2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Volkschulwesen, welches die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die Sonderschulung, die Sonderpädagogik, Zusatzangebote sowie die
Spezialdienste beinhaltet.
2 Die Volksschule gliedert sich in folgende Stufen:
a) Primarstufe mit Kindergarten und Primarschule;
b) Sekundarstufe I.
3 Die Stufen umfassen folgende Zyklen:
a) Zyklus 1: 1. und 2. Kindergartenjahr, 1. und 2. Primarklasse;
b) Zyklus 2: 3. bis 6. Primarklasse;
c) Zyklus 3: 1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I.
§ 2
3 Grundsatz
1 Die öffentliche Volksschule ist politisch und religiös-weltanschaulich neutral.
Sie orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an christlichen, humanistischen
und demokratischen Wertvorstellungen.
2 Sie gewährleistet allen Kindern und Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Geschlecht, die Religion, die soziale und regionale Herkunft die gleichen Bildungschancen sowie gestützt auf den Grundsatz der integrativen Schule den Zugang zur
schulischen Bildung im Rahmen des individuellen Bildungsbedarfs.
§ 3
Zweck
1 Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine angemessene
Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen.
2 Sie fördert die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten Persönlichkeit und schafft die Grundlagen für das Zusammenleben in Gesellschaft
und Demokratie, für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit
sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.
3 Im Rahmen ihres Bildungsauftrages unterstützt sie die Erziehungsberechtigten
auf partnerschaftliche Weise in der Erziehung.
611.2102
§ 4
4 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die öffentliche Volksschule zu besuchen. Vorbehalten bleibt der Besuch von privaten
Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunterricht.
2 Die Schulpflicht beginnt mit dem zweiten Kindergartenjahr und dauert grundsätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I.
3 Der Schulrat kann Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen vollständig
oder teilweise von der Schulpflicht befreien.
§ 5
5 Schuleintritt
1 Kinder, die bis und mit 31. Mai das 5. Altersjahr vollenden, werden auf Beginn
des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
2 Vollendet das Kind bis 31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt berechtigt. Vollendet das Kind das 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die
Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie
haben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schulrat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.
3 Der Schulrat kann in besonderen Fällen auf Gesuch der Erziehungsberechtigten
einen früheren oder späteren Schuleintritt bewilligen. Sind Schulschwierigkeiten
voraussehbar, kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung den Eintritt in das
zweite Kindergartenjahr oder in die Primarschule jeweils um ein Jahr aufschieben.
4 Der Schulrat kann im Zusammenhang mit der früheren Aufnahme oder der
Rückstellung eine schulpsychologische Abklärung verlangen.
§ 6
6 Schulaustritt
1 Schülerinnen und Schüler treten aus der Volksschule aus, wenn sie:
a) den Zyklus 3 abgeschlossen haben;
b) im laufenden Schuljahr das 18. Altersjahr erfüllen.
2 Ein vorzeitiger Austritt ist gestattet, wenn die Schülerin oder der Schüler in eine
weiterführende Schule übertritt oder zehn Schuljahre absolviert hat.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler auf Gesuch
der Erziehungsberechtigten vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen, frühestens
jedoch nach neun Schuljahren oder dem vollendeten 15. Altersjahr. Vorbehalten
bleibt der vorzeitige Austritt auf Grund eines disziplinarischen Ausschlusses.
§ 7
7 Schulort
1 Die Schulpflicht ist in der Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen. Hält sich
ein Kind während der Schultage mehrheitlich ausserhalb seines Wohnsitzes auf,
ist die Schule an diesem Ort zu besuchen.
2 Der Schulrat kann auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. Der Schulrat des auswärtigen Schulortes muss
sein Einverständnis geben.
611.210SRSZ 1.2.2025 3
3 Für auswärtigen Schulbesuch ist vom abgebenden Schulträger ein Schulgeld zu
entrichten. Das Schulgeld wird mit Beginn jedes neuen Schuljahres neu festgesetzt und entspricht den durchschnittlichen Kosten pro Schüler gemäss Gemeindefinanzstatistik des Vorjahres abzüglich Abschreibungen, Zinsen und Beitrag an
die Lehrerbesoldung.
4 Können sich die Schulträger nicht einigen, entscheidet das zuständige Departement.
§ 8
8 Unentgeltlichkeit
1 Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich.
2 Lehrmittel und allgemeines Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Für Verpflegung in der Schule oder an Schulanlässen können von den
Erziehungsberechtigten angemessene Beiträge erhoben werden.
