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Volksschulgesetz

Schwyz · 611.210 · statute

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Contents: 49 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 10a
  12. § 10b
  13. § 11 A. Schularten
  14. § 15
  15. § 17
  16. § 18 B. Zusatzangebote 21
  17. § 19
  18. § 20 C. Organisation
  19. § 21
  20. § 22
  21. § 23
  22. § 24 D. Schulbetrieb
  23. § 25
  24. § 26
  25. § 27
  26. § 28 III. Sonderpädagogisches Angebot
  27. § 29
  28. § 30 IV. Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen 32
  29. § 31
  30. § 32
  31. § 33 V. Spezialdienste
  32. § 34
  33. § 34a
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37 VI. Schülerinnen und Schüler
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 43
  40. § 44 VII. Erziehungsberechtigte
  41. § 45
  42. § 46
  43. § 47
  44. § 48 VIII. Lehrpersonen
  45. § 49
  46. § 50
  47. § 51
  48. § 52
  49. § 53

49 provisions

§ 45

Mitwirkung Die Erziehungsberechtigten können sich an der Gestaltung der Schule und des schulischen Umfeldes beteiligen. Art und Umfang der Mitwirkung legt das Organisationsstatut fest.

§ 46

Rechte und Pflichten 1 Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihres Kindes. 2 Die Erziehungsberechtigten werden bei wichtigen Fragen und Entscheiden, die ihr Kind betreffen, einbezogen. Sie haben für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung zu stehen. Sie können Einsicht in die Schulakten ihres Kindes verlangen. 3 Die Erziehungsberechtigten können nach Absprache mit der Lehrperson oder der Schulleitung Besuche im Unterricht ihrer Kinder abhalten, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 47

43 Verletzung der Pflichten Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbusse von Fr. 300.-- bis Fr. 5000.-- bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) ein Kind ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält; b) ein Kind nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist; c) ein Kind in eine nicht bewilligte Privatschule schickt (§ 69); d) ein Kind ohne Bewilligung privat unterrichten lässt (§ 69). e) das Gespräch oder den Kontakt mit der Schule verweigert.

§ 48 VIII. Lehrpersonen

Anstellung Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der öffentlichen Volksschule wird im Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule44 geregelt. 611.21014

§ 49

Ausbildungsabschluss 1 Wer als Lehrperson an der Volksschule unterrichten will, benötigt einen nach internationalem oder interkantonalem Recht anerkannten Ausbildungsabschluss. Der Erziehungsrat kann weitere Ausbildungsabschlüsse anerkennen. 2 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Ausbildungsabschlüsse für die einzelnen Schularten und für die Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen vorausgesetzt sind.

§ 50

45 Lehrbewilligung 1 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise einer Person, die über keinen anerkannten und vorausgesetzten Ausbildungsabschluss verfügt, eine dauernde oder befristete Lehrbewilligung erteilen, wenn ihre Befähigung anderswie ausgewiesen ist. 2 Er kann die Kompetenz zur Erteilung von Lehrbewilligungen ganz oder teilweise an das zuständige Amt übertragen.

§ 51

Verbot der Lehrtätigkeit 1 Der Erziehungsrat untersagt einer Lehrperson, die ihre Verpflichtungen in schwer wiegender Weise missachtet, sich grober Verfehlungen schuldig gemacht oder sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat, die Lehrtätigkeit an den öffentlichen und privaten Volksschulen im Kanton. 2 Auf Gesuch hin kann der Erziehungsrat der Lehrperson die Lehrtätigkeit wieder bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass die Ursachen entfallen sind, die zum Verbot der Lehrtätigkeit geführt haben. 3 Der Erziehungsrat informiert die Schulträger und die zuständige interkantonale Stelle über Beschlüsse nach Absatz 1 und 2.

