Übertragung von Aufgaben (Art. 5a GG) – Im Allgemeinen
1 Die Reglemente oder verwaltungsrechtlichen Verträge über die Übertragung
von Aufgaben regeln insbesondere folgende Punkte:
a) die Anforderungen in bezug auf die Ausführung der Aufgabe (Qualität,
Kontinuität, Gleichbehandlung der Bürger usw.);
b) die allfällige Mitwirkung der Gemeinde an den Beschlüssen des Rechtsträgers der Aufgabenerfüllung;
c) die finanziellen Beziehungen zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger einerseits und zwischen dem Rechtsträger und den Bürgern andererseits;
d) die allfällige Aufsicht über den Rechtsträger durch die Gemeinde;
e) die Dauer und die Auflösung des Vertrags.
f) den Hinweis auf die Bestimmungen über die Führung des laufenden Archivs und des Zwischenarchivs und die Aufbewahrung des historischen
Archivs.
Art. 1a
Übertragung von Aufgaben (Art. 5a GG) – Im Falle einer von
der Gemeinde geschaffenen Anstalt
1 Eine Gemeindeanstalt mit Rechtspersönlichkeit wird mit der Annahme eines allgemeinverbindlichen Organisationsreglements durch die Gemeindeversammlung oder den Generalrat geschaffen. In diesem werden mindestens
der Zweck, die Aufgaben, die Organe und ihre Zuständigkeiten, die Rechtsstellung des Personals und der Güter, die Verwaltung und die Finanzierung
der Anstalt festgelegt. Artikel 58 bleibt vorbehalten.
2 Das Organisationsreglement der Anstalt wird von der Direktion, der sie ihrem Zweck nach zugehört, genehmigt.
3 Die Elemente nach Artikel 1 sind wesentlicher Bestandteil des Organisationsreglements der Anstalt.
4 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 1b
Übertragung von Aufgaben (Art. 5a GG) – Im Falle einer von einer Drittgemeinde beauftragten Anstalt
1 Beabsichtigen eine oder mehrere Gemeinden, eine Aufgabe einer Anstalt zu
übertragen, die von einer anderen Gemeinde geschaffen wurde, so sind die
Elemente nach Artikel 1 Teil des Vertrags der interkommunalen Zusammenarbeit, der die delegierenden Gemeinden an die Gemeinde bindet, die für die
Anstalt zuständig ist.
2 Organe der Gemeinde
2.1 Gemeindeversammlung
Art. 2
Öffentlichkeit (Art. 9bis GG) – Allgemeines
1 Die Modalitäten der Öffentlichkeit der Gemeindeversammlung und die Anwesenheit der Medien richten sich nach den Artikeln 6 und 19 des Gesetzes
vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu den Dokumenten (InfoG).
2 Drittpersonen, die der Gemeindeversammlung beiwohnen, haben so Platz
zu nehmen, dass sie den ordnungsgemässen Ablauf der Verhandlungen und
insbesondere das genaue Feststellen der Abstimmungsergebnisse nicht behindern.
Art. 3
Öffentlichkeit (Art. 9bis GG) – Aufzeichnungen
1 Das Recht der Medien, Ton- und Bildaufzeichnungen vorzunehmen, richtet
sich nach Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG).
2 Um die Ausfertigung des Protokolls zu erleichtern, kann der Gemeindeschreiber technische Hilfsmittel für die Aufzeichnung der Beratungen verwenden; er zeichnet die Beratungen ausserdem auf, wenn der entsprechende
Antrag von einem Mitglied der Versammlung gestellt und von einem Fünftel
der anwesenden Mitglieder gutgeheissen wird. Diese Aufzeichnungen dürfen
gelöscht werden, nachdem die Genehmigung des Protokolls rechtskräftig
geworden ist.
3 Für Bild- und Tonaufzeichnungen durch Privatpersonen sowie deren Wiedergabe braucht es die Bewilligung der Versammlung.
4 Jede Bild- oder Tonaufzeichnung muss der Versammlung vorgängig angekündigt werden.
Art. 4
…
Art. 5
…
Art. 5a
Begleitdokumente zu den traktandierten Geschäften (Art. 12
Abs. 2 GG)
1 Die Begleitdokumente zu den traktandierten Geschäften werden den Stimmbürgern, der Öffentlichkeit und den Medien mindestens zehn Tage vor der
Gemeindeversammlung auf der Gemeindeschreiberei zur Verfügung gestellt.
