§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
2 Zweck Dieses Gesetz stellt ein Netz verkehrs- und umweltgerechter Strassen im Kanton Schwyz sicher.
Schwyz · 442.110 · statute
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2 Zweck Dieses Gesetz stellt ein Netz verkehrs- und umweltgerechter Strassen im Kanton Schwyz sicher.
3 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen. 2 Die Gesetzgebung des Bundes sowie kantonale Spezialregelungen und das Planungs- und Baugesetz (PBG)4 bleiben vorbehalten.
Umfang des Strassenraumes Der Strassenraum umfasst die Fahrbahnen samt Rad- und Gehwegen mit den technisch notwendigen Anlagen, wie Kunstbauten, Anlagen zur Entwässerung und für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentlichen Verkehr, trennende Grünstreifen und bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen sowie öffentliche Parkplätze entlang der Fahrbahn.
5 Benennung der Strassen Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harmonisierung der Strassennamen. II. Einteilung, Trägerschaft und Hoheit 1. Einteilung und Trägerschaft
Grundsatz Das Strassennetz besteht aus Nationalstrassen, Hauptstrassen, Verbindungsstrassen und Nebenstrassen. 442.1102
6 Hauptstrassen 1 Hauptstrassen im Sinne dieses Gesetzes sind Strassen mit Durchgangsfunktion von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung. 2 Träger der Hauptstrassen ist der Kanton. 3 Hauptstrassen sind die im Anhang erwähnten Strassenzüge.
Verbindungsstrassen 1 Verbindungsstrassen sind Strassen mit wichtigen Verbindungsfunktionen zwischen Ortschaften. 2 Träger der Verbindungsstrassen ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Verbindungsstrassen aufgrund der Funktion, der Verkehrsbelastung und des Ausbaustandards. Er kann Strecken nur als Verbindungsstrassen anerkennen, wenn keine wiederkehrenden befristeten oder unbefristeten Fahrverbote für Motorfahrzeuge bestehen. Ist die direkte Verbindung zwischen zwei Ortschaften durch eine Hauptstrasse gewährleistet, kann keine weitere Strecke als Verbindungsstrasse bezeichnet werden. Die Verbindung zu Talstationen überregional bedeutender Tourismusgebiete kann als Verbindungsstrasse bestimmt werden.
Nebenstrassen 1 Nebenstrassen sind alle übrigen öffentlichen Strassen. 2 Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Private.
Änderung der Trägerschaft 1 Änderungen der Trägerschaft zwischen dem Kanton einerseits und Bezirken oder Gemeinden andererseits beschliesst der Kantonsrat. Solche Änderungen erfolgen unentgeltlich, soweit sich die Strasse in funktionstüchtigem Zustand befindet. 2 Die Änderung der Trägerschaft an Strassen der Bezirke und Gemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten. 2. Hoheit 8
9 Strassenhoheit 1 Strassenhoheit bedeutet Zuständigkeit für die Planung und Projektierung, den Bau und Unterhalt sowie die Verwaltung der Strassen. 2 Die Strassenhoheit wird durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt. Der Regierungsrat kann seine Zuständigkeit einem Departement oder einer kantonalen Amtsstelle übertragen. 3 Für Strassen von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten ist der Gemeinderat Aufsichts- und Bewilligungsbehörde. 442.110SRSZ 1.2.2025 3
Unterhaltspflicht 1 Der Strassenträger hat die Strassen so zu unterhalten, dass sie in ihrer Substanz erhalten bleiben und zweckentsprechend genutzt werden können. 2 Kommen Genossenschaften des öffentlichen Rechts oder Private trotz Androhung der Ersatzvornahme ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, besorgt die Gemeinde den Unterhalt auf deren Kosten.
10 Kantonsrat Die Finanzierung von Massnahmen an Hauptstrassen beschliesst der Kantonsrat nach Massgabe der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt. III. Strassenplanung und Projektgenehmigungsverfahren11 1. Planung 12
13 Zuständigkeit 1 Hauptstrassen unterstehen der Planungshoheit des Kantons. 2 Die übrigen Strassen unterstehen der Planungshoheit der Gemeinden.