§ 52

Mitwirkung 1 Die Lehrerschaft ist berechtigt, sich insbesondere im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren zu wichtigen schulischen Fragen zu äussern. 2 Sie kann für die Arbeit in Kommissionen und Fachgruppen beigezogen werden. 3 Zwischen dem zuständigen Departement und Vertretungen der Lehrerorganisationen finden regelmässige Gespräche statt.

§ 53

Gestaltung des Unterrichts Die Lehrpersonen gestalten im Rahmen ihres Auftrages einen pädagogisch, fachlich und didaktisch ausgewiesenen Unterricht, der den Erfordernissen der Bildungsziele, des Lehrplans und des Lernprozesses entspricht. 611.210SRSZ 1.2.2025 15 IX. Organe des Kantons § 54 1. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Volksschulwesen aus. 2 Er ist ermächtigt, mit anderen Kantonen sowie öffentlichen und privaten Institutionen Vereinbarungen im Schulwesen abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen. § 55 2. Erziehungsrat a) Aufgaben und Kompetenzen 1 Der Erziehungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus. 2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, soweit dazu nicht ausdrücklich der Regierungsrat ermächtigt ist. 3 Er nimmt Stellung zu Entwürfen der vom Regierungsrat zu erlassenden Vorschriften, sofern sie pädagogisch bedeutende Fragen betreffen. 4 Er hat Beschlüsse, die erhebliche finanzielle Folgen haben, dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. § 56 b) Organisation 1 Der Erziehungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements gehört dem Erziehungsrat von Amtes wegen als Präsident oder Präsidentin an. 2 Das zuständige Departement besorgt das Sekretariat des Erziehungsrates. § 57 c) Kommissionen Der Erziehungsrat kann ständige oder nicht ständige Kommissionen für besondere Aufgaben bestellen. § 58 46 3. Departement und Amt 1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement: a) leitet das gesamte Volksschulwesen des Kantons; b) nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Volksschulwesen wahr; c) entscheidet über vorübergehende Schulschliessungen oder andere erforderliche Massnahmen aufgrund wichtiger Gründe oder einer besonderen Lage und trifft die erforderlichen Anordnungen. 2 Das zuständige Amt vollzieht die Volksschulgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder die Vollzugsbestimmungen nichts anderes vorsehen. 611.21016 § 59 47 4. Schulleitung 1 Für Schulen, die vom Kanton geführt werden, stellt das zuständige Amt eine Schulleitung an. Es legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest. 2 Die Schulleitung hat die Lehrpersonen in wichtigen Schulplanungs- und Schulentwicklungsfragen anzuhören. X. Organe der Gemeinden und Bezirke § 60 48 1. Bezirks- und Gemeinderat 1 Der Bezirks- bzw. Gemeinderat legt das kommunale Volksschulangebot auf Antrag des Schulrates und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest. 2 Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm insbesondere: a) Beschaffung der finanziellen Mittel; b) Festlegung der Anzahl Klassen und Lehrerstellen; c) Anstellung der hauptverantwortlichen Schulleitung; d) Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das Schulangebot. 3 Der Bezirks- bzw. Gemeinderat kann mit anderen Bezirken oder Gemeinden Vereinbarungen über die gemeinsame Führung von Volksschulangeboten beschliessen. Der Schulrat ist vorher anzuhören. § 61 2. Schulrat a) Wahl Der Bezirksrat wählt für den Bezirk und der Gemeinderat wählt für die Gemeinde einen Schulrat, dem mindestens fünf Mitglieder angehören. § 62 49 b) Vertretungen 1 Die Lehrerschaft ist im Schulrat mit Sitz und Stimme vertreten. 2 Die hauptverantwortliche Schulleitung hat mit beratender Stimme Einsitz im Schulrat. Sie hat das Recht, dem Schulrat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen. § 63 50 c) Aufgaben und Kompetenzen 1 Der Schulrat übt die unmittelbare Aufsicht über die vom Schulträger geführten Schulen aus. Er ist für die strategischen Belange der Schule zuständig und vertritt die Schule nach aussen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ des Schulträgers zugewiesen sind. 2 Der Schulrat hat das Recht, dem Bezirksrat oder dem Gemeinderat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen. 611.210SRSZ 1.2.2025 17 3 Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm namentlich: a) Festlegung der Organisation der Schule; b) Genehmigung des Qualitätskonzepts; c) Genehmigung der Schulentwicklungsplanung; d) Genehmigung des