3 Wo den Schülerinnen und Schülern der Schulweg nicht zugemutet werden kann,
sorgen die Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit.
4 Wenn es die Umstände erfordern, sorgen die Schulträger für die Mittagsverpflegung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulträger beteiligen
sich an den Kosten.
§ 9
9 Schulentwicklung
a) Allgemein
1 Der Schulträger ist dafür besorgt, dass sich seine Schulen weiterentwickeln.
2 Der Kanton unterstützt die Schulen in ihrer Schulentwicklung.
3 Schulentwicklungsprojekte sind zu befristen, fachlich zu begleiten und auszuwerten. Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung von Schulentwicklungsprojekten von diesem Gesetz und von ihren Ausführungsvorschriften abweichende Sonderbestimmungen erlassen.
§ 9a 10 b) Zuständigkeiten
1 Für lokale Schulentwicklungsprojekte stellt der Schulrat Antrag beim zuständigen Amt. Nach Genehmigung durch das Amt kann das Schulentwicklungsprojekt
durchgeführt werden.
2 Schulentwicklungsprojekte, welche der Weiterentwicklung der Volksschulbildung auf kantonaler Ebene dienen, bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates.
3 Schulentwicklungsprojekte, die auf kantonaler Ebene Strukturänderungen bedingen oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates; der Erziehungsrat stellt ihm hierzu Antrag.
§ 10
11 Qualitätssicherung und -entwicklung
1 Der Erziehungsrat legt ein Qualitätssystem zur Steuerung und Überwachung für
die Volksschule fest.
2 Die Schulen werden durch das zuständige Amt beaufsichtigt und unterstützt.
Das Amt kann Schulbeurteilungen durchführen und mit anderen Institutionen
zusammenarbeiten.
611.2104
§ 10a
12 Datenbearbeitung
1 Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, Stellen und Personen dürfen
alle Personendaten bearbeiten, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigen.
2 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Bezirken eine
Datenplattform betreiben, in welcher sämtliche für den Vollzug dieses Gesetzes
notwendigen Daten gespeichert werden. Dabei können auch besonders geschützte
Personendaten im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
3 Das zuständige Departement erlässt die technischen und organisatorischen Vorschriften für den Datenaustausch über die zentrale Datenplattform unter der Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen und datensicherheitstechnischen
Grundsätze.
§ 10b
13
II. Öffentliche Volksschule
§ 11 A. Schularten
14 Primarstufe
a) Kindergarten
1 Der Kindergarten ist Bestandteil des Zyklus 1. Er fördert die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf die Primarschule vor.
2 Das Kindergartenangebot umfasst das erste und zweite Kindergartenjahr. Der
Besuch des ersten Kindergartenjahres ist freiwillig, der Besuch des zweiten Kindergartenjahres ist obligatorisch.
3 Der Besuch des Kindergartens gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein
Schuljahr.
4 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise eine Gemeinde von der Pflicht zur Führung eines Kindergartens dispensieren und besondere Formen bewilligen.
§ 12 15 b) Primarschule
1 Die Primarschule (Zyklus 1 und 2) vermittelt den Kindern die Grundausbildung.
Sie führt die Kinder zum strukturierten Lernen, fördert sie in ihren Fähigkeiten,
ihrer Selbstständigkeit sowie in ihrem Gemeinschaftssinn und bereitet sie auf den
Übertritt in die Sekundarstufe I vor.
2 Die Primarschule umfasst sechs Jahre.
§ 13 16 c) Einführungsklasse
1 Die erste Primarklasse kann als Einführungsklasse über zwei Jahre geführt werden und gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr.
2 Die Einführungsklasse ist ein Angebot für normalbegabte Kinder mit Entwicklungsverzögerungen.
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§ 14 17 d) Kleinklasse
1 Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können in besonderen Klassen mit kleinerer Schülerzahl unterrichtet werden.
2 Die Schulträger können verschiedene Typen von Kleinklassen führen, insbesondere Klassen für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder.
3 Die Kleinklasse umfasst sechs Jahre.
§ 15
18 Sekundarstufe I
a) Ziel und Dauer
1 In der Sekundarstufe I (Zyklus 3) werden die im Zyklus 1 und 2 erworbenen
Kompetenzen vertieft und erweitert sowie die Jugendlichen auf eine berufliche
oder eine weitere schulische Ausbildung vorbereitet.
