Heimfall
1 Endet die Verleihung durch Ablauf ihrer Dauer, Verwirkung oder Verzicht, so fallen die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen und
Fassen, Zu- oder Ableiten oder Umwälzen des Wassers, die Turbinen und Pumpen
mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, die Zugehör, die zum Betrieb des
Werkes dienenden Grundstücke und Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich
und lastenfrei je zur Hälfte an den Kanton und die Verleihungsgemeinden heim.
2 Bei Eintritt des Heimfalls sind die Verleihungsgemeinden und der Kanton berechtigt, die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie bestimmten Anlagen sowie die Diensthäuser und Verwaltungsgebäude gegen eine angemessene Entschädigung zu übernehmen. Der Konzessionär kann die Übernahme dieser Anlagen verlangen, wenn sie für die weitere Nutzung der Wasserkraft vorteilhaft verwendbar sind.
3 Die vorwiegend zur lokalen Versorgung betriebenen Werke unterstehen ausschliesslich den von den Gemeinden festzusetzenden Heimfallbestimmungen.
4 Gemeinden und Kanton sind befugt, auf die Ausübung des Heimfallrechtes zu verzichten.
5 Werden die Anlagen des Konzessionärs nach erfolgtem Verzicht auf die Ausübung
des Heimfallrechtes ganz oder teilweise nicht weiterbenutzt, ist der Konzessionär
verpflichtet, auf seine Kosten die nötig werdenden Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen.
Art. 43
Heimfall im interkommunalen Verhältnis
1 Die Anteile mehrerer Gemeinden am Heimfall bemessen sich nach ihren Anteilen
an der verliehenen Wasserkraft. Die Gemeinden untereinander beziehungsweise im
Verhältnis zum Kanton werden Miteigentümer an den Heimfallobjekten. Bei Pumpwerken gilt, sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, der Verteilschlüssel gemäss Artikel 31 Absatz 4.
2 Wollen Gemeinden beim Heimfall auf ihren Anteil an den Anlagen verzichten, so
sind die übrigen Konzessionsgemeinden berechtigt, den Anteil dieser Gemeinden
gegen Entschädigung zu übernehmen. Erst bei Verzicht der übrigen Gemeinden
steht das gleiche Recht dem Kanton zu.
Art. 44
Bewertung der Anlagen
1 Die Bestimmung der Entschädigung für den Heimfall der Anlagen zum Erzeugen
und Fortleiten elektrischer Energie ist Sache der Gemeinden, des Kantons und des
Konzessionärs. Sie ist nach den dannzumal allgemein anerkannten Grundsätzen der
Unternehmensbewertung vorzunehmen.
2 Auf Ersuchen von Kanton und Gemeinden ist der Konzessionär jederzeit verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen, wie jährliche Abschreibungs-, Heimfallrückstellungs- und Erneuerungsrechnungen, zur Verfügung zu stellen, die zur Berechnung der Entschädigung erforderlich sind.
3 Dem zuständigen Departement und den Gemeinden stehen die Steuerakten der
Konzessionäre zur Einsichtnahme offen.
Art. 45
Entschädigung für den Verzicht auf Übernahme der Anlagen
1 Wird eine Konzession unter Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts erneuert, hat der Konzessionär den Heimfallberechtigten für den Verzicht auf die Beanspruchung der unentgeltlich heimfallenden Anlagen eine Entschädigung zu entrichten. Diese Regelung gilt auch für Gemeinwesen, die über einen Anspruch auf Konzessionserneuerung verfügen. Die Bestimmung der Entschädigung ist Sache der
Gemeinden, des Kantons und des Konzessionärs.
2 Artikel 44 gilt sinngemäss.
Art. 46
Abklärung
1 Die Abklärungen im Hinblick auf den Heimfall, den Rückkauf sowie eine allfällige
Erneuerung der Konzession werden von Gemeinden und Kanton gemeinsam getroffen. Sie einigen sich über die Federführung.
