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Strassengesetz

Schwyz · 442.110 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 3a
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 9 § 8 7
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 53a
  55. § 54
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 58
  60. § 59
  61. § 60
  62. § 61
  63. § 62
  64. § 63
  65. § 64
  66. § 65
  67. § 66
  68. § 67
  69. § 68 wird aufgehoben
  70. § 69

70 provisions

§ 41

Beim Fehlen von Baulinien 1 Wenn Baulinien fehlen, gelten folgende Strassenabstände: a) Für Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen: – 6.00 m an Hauptstrassen; – 4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach § 23 PBG; – 3.00 m an Nebenstrassen; b) Für Bäume: 2.50 m; c) Für Sträucher und Lebhäge: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 1.00 m; d) Für sonstige Einfriedungen, Abschlussmauern und Böschungen: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 0.50 m. 2 Die Abstände beziehen sich auf die Strecke: a) vom Fahrbahnrand bis zur Gebäudefassade oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Teil der Anlage; für die über die Fassade vorspringenden Gebäudeteile gilt § 59 Abs. 2 PBG; b) vom äusseren Rand des Strassenraumes bis zur Stockgrenze der Bäume und Sträucher (Abs. 1 Bst. b und c) oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Rand der Einfriedung, Abschlussmauer und Böschung (Abs. 1 Bst. d).

§ 42

Ausnahmen 1 Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenabstandes nach §§ 40 oder 41 bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes. 442.110SRSZ 1.2.2025 9 2 Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baubewilligung.

§ 43

Überbau 1 Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Es ist ein Lichtraum von mindestens 4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m über der Fussgängerverkehrsfläche frei zu halten. 3 Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 Meter frei halten.

§ 44

Unterbau 1 Bauten und Anlagen unter der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Der Bewilligungsnehmer hat den Bestand und die Festigkeit der Strasse auf seine Kosten dauernd zu gewährleisten.

§ 45

Bestandesgarantie 1 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Strassenabstände oder besonderer Baulinien dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Anbauten und Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 Abs. 1. 2 Die zwangsweise Entfernung einer rechtmässigen, aber verkehrsstörenden Baute oder Anlage hat gegen volle Entschädigung zu erfolgen. 3. Reklamen

§ 46

26 Bewilligungspflicht 1 Das Anbringen und Ändern von Reklamen und anderen Ankündigungen im Bereich von Strassen bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt: a) bei Hauptstrassen durch das zuständige kantonale Amt; b) bei anderen Strassen durch den Gemeinderat. 2 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung. 3 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Verkehrssicherheit durch die Reklamen und anderen Ankündigungen nicht beeinträchtigt wird. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit erfolgt abschliessend durch die Kantonspolizei. 4. Zufahrten und Zugänge

§ 47

Bewilligungspflicht 1 Das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll. 442.11010

§ 48

Bewilligungserteilung und -verweigerung 1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden. 2 Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere kann die Ausnützung der Bewilligung davon abgängig gemacht werden, dass die Kostenverteilung nach §§ 51 und 55/56 geregelt ist. VII. Kosten und Finanzierung 1. Kostenträger

§ 49

Grundsatz Der Strassenträger trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt seiner Strassen. Die Kostenbeteiligung Privater aufgrund des PBG bleibt vorbehalten.

§ 50

Spezialfinanzierung Bau und Unterhalt der Strassen des Kantons sowie die Kantonsbeiträge nach §§ 59 bis 62 werden aus den Steuern und Gebühren der Fahrzeuge, durch die zweckgebundenen Beiträge und Anteile des Bundes und Dritter sowie durch Gebühreneinnahmen finanziert.

§ 51

Bauliche Massnahmen Kosten für bauliche Massnahmen an bestehenden Strassen, die wegen geänderten Verhältnissen bei Zufahrten oder Zugängen notwendig werden, sind vom Verursacher zu tragen.

§ 52

Trottoirs 1 Der Strassenträger trägt die Kosten für die Trottoirs innerorts. 2 Der Strassenträger übernimmt die Kosten für den Bau eines Trottoirs auch ausserorts, wenn eine verkehrsintensive Strasse regelmässig von Fussgängern benutzt werden muss.

§ 53

Lärmsanierung Die Kosten für die Lärmsanierung der Strassen sind nach Massgabe der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung27 vom Strassenträger zu tragen.

§ 53a

28 Programmvereinbarungen mit dem Bund 1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983. 442.110SRSZ 1.2.2025 11 2 Er regelt die Einzelheiten des Vollzugs und den Miteinbezug von Bezirken und Gemeinden in der Vollzugsverordnung.