Budgetentwurfs für die Volksschule zuhanden des Bezirks- oder Gemeinderates; e) Kontrolle über die Einhaltung der bewilligten Kredite; f) Anstellung der weiteren Schulleitungspersonen; g) Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit er diese Aufgabe nicht der hauptverantwortlichen Schulleitung überträgt; h) Anstellung des übrigen Personals im Schulumfeld; i) Aufsicht und Beurteilung der hauptverantwortlichen Schulleitungen; j) Schul- und Infrastrukturplanung; k) Entscheid über Schülertransport und Schülerverpflegung sowie schulergänzende Angebote; l) Erlass von Hausordnungen. § 64 d) Schulratspräsidium In dringenden Fällen kann das Schulratspräsidium Verfügungen und Entscheide treffen. Diese sind dem Schulrat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten. § 65 51 3. Schulleitung a) Hauptverantwortliche Schulleitung 1 Die hauptverantwortliche Schulleitung ist dem Schulrat unterstellt. 2 Sie ist für die operativen Belange der Schule zuständig. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrates ist sie für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung der Schule sowie die Schulentwicklungsplanung verantwortlich. 3 Ihr obliegen namentlich folgende Aufgaben: a) Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule; b) Beratung des Schulrates; c) Erstellung des Budgetentwurfs zuhanden des Schulrates und Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel; d) Information des Schulrates und innerhalb der Schule; e) Öffentlichkeitsarbeit; f) Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit diese Aufgabe an sie übertragen wurde; g) Beurteilung und Förderung der weiteren Schulleitungspersonen, der unterstellten Lehrpersonen und des übrigen Personals im Schulumfeld; h) Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen; i) Erarbeitung und Umsetzung des Qualitätskonzepts; j) Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht. 611.21018 § 65a 52 b) Weitere Schulleitungspersonen 1 Die weiteren Schulleitungspersonen sind der hauptverantwortlichen Schulleitung unterstellt. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der hauptverantwortlichen Schulleitung sind sie für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung einer Schuleinheit sowie für deren Schulentwicklungsplanung verantwortlich. 2 Den Schulleitungspersonen obliegen namentlich folgende Aufgaben innerhalb der Schuleinheit: a) Planung und Gestaltung des Angebotes; b) Umsetzung des Qualitätskonzepts; c) Erstellung des Budgetentwurfs und Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel; d) Information; e) Mitwirkung bei Personalgeschäften insbesondere bei der Personalauswahl; f) Beurteilung und Förderung der unterstellten Lehrpersonen und des übrigen Personals im Schulumfeld; g) Koordination der Weiterbildung der unterstellten Lehrpersonen. 3 Die hauptverantwortliche Schulleitung kann weitere Aufgaben an die Schulleitungspersonen delegieren. XI. Finanzen § 66 Grundsatz Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Volksschulen, des Sonderpädagogischen Angebots und der Spezialdienste, soweit sie Träger sind und die Rechtsordnung keine Ausnahmen vorsieht. § 67 53 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton richtet den Bezirken und Gemeinden für die Kosten gemäss § 66 einen Pauschalbeitrag pro Schulkind aus. 2 Der Pauschalbeitrag pro Schulkind wird anhand der Lohnsumme in den Bereichen Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, sonderpädagogisches Angebot und Schulleitung auf Grund der letzten abgeschlossenen Rechnung der Gemeinden und dem sich daraus ergebenden gewichteten Durchschnittswert aller Gemeinden ermittelt. 3 Der Pauschalbeitrag pro Schulkind beträgt 50 Prozent des ermittelten gewichteten Durchschnittswertes aller Gemeinden. Für die Bezirke gilt die Regelung zur Berechnung des Pauschalbeitrages sinngemäss. Der Regierungsrat setzt den Pauschalbeitrag jährlich fest. § 68 54 Beiträge der Bezirke und Gemeinden 1 Die Wohnsitzgemeinden und die Bezirke leisten gemäss § 32 Beiträge an die Sonderschulung. 611.210SRSZ 1.2.2025 19 2 Die Schulträger tragen die Kosten für den Unterricht in Spital- und Klinikschulen. Sie leisten Beiträge an den Einzelunterricht von Kindern, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit die öffentliche Schule nicht besuchen können. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. XII. Private Volksschulen § 69 Bewilligung 1 Die Führung privater Volksschulen und der Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht bedürfen einer Bewilligung. 