Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für das nachstehende Reglement bilden das
Archivgesetz des Kantons Zürich vom 24. September 1995 und
die Archivverordnung des Kantons Zürich vom 9. Dezember
1998. Gesetz und Verordnung sind seit dem 1. Januar 1999 in
Kraft.
Art. 2
Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt
a) Verwaltung und Aufbewahrung von Akten der Organe der
Stadt Zürich,
b) ihre Aufarbeitung im Hinblick auf die Übernahme und Archivierung durch das Stadtarchiv,
c) die Übergabe von Akten der Organe der Stadt Zürich an das
Stadtarchiv,
d) die Organisation, die Aufgaben und die Rechte des Stadtarchivs.
Art. 3
Organe der Stadt Zürich
Organe der Stadt Zürich sind alle Behörden, Dienstabteilungen,
Dienst- und Fachstellen, Kommissionen, Departementssekretariate, alle andern öffentlichen Einrichtungen der Stadt Zürich
sowie natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind.
Art. 4
Akten
Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeichnungen, digital und analog gespeicherte Informationen auf magnetischen, optischen oder anderweitigen Speichermedien sowie
ergänzende Unterlagen.
Art. 5
Ergänzende Unterlagen
Ergänzende Unterlagen sind insbesondere
a) Steuerungs- und Findmittel wie Verzeichnisse, Registraturpläne, Geschäftskontrollen, Karteien, Listen sowie Metadaten in jeglicher Aufzeichnungsform,
b) technische Hilfsmittel und Daten, die notwendig sind, um Informationen verständlich zu machen und zu nutzen.
Art. 6
Aktenablagen
Aktenablagen sind Einrichtungen oder Systeme der Organe der
Stadt Zürich, die der geordneten Verwaltung und Aufbewahrung
der Akten dienen, bevor sie dem Stadtarchiv zur Übernahme
angeboten werden.
2. Stellung des Stadtarchivs
Art. 7
Archiv mit Fachpersonal im Sinn der kantonalen
Archivverordnung
Das Stadtarchiv ist ein „Archiv mit Fachpersonal“ im Sinn der
Archivverordnung des Kantons Zürich vom 9. Dezember 1998
(§ 3), dem gegenüber den Organen der Stadt Zürich sinngemäss die Rechte des Staatsarchivs des Kantons Zürich zustehen.
Art. 8
Stadtarchiv, Allgemeines
Das Stadtarchiv ist die Einrichtung der Stadt Zürich zur
a) Bewahrung (Übernahme, Lagerung, Sicherung, Konservierung),
b) Erschliessung (Archivierung und Verzeichnung) und
c) Vermittlung (Recherche, Bereitstellung im Lesesaal, Öffentlichkeitsarbeit) einer dauerhaften dokumentarischen Überlieferung, die rechtlichen, administrativen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zwecken dient.
Es gewährleistet die Erinnerungsfähigkeit der Gesellschaft, die
mit der Stadt Zürich in Beziehung steht.
Art. 9
Dienstabteilung der Stadt Zürich; Leitung
Das Stadtarchiv ist eine Dienstabteilung der Stadt Zürich; es
wird von der Stadtarchivarin oder vom Stadtarchivar geleitet.
Art. 10
Endarchiv der Organe der Stadt Zürich
Das Stadtarchiv ist das zuständige Endarchiv für die Akten der
Organe der Stadt Zürich. Diese führen ausschliesslich Aktenablagen (Registraturen).
Art. 11
Unzulässigkeit von Parallelarchiven
Die Bildung von Parallelarchiven in der Verwaltung der Stadt
Zürich ist unzulässig.
3. Aktenablagen der Organe der Stadt Zürich
Art. 12
Vorarchivischer Bereich
Die Akten werden zunächst von den Organen der Stadt Zürich
verwaltet.
Art. 13
Aufbewahrung der Originale
Die Akten der Organe der Stadt Zürich werden nach Möglichkeit im Original aufbewahrt.
Art. 14
Aktenablage
Die Organe der Stadt Zürich sind verantwortlich, dass
a) Vollständigkeit
die Akten vollständig, verlässlich und abrufbar sind, so dass
sich die Geschäftsvorgänge daraus jederzeit nachvollziehen
lassen,
b) Ordnung
die Akten nach Verfahrensart, Sachgebiet, Eingangs-, Erledigungsdatum oder anderen geeigneten und eindeutigen
Kriterien geordnet sind,
c) Übergabe ans Stadtarchiv
die Akten entsprechend den Anforderungen des Stadtarchivs zur Archivierung übergeben werden können,
d) Hilfsmittel und Systeme
die eingesetzten technischen Hilfsmittel und Systeme, insbesondere im Bereich der Büroautomation, mit den technischen und organisatorischen Vorgaben der Stadt übereinstimmen,
e) Zugriff
der departementsübergreifende Zugriff unter Wahrung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen technisch möglich
ist,
f) Informationsträger, Beschreibstoffe
alterungsbeständige Informationsträger sowie Beschreibstoffe und sonstige Hilfsmittel verwendet werden, die Gewähr
für eine ausreichende Lebensdauer bieten.
