Art. 23
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Fribourg · 140.11 · regulation
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Aufhebung des Generalrats (Art. 53 GG) 1 Das Verfahren nach den Artikeln 15b und 15c dieses Reglements gilt sinngemäss auch für das Begehren eines Zehntels der Aktivbürger auf Aufhebung des Generalrats. 2.3 Gemeinderat
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Organisationsreglement (Art. 61 GG) 1 Das Organisationsreglement regelt mindestens folgende Fragen, wobei die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und das Datenschutzgesetz zu beachten sind: a) Beratungen des Gemeinderates: Vorbereitung und Behandlung der Ratsgeschäfte, Informationsfluss über alle hängigen Geschäfte; b) Akteneinsichtnahme: Ort der Einsichtnahme, das Ausleihen von Dokumenten und das Anfertigen von Fotokopien; c) Protokollführung: die Aufgaben beim Redigieren und Zusammenfassen der Voten sowie den Ausstand und das Vorgehen bei Berichtigungen; d) Einsichtnahme in die Protokolle: Ort der Einsichtnahme, Bedingungen der elektronischen Übermittlung; e) Geschäftsverteilung: Bildung und Zuteilung der Ressorts, Kompetenzdelegationen; f) Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (Spesen, Sitzungsgelder, Vergütungen); g) Prävention interner Konflikte und Verfahren zu deren Bewältigung; h) … i) … j) … k) Aktenübergabe am Ende des Mandats (Information an den Amtsnachfolger, Vernichtung von persönlichen Unterlagen).
Ausstand (Art. 65 GG) – Besonderes Interesse 1 Ein besonderes Interesse an einem Geschäft hat derjenige, für den dieses unmittelbare, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, namentlich die Person, welche bei einem Rechtsgeschäft mit der Gemeinde deren Gegenpartei ist.
Ausstand (Art. 65 GG) – Enges Verwandtschaftsverhältnis 1 Ein enges Verwandtschaftsverhältnis (Blutsverwandtschaft oder Adoption) liegt vor: a) bei jeglicher Verwandtschaft in direkter Linie; b) bei Verwandtschaft in Seitenlinie bis und mit zum zweiten Grad.
Ausstand (Art. 65 GG) – Enges Schwägerschaftsverhältnis 1 Ein enges Schwägerschaftsverhältnis liegt bei Schwägerschaft bis und mit dem zweiten Grad vor.
Ausstand (Art. 65 GG) – Enges Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis 1 Ein enges Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis liegt namentlich vor: a) zwischen dem Beistand und der Person unter Beistandschaft; b) … c) … d) zwischen Personen, die im gleichen Haushalt leben.
Ausstand (Art. 65 GG) – Entscheid über die Ausstandspflicht 1 Der Betroffene hat von Amtes wegen in den Ausstand zu treten. 2 Der Gemeinderat sorgt für die Einhaltung der Ausstandsvorschriften. 3 Ist die Ausstandspflicht streitig, so entscheidet darüber der Gesamtgemeinderat unter Ausschluss des Betroffenen.
Ausstand (Art. 65 GG) – Verlassen des Sitzungsraumes 1 Eine Person, die in den Ausstand getreten ist, hat den Sitzungsraum vor jeglicher Beratung über das betreffende Geschäft zu verlassen. 2 …
Ausstand (Art. 65 GG) – Erwähnung im Protokoll 1 Das Protokoll erwähnt die Namen der Personen, die in den Ausstand getreten sind, und die Gründe für den Ausstand.
Protokoll (Art. 66 GG) 1 Das Protokoll einer Gemeinderatssitzung ist entweder für die Gemeinderäte vor der nächsten Sitzung zur Einsichtnahme aufzulegen oder zu Beginn der nächsten Sitzung vorzulesen.
