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Reglement der Stadt Zürich über die Aktenablage und Archivierung (Archivreglement) Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 432.100 · decree

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61

61 provisions

Art. 41

Bibliothek Die Bibliothek des Stadtarchivs sammelt: a) Literatur und Quellen zur Geschichte und Landeskunde des Kantons Zürich, insbesondere der Stadt Zürich und ihrer eingemeindeten Vororte sowie Biographien von Zürcherinnen und Zürchern, zürcherische Familiengeschichte, wichtige Zeitschriften und Zeitungen, b) lexikalische, enzyklopädische und kartographische Hilfsmittel sowie Literatur zur schweizerischen Geschichte und Politik, c) die Sammlungen der Gesetze und Verordnungen von Bund, Kanton und Stadt Zürich und Gesetzeskommentare sowie Abhandlungen zur Staatskunde, d) wichtige Literatur über Archivkunde und andere historische Hilfswissenschaften, e) Inventare von Archiven und verwandter Institutionen, f) Jahresberichte von staatlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen.

Art. 42

Präsenzbibliothek ohne Ausleihe Die Bibliothek des Stadtarchivs ist eine Präsenzbibliothek ohne Ausleihe.

Art. 43

Dokumentationen Das Stadtarchiv führt Dokumentationen, insbesondere eine aktuelle Zeitungsausschnittsammlung (Stadtverwaltung, Stadttopographie, Personen, Familien, Firmen und andere die Stadt Zürich betreffende Themen) und weitere Sammlungen (politische Flugblätter, Plakate, Materialien zu Veranstaltungen und Ereignissen in der Stadt Zürich).

Art. 44

Benützungsordnung Das Stadtarchiv erlässt eine Ordnung für die Benützung seiner Archivalien und Einrichtungen.

Art. 45

Weisungen zur Anbietung und Übernahme von Akten; Archivvereinbarungen Das Stadtarchiv erlässt Weisungen für die Anbietung und die Übernahme von Akten der Organe der Stadt Zürich. Das Stadtarchiv schliesst mit den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Organe spezifische Vereinbarungen ab. Darin werden diejenigen Aktenkategorien ermittelt, die das Stadtarchiv nicht übernimmt. Das Ergebnis der Vereinbarung ist in einer Kassationsliste festzuhalten. Gestützt darauf entscheidet das Organ der Stadt Zürich in eigener Kompetenz, wann diese Akten vernichtet werden. Die Archivvereinbarungen bilden die Grundlage einer geordneten Aktenübernahme durch das Stadtarchiv.

Art. 46

Inspektionsrecht des Stadtarchivs Das Stadtarchiv hat zu den Aktenablagen der Organe der Stadt Zürich Zugang, soweit es zur sachgerechten und rationellen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

Art. 47

Elektronische Aktenverwaltung Das Stadtarchiv muss bei Projekten der Stadtverwaltung zur elektronischen Aktenverwaltung beigezogen werden.

Art. 48

Belegexemplar Dem Stadtarchiv ist von Werken, die ganz oder teilweise auf der Benützung seiner Bestände beruhen, ein unentgeltliches Belegexemplar abzugeben. 8. Zugänglichkeit des Archivguts

Art. 49

Unentgeltliche Einsichtnahme in die Archivbestände Die Archivbestände des Stadtarchivs stehen der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist im Rahmen der Benützungsordnung grundsätzlich unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Art. 50

Vorzeitige Zugänglichkeit von Akten Teile von archivierten Akten können vom Stadtarchiv vor Ablauf der Schutzfrist öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dadurch keine schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt werden und die Aufteilung nur geringen betrieblichen Aufwand erfordert.

Art. 51

Akteneinsicht Die Einsichtnahme in die Akten geschieht unter Aufsicht.

Art. 52

Ausweispflicht Legitimation Archivbenützerinnen und -benützer haben sich auszuweisen. Bei der Einsicht in vorzeitig zugänglich gemachte personenbezogene Akten haben Benützerinnen und Benützer die Pflicht, ein begründetes Gesuch gemäss Art. 35 einzureichen.

Art. 53

Verwendung von Kopien Wo es zum Schutz der Archivalien notwendig ist, können anstelle von Originalen Kopien zur Verfügung gestellt werden.

Art. 54

Ausleiheverbot Die Ausleihe von Archivalien an private Benützerinnen und Benützer ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind in Art. 55 geregelt.

Art. 55

Ausnahmen zum Ausleiheverbot, Voraussetzungen Ausleihen von Archivalien an Dritte sind in der Regel nur für Ausstellungen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich: a) Der Zustand der Archivalien erlaubt die Ausleihe, b) die Ausstellungsbedingungen entsprechen hinsichtlich Transport, Sicherheit und konservatorischen Verhältnissen den Archivierungsbedingungen, c) die Urheberrechte an den Archivalien sind gewährleistet, d) die Leihnehmerin oder der Leihnehmer trägt die Kosten für Sicherheitskopien, e) die Ausleihe verursacht keinen unverhältnismässigen Aufwand. Für die Ausleihe von Archivalien privater Herkunft gelten die bei der Übernahme getroffenen Vereinbarungen. Die Ausleihe kann von der Hinterlegung einer Kaution oder vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht werden.

Art. 56

Kommerzielle Nutzung von Archivalien Die Nutzung von Archivalien zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und einer Gewinnbeteiligung des Stadtarchivs abhängig gemacht werden.

Art. 57

Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit Das Archivgut des Stadtarchivs ist unveräusserlich. Dritte können Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.

Art. 58

Verstösse gegen die Benutzungsordnung Das Stadtarchiv kann bei schweren Verstössen gegen die Benutzungsordnung das Benutzungsrecht entziehen oder einschränken. Als schwere Verstösse gelten insbesondere vorsätzliche oder grobfahrlässige Beschädigung und Veränderung von Archivalien sowie wiederholte Veränderung des Ordnungszustands von Archivalien.

Art. 59

Rechte betroffener Personen Betroffene Personen haben keinen Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung von archivierten Daten. Das Recht auf Anbringung eines Vermerks betreffend die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Daten bleibt gewahrt. 9. Schlussbestimmungen

Art. 60

Ausserkraftsetzung Nachstehende Erlasse werden aufgehoben: a) Verwaltungsreglement des Stadtarchivs Zürich vom 25. März 19492 b) Dienstordnung des Stadtarchivs Zürich vom 31. März 1949.

Art. 61

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 1 AS 43, 592. 2 BS 1, 173.

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