2 Der Erziehungsrat umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen. 3 Die Bewilligungen für private Volksschulen erteilt der Erziehungsrat. Den Besuch von Privatunterricht bewilligt das zuständige Amt. Die Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. § 70 Aufsicht 1 Die privaten Volksschulen und der Privatunterricht stehen unter Aufsicht des zuständigen Amtes. 2 Die Bewilligungsinstanz kann Lehrpersonen, die an Privatschulen unterrichten oder Privatunterricht erteilen, bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten untersagen. § 71 Beiträge 1 Die Schulträger können Trägern von privaten Volksschulen Beiträge ausrichten, wenn ihr Angebot dem öffentlichen Interesse entspricht und sie dem Gemeinwesen erhebliche Schullasten abnehmen. 2 Der Beitrag der Schulträger pro Schulkind darf die Hälfte des gewichteten Durchschnittswerts der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik nicht überschreiten. § 72 Weitere Leistungen Schülerinnen und Schüler, die eine private Volksschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben in gleichem Mass Anspruch auf Leistungen der kantonalen Spezialdienste wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule. XIII. Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 73 1. Verfahren und Rechtsschutz 1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide des Erziehungsrates, der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes55 bezeichneten Instanzen sowie der Schulräte. 611.21020 2 Der Schulrat ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Schulleitung. 3 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. § 74 2. Übergangsbestimmungen a) Schuleintritt (§ 5) Die Schulträger haben den neuen Stichtag für den Schuleintritt gestaffelt innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses einzuführen. Es gelten folgende Stichtage: 1. Schuljahr 2006/2007: 31. Mai 2. Schuljahr 2007/2008: 30. Juni 3. Schuljahr 2008/2009: 31. Juli § 75 b) Schulversuche (§ 9) Vor Inkrafttreten dieses Erlasses bewilligte Schulversuche werden nach bisherigem Recht weitergeführt. § 76 c) Berufsvorbereitungsschule Die Bezirke führen die Berufsvorbereitungsschule, die als Schulart der Volksschule nicht mehr vorgesehen ist, solange weiter, bis ein entsprechendes Angebot auf der Sekundarstufe II vorhanden ist. Solange die Berufsvorbereitungsschule als Schulart der Volksschule geführt wird, gilt die Volksschulgesetzgebung und der Kantonsbeitrag wird im bisherigen Rahmen geleistet. § 77 56 Teilrevision 2023 1 Gesuche für Baubeiträge für Schulanlagen und Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Oktober 202357 hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt. 2 Gesuche gelten als hängig, wenn eine Beitragszusicherung für den Kantonsbeitrag vorliegt. § 78 3. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 197358 aufgehoben. 2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Verordnung über die Bibliotheken vom 20. Oktober 198359 § 7 wird aufgehoben. 611.210SRSZ 1.2.2025 21 b) Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 200260 § 26 Weiterbildung a) Grundsatz § 26a b) Begriffe 1 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Schulleitungen, Lehrpersonen und Schuleinheiten. Sie trägt zur Optimierung der Unterrichts- und Schulqualität bei. 2 Mit einer Zusatzausbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualifikationen. 3 Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine Intensivweiterbildung gewähren. § 26b c) Finanzierung 1 An die Kurskosten der Lehrerweiterbildung und der Intensivweiterbildung leistet der Kanton Beiträge. 2 Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrpersonen Kantonsbeiträge ausrichten. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. § 26c d) Auftragsurlaub 1 Die Anstellungsbehörden können Lehrkräfte zur Ausführung bestimmter Aufträge vom Unterricht beurlauben. 2 Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers. § 47 Kantonsbeiträge Die Beitragsleistung nach der Verordnung über die Volksschule setzt voraus, dass die Schulträger diese Verordnung einhalten und die Anstellungsverträge mit den Lehrpersonen und Stellvertretungen sofort nach Abschluss dem zuständigen Departement einreichen. Der Regierungsrat kürzt oder verweigert die Beitragsleistungen, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden. Abs. 2 wird aufgehoben. § 48 wird aufgehoben. § 79 61 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.62 611.21022 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Juni 2012 Die Gemeinden haben spätestens ab dem Schuljahr 2017/18 den Zweijahreskindergarten gemäss § 11 Abs. 2 anzubieten. 