2 Die Sekundarstufe I umfasst drei Jahre.
§ 16 19 b) Organisationsform
1 Die Schulen des Zyklus 3 werden als gesamtschulische Organisationsform geführt. Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten der Organisationsformen.
2 Innerhalb der Organisationsform sind die folgenden Profile anzubieten:
a) Profil A (erweiterte Anforderungen);
b) Profil B (Grundansprüche);
c) Profil C (Anstreben der Grundansprüche).
3 Es können besondere Klassen namentlich für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder geführt werden.
4 Der Bezirksrat legt auf Antrag des Schulrates die Organisationsform der Sekundarstufe I fest. Innerhalb eines Bezirkes sind verschiedene Organisationsformen
gestattet.
§ 17
20 Sonderschule
Die kantonalen Heilpädagogischen Zentren gewährleisten die individuelle Bildung, Förderung und Erziehung geistig- und körperbehinderter sowie mehrfach
behinderter Kinder und Jugendlicher.
§ 18 B. Zusatzangebote 21
22 Begabungsförderung
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen oder Hochbegabungen
können namentlich durch folgende Massnahmen gefördert werden:
a) unterrichtliche Massnahmen in der Klasse;
b) schulorganisatorische Massnahmen wie frühzeitige Einschulung, Angebot von
Förderstunden, Überspringen einer Klasse, vorzeitiger Eintritt in die Mittelschule, Dispensation von gewissen Fächern;
c) Schulung in Sonderklassen.
2 Die Schulträger der Sekundarstufe I können Sonderklassen für Begabte in den
Bereichen Kunst und Sport führen.
611.2106
3 Besucht eine besonders begabte oder hochbegabte Schülerin oder ein besonders
begabter oder hochbegabter Schüler eine öffentlich anerkannte Sonderklasse,
leistet der abgebende Schulträger einen Schulgeldbeitrag, der dem Schulgeld gemäss § 7 entspricht und übernimmt die Transportkosten. Im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen legt der Regierungsrat den Schulgeldbeitrag der
Schulträger fest.
4 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Pauschalbeitrags an den Schulkosten
des Schulträgers.
§ 19
23 Tagesstrukturen
1 Die Schulträger können Tagesschulstrukturen anbieten.
2 Für die Benützung dieser Angebote sind von den Erziehungsberechtigten angemessene Beiträge zu erheben.
§ 20 C. Organisation
24 Schulträger
1 Die Gemeinden führen die Primarstufe. Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Einführungsklassen und Kleinklassen zu führen.
2 Die Bezirke führen die Sekundarstufe I. Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, besondere Klassen, bilinguale Klassen sowie Sonderklassen für Begabte
in den Bereichen Kunst und Sport zu führen.
3 Der Kanton ist Träger der Heilpädagogischen Zentren. Er kann weitere Sonderschulen anbieten, sofern ein entsprechendes Bedürfnis besteht.
4 Die Schulträger erbringen das Volksschulangebot selbst oder in Zusammenarbeit
mit anderen Schulträgern.
§ 21
25 Schulkreise, Schulort
1 Das Angebot der Schulträger wird von einer oder mehreren Schuleinheiten erbracht.
2 Der Schulrat legt die Einzugsgebiete der einzelnen Schuleinheiten fest, so dass
die Schule unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse in
Bezug auf die Anzahl Schülerinnen und Schüler und die zur Verfügung stehenden
Einrichtungen wirkungsvoll geführt werden kann.
3 Die Sekundarstufe I ist in regionalen Mittelpunktschulen zu führen. Der Regierungsrat bezeichnet die Schulorte der Sekundarstufe I nach Anhören der Bezirke
und Gemeinden.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die Zahl der kantonalen Sonderschulen und legt
die Schulorte fest.
§ 22
26 Schule als pädagogische Organisation
1 Eine Schule umfasst als pädagogische Organisation eine oder mehrere betrieblich-organisatorische Schuleinheiten. Jede Schuleinheit ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die Gestaltung des Schullebens sowie die
Planung und Durchführung des Unterrichts.
611.210SRSZ 1.2.2025 7
2 Die Schule sowie die Schuleinheiten werden von Schulleitungen geführt. Sind
mehrere Personen für die Schulleitung eingesetzt, wird einer Person die Hauptverantwortung übertragen. Die Schulleitungspersonen verfügen in der Regel über
einen anerkannten Ausbildungsabschluss gemäss § 49 sowie eine angemessene
Führungsausbildung.
