Art. 1
Gegenstand 1 Dieses Reglement präzisiert und ergänzt die Personalbestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie der kantonalen Personalgesetzgebung für das Personal, für das es gilt.
Fribourg · 420.24 · regulation
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Gegenstand 1 Dieses Reglement präzisiert und ergänzt die Personalbestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie der kantonalen Personalgesetzgebung für das Personal, für das es gilt.
Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das Lehrpersonal, das der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) unterstellt ist und dem Gesetz über das Staatspersonal untersteht. 2 Das Lehrpersonal der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO// FR) und das Lehrpersonal, das beim Interprofessionellen Weiterbildungszentrum (IWZ) angestellt ist, unterstehen diesem Reglement nicht.
Lehrpersonal 1 Lehrpersonal im Sinne dieses Reglements sind die Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer der Berufsfachschulen im dualen System, der Schulen mit Praktikum und der Vollzeitberufsfachschulen sowie die Lehrerinnen und Lehrer der Höheren Fachschulen. 2 Für externe Referentinnen und Referenten, die für vereinzelte Kurse beauftragt werden, gelten besondere Vorschriften.
Amt für Berufsbildung 1 Das Amt für Berufsbildung (das Amt) ist die Verwaltungseinheit, der das Personal der Berufsfachschulen im dualen System, der Schulen mit Praktikum, der Vollzeitberufsfachschulen und der Höheren Fachschulen (die Schulen) angegliedert ist. In dieser Rolle führt es alle Aufgaben im Bereich der Personalbewirtschaftung aus, für welche die Verwaltungseinheiten gemäss dem Gesetz über das Staatspersonal und dem Staatspersonalreglement verantwortlich sind. 2 Die Direktion als Anstellungsbehörde des Lehrpersonals der Schulen kann einen Teil ihrer Befugnisse im Bereich der Personalverwaltung an das Amt delegieren.
…
Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher 1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher gelten als Verwaltungspersonal und führen alle Personalverwaltungsaufgaben aus, welche die Gesetzgebung über das Staatspersonal den direkten Vorgesetzten überträgt. 2 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren üben die Befugnisse nach den Artikeln 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Bst. a, 70 Abs. 1 Bst. a für Urlaube bis zu drei Tagen und nach den Artikeln 79 Abs. 2 und 123 Abs. 2 StPR 1) aus. 3 Die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher sind Mitglieder der Schuldirektion und sind der Direktorin oder dem Direktor unterstellt. Sie leiten ihre Abteilung in pädagogischer und administrativer Hinsicht und tragen die pädagogische Verantwortung für die ihnen unterstellten Lehrpersonen. 1) SGF 122.70.11 4 Die Funktion der Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher umfasst zudem eine Unterrichtstätigkeit von 25 % eines Vollzeitpensums. Die Unterrichtstätigkeit ist integrierender Bestandteil der Arbeitszeit als Verwaltungspersonal gemäss Anstellungsvertrag. Für den Anteil der Beschäftigung, der dem Unterricht und den damit verbundenen Aufgaben gewidmet ist, gelten die Artikel 17 und 18. 5 Die Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher erhalten einen einzigen Anstellungsvertrag, in dem die Gehälter für ihre Tätigkeit als «Abteilungsvorsteherin/Abteilungsvorsteher» und als «Berufsfachschullehrerin/ Berufsfachschullehrer» oder «Lehrerin/Lehrer HF» aufgeführt sind. 6 Eine Kündigung des Anstellungsvertrags gilt für beide Tätigkeiten.
Schuljahr und administratives Jahr 1 Das Schuljahr zählt mindestens 38 Unterrichtswochen. 2 Für das Lehrpersonal der Schulen beginnt das administrative Jahr am 1. August und endet am 31. Juli. 2 Anstellungsverfahren (Art. 14–27 und 150 StPR 2))
Stellenausschreibung 1 Für die Stellenausschreibung ist die Anstellungsbehörde zuständig. 2 Anstellungen für weniger als ein Jahr oder für einen Beschäftigungsgrad von höchstens 25 % werden in der Regel nicht extern ausgeschrieben. 3 Die Anstellungsbehörde kann auf eine externe Ausschreibung verzichten, wenn die Stelle voraussichtlich intern besetzt werden kann. 4 Die Stelle wird ausgeschrieben, sobald die Vakanz bekannt ist, in der Regel jedoch frühestens sechs Monate bevor die Stelle frei wird. 5 Die Stelle wird in einer Anzeige ausgeschrieben, in der die freie Stelle, die Anforderungen und verlangten Kompetenzen, der Arbeitsort, der Beschäftigungsgrad und die Bewerbungsfrist angegeben werden.
Veröffentlichung 1 Die Stellen werden gemäss dem Staatspersonalreglement ausgeschrieben. 2 Sie können in weiteren Zeitungen und Fachzeitschriften ausgeschrieben werden. 2) SGF 122.70.11
Adressaten der Bewerbungen 1 Die Bewerbungen müssen bei den Schuldirektionen eingereicht werden. 2 Das Amt und die Anstellungsbehörde können die Bewerbungen sichten.
