Law

Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden

Graubünden · 810.100 · statute

Ask the law about thisMore laws of GraubündenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5e62add8a630ada53ecb4d90da872dc482ada99f733a38f44b8b282505bcb021

Contents: 59 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57 Gemeinden zu. *
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60

59 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz ordnet die Nutzung der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Produktion von elektrischer Energie sowie die Stromversorgung der Gemeinden und des Kantons.

Art. 2

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die rationelle Nutzung der einheimischen Wasserkraft zum Wohle der Gemeinden, der Regionen und des Kantons; b) die Optimierung und Leistungserhöhung bestehender Wasserkraftwerke; c) einen energiewirtschaftlich sinnvollen und umweltmässig vertretbaren Weiterausbau der Wasserkräfte; d) eine sichere, ausreichende und weitgehend eigenständige Versorgung des Kantons mit möglichst preisgünstiger Energie; e) die Koordination der Interessen der Gemeinden, der Regionen und des Kantons, welche nach Möglichkeit auf ein gemeinsames Ziel auszurichten sind sowie f) die Regelung von Zuständigkeiten innerhalb des Kantons, unter Wahrung der Gemeindeautonomie.

Art. 3

Gleichstellung der Geschlechter 1 Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. 1) B vom 13. Juni 1994, 193; GRP 1994/95, 334 (1. Lesung), 697 (2. Lesung)

Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Eigentum 1 Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche) sind zum Gemeingebrauch bestimmt. 2 Sie sind Eigentum der Gemeinden, auf deren Gebiet sie sich befinden, und unterstehen hinsichtlich ihrer Nutzung zur Errichtung von Wasserwerken den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 5

Beratung der Gemeinden 1 Der Kanton steht den Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Wasserkraftnutzung beratend zur Seite. * 2 In der Regel erfolgt diese Beratung des Kantons unentgeltlich.

Art. 6

Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a) Wasserkraftnutzung: Nutzung der natürlichen Wasserkraft sowie derjenigen, die durch Pumpen von Wasser in eine höhere Lage entsteht. Dabei erfolgt die Nutzung zum Zwecke der Energiegewinnung; b) Pumpwerk: Anlage, die mittels Pumpen in der Lage ist, Wasser aus öffentlichen Gewässern wiederholt zur Produktion von elektrischer Energie zu verwenden oder eine Nutzung über die natürliche Wasserkraft hinaus zum gleichen Zweck zu ermöglichen. Reine Zubringerpumpen gelten nicht als Pumpwerke; c) Zubringerpumpe: Pumpanlage, die Wasser aus öffentlichen Gewässern einem Kraftwerk zuleitet, ohne dessen wiederholte Nutzung zur Produktion von elektrischer Energie zu ermöglichen; d) Wasserzins: Die vom Konzessionär den Gemeinden jährlich geschuldete Abgabe für die Wassernutzung; e) Wasserwerksteuer: Die vom Konzessionär dem Kanton jährlich geschuldete Abgabe; f) Bruttoleistung: Die gestützt auf das nutzbare Gefälle und die nutzbare Wassermenge berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers. g) * … 2. Nutzung der Wasserkraft 2.1. ZUSTÄNDIGKEITEN

Art. 7

Verleihung des Nutzungsrechtes 1 Die Gemeinden können die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst nutzen oder das Nutzungsrecht mittels Konzession Dritten verleihen.

Art. 8

Zusammenhängende Konzessionen 1 Für die Nutzung eines öffentlichen Gewässers, welches sich auf Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, muss von jeder dieser Gemeinden eine Konzession erworben werden. Diese sind aufeinander abzustimmen.

Art. 9

Pumpwerkkonzessionen 1 Zur Erstellung eines Pumpwerkes ist die Konzession jener Gemeinden erforderlich, auf deren Gebiet die benetzten Anlageteile zu stehen kommen.

Art. 10

Konzessionsbehörden 1 Die Erteilung und Änderung einer Konzession obliegen der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung. 2 Entscheide betreffend Konzessionsänderungen von untergeordneter Natur sowie die Übertragung einer Konzession können die Gemeinden dem Gemeindevorstand übertragen. 3 Entscheide über die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf Konzessionserneuerungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 obliegen dem Gemeindevorstand.