3 Jede Schule verfügt über:
a) ein Organisationsstatut, das die Kompetenzzuweisung und die Organisation
der Schule regelt;
b) eine Schulentwicklungsplanung, welche die Leitideen, die mittelfristigen Projekte sowie die jährlichen Schwerpunkte der Schule festlegt;
c) ein Qualitätskonzept, das die Sicherung und Entwicklung der Schul- und
Unterrichtsqualität regelt.
4 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise besondere Organisationsformen für die
Schulleitung bewilligen.
§ 23
27 Schulanlagen und Einrichtungen
1 Die Schulträger statten die Schulen mit geeigneten Räumen und Anlagen sowie
mit den zur Erreichung der Bildungsziele erforderlichen Einrichtungen aus.
2 Sie orientieren sich dabei an den Empfehlungen des Erziehungsrates bezüglich
Raumprogramm und Ausstattung.
§ 24 D. Schulbetrieb
Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
§ 25
28 Klassenzuteilung und -grösse
1 Der Schulrat bestimmt die Schulhauszuteilung für die Schülerinnen und Schüler. Er kann diese Aufgabe an die hauptverantwortliche Schulleitung delegieren.
2 Die zuständigen Schulleitungspersonen legen die Klassenzuteilung für die Schülerinnen und Schüler fest und weisen die Klassen den Lehrpersonen zu.
3 Der Regierungsrat legt nach Anhören des Erziehungsrates Richtzahlen für die
Klassengrössen in den einzelnen Schularten fest.
§ 26
29 Blockzeiten
1 Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen Unterricht an fünf Vormittagen für das zweite Kindergartenjahr und die Primarschule. Der Schulrat bestimmt den einheitlichen Beginn der Unterrichtszeiten und eine angemessene
Unterrichtspause. Er kann diese Aufgabe an die Schulleitung delegieren.
2 Die Schulleitung regelt bei Schulausfällen und unterrichtsfreien Zeiten innerhalb der festgelegten Blockzeiten die Betreuung für die betroffenen Kinder.
611.2108
§ 27
Unterrichtsbetrieb
Der Erziehungsrat erlässt weitere Bestimmungen zum Unterrichtsbetrieb (Lehrplan, Lehrmittel, Lektionentafel, Beurteilung, jährliche und wöchentliche Unterrichtszeit, Ferien, Dispenswesen usw.).
§ 28 III. Sonderpädagogisches Angebot
30 Trägerschaft und Zweck
Die Bezirke und Gemeinden sorgen für das sonderpädagogische Angebot. Dieses
dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf.
§ 29
31 Arten
1 Das sonderpädagogische Angebot umfasst integrative Förderung, Therapien und
besondere Klassen.
2 Integrative Förderung ist die gemeinsame Schulung der Schülerinnen und Schüler mit und ohne besonderen Bildungsbedarf durch die Regelklassenlehrpersonen,
unterstützt durch Fachpersonen.
3 Therapie ist die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
pädagogisch-therapeutischen Bedürfnissen durch Fachpersonen.
4 Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen oder
Kleinklassen.
5 Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates Art und Umfang der
einzelnen Angebote sowie das Zuweisungsverfahren durch Verordnung.
§ 30 IV. Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen 32
33 Grundsatz
1 Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf, deren schulische Bedürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnahmen gemäss § 29 abgedeckt
werden können, haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihrem
Bildungsbedarf entsprechende verstärkte Massnahme.
2 Der Kanton ist zuständig für verstärkte Massnahmen. Er zieht die Wohnsitzgemeinden und die Bezirke zu angemessenen Leistungen bei.
3 Der Schulbesuch kann bereits ab vollendetem 4. Altersjahr ermöglicht und in
begründeten Fällen in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über die
Invalidenversicherung bis zum 20. Altersjahr verlängert werden.
4 Kinder im Vorschulalter werden bis zum Schuleintritt im Rahmen der Heilpädagogischen Früherziehung pädagogisch-therapeutisch gefördert. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der Frühberatungs- und Therapiestellen, soweit deren
Aufwendungen nicht durch Dritte gedeckt werden. Einzelheiten regelt der Regierungsrat.
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§ 31
34 Arten und Verfahren
1 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden
Merkmale aus:
a) lange Dauer;
b) hohe Intensität;
c) hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen;
d) einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den
Lebenslauf des Kindes.