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 21-38 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115g), vom 18. November 2009 (JV, GS 22-82ak), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14k), vom 28. Juni 2012 (GS 23-45), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 27. Mai 2020 (GS 26-15), vom 27. April 2022 (KiBeG, GS 26-77b), vom 23. November 2022 (GS 26-92) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19g). 2 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 23. November 2022. 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 4 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 5 Abs. 1 und in der Fassung vom 27. Mai 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2022. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022. 7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022. 8 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 9 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 23. November 2022. 10 Neu eingefügt am 23. November 2022. 11 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 12 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022. 13 Aufgehoben am 23. November 2022. 14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022 16 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022. 17 Überschrift in der Fassung vom 23. November 2022. 18 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022. 19 Überschrift in der Fassung vom 28. Juni 2012; Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 23. November 2022. 20 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012. 21 Gliederungstitel in der Fassung vom 23. November 2022. 22 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022. 23 Abs. 1 in der Fassung vom 27. April 2022. 24 Abs. 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 25 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 27 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2023. 28 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 30 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022. 31 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 32 Haupttitel in der Fassung vom 23. November 2022. 33 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 23. November 2022. 34 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 23. November 2022. 35 Überschrift, Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 aufgehoben am 23. November 2022. 36 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012. 37 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 38 Neu eingefügt am 23. November 2022. 39 Neu eingefügt am 23. November 2022. 40 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 41 Abs.1 Bst. e aufgehoben am 23. November 2022. 611.210SRSZ 1.2.2025 23 42 Abs. 4 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2022. 43 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022. 44 SRSZ 612.110. 45 Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022. 46 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022. 47 Fassung vom 28. Juni 2012. 48 Abs. 2 Bst. c und d, Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e aufgehoben am 23. November 2022. 49 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022. 50 Abs. 3 Bst. c bis j in der Fassung vom, Bst. k und l neu eingefügt am 23. November 2022. 51 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022. 52 Neu eingefügt am 23. November 2022. 53 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2023 54 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012. 55 SRSZ 234.110. 56 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2023. 57 GS 27-19. 58 GS 16-221. 59 SRSZ 672.110 (GS 17-743). 60 SRSZ 612.110 (GS 20-306). 61 Überschrift, Abs.1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 62 1. August 2006 (Abl 2006 1058); Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 28. Juni 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2124), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2154), vom 23. November 2022 am 1. August 2023 (Abl 2023 659), vom 27. April 2022 am 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) in Kraft getreten.

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