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9 provisions
Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 26. August 2002
Finanzierungsmöglichkeit
Während der Studienzeit zum Berufsschullehrer SIBP kann die Lehrperson
der Schulleitung der GBC schriftlich und begründet eine der folgenden Finanzierungsmöglichkeiten beantragen:
a) Ausrichten eines Darlehens (vgl. Art. 1a ff.);
b) Besoldung nach effektiver an der GBC geleisteter Lektionenzahl;
c) Besoldung nach effektiver an der GBC geleisteter Lektionenzahl und ergänzend die Ausrichtung eines Ausbildungsdarlehens;
d) Auszahlung eines Durchschnittsgehaltes basierend auf der durchschnittlich
zu leistenden Lektionenzahl während der gesamten Ausbildungszeit. Vor
Beginn des Studiums ist zwischen der GBC und der Lehrperson eine Vereinbarung über die Höhe des Gehaltsbezugs und die Rückerstattungspflicht
bei einem vorzeitigen Abbruch des Studiums oder bei Kündigung des
Dienstverhältnisses zu unterzeichnen.
Propose a changeArt. 1a
Darlehen
Die Stadt Chur gewährt den Bewerbern / Bewerberinnen für eine hauptamtliche Lehrstelle an der Gewerblichen Berufsschule Chur Darlehen für die
Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Berufsschullehrer / zur eidgenössischen diplomierten Berufsschullehrerin am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP).
Propose a changeArt. 2
Voraussetzungen
Das Darlehen kann bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) wenn der Bewerber / die Bewerberin vom SIBP zum Ausbildungskurs
zugelassen ist,
b) wenn der Bewerber / die Bewerberin nachweisen kann, dass das Darlehen
ausschliesslich für die Finanzierung des SIBP-Studiums verwendet wird,
c) wenn kantonale Stipendien voll ausgeschöpft wurden,
d) wenn sich der Bewerber / die Bewerberin verpflichtet, während fünf Jahren
Unterricht an der Gewerblichen Berufsschule Chur zu erteilen.
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Propose a changeArt. 3
Umfang
Das Darlehen wird zinslos gewährt. Es beträgt im ersten Ausbildungsjahr
pro Semester höchstens Fr. 20 000.– für Ledige oder Verheiratete ohne Unterstützungspflichten und Fr. 25 000.– für Verheiratete mit Unterstützungspflichten, zuzüglich Fr. 1500.– für jedes Kind, für das der Bewerber / die Bewerberin
aufzukommen hat. Im zweiten Ausbildungsjahr werden die Beiträge auf die
Hälfte reduziert.
Propose a changeArt. 4
Auszahlung
Das Darlehen wird semesterweise in Teilbeträgen jeweilen zu Beginn eines
Semesters zur Verfügung gestellt.
Propose a changeArt. 5
Rückzahlung
1 Darlehen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 60 000.– sind nach dem Stellenantritt in monatlichen Raten durch Lohnabzug in der Regel innert 5 Jahren
zurückzuzahlen. Für grössere Darlehen ist der Lohnabzug so festzusetzen, dass
er 12 1/2 % des Bruttolohnes nicht übersteigt.
2 Wenn der Bewerber / die Bewerberin die Stelle nicht antritt oder vor Ablauf von 5 Jahren verlässt, ist das Darlehen oder ein allfälliger Restbetrag samt
5 % Zins für die Dauer des Darlehens sofort zur Zahlung fällig.
3 Bei einem Austritt nach Ablauf von 5 Jahren ist der Restbetrag ohne Zins
zurückzuzahlen.
Propose a changeArt. 6
Gesuche
Darlehensgesuche sind dem Berufsschulrat einzureichen, der sie bearbeitet
und zum Entscheid dem Stadtrat weiterleitet.
Propose a changeArt. 7
Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung führt Kontrolle über die gewährten Darlehen. Sie
belastet der Rechnung der Gewerblichen Berufsschule kalkulatorisch den
Zinserlass und nicht einbringliche Darlehen.
Propose a changeArt. 8
Inkrafttreten
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 23. April 1990 und tritt auf das
Schuljahr 1990/91 in Kraft.
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