2 Die Kosten dieser Abklärungen gehen in der Regel zu Lasten des Kantons.
Art. 47
Provisorische Massnahmen
1 Sofern die Modalitäten für die Wasserkraftnutzung im Hinblick auf den Ablauf einer Konzession noch nicht festgelegt sind, trifft die Regierung nach Anhörung der
Gemeinden von Amtes wegen oder auf entsprechendes Begehren die provisorischen
Massnahmen, die den Weiterbetrieb erlauben und die einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand erhalten oder gefährdete Interessen wahren.
2.7. KONZESSIONSERNEUERUNG
Art. 48
Konzessionserneuerung
1 Eine Konzessionserneuerung kann auf den Zeitpunkt des Ablaufes oder vor Ablauf
einer bestehenden Konzession erfolgen.
2 Den Konzessionsgemeinden und dem Kanton steht das Recht zu, vom bisherigen
Konzessionär acht Jahre vor Ablauf der Konzession zu erfahren, ob er an einer Konzessionserneuerung interessiert ist.
3 Reicht der bisherige Konzessionär mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzession ein Konzessionsgesuch ein, haben die Konzessionsgemeinden innert zwei Jahren
zu entscheiden, ob sie bereit sind, auf ein Erneuerungsgesuch einzutreten. Halten sie
diese Frist nicht ein, verlängert sich die Dauer der bestehenden Konzession um die
Dauer der Überschreitung der Frist.
2.8. VERFAHREN
Art. 49
1. Vorarbeiten
1 Wer im Hinblick auf die Erstellung eines Konzessionsprojektes Vorarbeiten, Absteckungen, Wassermessungen und sonstige Nachforschungen unternehmen will, bedarf hierzu der Bewilligung der zuständigen Instanz.
2 Vor Beginn der Vorarbeiten ist das zuständige Departement zu benachrichtigen.
3 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Ausführung dieser Vorarbeiten zu dulden. Eventuell entstehende Schäden und Störungen sind voll zu entschädigen. Nötigenfalls wird dies im Verfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz4) festgelegt.
Art. 50
2. Konzessionsverfahren
a) Konzessionsgesuch
1 Gesuche um Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Wasserrechtskonzession
sind den betroffenen Gemeinden einzureichen. Der Gesuchsteller hat gleichzeitig die
Regierung über die Einreichung des Gesuches zu orientieren.
2 Die Gemeinden und der Kanton streben eine enge Zusammenarbeit an.
Art. 51
b) Konzessionierung
1 Das Konzessionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der betroffenen
Gemeinden.
2 Vorbehalten bleibt die Zwangsverleihung gemäss Artikel 12, bei welcher nur das
Konzessionsgenehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Art. 52
3. Konzessionsgenehmigungsverfahren
a) Genehmigungsgesuch
1 Das Gesuch um Genehmigung einer Konzessionserteilung, -änderung oder -übertragung ist beim zuständigen Departement zuhanden der Regierung einzureichen.
2 Einzelheiten regeln die Vollzugsbestimmungen.
Art. 53
b) Öffentliche Auflage, Publikation, Profilierung, Rechtsmittel
1 Das Genehmigungsgesuch und allfällige Gesuche für die weiteren zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen werden mit den massgeblichen
Unterlagen sowie einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht beim zuständigen
Departement und bei den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Die Auflage ist vom zuständigen Departement im Kantonsamtsblatt und von den
betroffenen Gemeinden in ortsüblicher Weise zu publizieren.
4) BR 803.100
3 Die Publikation enthält den Hinweis, dass gegen das Vorhaben während der Auflagefrist bei der Regierung schriftlich Einsprache eingereicht werden kann. Die Einsprachen sind an das zuständige Departement zuhanden der Regierung zu richten.
4 Weist das dem Konzessionsgenehmigungsgesuch zugrundeliegende Projekt bereits
die für Bauprojekte erforderliche Ausarbeitung auf, ordnet das zuständige Departement die Profilierung während der Auflagefrist an.
