Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 97e0d1600e3e03bba582d18a83392a38dccf493ffa2a953fd5085298c3465317
5 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss regelt die Kosten, welche die Dienststelle für
Wald und Landschaft (nachstehend: die Dienststelle) für Leistungen in
Rechnung stellt, die sie bei der Oberbauleitung eines durch sie subventionierten Naturgefahren-, Forst-, Natur- und Landschaftsschutz- sowie Wanderwegprojekts erbringt.
Art. 2
Schuldner
1 Für die Kosten hat vollumfänglich der Subventionsnehmer (Einwohnergemeinde, Burgergemeinde, anderer Waldeigentümer, Dritter) aufzukommen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
921.151
Art. 3
Tarif
1 Die in Rechnung gestellten Kosten betragen pauschal 2 Prozent der effektiven, durch die Dienststelle anerkannten, Bau- und Materialkosten eines
realisierten Bauwerks oder einer erbrachten Dienstleistung.
Art. 4
Fakturierung
1 Die Dienststelle kann ihre Kosten in Rechnung stellen, sobald sie ihre Leistung erbracht hat.
2 Generell erfolgt die Verrechnung der Kosten, indem bei der Begleichung
der vorgelegten Abrechnungen ein entsprechender Betrag der Subvention
zurückbehalten wird.
Art. 5
Inkrafttreten
1 Die Dienststelle sorgt für den Vollzug des vorliegenden Beschlusses, welcher mit seinem Erscheinen im Amtsblatt in Kraft tritt.
921.151
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.2015 20.02.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 8/2015
921.151
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.02.2015 20.02.2015 Erstfassung BO/Abl. 8/2015