14 Verfahren 1 Der Kanton plant Strassen im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens. 2 Die Gemeinden planen Strassen im Nutzungsplanverfahren nach dem PBG.
15 Ausnahme von der Planungspflicht Bestehende Strassen ausserhalb der Bauzonen können mit Zustimmung des zuständigen Amtes im Projektgenehmigungsverfahren nach §§ 16 ff. erneuert, teilweise geändert und ausgebaut oder mit baulichen Verkehrsanordnungen ergänzt werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. 2. Projektgenehmigungsverfahren16
17 Inhalt 1 Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Baubewilligungsverfahren nach dem PBG und ist das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren. Bei Hauptstrassen beinhaltet es zudem die erforderliche Raumausscheidung. 2 Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen. 442.1104
18 Auflage 1 Auflagepflichtig sind Projekte für den Neubau, den Ausbau oder den Wiederaufbau einer Strassenanlage oder Teilen davon. 2 Das Verfahren nach den §§ 78 und 79 PBG gilt sinngemäss.
19 Einsprache 1 Innerhalb der Auflagefrist kann gegen das Bauprojekt nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes schriftlich Einsprache erhoben werden. Dabei können bei Hauptstrassen auch Einwände gegen die Raumausscheidung erhoben werden. 2 Begehren, welche die Änderung eines kommunalen Planes betreffen, der bereits einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen wurde, sind unzulässig.
20 Projektgenehmigung 1 Die Exekutive des Strassenträgers genehmigt das Projekt. 2 Sie integriert den Entscheid über unerledigte Einsprachen und die weiteren erforderlichen Bewilligungen und eröffnet sie gemeinsam.
21 Beschwerde Gegen die Projektgenehmigung, die integrierten weiteren Bewilligungen und den Entscheid über die Einsprachen kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde erhoben werden.
22 IV. Strassenbau 1. Allgemeine Bestimmungen
Begriffe 1 Der Strassenbau umfasst den Neubau sowie die baulichen Massnahmen an einer bestehenden Strassenanlage. 2 Als Neubau gilt die Neuerstellung einer Strasse. 3 Als bauliche Massnahme gelten der Ausbau oder andere bauliche Änderungen zur: a) Anpassung an ein gesteigertes Verkehrsaufkommen, b) Verbesserung der Verkehrssicherheit, c) Trennung der Verkehrsteilnehmer, d) Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor übermässigen Auswirkungen des Strassenverkehrs. 442.110SRSZ 1.2.2025 5
Vorbereitende Handlungen 1 Zur Projektierung von Strassen, zur Vornahme vorbereitender Handlungen und für Bauinstallationen dürfen öffentliche und private Grundstücke betreten oder vorübergehend beansprucht werden. 2 Das Grundeigentum ist zu schonen; die Grundeigentümer sind vorher zu benachrichtigen. 3 Entstandener Schaden ist zu ersetzen.
Planung und Realisierung Strassenbauten sind möglichst verkehrsgerecht und zeiteffizient zu planen und zu realisieren. 2. Landerwerb
Arten Die erforderlichen dinglichen Rechte werden freihändig oder im Enteignungsverfahren erworben.
Enteignung Es gilt das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz.23 V. Strassenbenutzung 1. Gemeingebrauch
Begriff 1 Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Strasse gleichzeitig grundsätzlich allen Benutzungswilligen offen steht. 2 Der Gemeingebrauch der Strassen ist im Rahmen der Widmung und der geltenden Rechtsordnung unbeschränkt zulässig. 2. Gesteigerter Gemeingebrauch
Begriff Gesteigerter Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Benutzung durch andere Nutzungswillige wesentlich eingeschränkt wird. 442.1106
24 Bewilligungspflicht 1 Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Für unbedeutende Arbeiten im Strassenbereich, wie Änderungen oder Reparaturen an Strassenteilen, genügt eine vorzeitige Anzeige an den Strassenträger und gegebenenfalls an den Eigentümer. 3 Gesuche für Veranstaltungen, die eine vorübergehende Verkehrsbeschränkung oder -umleitung erfordern, übermittelt der Strassenträger der Kantonspolizei zum Entscheid.