Art. 54
c) Einsprachelegitimation
1 Zur Einsprache sind berechtigt:
a) wer vom Kozessionsprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Realisierung, Verhinderung oder Änderung hat;
b) die betroffenen Gemeinden;
c) Umweltschutzorganisationen, welchen vom Bundesrecht die Beschwerdeberechtigung zuerkannt worden ist, sofern und soweit ihnen gegen den kantonal
letztinstanzlichen Entscheid in der Sache die Möglichkeit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.
Art. 55
d) Genehmigungsentscheid
1 Die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bedarf der Genehmigung der Regierung aufgrund einer Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie
einer Abwägung sämtlicher berührter öffentlicher Interessen.
2 Gleichzeitig entscheidet sie über allfällige Einsprachen.
3 Einsprachen privatrechtlichen Inhaltes werden auf den Zivilweg verwiesen.
4 Im Falle einer Genehmigung erteilt die Regierung alle für die Verwirklichung des
Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, soweit dies aufgrund des Standes der
Projektausarbeitung möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht.
Art. 56
e) Öffentliche Auflage des Genehmigungsentscheides, Rechtsmittel
1 Der Konzessionsgenehmigungsentscheid, der Umweltverträglichkeitsbericht sowie
die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle werden während 30 Tagen
beim zuständigen Departement öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdelegitimierten. *
2 Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt unter Hinweis auf die allfällig erteilten weiteren Bewilligungen zu publizieren.
3 Der Konzessionsgenehmigungsentscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde an
das Obergericht weitergezogen werden. Das Beschwerderecht steht auch den
Art. 57 Gemeinden zu. *
4. Projektgenehmigungsverfahren
a) Gesuch, Einreichung, Rechtsmittel
1 Für die Einreichung, die öffentliche Auflage und die Publikation des Projektgenehmigungsgesuches sowie bezüglich der Einsprachemöglichkeit gelten die Artikel 52
und 53 Absatz 1 bis 3 sinngemäss. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach Artikel 54.
Art. 58
b) Entscheid
1 Bei der Projektgenehmigung entscheidet die Regierung über alle noch ausstehenden weiteren für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen,
insbesondere auch über die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht.
2 Sofern alle weiteren Bewilligungen bereits mit dem Konzessionsgenehmigungsentscheid erteilt werden konnten, entfällt das Projektgenehmigungsverfahren.
Art. 59
c) Öffentliche Auflage, Rechtsmittel
1 Bezüglich der öffentlichen Auflage des Projektgenehmigungsentscheides und des
Rechtsmittelverfahrens gilt Artikel 56 sinngemäss.
Art. 60
5. Enteignungsrecht
1 Für die Errichtung und für den Umbau von Wasserkraftwerken kann das Enteignungsrecht beansprucht werden.
2 Das Enteignungsrecht wird von der Regierung gemeinsam mit dem Konzessionsgenehmigungsentscheid erteilt.
3 Das Verfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem Bundesgesetz
über die Enteignung5).
3. Versorgung mit elektrischer Energie
Art. 61 * …
Art. 62 * …
Art. 63 * …
Art. 64 * …
Art. 65 * …
5) SR 711
Art. 66 * …
Art. 67 * …
Art. 68 * …
Art. 69 * …
Art. 70 * …
Art. 71 * …
4. Strafbestimmungen *
Art. 72 * …
Art. 73 * …
Art. 74 * …
Art. 75 1. Strafbestimmungen
a) Busse *
1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, seine Vollzugsbestimmungen und
die sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheide werden von dem für die
Wasserkraftnutzung zuständigen Departement mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. *
2 Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. *
4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. *
5 Vorbehalten bleiben das Recht der Regierung, die Konzession als verwirkt zu erklären, sowie das Recht zur Ersatzvornahme. *
Art. 76 b) Juristische Personen
1 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen,
wird die juristische Person gebüsst.
2 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.