Art. 11

Genehmigungsbehörden 1 Die von den Gemeinden erteilten Konzessionen bedürfen ebenso wie deren Änderungen oder Übertragungen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Regierung. Artikel 2bis der Kantonsverfassung2) bleibt vorbehalten. Die Projektgenehmigung (Art. 58) erfolgt durch die Regierung. * 2 Ebenso bedarf ein Projekt der Gemeinde, die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst zu nutzen, der Genehmigung der Regierung. 3 … *

Art. 12

Zwangsverleihung 1 Können sich an zusammenhängenden Konzessionen beteiligte Gemeinden innert angemessener Frist nicht einigen, sei es, dass sich eine oder mehrere Gemeinden ohne stichhaltige Gründe ablehnend verhalten oder übertriebene Forderungen stellen oder dass sie widersprechende Verleihungen erteilen, ist die Regierung für die Erteilung, Änderung und Übertragung der Konzessionen, die Gewährung von Baufristverlängerungen sowie für die Heimfallregelung zuständig. Sie handelt dabei im Namen der Gemeinden. 2 Die Regierung verhandelt vorgängig mit den Gemeinden und berücksichtigt die Vor- und Nachteile der vorgesehenen Nutzung für sie in angemessener Weise. Sie berücksichtigt dabei auch übergeordnete öffentliche Interessen. Art. 13 * … 2) BR 110.100

Art. 14

Wasserwerk- und Pumpwerksteuer 1 Die Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuern des Kantons erfolgt durch den Präsidenten der Wasserwerksteuer-Kommission. 2 Die Kommission wird von der Regierung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 3 Einzelheiten regelt die Regierung.

Art. 15

Ausübung des Heimfallrechts 1 Über die Ausübung des Heimfallrechts entscheidet in den Gemeinden die Gemeindeversammlung oder die Urnenabstimmung. 2 Über die Ausübung des Heimfallrechts bezüglich des dem Kanton zustehenden Teils der heimfallenden Anlagen entscheidet die Regierung. 3 Sie berichtet periodisch über den Heimfall.

Art. 16

Kollaudation 1 Die Kollaudation der Wasserkraftanlagen erfolgt durch das zuständige Departement.

Art. 17

Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Nutzung der öffentlichen Gewässer obliegt der Regierung. 2.2. NUTZUNGSSCHRANKEN

Art. 18

Vorbehalte zugunsten der Gemeinden 1 Den Gemeinden steht das Recht zu: a) während des Baus des Werkes auf eigene Kosten Anlagen der Trinkwasser- und Löschwasserversorgung sowie der Bewässerung dienende Anlagen mit einem Wasserkraftwerk zu verknüpfen; b) ohne Entschädigungsanspruch des Konzessionärs von der konzedierten Wassermenge im Umfange der ausgewiesenen Bedürfnisse, Wasser zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und in ausserordentlichen Situationen Wasser, namentlich für den Einsatz in Brandfällen sowie zu Bewässerungszwecken, zu gebrauchen. Der Wasserbezug darf die Nutzung der Wasserkraft nicht wesentlich beeinträchtigen, ansonsten er zu entschädigen ist. 2.3. KONZESSIONÄR UND KONZESSIONSINHALT

Art. 19

Konzessionär 1 Die Konzession wird einer natürlichen oder juristischen Person, Personengemeinschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts erteilt. 2 Der Konzessionär muss seinen Wohnsitz oder Gesellschaftssitz in einer der Verleihungsgemeinden haben. 3 Beteiligen sich eine oder mehrere Verleihungsgemeinden und der Kanton an einer Kraftwerkgesellschaft, haben sie unabhängig voneinander Anspruch auf Einsitz in deren Verwaltung. Mehrere sich an einer Kraftwerkgesellschaft beteiligende Gemeinden einigen sich auf eine gemeinsame Vertretung.

Art. 20

Eigenkapital 1 Die Regierung kann verlangen, dass das Eigenkapital des Konzessionärs 20 Prozent der Anlagekosten beträgt.

Art. 21

Mehrere Bewerber 1 Unter mehreren Bewerbern für die Nutzung der Wasserkraft desselben Gewässers hat die Gemeinde bei der Erteilung sowie Übertragung einer Konzession jenem Bewerber den Vorzug zu geben, der die öffentlichen Interessen am besten und die zweckmässigste Nutzung gewährleistet.