§ 54

Beleuchtung 1 Öffentliche Strassen sind den Fussgänger- und Verkehrsbedürfnissen entsprechend zu beleuchten. 2 Die Errichtung der Beleuchtung obliegt dem Strassenträger. Betrieb und Unterhalt gehen zu Lasten der Standortgemeinde. Projektbedingte Anpassungen beim Aus- oder Umbau von Hauptstrassen gehen zu Lasten des Kantons. 2. Kostentragung bei mehreren Verursachern

§ 55

Grundsatz 1 Kann der Verursacher von baulichen Massnahmen nicht eindeutig bestimmt werden, vereinbaren die beteiligten Strassenträger und Dritte die Kostenverteilung entsprechend der Interessenlage. 2 Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

§ 56

Entlastungsstrassen 1 Die Kostentragung für den Bau von Entlastungsstrassen ist zwischen dem Träger der neuen Strasse und den interessierten Gemeinden und Bezirken zu vereinbaren. 2 Die Kostenaufteilung trägt den bestehenden Verkehrsarten des zu umfahrenden Gebietes Rechnung. Dem übergeordneten Strassenträger wird der Durchgangsverkehr zu 100 Prozent, der Ziel- und Quellverkehr zu 33 Prozent angerechnet. Dem untergeordneten Strassenträger wird der Ziel- und Quellverkehr zu 67 Prozent und der Binnenverkehr zu 100 Prozent angerechnet. 3 Strassen, die durch den Bau der Entlastungsstrasse ihre Funktion verlieren, sind in die Strassenhoheit der Gemeinde oder des Bezirks zu übertragen. 4 Lässt sich über die Kostenverteilung nach Abs. 1 und 2 oder über die Übernahme nach Abs. 3 keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. 3. Gebühren und Vorteilsabgaben

§ 57

Gebühren 1 Die Erteilung oder Ablehnung einer Bewilligung nach diesem Gesetz ist gebührenpflichtig. 2 Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung des zuständigen Strassenträgers. 3 Bei Konzessionen bemisst sich die Gebühr nach der Art, Intensität und Dauer der Nutzung und den aus dieser erwirtschafteten Vorteilen. 4 Die Benützungsgebühren stehen dem Strasseneigentümer zu. 442.11012

§ 58

Vorteilsabgabe 1 Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes (§ 42) und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47 f.) eine Vorteilsabgabe. 2 Die Abgabepflicht entsteht: a) beim Unterschreiten des Strassenabstandes im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung und b) bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfläche. 3 Die Vorteilsabgabe beträgt höchstens 5 Prozent des Verkehrswertes der wie folgt bestimmten Fläche: a) beim Unterschreiten des Strassenabstandes nach der innerhalb des Bauabstandes je Geschoss beanspruchten Fläche; b) bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst. 4. Kantonsbeiträge

§ 59

Grundsatz Der Kanton richtet den Trägern von Verbindungsstrassen Kantonsbeiträge aus, damit die Anlagen funktionsgerecht erstellt und einwandfrei unterhalten werden.

§ 60

Beitragskredit Der jährliche Beitragskredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag bewilligt und beträgt höchstens 8 Prozent des Bruttoertrages der Motorfahrzeugabgaben ohne Sonderzuschlag.

§ 61

Beitragsart Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Länge der Verbindungsstrassen festgesetzt und den beitragsberechtigten Strassenträgern ausbezahlt.

§ 62

Verfahren und Kontrolle 1 Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitragsberechtigten Verbindungsstrassen. 2 Werden die beitragsberechtigten Verbindungsstrassen trotz Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten, ist der Regierungsrat befugt, die Beitragsleistungen bis zur Mängelbeseitigung zu kürzen. 442.110SRSZ 1.2.2025 13 VIII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen 1. Strafbestimmung

§ 63

Strafbare Widerhandlungen Mit Busse bis zu Fr. 20 000.-- wird bestraft, wer vorsätzlich: a) Planungs- und Projektierungszonen sowie Baulinien missachtet; b) ohne Bewilligung oder Konzession Strassen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt; c) gegen eine Bewilligung oder Konzession verstösst; d) Strassen beschädigt oder beeinträchtigt; e) die Abstandsvorschriften verletzt; f) ohne Bewilligung Reklamen anbringt oder Zufahrten zu Strassen erstellt oder ändert. 2. Übergangsbestimmungen

§ 64

Projektauflage Dieser Erlass gilt für alle baulichen Massnahmen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch keine Projektauflage erfolgt ist.

§ 65

Kantonsbeiträge 1 Kantonsbeiträge an öffentliche Strassen werden nach früherem Recht ausgerichtet, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Erlasses rechtskräftig zugesichert worden sind und das beitragsberechtigte Objekt innert einer kurzen Frist nach Inkrafttreten dieses Erlasses vollendet und dem Kanton gestützt auf die Abrechnung ein Auszahlungsgesuch gestellt wird. Die Frist beträgt ein Jahr für Beiträge an Belagskosten und die Erstellungskosten für Strassenbeleuchtungen sowie zwei Jahre für Beiträge an Ausbaukosten. 2 Kantonsbeiträge nach §§ 59 bis 61 dieser Verordnung werden gekürzt, wenn der Träger von beitragsberechtigten Verbindungsstrassen bereits Kantonsbeiträge an den Ausbau oder die Belagserneuerung dieser Verbindungsstrassen nach früherem Recht bezogen hat. Die Kürzung erfolgt während 10 Jahren ab Auszahlung dieser Kantonsbeiträge und beträgt jährlich 10 Prozent der bezahlten Beiträge nach früherem Recht.

