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Beschluss über den Tarif für Leistungen der Dienststelle für Wald und Landschaft bei der Oberbauleitung

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Der vorliegende Beschluss regelt die Kosten, welche die Dienststelle für Wald und Landschaft (nachstehend: die Dienststelle) für Leistungen in Rechnung stellt, die sie bei der Oberbauleitung eines durch sie subventionierten Naturgefahren-, Forst-, Natur- und Landschaftsschutz- sowie Wanderwegprojekts erbringt.

Art. 2

Schuldner 1 Für die Kosten hat vollumfänglich der Subventionsnehmer (Einwohnergemeinde, Burgergemeinde, anderer Waldeigentümer, Dritter) aufzukommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 921.151

Art. 3

Tarif 1 Die in Rechnung gestellten Kosten betragen pauschal 2 Prozent der effektiven, durch die Dienststelle anerkannten, Bau- und Materialkosten eines realisierten Bauwerks oder einer erbrachten Dienstleistung.

Art. 4

Fakturierung 1 Die Dienststelle kann ihre Kosten in Rechnung stellen, sobald sie ihre Leistung erbracht hat. 2 Generell erfolgt die Verrechnung der Kosten, indem bei der Begleichung der vorgelegten Abrechnungen ein entsprechender Betrag der Subvention zurückbehalten wird.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Die Dienststelle sorgt für den Vollzug des vorliegenden Beschlusses, welcher mit seinem Erscheinen im Amtsblatt in Kraft tritt. 921.151 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 11.02.2015 20.02.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 8/2015 921.151 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.02.2015 20.02.2015 Erstfassung BO/Abl. 8/2015

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