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Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors "La Maraîche de Plex" in Collonges

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Hochmoor "La Maraîche de Plex" einschliesslich einer Pufferzone, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Collonges, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzung des Schutzgebietes ist auf einer topographischen Karte im Massstab 1:2'500 eingezeichnet, die dem Originaltext des vorliegenden Entscheids beigelegt ist. 2 Das Schutzgebiet wird an Ort an zugänglichen Stellen auf Tafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzgebiet auszuscheiden.

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung dieses Hochmoors von nationaler Bedeutung als Zeuge der früheren Naturlandschaft; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.325 b) den Schutz der typischen Pflanzen und Tiere dieses Biotops; c) die Verhinderung schädigender Einwirkungen wie Drainagen, Trittschäden und Überdüngung; d) die Erforschung der Entwicklung des Biotops während seiner Regeneration; e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Im Schutzgebiet sind jegliche Neubauten, Arbeiten und Nutzungen, welche die Gestalt der Landschaft beeinträchtigen, untersagt, insbesondere: a) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; b) das Betreten der Moorfläche; c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädigenden Substanzen; d) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; e) die Veränderung des Landschaftsaspektes durch Änderung der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, durch Erdarbeiten, durch Errichten von Feuerstellen, durch Zuführung von Material oder durch andere Arbeiten, welche mit dem Schutzziel nicht vereinbar sind; f) das Picknicken oder das Entfachen von Feuer innerhalb der abgezäunten Fläche des Naturschutzgebietes; g) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen jeglicher Art; h) das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen; i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zuführen).

Art. 5

Beweidung 1 Das Zentrum des Schutzgebietes ist mittels einer Abzäunung vor Beweidung geschützt. Die Beweidung mit einem angemessenen Viehbestand in der Umgebung des Schutzgebietes ist erlaubt. 451.325

Art. 6

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Art. 7

Forstwirtschaftliche Nutzung 1 Die forstwirtschaftliche Nutzung muss den Schutzzielen Rechnung tragen und auch natürliche, nicht forstliche Lebensräume begünstigen.

Art. 8

Aufsicht 1 Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 9

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.325 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 22.03.1995 22.03.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 193 | d 186 451.325 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.03.1995 22.03.1995 Erstfassung RO/AGS 1995 f 193 | d 186

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