Art. 15
Zugriffsberechtigung
Die Zugriffsberechtigung auf die Aktenablage wird durch das
zuständige Organ bestimmt. Dabei sind insbesondere die Vorschriften des Datenschutzrechtes zu beachten.
Art. 16
Ablage- und Archivsysteme: Einheitlichkeit und
Kompatibilität
Für die elektronische Ablage und Archivierung der Akten ist
stadtweit ein einheitliches System oder in begründeten Ausnahmefällen ein dazu kompatibles System zu verwenden.
Art. 17
Serienbildung
Grössere Aktenablagen und Ablagen von Massenakten sind
chronologisch so zu gliedern, dass periodische Ablieferungen
ans Stadtarchiv ohne Umgruppierung der Akten möglich sind
(Bildung von Serien).
Art. 18
Outsourcing
Jede Auslagerung von Akten der Organe der Stadt Zürich zur
Verwaltung durch Private bedarf der Bewilligung des Stadtarchivs. Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements, besonders die Anbietepflicht, bleiben vorbehalten.
Art. 19
Registraturpläne und Verzeichnisse Kontextdokumentation
Die Organe der Stadt Zürich führen Registraturpläne und Verzeichnisse zum Zweck der Erschliessung ihrer Akten. Bei elektronischen Datensammlungen ist eine Kontextdokumentation
gemäss den städtischen EDV-Richtlinien zu führen.
Art. 20
Aktenablage: Verantwortung Leitung
Jedes Organ der Stadt Zürich bezeichnet eine für die geordnete
Aktenablage verantwortliche, qualifizierte Person. Diese Person
ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner des Stadtarchivs
und arbeitet eng mit diesem zusammen.
Art. 21
Beratung
Das Stadtarchiv berät die Organe der Stadt Zürich bei der Organisation ihrer Aktenablagen im Hinblick auf eine geordnete
Übernahme durch das Stadtarchiv.
Art. 22
Räume für Aktenablagen
Die Räume für Aktenablagen müssen abschliessbar sein. Akten
sind vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch Feuer,
Staub, Feuchtigkeit und Sonnenbestrahlung zu schützen.
4. Aktenübergabe an das Stadtarchiv
Art. 23
Anbietepflicht
Die Organe der Stadt Zürich bieten ihre Akten mit den ergänzenden Unterlagen dem Stadtarchiv zur Übernahme an, wenn
sie die Akten nicht mehr benötigen, in der Regel aber spätestens 30 Jahre nach ihrer Anlage. In begründeten Fällen kann
das Stadtarchiv mit den Organen der Stadt Zürich besondere
Aufbewahrungsfristen vereinbaren. Die dem Stadtarchiv angebotenen Akten sollten wenigstens 10 Jahre alt sein.
Art. 24
Auflösung eines Organs, Privatisierung oder Ausgliederung
Fällt eine öffentliche Aufgabe durch die Auflösung des Organs
oder seiner Überführung ins Zivilrecht dahin, bietet das Organ
die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Akten dem Stadtarchiv an. Das Stadtarchiv kann Akten privatisierter oder ausgegliederter Organe auch weiterhin übernehmen.
Art. 25
Abgabepflicht für Drucksachen
Für alle städtischen Drucksachen besteht eine Abgabepflicht
(dépôt légal), d. h. jede Publikation eines Organs der Stadt Zürich ist dem Stadtarchiv unmittelbar nach dem Erscheinen in
mindestens einem Exemplar abzugeben.
Art. 26
Protokolle
Die Protokolle der städtischen Behörden sowie der ständigen
und nicht ständigen Kommissionen werden dem Stadtarchiv in
der Regel unmittelbar nach ihrer Erstellung in mindestens einem Exemplar abgegeben.
Protokolle wichtiger Organe der Stadt Zürich sind mit Registern
zu versehen und zu binden.
Art. 27
Verträge
Verträge von grösserer Bedeutung und länger dauernder Wirkung, insbesondere solche, die einen Grundbucheintrag zur
Folge haben, sind von den Organen der Stadt Zürich dem
Stadtarchiv laufend in einer rechtsgültigen Ausfertigung zur Archivierung und Registrierung zu übergeben.
Art. 28
Verbot der Vernichtung von Akten
Ohne Zustimmung des Stadtarchivs dürfen keine Aktenbestände ausgeschieden oder vernichtet werden.
Art. 29
Aktenabgaben: periodische Abgabe Abgaberhythmus
Die Aktenabgaben ans Stadtarchiv erfolgen in regelmässigen
Perioden. Das Stadtarchiv legt mit den aktenbildenden Organen
den jeweiligen Abgaberhythmus fest. Dieser beträgt in der Regel wenigstens 5 Jahre.
Art. 30
Pflicht zur Weiteraufbewahrung angebotener Akten
Das Stadtarchiv kann ein Organ der Stadt Zürich verpflichten,
angebotene archivwürdige Akten weiter aufzubewahren, wenn
sie aus Kapazitätsgründen nicht sofort übernommen werden
können.