Vernehmlassung von Ausländern (Art. 67 GG) 1 Betrifft ein Geschäft, mit dem sich eine Kommission der Gemeinde befasst, Ausländer, so kann der Gemeinderat der Kommission einen Ausländer beigesellen, oder, falls die Kommission ausschliesslich zu diesem Zweck geschaffen wurde, einen Ausländer zum Mitglied der Kommission ernennen. 2 Wurde für die Prüfung des Geschäftes, welches Ausländer betrifft, keine Kommission eingesetzt, so konsultiert der Gemeinderat die Ausländer auf die ihm am angemessensten erscheinende Art. 3 Gemeindepersonal
Amtsantritt (Art. 77 GG) – Gemeindeschreiber 1 Der ausscheidende Gemeindeschreiber übergibt seinem Nachfolger die ihm anvertrauten Dokumente und unterrichtet diesen über die Klassierung der Akten und die Führung des Archives.
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Amtsantritt (Art. 77 GG) – Finanzverwalter 1 Der Amtsantritt des Finanzverwalters wird in der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden geregelt.
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Amtsantritt (Art. 77 GG) – Mitteilung des Amtsantrittes 1 Die Gemeinde teilt dem Amt und dem Oberamtmann den Amtsantritt des Gemeindeschreibers mit.
Ausstand des Gemeindeschreibers (Art. 79 GG) 1 Die Bestimmungen des vorliegenden Reglementes über den Ausstand im Gemeinderat sind auf den Gemeindeschreiber anwendbar.
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… 4 Verwaltung der Gemeinde
Information der Öffentlichkeit und Zugang zu Dokumenten (Art. 83a GG) – Information von Amtes wegen, Minimalanforderungen 1 Die Information über die Gemeindeangelegenheiten wird so häufig wie nötig verbreitet, jedoch mindestens zweimal pro Jahr; sie wird grundsätzlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde verbreitet und auch den Medien, die es wünschen, zugestellt. 2 Sie umfasst sämtliche Gemeindeangelegenheiten, insbesondere die Geschäfte der Gemeindeversammlung oder des Generalrates, die Absichten und wesentlichen Beschlüsse des Gemeinderates, wichtige Arbeiten der Gemeindeverwaltung, die interkommunale Zusammenarbeit und allfällige Gemeindeanstalten. 3 Artikel 42b bleibt ausserdem vorbehalten.
Information der Öffentlichkeit und Zugang zu Dokumenten (Art. 83a GG) – Website 1 Die Gemeinden verfügen, einzeln oder zusammen, über eine Website, auf der sie mindestens die in Absatz 2 aufgezählten Informationen und Dokumente veröffentlichen und aktualisieren. 2 Die Websites der Gemeinden enthalten insbesondere: a) eine allgemeine Information über die wichtigsten Organe der Gemeinde und ihre Zusammensetzung sowie über die Gemeindeverwaltung; b) Daten, Zeiten, Orte und Traktandenlisten der Sitzungen des Legislativorgans sowie, gemäss Artikel 13 Abs. 2, die Protokolle dieser Sitzungen; c) das Register der Interessenbindungen der Mitglieder des Gemeinderates; d) die allgemeinverbindlichen Reglemente und die Verwaltungsreglemente der Gemeinde; e) das Register und die Dokumente der Zusammenarbeit mit Dritten laut Artikel 84bis GG; f) die allgemeinverbindlichen Reglemente und die Protokolle der Delegiertenversammlungen der Gemeindeverbände sowie gegebenenfalls der Agglomeration, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; g) die Unterlagen zum Initiativ- und Referendumsrecht in Gemeindeangelegenheiten, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, und die entsprechenden Unterlagen der Gemeindeverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; h) die Mitteilungsblätter der Gemeinde; i) die ausgeschriebenen Stellen. 3 Die Gemeinden, die nicht über eine Website verfügen, übermitteln dem Oberamt zwecks Veröffentlichung auf dessen Website ihre Informationen und Dokumente gemäss Absatz 2. 4 Die Websites der Gemeinden müssen den Anforderungen des Schutzes und der Sicherheit der Personendaten genügen; bei Bedarf erlässt die kantonale oder kommunale Datenschutzbehörde Richtlinien über den Schutz der Personendaten auf dem Internet.