Art. 22

Beteiligungsrecht 1 Der Kanton und die Verleihungsgemeinden sind berechtigt, sich an Kraftwerkunternehmen zu beteiligen. 2 Den Gemeinden ist bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessionen und dem Kanton bei deren Genehmigung Gelegenheit zu geben, sich am Unternehmen zu beteiligen, auch ohne die Verpflichtung einzugehen, Energie gegen Übernahme der Jahreskosten zu beziehen.

Art. 23

Obligatorischer Inhalt der Konzession 1 Jede Konzession bestimmt: a) die Person und den Sitz des Konzessionärs; b) den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes; c) die einzuhaltende Restwassermenge; d) die Dauer der Konzession; e) die Vertretung des Gemeinwesens in der Verwaltung des Konzessionärs; f) die wichtigsten Anlagen; g) die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen; h) die Versicherungspflicht des Konzessionärs; i) die Fristen für den Beginn von Bau- oder Umbauarbeiten sowie für die Inbetriebnahme des Kraftwerkes; k) den Heimfall; l) den Rückkauf, sofern ein solcher von den Parteien vereinbart wird. 2 Einzelheiten regelt die Verordnung. Diese enthält auch einen Katalog fakultativer Konzessionsbestimmungen.

Art. 24

Konzessionsdauer 1 Die erstmalige Konzession hat eine Dauer von 60 Jahren ab Inbetriebnahme des Werkes. 2 Werden im Rahmen einer Konzessionserneuerung wesentliche Teile einer bestehenden Anlage weiterverwendet, beträgt die Konzessionsdauer 40 Jahre. 3 In begründeten Fällen kann die Regierung abweichende Konzessionsdauern genehmigen.

Art. 25

Sicherung des Heimfallsubstrates 1 Der Konzessionär hat zuhanden der Konzessionsgemeinden und des Kantons ein Inventar der heimfallbelasteten Anlageteile gemäss Artikel 42 Absatz 1 und 2 zu erstellen. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen an diesen Anlageteilen ist das Inventar fortlaufend nachzuführen. 2 Eine Veräusserung von heimfallbelasteten Anlageteilen während laufender Konzessionsdauer bedarf der Zustimmung der Konzessionsgemeinden und des Kantons. 3 Veräussert der Konzessionär heimfallbelastete Anlageteile ohne Zustimmung der Konzessionsgemeinden und des Kantons, hat er diesen den Schaden zu ersetzen. 2.4. AUSÜBUNG DER KONZESSION

Art. 26

Kollaudation der Anlagen 1 Neue oder umgebaute Wasserkraftanlagen sind innerhalb eines Jahres nach deren Inbetriebnahme zu kollaudieren.

Art. 27

Haftung und Versicherung 1 Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haften nach Bundesrecht. 2 Die Eigentümer haben für ihre Haftung eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen. 3 Dieser Versicherungsnachweis ist für neue Werke vor Baubeginn zu erbringen. 4 Einzelheiten regelt die Regierung.

Art. 28

Veränderungen an den Anlagen 1 Alle beabsichtigten Veränderungen an bestehenden Wasserwerkanlagen sind den Verleihungsgemeinden und der Regierung vor deren Ausführung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 29

Unterhalt der Anlagen 1 Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haben diese jederzeit in einem guten und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Alle Anlagen haben im Rahmen der Konzession eine rationelle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten. 2 Die Regierung ist im Einvernehmen mit den Konzessionsgemeinden und nach Anhören des Konzessionärs jederzeit befugt: a) eine Überprüfung der Anlagen im Sinne von Absatz 1 anzuordnen; b) die zur Herstellung und Erhaltung des in Absatz 1 vorgeschriebenen Zustandes erforderlichen Massnahmen und allenfalls auch Ersatzvornahmen auf Kosten des Konzessionärs anzuordnen.