Art. 31
Anordnung einer Hinterlegung gefährdeter Akten
Der Stadtrat kann die Hinterlegung gefährdeter Akten aus Aktenablagen der Organe der Stadt Zürich im Stadtarchiv anordnen.
Art. 32
Vom Stadtarchiv nicht übernommene Akten
Über Akten, welche das Stadtarchiv definitiv nicht übernimmt,
verfügen die Organe der Stadt Zürich gemäss den für sie geltenden Vorschriften.
Art. 33
Aktenablieferung: Kosten
Die Organe der Stadt Zürich tragen die Kosten der Überführung
ihrer Akten ins Stadtarchiv.
5. Datenschutz und Schutzfristen
Art. 34
Schutzfristen
- Allgemeine Schutzfrist
Für Akten im Stadtarchiv gelten Amtsgeheimnis und Datenschutz während einer Schutzfrist von 30 Jahren, von ihrer
Anlage an gerechnet.
- Schutzfristen für Akten mit Personendaten
Für Akten mit Personendaten beträgt diese Schutzfrist
30 Jahre seit dem Tod der Betroffenen und, falls der Tod
ungewiss ist, 100 Jahre seit ihrer Geburt. Sind weder Todesnoch Geburtsdatum einer Person feststellbar, endet die
Schutzfrist 80 Jahre nach der Anlage.
Vorbehalten bleiben Regelungen übergeordneten Rechts.
Art. 35
Akteneinsicht während der Schutzfristen
Während der Schutzfrist kann das Stadtarchiv aus wichtigen
Gründen die Akteneinsicht bewilligen. Wichtige Gründe für die
Einsichtnahme in archivierte Akten mit Personendaten liegen
vor, wenn
a) die Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der betroffenen Person erfolgt oder diese zugestimmt hat oder ihre
Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden
kann,
b) die Akten für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische
oder wissenschaftliche Zwecke oder einen Entscheid über
die Rechte betroffener Personen benötigt werden. Bei der
Einsicht für wissenschaftliche Zwecke sind die Interessen
der Forschung gegen den Schutz der Persönlichkeitsrechte
abzuwägen. Diese gehen grundsätzlich der Forschungsfreiheit vor, doch kann mittels der Auflage zur Anonymisierung
und weiterer geeigneter Auflagen der Forschung entgegengekommen werden.
Das Stadtarchiv entscheidet über Gesuche um Einsichtnahme.
Art. 36
Zugänglichkeit nach Ablauf der Schutzfristen
Nach Ablauf der Schutzfristen sind die Akten der Öffentlichkeit
im Rahmen der Benutzungsbestimmungen des Stadtarchivs
zugänglich.
Art. 37
Datenschutz
Mit der Übernahme von Akten wird das Stadtarchiv zum verantwortlichen Organ im Sinn des Datenschutzgesetzes.
6. Aktenbewertung
Art. 38
Archivwürdigkeit
Akten sind archivwürdig, wenn sie voraussichtlich von dauerndem Wert sind für
a) die Dokumentation der Organisation und der Tätigkeit der
Organe der Stadt Zürich,
b) die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen
oder Dritter,
c) das Verständnis von Geschichte und Gegenwart,
d) Gesetzgebung, Verwaltungstätigkeit oder Rechtssprechung,
e) Wissenschaft und Forschung.
Das Stadtarchiv bewertet nach Anhörung der Organe der Stadt
Zürich die Archivwürdigkeit der Akten; es trägt bei der Bewertung der Akten den Bedürfnissen der Organe der Stadt Zürich
Rechnung. Das Stadtarchiv entscheidet abschliessend.
7. Aufgaben und Rechte des Stadtarchivs
Art. 39
Aufgaben des Stadtarchivs
Das Stadtarchiv hat die Aufgabe,
a) die archivwürdigen Akten der Organe der Stadt Zürich auszuwählen, zu bewerten und zu verzeichnen,
b) die Bestände in ihren Zusammenhängen zu erhalten,
c) die Akten sorgfältig und fachgerecht zu unterhalten und gegen Verderb und Verlust zu sichern,
d) für die Benützbarkeit der Bestände zu sorgen,
e) nach Möglichkeit ihre Reproduzierbarkeit zu gewährleisten,
f) Forschungen zur Stadt-, Kantons- und Schweizer Geschichte sowie zur Personengeschichte durch Beratung, durch Erarbeitung von Registern und Dokumentationen sowie durch
Publikation von Quellen und Inventaren zu fördern und zu
erleichtern,
g) seine Bestände durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt zu machen,
h) die fachliche Aufsicht über die Aktenablagen der Organe der
Stadt Zürich auszuüben sowie diese zu beraten,
i) Archive zürcherischer Kulturinstitute, besonders Theaterarchive, zu übernehmen und zu pflegen,
k) Aufzeichnungen und Überlieferungsgut privater Herkunft zu
übernehmen (Firmenarchive, Nachlässe), wo diese zur Ergänzung der Bestände und für die zürcherische Geschichte
von Bedeutung sind.
Art. 40
Bibliothek und Dokumentation
Das Stadtarchiv führt zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eine Bibliothek sowie Dokumentationen zur Zürcher Geschichte.