Information der Öffentlichkeit und Zugang zu Dokumenten (Art. 83a GG) – Zugangsrecht 1 Die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Zugang zu Dokumenten (DZV) gelten für die Gemeinden in den Grenzen von Artikel 1 DZV. 2 Die Artikel 42d und 42g des vorliegenden Reglements bleiben ausserdem vorbehalten.
Information der Öffentlichkeit und Zugang zu Dokumenten (Art. 83a GG) – Gemeindereglement 1 Die Gemeinden erlassen bei Bedarf allgemeinverbindliche Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit und über das Recht auf Zugang zu Dokumenten; diese können folgende Punkte regeln: a) die Organisation der Informationsaktivitäten in der Gemeinde; b) die Einrichtung eines Akkreditierungssystems; c) die Modalitäten der Ausübung des Zugangsrechts; d) die Regelung der Zuständigkeit für die Behandlung der Zugangsgesuche; e) die Einrichtung eines Gemeindeorgans für die Umsetzung des Zugangsrechts. 2 Fehlt ein solches Reglement, so wird die Zuständigkeit für die Information in der Gemeinde in den Artikeln 42e–42g geregelt, die als ergänzendes Gemeinderecht anwendbar sind.
Zuständigkeit für die Information – Information von Amtes wegen und zuhanden der Medien 1 Zuständig für die Information über die Gemeindeangelegenheiten von Amtes wegen und zuhanden der Medien sind: a) im Allgemeinen der Ammann; b) für die Geschäfte, die ihr Ressort betreffen, die Mitglieder des Gemeinderates. 2 Indessen ist: a) für Angelegenheiten des Generalrates dessen Präsidium oder eine andere vom Büro bezeichnete Person zuständig; b) für die Gemeindekommissionen das Präsidium derselben zuständig; c) für die Gemeindeanstalten das Präsidium ihres Leitorgans zuständig.
Zuständigkeit für die Information – Beantwortung der Auskunftsgesuche 1 Die Auskunftsgesuche werden vom Gemeindeschreiber und von der Gemeindeverwaltung beantwortet, wenn sie sich auf technische und administrative Fragen beziehen oder wenn sie Gegenstände in deren Entscheidungsbereich betreffen. 2 In den übrigen Fällen gilt die Zuständigkeitsordnung von Artikel 42e.
Zuständigkeit für die Information – Beantwortung der Zugangsgesuche zu Dokumenten 1 Wird ein Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument an eine Gemeinde gerichtet, so prüft diese, ob sie für die Beantwortung des Gesuchs zuständig ist; die Artikel 17 und 18 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Zugang zu Dokumenten (DZV) sind anwendbar. 2 Die durch die Gemeinde zu beantwortenden Gesuche werden wie folgt behandelt: a) von der Gemeindeverwaltung, wenn sie keine besondere Schwierigkeit bereiten im Sinne von Artikel 8 DZV; b) gemäss der Zuständigkeitsordnung in Artikel 42e in den übrigen Fällen.
Anwesenheit von Drittpersonen an Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit 1 Eine Drittperson, die auf Einladung an einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit teilnimmt oder dabei anwesend ist, untersteht dem besonderen Sitzungsgeheimnis von Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten; das Präsidium gibt ihr nach der Sitzung besondere Weisungen zur Wahrung des Geheimnisses. 2 Für die Sitzungen des Gemeinderates gilt ausschliesslich Artikel 83b Abs. 2 GG.
Eintragung der Dokumente über die Zusammenarbeit mit Dritten (Art. 84bis GG) 1 Das Register der Dokumente über die Zusammenarbeit wird gemäss den Aufgabenbereichen der funktionalen Gliederung der Gemeinderechnung oder gemäss den Ressorts des Gemeinderates organisiert. Es enthält für jeden Gegenstand insbesondere die betreffende Aufgabe, den oder die Partner der Gemeinde, die Rechtsform der Zusammenarbeit, die finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde, einschliesslich allfälliger Garantien, die Dauer der Verpflichtung sowie die Namen und Funktionen der verantwortlichen Personen bei der Gemeinde. 2 Die verschiedenen Dokumente über die Zusammenarbeit werden dem Register beigelegt. 3 Das Register und die Dokumente müssen nachgeführt werden.
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