Art. 49
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Fribourg · 140.11 · regulation
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Archiv (Art. 103 GG) 1 … 2 Die Führung des laufenden Archivs und des Zwischenarchivs und die Aufbewahrung des historischen Archivs werden in der Gesetzgebung über die Archivierung geregelt. 3 Die Aufbewahrungsfrist für Dossiers und Dokumente, die nicht dem historischen Archiv abgeliefert werden müssen, wird grundsätzlich im Registratur- und Verwaltungsplan festgehalten. Sie darf für alle Buchhaltungsbelege sowie für die Rechnungen für die Steuern und weitere öffentliche Abgaben auf keinen Fall weniger als zehn Jahre betragen. 4 Die besonderen Aufbewahrungsfristen gemäss der Spezialgesetzgebung bleiben auf jeden Fall vorbehalten.
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… 5 Ortsbürgerliche Angelegenheiten
Liste der Bürger (Art. 104bis GG) 1 In Gemeinden, in denen die Bürgerversammlung gemäss Artikel 104bis des Gesetzes einberufen werden kann, wird zu gegebener Zeit, mindestens aber jedes Mal, wenn die in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehene Einberufungsfrist einzuhalten ist, aufgrund des Stimmregisters eine Liste der Bürger erstellt.
Verfahren und Organisation (Art. 106a GG) 1 Die Artikel 2 und 3, 5a–8, 11–15, 42a Abs. 1 und 42c Abs. 1 dieses Reglements gelten für die Bürgerversammlung sinngemäss; das Protokoll der Bürgerversammlung kann auf der Website der Gemeinde veröffentlicht werden. 2 Fehlt ein Reglement der Versammlung über die Information der Öffentlichkeit und das Zugangsrecht, so obliegt die Zuständigkeit für die Information, einschliesslich der Beantwortung von Auskunfts- und Zugangsgesuchen: a) für die ordentlichen ortsbürgerlichen Angelegenheiten dem Präsidium der Versammlung; b) für die Angelegenheiten, die von einer durch die Versammlung eingesetzten Kommission behandelt werden, dem Präsidium dieser Kommission. 5a Interkommunale Zusammenarbeit
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Gemeindeverbände – Information der Öffentlichkeit 1 Die Artikel 2, 3, 13, 42a Abs. 1 und 42c Abs. 1 gelten sinngemäss für die Gemeindeverbände. 2 Fehlt ein Reglement der Delegiertenversammlung über die Information der Öffentlichkeit und das Zugangsrecht, so obliegt die Zuständigkeit für die Information, einschliesslich der Beantwortung von Auskunfts- und Zugangsgesuchen: a) für die ordentlichen Angelegenheiten des Verbandes dem Präsidium des Vorstandes; b) für die Angelegenheiten, die eine durch den Verband eingesetzte Kommission betreffen, dem Präsidium dieser Kommission. 3 Die Information der Bevölkerung der Mitgliedgemeinden durch die Gemeinderäte bleibt vorbehalten; die Organe des Verbandes und der Gemeinden koordinieren ihre Informationspolitik. 6 Zusammenschluss von Gemeinden
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… 6a Oberaufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände
Aufsicht über die Gemeindeverbände (Art. 146 GG) 1 Wenn der Oberamtmann eine Funktion in einem Gemeindeverband ausübt, unterrichtet er die Direktion darüber.
Information des Oberamtmannes (Art. 150b GG) 1 Die Pflicht zur Information des Oberamtmannes über die Eröffnung und über den Abschluss einer Untersuchung sowie über die getroffenen Massnahmen obliegt dem Organ, das eine Massnahme im Sinne der Artikel 150 und 150a GG ergriffen hat.
Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Voruntersuchung 1 Bevor die Untersuchung formell eröffnet wird, erstellt der Oberamtmann unverzüglich einen Bericht über den Stand der Dinge. Gegebenenfalls versucht er zwischen den betroffenen Parteien zu schlichten. 2 Sind seine Vorkehrungen erfolgreich, so hält er deren Ergebnis in einem Bericht an die Direktion fest.
Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Anordnung der Administrativuntersuchung 1 Der Oberamtmann erlässt eine Anordnung über die Eröffnung der Administrativuntersuchung. Diese Anordnung ist nicht beschwerdefähig. 2 Die Anordnung über die Eröffnung der Untersuchung hat zum Zweck: a) die Administrativuntersuchung formell zu eröffnen; b) die von der Untersuchung betroffenen Personen zu bezeichnen; c) die mit der Führung der Untersuchung beauftragte Person (Untersuchungsleiter) zu bezeichnen; d) den Gegenstand der Untersuchung sowie mögliche Vorwürfe, auf die sie sich bezieht, zu formulieren; e) das Verhältnis mit einer möglichen Strafuntersuchung zu klären.
Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Administrativuntersuchung 1 Die Administrativuntersuchung wird von der in der Anordnung über die Eröffnung der Untersuchung bezeichneten Person geleitet. 2 Die Untersuchung hat zum Zweck: a) Unregelmässigkeiten, die die Gemeinde oder den Gemeindeverband betreffen, festzustellen; b) die Ursachen dieser Unregelmässigkeiten festzustellen; c) geeignete Massnahmen zu deren Behebung vorzuschlagen.
Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Akteneinsicht 1 Nach Abschluss der Untersuchung legt der Untersuchungsleiter die Akten zur Einsichtnahme auf. 2 Die von der Untersuchung betroffenen Personen können zum Ergebnis der Untersuchung Stellung nehmen und eine ergänzende Untersuchung verlangen. Sie verfügen dazu über eine Frist von 20 Tagen, die nicht verlängert werden kann.
Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Ergänzende Untersuchung 1 Der Untersuchungsleiter entscheidet, ob und in welchem Umfang eine ergänzende Untersuchung anzuordnen ist.
Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Schlussbericht und Abschluss der Untersuchung 1 Der Untersuchungsleiter verfasst einen Schlussbericht. Dieser enthält: a) den Sachverhalt; b) die rechtliche Würdigung der durch die Untersuchung nachgewiesenen Tatsachen; c) die ergriffenen Massnahmen, wenn sie ausschliesslich in seinem Zuständigkeitsbereich liegen; d) gegebenenfalls die der Aufsichtsbehörde vorgeschlagenen Massnahmen. 2 Ordnet die Aufsichtsbehörde eine Massnahme an, so entscheidet sie gleichzeitig über den Abschluss der Untersuchung.
Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Untersuchungen anderer Organe (Art. 150 Abs. 3, 150a und 151d GG) 1 Die Artikel 73b–73h gelten sinngemäss für die von anderen zuständigen Organen angeordneten Untersuchungen. 7 Übergangsrecht