Art. 30

Erneuerung der Anlagen 1 Erneuert der Konzessionär heimfallbelastete Anlageteile und weist er nach, dass sich die Investitionen bis zum Ablauf der Konzession nicht amortisieren lassen, können sich Gemeinden und Kanton auf Antrag an den Investitionen beteiligen. 2 Die finanzielle Beteiligung erfolgt aufgrund eines mit dem Konzessionär vereinbarten Zins- und Tilgungsplanes. 3 Gemeinden und Kanton können gemeinsam die Erneuerung der Anlagen anordnen. 4 Werden Erneuerungen im Sinne von Absatz 1 angeordnet, haben sich Gemeinden und Kanton an den Investitionen zu beteiligen. Absatz 2 gilt sinngemäss. 2.5. LEISTUNGEN DES KONZESSIONÄRS

Art. 31

Konzessions- und Staatsgebühr 1 Die Gemeinden sind berechtigt, bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessionen eine einmalige Konzessionsgebühr zu erheben. 2 Diese beträgt 30 bis 80 Prozent des bei vollständiger Nutzung der verliehenen Wasserkraft den Konzessionsgemeinden jährlich geschuldeten Wasserzinses. Sie ist nach freiem Ermessen festzulegen, wenn keine Wasserzinsen geschuldet sind. * 3 Bei Konzessionen für Pumpwerke ist den Gemeinden eine Konzessionsgebühr von drei bis sechs Franken pro Kilowatt installierte Pumpenleistung zu entrichten. Die Regierung kann diese Ansätze den veränderten Verhältnissen anpassen. 4 Wenn bei Pumpwerken mehrere Gemeinden verleihungsberechtigt sind, geht ein Zehntel der einmaligen Konzessionsgebühr an jene Gemeinden, auf deren Gebiet die Pumpleitungen zu stehen kommen, entsprechend ihrem Längenanteil. Die übrigen neun Zehntel werden je zur Hälfte auf diejenigen Gemeindegruppen aufgeteilt, auf deren Gebiet die zwei Becken liegen. Die Aufteilung innerhalb dieser Gemeindegruppe erfolgt nach dem territorialen Gemeindeanteil an der Oberfläche jedes Beckens, gemessen auf der Höhe des Stauziels. 5 Für die Genehmigung von Erteilungen, Änderungen und Übertragungen von Konzessionen ist der Kanton berechtigt, eine nach den Grundsätzen von Absatz 2 und 3 berechnete Staatsgebühr zu erheben. Nutzt eine Gemeinde ihre eigenen Gewässer, wird keine Staatsgebühr erhoben. 6 Wird eine andere als in Artikel 24 Absatz 1 und 2 genannte Konzessionsdauer festgelegt, bemessen sich die Konzessions- und Staatsgebühr entsprechend der abweichenden Laufzeit. 7 Für die Erstreckung von Baufristen können die Gemeinden und der Kanton unabhängig voneinander eine Gebühr erheben. Diese beträgt bis zu 20 Prozent des gemäss Bundesrecht jährlich geschuldeten Wasserzinses und ist pro Jahr der verlängerten Baufrist zu entrichten.

Art. 32

Verwaltungsgebühren 1 Die Gemeinden und der Kanton sind berechtigt, die ihnen namentlich aufgrund der Behandlung von Gesuchen und der Ausübung von Aufsichtsfunktionen entstehenden Kosten dem Konzessionär zu belasten. 2 Die Verwaltungsgebühren betragen bis zu 50 000 Franken. In begründeten Fällen kann dieser Betrag angemessen erhöht werden. Die Regierung kann diesen Ansatz den veränderten Verhältnissen anpassen.

Art. 33

Wasserzinsen und Wasserwerksteuer 1 Eigentümer von Kraftwerkanlagen, welche bündnerische Wasserkräfte nutzen, haben jährlich den Verleihungsgemeinden einen Wasserzins und dem Kanton eine Wasserwerksteuer zu entrichten. 2 Wasserzins und Wasserwerksteuer werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen berechnet. Die Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung kann auch von der erzeugten elektrischen Energie ausgehen. In diesem Falle sind jedoch die nutzbaren Wassermengen und das Gefälle, die trotz Verleihung nicht genutzt werden, hinzuzurechnen. 3 Der von den Gemeinden festgesetzte Wasserzins darf die Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums nicht übersteigen. * 4 Der Kanton erhebt eine Wasserwerksteuer in der Höhe der Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. * 5 Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Ausgleichsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern ist, tragen die wasserzinsberechtigten Gemeinden und der Kanton je zur Hälfte. *

