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Reglement über die Besoldung von Lehrpersonen der Gewerblichen Berufsschule Chur und die Gewährung von Darlehen für die Ausbildung am SIBP

Chur · 757 · regulation

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In force since 1990-08-01, as the publisher states.

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 26. August 2002
  2. Art. 1a
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8

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9 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 26. August 2002

Finanzierungsmöglichkeit Während der Studienzeit zum Berufsschullehrer SIBP kann die Lehrperson der Schulleitung der GBC schriftlich und begründet eine der folgenden Finanzierungsmöglichkeiten beantragen: a) Ausrichten eines Darlehens (vgl. Art. 1a ff.); b) Besoldung nach effektiver an der GBC geleisteter Lektionenzahl; c) Besoldung nach effektiver an der GBC geleisteter Lektionenzahl und ergänzend die Ausrichtung eines Ausbildungsdarlehens; d) Auszahlung eines Durchschnittsgehaltes basierend auf der durchschnittlich zu leistenden Lektionenzahl während der gesamten Ausbildungszeit. Vor Beginn des Studiums ist zwischen der GBC und der Lehrperson eine Vereinbarung über die Höhe des Gehaltsbezugs und die Rückerstattungspflicht bei einem vorzeitigen Abbruch des Studiums oder bei Kündigung des Dienstverhältnisses zu unterzeichnen.

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Art. 1a

Darlehen Die Stadt Chur gewährt den Bewerbern / Bewerberinnen für eine hauptamtliche Lehrstelle an der Gewerblichen Berufsschule Chur Darlehen für die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Berufsschullehrer / zur eidgenössischen diplomierten Berufsschullehrerin am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP).

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Art. 2

Voraussetzungen Das Darlehen kann bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) wenn der Bewerber / die Bewerberin vom SIBP zum Ausbildungskurs zugelassen ist, b) wenn der Bewerber / die Bewerberin nachweisen kann, dass das Darlehen ausschliesslich für die Finanzierung des SIBP-Studiums verwendet wird, c) wenn kantonale Stipendien voll ausgeschöpft wurden, d) wenn sich der Bewerber / die Bewerberin verpflichtet, während fünf Jahren Unterricht an der Gewerblichen Berufsschule Chur zu erteilen. 757 $$$

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Art. 3

Umfang Das Darlehen wird zinslos gewährt. Es beträgt im ersten Ausbildungsjahr pro Semester höchstens Fr. 20 000.– für Ledige oder Verheiratete ohne Unterstützungspflichten und Fr. 25 000.– für Verheiratete mit Unterstützungspflichten, zuzüglich Fr. 1500.– für jedes Kind, für das der Bewerber / die Bewerberin aufzukommen hat. Im zweiten Ausbildungsjahr werden die Beiträge auf die Hälfte reduziert.

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Art. 4

Auszahlung Das Darlehen wird semesterweise in Teilbeträgen jeweilen zu Beginn eines Semesters zur Verfügung gestellt.

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Art. 5

Rückzahlung 1 Darlehen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 60 000.– sind nach dem Stellenantritt in monatlichen Raten durch Lohnabzug in der Regel innert 5 Jahren zurückzuzahlen. Für grössere Darlehen ist der Lohnabzug so festzusetzen, dass er 12 1/2 % des Bruttolohnes nicht übersteigt. 2 Wenn der Bewerber / die Bewerberin die Stelle nicht antritt oder vor Ablauf von 5 Jahren verlässt, ist das Darlehen oder ein allfälliger Restbetrag samt 5 % Zins für die Dauer des Darlehens sofort zur Zahlung fällig. 3 Bei einem Austritt nach Ablauf von 5 Jahren ist der Restbetrag ohne Zins zurückzuzahlen.

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Art. 6

Gesuche Darlehensgesuche sind dem Berufsschulrat einzureichen, der sie bearbeitet und zum Entscheid dem Stadtrat weiterleitet.

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Art. 7

Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung führt Kontrolle über die gewährten Darlehen. Sie belastet der Rechnung der Gewerblichen Berufsschule kalkulatorisch den Zinserlass und nicht einbringliche Darlehen.

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Art. 8

Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 23. April 1990 und tritt auf das Schuljahr 1990/91 in Kraft.

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