2 Verstärkte Massnahmen erfolgen in kantonalen oder ausserkantonalen, öffentlichen oder privaten Institutionen, als Einzelunterricht oder als integrierte Sonderschulung im Rahmen der Volksschule.
3 Das zuständige Amt legt im Einzelfall die verstärkten Massnahmen und den
Durchführungsort unter Einbezug des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten fest. Stehen für die verstärkten Massnahmen gleichwertige Institutionen zur
Verfügung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.
4 Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates das Verfahren und
die Zuweisung zu verstärkten Massnahmen durch Verordnung.
§ 32
35 Kostentragung
1 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Beitrag an die verstärkten Massnahmen von
Kindern aus der Gemeinde. Die Kostenbeteiligung gilt für die Primarstufenjahre
sowie für die nachobligatorischen Schuljahre.
2 Der Bezirk leistet einen Beitrag an die verstärkten Massnahmen von Kindern aus
dem Bezirk. Die Kostenbeteiligung gilt für die Schuljahre der Sekundarstufe I.
3 Der Beitrag für verstärkte Massnahmen im separativen Setting entspricht pro
Kind und Schuljahr der Hälfte des Durchschnittswerts der kantonalen Aufwendungen pro Sonderschulkind. Der Beitrag für verstärkte Massnahmen im integrativen
Setting entspricht pro Kind der Hälfte der zusätzlichen Aufwendungen für das
integrierte Kind. Keine Kostenbeteiligung gilt bei der Heilpädagogischen Früherziehung.
4 Die Erziehungsberechtigten leisten Beiträge an die Kosten von Verpflegung und
Unterkunft, Diese werden vom Regierungsrat festgelegt.
5 Der Kanton trägt die Kosten der verstärkten Massnahmen, die nach Abzug aller
Beiträge verbleiben.
§ 33 V. Spezialdienste
36 Kantonale Spezialdienste
1 Der Kanton führt folgende Abteilungen für spezielle Dienste:
a) Schulpsychologie;
b) Logopädie;
c) Schulgesundheit.
2 Der Regierungsrat legt die Organisation und die Aufgaben dieser Dienste fest.
611.21010
§ 34
37 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
1 Die Schulträger sorgen für den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen
Dienst und tragen die entsprechenden Kosten.
2 Die Untersuchungen und Impfungen der Schülerinnen und Schüler sind freiwillig. Sie sind unentgeltlich, sofern sie im Rahmen von Reihenuntersuchungen
und -impfungen durchgeführt werden.
3 Die Bereitstellung der Impfstoffe übernimmt der Kanton.
§ 34a
38 Medizinische Daten
a) Bearbeitung
1 Der für die Untersuchungen und Behandlungen zuständige Spezialdienst ist
berechtigt, Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz und
seinen Vollzugserlassen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten können
analog oder digital geführt werden. Sie sind regelmässig zu aktualisieren.
2 Es werden folgende schützenswerte Personendaten bearbeitet:
a) Gesundheitszustand;
b) Sozialversicherungsnummer;
c) Art und Resultat der Untersuchung oder Behandlung;
d) Impfdaten;
e) Informationen der Erziehungsberechtigten;
f) Informationen der Lehrpersonen;
g) Informationen und Aussagen des Schulkindes.
3 Der Zugriff auf die schützenswerten Personendaten ist auf den zuständigen Spezialdienst beschränkt. Er kann diese Daten an die von den Erziehungsberechtigten
gemeldeten Medizinalpersonen und bei Schulwechsel an die neu zuständigen
Dienste weitergeben. Der Datenaustausch mit anderen Spezialdiensten ist im Einzelfall zulässig.
§ 34b 39 b) Verantwortliches Organ
1 Die Schulleitung bewahrt die Daten während der Schulpflicht sicher auf. Die
Aufbewahrung kann an den zuständigen Dienst übertragen werden.
2 Die medizinischen Daten werden nach Ende der obligatorischen Schulpflicht
den Erziehungsberechtigten auf Verlangen ausgehändigt und sonst vernichtet.
3 Der zuständige Dienst kann Ergebnisse der Untersuchungen in anonymisierter
Form für statistische Erhebungen nutzen.
§ 35
40 Schulsozialdienst
1 Die Schulträger können einen Schulsozialdienst anbieten.
2 Der Schulsozialdienst berät Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte,
Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulbehörden bei schwierigen Schulsituationen und Problemen im Schulalltag.