25 Bewilligungserteilung 1 Der Strassenträger oder die Kantonspolizei erteilen die Bewilligung, wenn: a) Der Gemeingebrauch möglich bleibt oder nur kurz verunmöglicht wird; b) die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist; c) die Auswirkungen auf den Verkehr verhältnismässig und für die anderen Verkehrsteilnehmer und die Anwohner zumutbar sind und d) die anwendbaren, weiteren gesetzlichen Vorgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich eingehalten werden. 2 Die Zustimmung des Strasseneigentümers ist erforderlich, wenn bauliche oder sonstige Eingriffe in den Strassenkörper beabsichtigt sind. 3. Sondernutzung
Begriff Sondernutzung ist der Gebrauch einer öffentlichen Strasse, bei dem der Berechtigte eine ausschliessliche Benutzungsmacht erhält.
Konzession 1 Die Sondernutzung bedarf einer Konzession. 2 Der Strassenträger erteilt die Konzession, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die Strasse nicht im Eigentum des Strassenträgers, ist die Zustimmung des Eigentümers notwendig. 3 Die Konzession ist zu befristen und kann während der Gültigkeitsdauer nur aus den in der Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.
Pflichten des Berechtigten 1 Berechtigte unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. 2 Konzessionierte Bauten und Anlagen müssen auf Kosten der Berechtigten verlegt oder angepasst werden, wenn dies wegen eines unvorhergesehenen Baus oder Unterhalts der Strasse erforderlich ist. 442.110SRSZ 1.2.2025 7 4. Nebenbestimmungen
Auflagen und Bedingungen Nebenbestimmungen können Bewilligungen und Konzessionen präzisieren, namentlich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Strassenerhaltung und der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften. 5. Beschädigung und Verunreinigung
Pflichten des Verursachers 1 Wer Strassen beschädigt, durch ausserordentlichen Gebrauch übermässig abnutzt oder verunreinigt, hat den Schaden unverzüglich zu beheben. Dem Strassenträger steht nach vorgängiger Anhörung das Recht auf Ersatzvornahme zu Lasten des Verursachers zu. 2 Wird durch aussergewöhnliche Inanspruchnahme vermehrter Unterhalt oder vermehrte Reinigung notwendig, kann der Unterhaltspflichtige vom Verursacher angemessene Entschädigung fordern. 3 Verursacher von Grabarbeiten haben bis fünf Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten Folgeschäden zu beheben. 4 Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren. 6. Verkehrsanordnungen
Zuständigkeit Der Strassenträger ist zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts und der kantonalen Planungen zu treffen. Solche Anordnungen können auch im Rahmen eines Projektbeschlusses erfolgen.
Genehmigung 1 Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken bedürfen der Genehmigung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes. 2 Der Genehmigungsbeschluss wird vom Amt während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. VI. Strassennahbereich 1. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz 1 Der Bestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer dürfen nicht durch Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzungen oder Einfriedungen sowie durch weitere Einwirkungen aus einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt werden. 442.1108 2 Beeinträchtigungen werden auf Kosten des Verursachers behoben, wenn dieser nicht oder nicht rechtzeitig selber für Abhilfe sorgt.
Duldungspflicht 1 Anstösser haben Signale, Strassenbeleuchtungen, andere Verkehrseinrichtungen und die notwendigen Massnahmen für den Lärmschutz auf ihrem Grundstück oder ersatzweise an Gebäuden zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrssicherheit zwingend oder eine andere Lösung für den Strassenträger wirtschaftlich nicht tragbar ist. 2 Angrenzende Grundstücke haben das nicht gesammelte Oberflächenwasser und den bei Räumung anfallenden Schnee entschädigungslos abzunehmen, soweit dadurch kein dauernder Schaden oder grosser Minderertrag entsteht. 3 Über Entschädigungen ist eine Vereinbarung zu treffen oder im Enteignungsverfahren zu befinden. 2. Strassenabstand
Baulinien Der Strassenabstand wird mit Baulinien im Nutzungsplanverfahren nach PBG oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren (§ 14 ff.) festgelegt.