Art. 77 2. Ersatzvornahme *
1 Die Regierung kann Anlagen, die in Missachtung des Gesetzes, seiner Vollzugsbestimmungen und von sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden erstellt
worden sind, auf Kosten des Verursachers beseitigen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen lassen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 78 1. Vollzugsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Vollzugsbestimmungen6). Diese treten gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
Art. 79 2. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz betreffend die Benutzung der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Errichtung von Wasserwerken vom 18. März 19067) wird aufgehoben.
Art. 80 3. Änderung von Erlassen8)
Art. 81 4. Übergangsbestimmungen
a) Noch nicht erteilte Konzessionen
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessionsbedürftigen Vorhaben, über
welche die Konzessionsbehörden noch nicht entschieden haben, nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen.
Art. 82 b) Bestehende Konzessionen
1 Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen Anwendung, soweit dadurch
nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden.
Art. 83 c) Heimfallbestimmungen
1 Für Konzessionen, die bereits vor der Teilrevision vom 9. Mai 1954 verliehen wurden, bleiben die Heimfallbestimmungen jener Konzessionen anwendbar. Sehen solche Konzessionen ein Heimfallrecht vor, so nimmt der Kanton am Heimfall teil, je -
doch nur im Verhältnis der halben, noch nicht abgelaufenen, zur gesamten Verleihungsdauer. Artikel 43 Absatz 2 ist auf solche Konzessionen anwendbar.
2 Für Konzessionen, die nach der Teilrevision vom 9. Mai 1954 verliehen wurden,
gelten die Heimfallbestimmungen gemäss diesem Gesetz.
6) BR 810.110
7) aRB 1018 und Änderung in der AGS gemäss Sachwortregister BR
8) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 84 d) Versicherungspflicht
1 Der Versicherungsnachweis gemäss Artikel 27 Absatz 2 ist für bestehende und im
Bau befindliche Werke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
erbringen.
Art. 85 e) Inventarisierungspflicht
1 Das Inventar der heimfallbelasteten Anlageteile gemäss Artikel 25 Absatz 1 ist bei
bestehenden Konzessionen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dem zuständigen Departement einzureichen.
Art. 86 5. Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft9) gesetzt.
9) Mit RB vom 20. Juni 1995 auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.03.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 11 Abs. 1 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 31 Abs. 2 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 33 Abs. 3 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 33 Abs. 4 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 33 Abs. 5 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 56 Abs. 1 geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 56 Abs. 3 geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Titel 4. geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 72 aufgehoben 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 73 aufgehoben 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 74 aufgehoben 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 75 Titel geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 77 Titel geändert -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 5 Abs. 1 geändert -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 6 Abs. 1, g) aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 61 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 62 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 63 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 64 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 65 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 66 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 67 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 68 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 69 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 70 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 71 aufgehoben -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 1 geändert 2010, 2412
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 3 geändert 2010, 2412
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 4 geändert 2010, 2412
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 5 eingefügt 2010, 2412
19.10.2011 01.01.2013 Art. 13 aufgehoben -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 56 Abs. 3 geändert 2023-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.03.1995 01.07.1995 Erstfassung -
Art. 5 Abs. 1 23.04.2009 01.09.2009 geändert -
Art. 6 Abs. 1, g) 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 11 Abs. 1 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 11 Abs. 3 07.02.1999 07.02.1999 aufgehoben -
Art. 13 19.10.2011 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 31 Abs. 2 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 3 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 4 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 5 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 56 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3325
Art. 56 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3325
Art. 56 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 61 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 62 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 63 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 64 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 65 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 66 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 67 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 68 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 69 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 70 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 71 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Titel 4. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3325
Art. 72 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3325
Art. 73 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3325
Art. 74 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3325
Art. 75 31.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006, 3325
Art. 75 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2412
Art. 75 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2412
Art. 75 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2412
Art. 75 Abs. 5 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2412
Art. 77 31.08.2006 01.01.2007 Titel geändert -