Bibliothek
Die Bibliothek des Stadtarchivs sammelt:
a) Literatur und Quellen zur Geschichte und Landeskunde des
Kantons Zürich, insbesondere der Stadt Zürich und ihrer
eingemeindeten Vororte sowie Biographien von Zürcherinnen und Zürchern, zürcherische Familiengeschichte, wichtige Zeitschriften und Zeitungen,
b) lexikalische, enzyklopädische und kartographische Hilfsmittel sowie Literatur zur schweizerischen Geschichte und Politik,
c) die Sammlungen der Gesetze und Verordnungen von Bund,
Kanton und Stadt Zürich und Gesetzeskommentare sowie
Abhandlungen zur Staatskunde,
d) wichtige Literatur über Archivkunde und andere historische
Hilfswissenschaften,
e) Inventare von Archiven und verwandter Institutionen,
f) Jahresberichte von staatlichen, politischen, wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Institutionen.
Art. 42
Präsenzbibliothek ohne Ausleihe
Die Bibliothek des Stadtarchivs ist eine Präsenzbibliothek ohne
Ausleihe.
Art. 43
Dokumentationen
Das Stadtarchiv führt Dokumentationen, insbesondere eine aktuelle Zeitungsausschnittsammlung (Stadtverwaltung, Stadttopographie, Personen, Familien, Firmen und andere die Stadt
Zürich betreffende Themen) und weitere Sammlungen (politische Flugblätter, Plakate, Materialien zu Veranstaltungen und
Ereignissen in der Stadt Zürich).
Art. 44
Benützungsordnung
Das Stadtarchiv erlässt eine Ordnung für die Benützung seiner
Archivalien und Einrichtungen.
Art. 45
Weisungen zur Anbietung und Übernahme von
Akten; Archivvereinbarungen
Das Stadtarchiv erlässt Weisungen für die Anbietung und die
Übernahme von Akten der Organe der Stadt Zürich.
Das Stadtarchiv schliesst mit den Leiterinnen oder Leitern der
jeweiligen Organe spezifische Vereinbarungen ab. Darin werden diejenigen Aktenkategorien ermittelt, die das Stadtarchiv
nicht übernimmt. Das Ergebnis der Vereinbarung ist in einer
Kassationsliste festzuhalten. Gestützt darauf entscheidet das
Organ der Stadt Zürich in eigener Kompetenz, wann diese Akten vernichtet werden.
Die Archivvereinbarungen bilden die Grundlage einer geordneten Aktenübernahme durch das Stadtarchiv.
Art. 46
Inspektionsrecht des Stadtarchivs
Das Stadtarchiv hat zu den Aktenablagen der Organe der Stadt
Zürich Zugang, soweit es zur sachgerechten und rationellen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
Art. 47
Elektronische Aktenverwaltung
Das Stadtarchiv muss bei Projekten der Stadtverwaltung zur
elektronischen Aktenverwaltung beigezogen werden.
Art. 48
Belegexemplar
Dem Stadtarchiv ist von Werken, die ganz oder teilweise auf
der Benützung seiner Bestände beruhen, ein unentgeltliches
Belegexemplar abzugeben.
8. Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 49
Unentgeltliche Einsichtnahme in die Archivbestände
Die Archivbestände des Stadtarchivs stehen der Öffentlichkeit
nach Ablauf der Schutzfrist im Rahmen der Benützungsordnung
grundsätzlich unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Art. 50
Vorzeitige Zugänglichkeit von Akten
Teile von archivierten Akten können vom Stadtarchiv vor Ablauf
der Schutzfrist öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dadurch keine schützenswerten öffentlichen und privaten Interessen beeinträchtigt werden und die Aufteilung nur geringen betrieblichen Aufwand erfordert.
Art. 51
Akteneinsicht
Die Einsichtnahme in die Akten geschieht unter Aufsicht.
Art. 52
Ausweispflicht Legitimation
Archivbenützerinnen und -benützer haben sich auszuweisen.
Bei der Einsicht in vorzeitig zugänglich gemachte personenbezogene Akten haben Benützerinnen und Benützer die Pflicht,
ein begründetes Gesuch gemäss Art. 35 einzureichen.
Art. 53
Verwendung von Kopien
Wo es zum Schutz der Archivalien notwendig ist, können anstelle von Originalen Kopien zur Verfügung gestellt werden.
Art. 54
Ausleiheverbot
Die Ausleihe von Archivalien an private Benützerinnen und Benützer ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind in Art. 55
geregelt.
Art. 55
Ausnahmen zum Ausleiheverbot, Voraussetzungen
Ausleihen von Archivalien an Dritte sind in der Regel nur für
Ausstellungen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
a) Der Zustand der Archivalien erlaubt die Ausleihe,
b) die Ausstellungsbedingungen entsprechen hinsichtlich
Transport, Sicherheit und konservatorischen Verhältnissen
den Archivierungsbedingungen,
c) die Urheberrechte an den Archivalien sind gewährleistet,
d) die Leihnehmerin oder der Leihnehmer trägt die Kosten für
Sicherheitskopien,
e) die Ausleihe verursacht keinen unverhältnismässigen Aufwand.
Für die Ausleihe von Archivalien privater Herkunft gelten die bei
der Übernahme getroffenen Vereinbarungen.
Die Ausleihe kann von der Hinterlegung einer Kaution oder vom
Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht werden.
Art. 56
Kommerzielle Nutzung von Archivalien
Die Nutzung von Archivalien zu gewerblichen Zwecken bedarf
einer Bewilligung. Die Bewilligung kann von einer vertraglichen
Regelung des Nutzungsumfanges und einer Gewinnbeteiligung
des Stadtarchivs abhängig gemacht werden.
Art. 57
Unveräusserlichkeit und Unersitzbarkeit
Das Archivgut des Stadtarchivs ist unveräusserlich. Dritte können Archivgut auch durch Ersitzung nicht erwerben.
Art. 58
Verstösse gegen die Benutzungsordnung
Das Stadtarchiv kann bei schweren Verstössen gegen die Benutzungsordnung das Benutzungsrecht entziehen oder einschränken.
Als schwere Verstösse gelten insbesondere vorsätzliche oder
grobfahrlässige Beschädigung und Veränderung von Archivalien sowie wiederholte Veränderung des Ordnungszustands von
Archivalien.
Art. 59
Rechte betroffener Personen
Betroffene Personen haben keinen Anspruch auf Berichtigung
oder Vernichtung von archivierten Daten.
Das Recht auf Anbringung eines Vermerks betreffend die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Daten bleibt gewahrt.
9. Schlussbestimmungen
Art. 60
Ausserkraftsetzung
Nachstehende Erlasse werden aufgehoben:
a) Verwaltungsreglement des Stadtarchivs Zürich vom 25. März
19492
b) Dienstordnung des Stadtarchivs Zürich vom 31. März 1949.
Art. 61
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1 AS 43, 592.
2 BS 1, 173.