2 Sie können ebenfalls der Einladung beigelegt werden.
Art. 6
Befugnisse des Büros (Art. 15 Abs. 2 GG)
1 Bei Beanstandungen entscheidet das Büro insbesondere über folgende Begehren:
a) den Ausstand;
b) eine Abstimmung oder eine Wahl zu wiederholen, wenn das Ergebnis
unklar ist;
c) …
d) die Reihenfolge, in der die Anträge der Bürger zur Abstimmung zu unterbreiten sind.
Art. 7
Verhandlungsablauf (Art. 16 GG)
1 Der Verhandlungsablauf bestimmt sich nach der in der Einladung enthaltenen Traktandenliste.
2 Anträge, welche die Reihenfolge der Traktandenliste betreffen, sind unmittelbar nach Bekanntgabe derselben zu stellen und unverzüglich zu behandeln.
3 Reglementsentwürfe müssen artikelweise zur Beratung gestellt werden,
wenn ein Mitglied der Versammlung dies verlangt und sein Antrag von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gutgeheissen wird.
Art. 8
Anträge und Fragen unter «Verschiedenem» (Art. 17 GG)
1 Die Anträge zu anderen der Versammlung zustehenden Geschäften und die
Fragen über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung können mündlich
oder schriftlich gestellt werden.
2 Anträge und Fragen, die vor der Versammlung schriftlich gestellt wurden,
müssen von ihren Verfassern anlässlich der Versammlung erneut vorgebracht
werden.
3 Der Antrag oder die Frage sowie die vom Gemeinderat erteilte Antwort
werden in das Protokoll eingetragen. Auf Begehren erhält der betroffene Bürger eine Kopie davon.
Art. 8a
Geheime Abstimmung (Art. 18 Abs. 2 GG)
1 Wird geheim abgestimmt, so werden die folgenden Elemente festgestellt
und im Protokoll eingetragen:
a) Zahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Bürger;
b) Zahl der verteilten Stimmzettel;
c) Zahl der eingegangenen Stimmzettel;
d) Zahl der ungültigen Stimmzettel;
e) Zahl der leeren Stimmzettel;
f) Zahl der Stimmzettel mit «ja»;
g) Zahl der Stimmzettel mit «nein».
2 Die Stimmzettel mit «Enthaltung» gelten als leere Stimmzettel.
3 Der Präsident gibt das Abstimmungsergebnis unverzüglich bekannt.
Art. 9
Wahl (Art. 19 GG) – Anzahl Sitze
1 Ergibt sich die Mitgliederzahl einer Kommission, für deren Wahl die
Gemeindeversammlung zuständig ist, nicht aus dem Gesetz oder einem allgemein verbindlichen Reglement, so bestimmt die Gemeindeversammlung vor
der Wahl diese Zahl.
Art. 9a
Wahl (Art. 19 GG) – Kandidaturen
1 Kandidaturen können bis zum Zeitpunkt der Wahl vorgeschlagen werden.
Das Präsidium der Gemeindeversammlung gibt die kandidierenden Personen
in alphabetischer Reihenfolge bekannt, bevor zur Wahl geschritten wird. Artikel 9b bleibt vorbehalten.
Art. 9b
Wahl (Art. 19 GG) – Wahl ohne Wahlgang
1 Ist die Anzahl der Kandidaten gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu
besetzenden Sitze, so klärt das Präsidium ab, ob die Durchführung einer Listenwahl verlangt wird. Wird keine Listenwahl verlangt, so werden die kandidierenden Personen ohne Wahlgang als gewählt erklärt.
2 Konnten nicht alle Sitze besetzt werden, so wird eine Ergänzungswahl im
Sinne von Artikel 9g des vorliegenden Reglements durchgeführt. Die Ergänzungswahl kann in der gleichen Sitzung stattfinden.
Art. 9c
Wahl (Art. 19 GG) – Listenwahl
a) Gemeinsame Bestimmungen
1 Wählbar sind nur Personen, deren Kandidatur bekanntgegeben wurde.
2 Übersteigt die Kandidatenzahl die Zahl der zu besetzenden Sitze, so werden
nur leere Wahlzettel verteilt; diese enthalten so viele Zeilen, wie Sitze zu besetzen sind.
3 Ist die Kandidatenzahl gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so darf eine von der Gemeinde vorgedruckte Wahlliste mit den
Namen aller kandidierenden Personen in alphabetischer Reihenfolge verwendet werden.
4 Die allfällige Ungültigkeit eines Wahlzettels oder einer Stimme richtet sich
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte, das sinngemäss anwendbar ist.