Art. 34

Pumpwerksteuer 1 Die Eigentümer von Pumpwerken haben den Konzessionsgemeinden und dem Kanton eine jährliche Pumpwerksteuer zu entrichten. 2 Diese beträgt für Gemeinden und Kanton je 0.075 Rappen pro aufgewendete kWh Pumpenergie, mindestens jedoch 1 Franken/kW für Werke mit 50 und mehr Megawatt (MW) installierter Pumpleistung und 0.25 Franken/kW für kleinere Werke. Für Pumpwerke mit einer installierten Pumpenleistung von weniger als 1 MW wird keine Steuer erhoben. 3 In den ersten drei Betriebsjahren kann die Regierung den Minimalansatz von 1 Franken/kW gemäss Absatz 2 für den Kanton um maximal die Hälfte reduzieren. 4 Die Aufteilung der Pumpwerksteuer unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe der für die Aufteilung der einmaligen Konzessionsgebühr geltenden Grundsätze. 5 Die Regierung kann die Pumpwerksteuer den veränderten Verhältnissen anpassen.

Art. 35

Reduktionsmöglichkeiten 1 Wird der Betrieb eines Kraftwerkes als Folge von Erneuerungsarbeiten erheblich beeinträchtigt, kann der Kanton sowohl die Wasserwerksteuer als auch seinen Anteil an der Pumpwerksteuer auf begründetes Begehren hin vorübergehend angemessen reduzieren.

Art. 36

Jahreskostenenergie 1 Kraftwerkunternehmungen, welche um Genehmigung von Konzessionen und Zusatzkonzessionen, deren Übertragung oder Änderung nachsuchen, haben dem Kanton, unbeschadet der Rechte der Gemeinden auf Gratis- und Vorzugsenergie, ein Prozent der Leistung und Energieerzeugung der Werke, welche der Genehmigungsbeschluss betrifft, gegen Bezahlung eines entsprechenden Jahreskostenanteils zur Verwendung im Kanton zur Verfügung zu stellen. Die vom Beliehenen im Kanton abgegebene Energie ist bei der Ermittlung des Umfanges des Bezugsrechtes nicht anzurechnen. 2 Über vom Kanton nicht bezogene Leistung und Arbeit kann die Kraftwerkunternehmung frei verfügen.

Art. 37

Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuer 1 Für die Veranlagung, das Anfechtungs- und das Strafverfahren bezüglich der Wasserwerk- und Pumpwerksteuer sind die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes3) sinngemäss anwendbar. 3) BR 720.000 2 Die Einzelheiten regelt die Regierung. 2.6. ENDE DER KONZESSION

Art. 38

Ordentlicher Ablauf 1 Die Konzession erlischt ohne weiteres durch Ablauf der vereinbarten Konzessionsdauer.

Art. 39

Verwirkung 1 Die Konzession kann von der Regierung im Einvernehmen mit den Konzessionsgemeinden als verwirkt erklärt werden, wenn der Konzessionär: a) die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Versicherungsausweis sowie den Bau und die Inbetriebnahme des Werkes versäumt; b) die gesetzlich und vertraglich vorgeschriebenen Unterhaltsarbeiten unterlässt; c) ein bestehendes Werk zwei Jahre lang nicht betreibt; d) wichtige Pflichten trotz Mahnung grob verletzt. 2 Die Konzessionsgemeinden können mit Genehmigung der Regierung angemessene Fristverlängerungen bewilligen. 3 Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 40

Verzicht 1 Der Konzessionär kann durch ausdrücklichen Verzicht die Konzession beenden. 2 Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 41

Rückkauf 1 Die Konzessionsgemeinden können mit dem Konzessionär ein Rückkaufsrecht vereinbaren. 2 Die Rückkaufsvereinbarung muss folgenden Minimalinhalt aufweisen: a) Rückkaufstermin; b) Rückkaufsentschädigung oder detaillierte Kriterien zur Ermittlung derselben; c) Vorankündigungsfrist für die Erklärung betreffend Ausübung des Rückkaufes, wobei diese mindestens fünf Jahre betragen muss; d) bei Beteiligung mehrerer Gemeinden: erforderliches Quorum zur Ausübung des Rückkaufsrechtes. 3 Die Anteile mehrerer Gemeinden bemessen sich nach ihren Anteilen an der verliehenen Wasserkraft. Der Anteil des Kantons entspricht dem hälftigen Miteigentum.

← Find another law