§ 66

Fuss- und Wanderwege Bis zum Erlass der Vollzugsvorschriften zur Gesetzgebung über Fuss- und Wanderwege im ordentlichen Verfahren werden an den Neubau, den Ausbau und die Markierung von öffentlichen Fuss- und Wanderwegen Beiträge von 50 Prozent der Kosten geleistet. 442.11014 3. Schlussbestimmungen

§ 67

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. April 1964;29 b) die Verordnung über Staatsbeiträge an öffentliche Strassen und Wege vom 17. September 1981;30 c) der Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zur Aufnahme einer Strassenbauanleihe, vom 30. Oktober 1957.31 2 Das Planungs- und Baugesetz 32 wird wie folgt geändert: § 68 Abs. 3, 2. Satz

§ 68 wird aufgehoben

Vollzug Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

§ 69

33 Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.34 Anhang 35 Als Hauptstrassen im Sinne von § 5 gelten: – Luzern-Küssnacht-Arth-Seewen-Ibach-Brunnen-Göschenen (Nr. 2)36 – Knoten Frohsinn-N4 Anschluss Küssnacht (Nr. 2) – Küssnacht-Weggis-Vitznau-Gersau-Brunnen (Nr. 2b) – Zürich-Wädenswil-Pfäffikon-Näfels (Nr. 3) – Rapperswil-Pfäffikon-Sattel-Schwyz-Ibach-Ingenbohl (Nr. 8) – N4 Anschluss Seewen-Chaltbach (Nr. 8) – Zug-Arth (Nr. 25) – N4 Anschluss Küssnacht-Risch (Nr. 368) – N4 Anschluss Goldau-Oberarth-Steinerberg-Sattel (Nr. 371) – Ägeri-Schornen-Hauptstrasse Nr. 371 (Nr. 381) – Biberbrugg-Rabennest-Birchli-Gross-Steinbachviadukt-Euthal-Unteriberg- Oberiberg (Nr. 386) – Rabennest-Einsiedeln (Nr. 386.1) – Ibach-Muotathal-Hinterthal (Nr. 387) – Schindellegi-Samstagern (Nr. 388) – Schindellegi-Wollerau-Richterswil (Nr. 389) 442.110SRSZ 1.2.2025 15 – N3 Anschluss Lachen-Tuggen-Uznach (Nr. 390) – Siebnen-Vorderthal (Nr. 392) – Einsiedeln Birchli-Willerzell-Sattelegg-Vorderthal – Schwyz-Rickenbach-Ibergeregg-Oberiberg – Schindellegi-Hütten – Biberbrugg-Raten (Zugergrenze) 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 19-422 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115f), vom 19. September 2007 (PBG; GS 21-146g), vom 24. Juni 2010 (KVGeoi, GS 22-110b), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80v) vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 27. Mai 2020 (PolG, GS 26-14c), vom 17. November 2021 (KOBG, GS 25-56b), vom 25. Oktober 2023 (KVWG, GS 27-20a) und vom 22. November 2023 (GS 27-21). 2 Fassung vom 25. September 2013. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013. 4 SRSZ 400.100. 5 Neu eingefügt am 24. Juni 2010. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013. 7 Aufgehoben am 25. Oktober 2023. 8 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. November 2023. 9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. November 2023. 10 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023. 11 Haupttitel neu eingefügt am 22. November 2023. 12 Gliederungstitel neu eingefügt am 22. November 2023. 13 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023. 14 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. November 2023. 15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023. 16 Gliederungstitel neu eingefügt am 22. November 2023. 17 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023. 18 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023. 19 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023. 20 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. November 2023. 21 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023. 22 Aufgehoben am 22. November 2023. 23 SRSZ 470.100. 24 Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021. 25 Abs. 1 Bst. a bis c in der Fassung vom 27. Mai 2020; Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 17. November 2021. 26 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020. 27 SR 814.41. 28 Neu eingefügt am 28. März 2007. 29 GS 14-851. 30 GS 17-321. 31 GS 14-48. 32 SRSZ 400.100. 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 34 1. Januar 2000 (Abl 2000 76); Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 24. Juni 2010 am 1. Juli 2011 (Abl 2011 1234), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835), vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821), vom 25. Oktober 2023 am 1. Februar 2024 (Abl 2024 163) und vom 22. November 2023 am 1. März 2024 (Abl 2024 530) in Kraft getreten. 442.11016 35 Fassung vom 22. November 2023. 36 Nummerierung gemäss Eidgenössischer Durchgangsstrassenverordnung, SR 741.272.

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