Art. 9d
Wahl (Art. 19 GG) – Listenwahl
b) Erster Wahlgang
1 Nach der Auszählung gibt das Präsidium folgende Angaben bekannt:
a) Zahl der verteilten Wahlzettel;
b) Zahl der eingegangenen Wahlzettel;
c) Zahl der ungültigen Wahlzettel;
d) Zahl der leeren Wahlzettel;
e) Zahl der gültigen Wahlzettel;
f) absolutes Mehr der gültigen Wahlzettel;
g) Namen der Personen, die Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge
und unter Angabe ihrer Stimmenzahl.
2 Das Präsidium erklärt diejenigen Personen als gewählt, die das absolute
Mehr erreicht haben.
3 Erreichen zu viele Personen das absolute Mehr, so sind diejenigen gewählt,
die am meisten Stimmen haben.
Art. 9e
Wahl (Art. 19 GG) – Listenwahl
c) Kandidaturen für den zweiten Wahlgang
1 Sind nach dem ersten Wahlgang noch nicht alle Sitze besetzt, so findet ein
zweiter Wahlgang statt.
2 Zum zweiten Wahlgang werden die im ersten Wahlgang nicht gewählten
Kandidaten zugelassen, wobei ihre Zahl die doppelte Zahl der noch zu besetzenden Sitze nicht übersteigen darf. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der
im ersten Wahlgang erreichten Stimmenzahl.
3 Die im ersten Wahlgang nicht gewählten Kandidaten können sich zurückziehen. Sie können durch einen anderen Kandidaten ersetzt werden.
4 Ergibt sich aus Absatz 2 und gegebenenfalls aus Absatz 3 eine Kandidatenzahl, die gleich gross wie oder kleiner als die Zahl der noch zu besetzenden
Sitze ist, so werden die Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt erklärt.
Art. 9f
Wahl (Art. 19 GG) – Listenwahl
d) Zweiter Wahlgang
1 Nach der Auszählung gibt das Präsidium die in Artikel 9d Abs. 1 aufgezählten Angaben mit Ausnahme des absoluten Mehrs der gültigen Wahlzettel bekannt.
2 Das Präsidium erklärt diejenigen Personen als gewählt, die am meisten
Stimmen erhalten haben.
Art. 9g
Wahl (Art. 19 GG) – Ergänzungswahl
1 Wird ein Sitz frei, so findet eine Ergänzungswahl gemäss den Artikeln 9a–
10 dieses Reglements statt. Auf die Ergänzungswahl kann nur dann verzichtet werden, wenn die Vakanz innert sechs Monaten vor dem Ende der Legislaturperiode wirksam wird und sofern das Quorum noch gewährleistet ist.
Art. 10
Wahl (Art. 19 GG) – Gemeindereglement
1 Die Gemeinden können in einem allgemein verbindlichen Reglement abweichende Bestimmungen für die Wahlen durch die Gemeindeversammlung
vorsehen.
Art. 11
Ausstand (Art. 21 GG)
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Reglementes über den Ausstand im
Gemeinderat sind auf die Gemeindeversammlung und auf den Generalrat anwendbar.
Art. 12
…
Art. 13
Protokoll (Art. 22 GG) – Öffentlichkeit des Protokolls (Art. 22
GG)
1 Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass das Protokoll ab dessen Ausfertigung von jeder Person, die es wünscht, eingesehen werden kann.
2 Das Protokoll wird ab dessen Ausfertigung auf der Website der Gemeinde
veröffentlicht. Indessen:
a) ist bis zur Genehmigung des Protokolls ein Vermerk anzubringen, dass
es sich um eine provisorische Fassung handelt;
b) kann der Gemeinderat aus Gründen des Schutzes der Personendaten in
der auf dem Internet publizierten Fassung des Protokolls gewisse Stellen anonymisieren; er muss im Dokument klar darauf hinweisen.
Art. 14
Verfahren in der Versammlung (Art. 24 GG) – Eintreten
1 Die Versammlung stimmt zuerst über allfällige Anträge auf Nichteintreten
oder Rückweisung ab.
Art. 14 bis
Verfahren in der Versammlung (Art. 24 GG) – Verhandlungen
1 Wurde eine Vorlage durch eine Kommission geprüft, so erhält der Präsident
oder der Berichterstatter der Kommission das Wort; gegebenenfalls verteidigt
der Berichterstatter der Minderheit deren Anträge.
2 Anschliessend erhält der Vertreter des Gemeinderates das Wort. Dieser
spricht als erster, wenn keine Kommission eingesetzt wurde.