3 Die Kosten dieses Dienstes trägt der Schulträger.
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§ 36
Zustimmungserfordernis
Abklärungen durch Spezialdienste bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Verweigern diese die Zustimmung, kann der Schulrat eine entsprechende Abklärung anordnen.
§ 37 VI. Schülerinnen und Schüler
Grundsätze
1 Der Unterricht orientiert sich an der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.
Diese sind zur Mitarbeit verpflichtet.
2 Schülerinnen und Schüler sind über schulische Fragen und ihren Leistungsstand angemessen zu informieren.
§ 38
Pflichten
1 Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht und die als obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen.
2 Sie tragen angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess. Sie haben
sich anständig und rücksichtsvoll zu verhalten, so dass der Lernprozess der andern nicht behindert wird.
3 Sie haben Weisungen und Anordnungen von Lehrpersonen und Behörden zu befolgen.
§ 39
41 Disziplinarordnung
a) Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass
gibt, können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden:
a) Verwarnung;
b) zusätzliche Hausaufgaben;
c) zusätzliche Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit;
d) schriftlicher Verweis;
e) …;
f) Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung;
g) Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung;
h) Versetzung in eine andere Klasse oder in eine andere Schule;
i) Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;
j) Ausschluss aus der Schule.
2 Der vorübergehende Unterrichtsausschluss kann mehrmals angeordnet werden.
Insgesamt darf der Ausschluss vom Unterricht nicht mehr als acht Wochen pro
Schuljahr betragen.
3 Bei einem vorübergehenden Ausschluss sorgen die Erziehungsberechtigten für
eine angemessene Beschäftigung. Die Schülerin oder der Schüler hat den verpassten Schulstoff in eigener Verantwortung aufzuarbeiten. Allfällige Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.
611.21012
4 Während den ersten neun Jahren der obligatorischen Schulpflicht ist der Ausschluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung zu
verbinden.
§ 40 b) Zuständigkeit
1 Die Lehrpersonen sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1
Bst. a bis f zu verfügen.
2 Die Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. a bis i
verfügen.
3 Der Schulrat kann die Disziplinarmassnahme gemäss § 39 Abs. 1 Bst. j verfügen.
§ 41 42 c) Verfahren
1 Die Lehrperson kann Disziplinarmassnahmen auch mündlich anordnen, soweit
die Schriftform nicht vorgegeben ist. Die Schülerin oder der Schüler ist vorher
anzuhören. Die Erziehungsberechtigten sind über angeordnete Disziplinarmassnahmen zu benachrichtigen.
2 Die Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. g bis j werden schriftlich
verfügt. Den Erziehungsberechtigten ist vor Erlass einer Disziplinarverfügung das
rechtliche Gehör zu gewähren.
3 Die Kindesschutzbehörde ist von der Schulleitung über Disziplinarmassnahmen
gemäss § 39 Abs. 1 Bst. i und j zu benachrichtigen. Sie hat im Rahmen des Kindesschutzes entsprechende Abklärungen zu treffen und die nötigen Massnahmen
einzuleiten.
4 Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unterliegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche
Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige
Untersuchungsbehörde zu melden.
§ 42 d) Einzug von Gegenständen
Die Schulleitung und die Lehrpersonen sind berechtigt auf dem Schulgelände, an
Schulanlässen und –veranstaltungen, Waffen, waffenähnliche Gegenstände, sowie
Gegenstände, die der geistigen und körperlichen Entwicklung der Schülerinnen
und Schüler schaden oder den Unterricht stören können, wegzunehmen. Weggenommene Gegenstände sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bis
Ende des Schuljahres bereitzuhalten.
§ 43
Schulweg
1 Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg unter der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Vorbehalten bleibt der vom Schulträger organisierte Transport.
2 Der Schulträger ist verantwortlich für eine angemessene Verkehrssicherheit der
regelmässig begangenen Schulwege.
3 Die Kosten von baulichen und anderen Massnahmen für die Sicherung des
Schulweges werden zwischen dem Schulträger und dem Strassenträger entsprechend der Interessenlage verteilt. Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen, kommt § 55 Abs. 2 des Strassengesetzes zur Anwendung.
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4 Abs. 2 und Abs. 3 gehen § 52 Abs. 2 des Strassengesetzes vor.
§ 44 VII. Erziehungsberechtigte
Zusammenarbeit und Information
1 Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen, Fachpersonen und Erziehungsberechtigte arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten in Erziehung und Bildung
zusammen.
2 Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten und über das Verhalten und die Leistungen ihres Kindes informiert.