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10 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Das Hochmoor "La Maraîche de Plex" einschliesslich einer Pufferzone, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Collonges, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzung des Schutzgebietes ist auf einer topographischen Karte im Massstab 1:2'500 eingezeichnet, die dem Originaltext des vorliegenden Entscheids beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an Ort an zugänglichen Stellen auf Tafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzgebiet auszuscheiden.
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung dieses Hochmoors von nationaler Bedeutung als Zeuge der früheren Naturlandschaft;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.325
b) den Schutz der typischen Pflanzen und Tiere dieses Biotops;
c) die Verhinderung schädigender Einwirkungen wie Drainagen, Trittschäden und Überdüngung;
d) die Erforschung der Entwicklung des Biotops während seiner Regeneration;
e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu
diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 Im Schutzgebiet sind jegliche Neubauten, Arbeiten und Nutzungen, welche
die Gestalt der Landschaft beeinträchtigen, untersagt, insbesondere:
a) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
b) das Betreten der Moorfläche;
c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen,
Wasserentnahme oder Zufuhr von schädigenden Substanzen;
d) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
e) die Veränderung des Landschaftsaspektes durch Änderung der land-
bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, durch Erdarbeiten, durch Errichten
von Feuerstellen, durch Zuführung von Material oder durch andere
Arbeiten, welche mit dem Schutzziel nicht vereinbar sind;
f) das Picknicken oder das Entfachen von Feuer innerhalb der abgezäunten Fläche des Naturschutzgebietes;
g) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen jeglicher Art;
h) das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen;
i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zuführen).
Art. 5
Beweidung
1 Das Zentrum des Schutzgebietes ist mittels einer Abzäunung vor Beweidung geschützt. Die Beweidung mit einem angemessenen Viehbestand in
der Umgebung des Schutzgebietes ist erlaubt.
451.325
Art. 6
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche
Zwecke erteilt werden.
Art. 7
Forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die forstwirtschaftliche Nutzung muss den Schutzzielen Rechnung tragen
und auch natürliche, nicht forstliche Lebensräume begünstigen.
Art. 8
Aufsicht
1 Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und
Landschaft anzuzeigen.
Art. 9
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.325
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.03.1995 22.03.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 193 | d 186
451.325
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.03.1995 22.03.1995 Erstfassung RO/AGS 1995 f 193 | d 186