3 Beim Voranschlag und bei den Jahresrechnungen äussert sich der Vertreter
des Gemeinderates als erster; der Präsident oder der Berichterstatter der Finanzkommission gibt anschliessend deren Stellungnahme bekannt.
Art. 14 ter
Verfahren in der Versammlung (Art. 24 GG) – Berichterstattung
der Minderheit
1 Wurde eine Vorlage durch eine Kommission geprüft und erhält ein Minderheitsantrag mindestens zwei Fünftel der Stimmen, so kann die Minderheit
einen Berichterstatter bezeichnen, der ihren Antrag vor der Gemeindeversammlung oder vor dem Generalrat vertritt.
Art. 15
Verfahren in der Versammlung (Art. 24 GG) – Reihenfolge der
Abstimmungen
1 Der Antrag des Gemeinderates gelangt als erster zur Abstimmung.
2 Erhält der Antrag des Gemeinderates die Mehrheit der Stimmen, werden die
anderen Anträge der Versammlung nicht mehr unterbreitet.
3 Erhält der Antrag des Gemeinderates nicht die Mehrheit der Stimmen, so
wird nach dem gleichen Verfahren zuerst über den Antrag der Kommission
und gegebenenfalls über die übrigen Anträge abgestimmt.
4 Die Gemeinden können jedoch in einem allgemein verbindlichen Reglement eine andere Abstimmungsreihenfolge vorschreiben.
2.2 Generalrat
Art. 15a
Freiwillige Einführung (Art. 26 GG) – Gemeinsame Bestimmungen
1 Das Begehren um Einführung eines Generalrats nennt die vorgesehene, in
den Grenzen des Gesetzes festgelegte Zahl der Ratsmitglieder.
2 Die Volksabstimmung muss spätestens sechs Monate vor den Gesamterneuerungswahlen stattfinden.
Art. 15b
Freiwillige Einführung (Art. 26 GG) – Begehren eines Zehntels
der Aktivbürger
a) Einreichung und Unterschriftensammlung
1 Das Begehren zur Einführung eines Generalrates ist auf der Gemeindeschreiberei einzureichen; es muss mit den Unterschriften von zwanzig auf
Gemeindeebene stimmberechtigten Personen versehen sein.
2 Die Artikel 138 und 139 des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte gelten sinngemäss für die Einreichung des Begehrens, für die Veröffentlichung der Initiative und für die Unterschriftensammlung.
Art. 15c
Freiwillige Einführung (Art. 26 GG) – Begehren eines Zehntels
der Aktivbürger
b) Vorgehen nach der Einreichung der Unterschriften
1 Für die Prüfung und Auszählung der Unterschriften gilt sinngemäss Artikel
140 des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen
Rechte.
2 Ist die Initiative zustande gekommen, so nennt die entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt auch das Datum der Volksabstimmung; diese muss innerhalb von 180 Tagen nach dieser Veröffentlichung stattfinden.
3 Die Initiative kann innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung gemäss
Absatz 2 dieses Artikels zurückgezogen werden.
Art. 15d
Freiwillige Einführung (Art. 26 GG) – Begehren der Gemeindeversammlung
1 Beschliesst die Gemeindeversammlung, die Frage der Einführung des Generalrats den Stimmberechtigten an der Urne vorzulegen, so muss die Volksabstimmung innerhalb von 180 Tagen nach dem Versammlungsbeschluss stattfinden.
Art. 15e
Freiwillige Einführung (Art. 26 GG) – Begehren des Gemeinderats
1 Beschliesst der Gemeinderat, die Frage der Einführung des Generalrats den
Stimmberechtigten an der Urne vorzulegen, so wird dieser Beschluss im
Amtsblatt veröffentlicht und dabei das Datum der Volksabstimmung angegeben; diese muss innerhalb von 180 Tagen ab dieser Veröffentlichung stattfinden.
Art. 16
Kommissionen (Art. 36 GG)
1 Die Mitglieder einer Kommission werden auf Vorschlag der in diesem Rat
vertretenen Parteien oder Gruppen gewählt.
2 Die Präsidenten der Parteien oder Gruppen legen dem Büro deren Kandidatenvorschläge schriftlich vor.
Art. 17
…
Art. 18
…
Art. 19
…
Art. 20
…
Art. 21
…
Art. 22
Verweis (Art. 51bis GG)
1 Im Übrigen gelten die Artikel 2 und 3 sowie 6–15 dieses Reglements sinngemäss auch für den Generalrat.
2 Die in Artikel 13 dem Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben werden vom
Büro wahrgenommen.