Sonderfälle 1 Wird innerhalb von drei Monaten nach der Ausschreibung einer bestimmten Stelle eine ähnliche Stelle frei, so kann die Anstellungsbehörde auf eine erneute Ausschreibung verzichten und unter den Bewerberinnen und Bewerbern der ersten Ausschreibung auswählen. 2 Wird eine Stelle während des Schuljahres frei, so wird sie im internen oder externen Verfahren mit einer stellvertretenden Lehrperson besetzt, die für eine bestimmte Dauer, höchstens jedoch bis zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres, angestellt wird. Die Stelle wird für das folgende Schuljahr ausgeschrieben. Falls die Stelle im internen Verfahren besetzt wurde, kann die Anstellungsbehörde jedoch auf eine Ausschreibung verzichten.
Prüfung der Bewerbungen 1 Die betreffende Schuldirektion bestätigt den Eingang der Bewerbungen und prüft unverzüglich die eingegangenen Bewerbungen. 2 Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt den Anforderungen der Stelle entsprechend aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung mit Abschluss auf Tertiärstufe und ihres pädagogischen Abschlusses, ihrer Erfahrung, ihrer Kompetenzen, ihrer Fähigkeiten und ihrer menschlichen Qualitäten. 3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor teilt dem Amt mit, welche Kandidatin oder welcher Kandidat ausgewählt wurde. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts entscheidet im Namen der Anstellungsbehörde über die Anstellung. 4 Die ausgewählte Kandidatin oder der ausgewählte Kandidat wird von der Schule mit der Erlaubnis des Amts im Namen der Anstellungsbehörde informiert. 5 Die Schule informiert mit der Erlaubnis des Amts im Namen der Anstellungsbehörde die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens. 6 Auf Antrag der Schuldirektionen stellt das Amt eine Weisung über das Anstellungsverfahren auf.
Anstellungsbestätigung 1 Das Amt stellt im Namen der Anstellungsbehörde der ausgewählten Person eine Anstellungsbestätigung zu. 2 Die ausgewählte Person muss einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister im Sinne von Artikel 42 des Strafregistergesetzes des Bundes (StReG) 3) vorlegen; ist die Person ausländischer Staatsangehörigkeit und wohnt nicht oder erst seit kurzem in der Schweiz, so muss sie ein gleichwertiges Dokument vorlegen. 3 Während der Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2041 muss die gewählte Person zudem einen ordentlichen Strafregisterauszug im Sinne von Artikel 41 StReG 4) vorlegen.
Anstellungsvertrag 1 Die Anstellung erfolgt mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag, der in der Regel vor Stellenantritt abgeschlossen wird. 2 Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Ein mündlicher Vertrag ist ausreichend, sofern die Vertragsdauer weniger als drei Monate beträgt oder besondere Umstände es erfordern.
Vertragsabschluss 1 Das Amt erstellt und unterzeichnet den schriftlichen Vertrag und verschickt ihn in zwei Exemplaren an die angestellte Person. Diese sendet ein unterschriebenes Exemplar an das Amt zurück. 2 Die Anstellungsbehörde, die Schuldirektion, das Amt für Personal und Organisation (POA) und die Pensionskasse des Staatspersonals erhalten vom Amt je ein Vertragsexemplar. 3 Im Fall eines mündlichen Vertrags gilt der Abschluss nach der gegenseitigen Zustimmung. 4 Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Stelle nicht antreten wollen, müssen dies dem Amt innerhalb von fünf Tagen nach der Anstellungsbestätigung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird angenommen, dass sie mit der Anstellung einverstanden sind.
Probezeit 1 Die Dauer der Probezeit beträgt: a) einen Monat bei einer Anstellung für weniger als vier Monate; b) zwei Monate bei einer Anstellung für weniger als sechs Monate; 3) SR 330 4) SR 330 c) vier Monate bei einer Anstellung für weniger als zwölf Monate; d) … e) sechs Monate bei einer Anstellung für ein Jahr oder mehr und bei unbefristeter Anstellung. 2 Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Parteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. 3 In den ersten zwei Monaten kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer Woche gekündigt werden. Ab dem dritten Monat kann das Dienstverhältnis einen Monat im Voraus auf Ende Monat aufgelöst werden. 4 Die Anstellungsbehörde kann bei der Anstellung teilweise oder ganz auf die Probezeit verzichten, falls die Lehrperson die entsprechende Funktion schon einmal ausgeübt hat. Ebenso kann die Anstellungsbehörde einer Lehrperson eine Probezeit vorschreiben, wenn sich während der Anstellung der Beschäftigungsgrad wesentlich erhöht.
Kündigung 1 Das unbefristet angestellte Lehrpersonal kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Frist auf Ende eines administrativen Jahres gemäss Artikel 6 Abs. 2 kündigen. 2 Eine Kündigung auf einen anderen Zeitpunkt kann eingereicht werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder die Parteien das so vereinbaren.
Stellengarantie 1 Ob eine Stellengarantie besteht oder nicht, wird im unbefristeten Anstellungsvertrag angegeben. 2 Bei einer teilweisen Stellengarantie wird die Anzahl garantierter Unterrichtseinheiten angegeben. 2bis Entsteht der Anspruch auf eine Altersentlastung, so wird die Stellengarantie im Verhältnis zum neuen Nenner angepasst. 3 Wenn der Beschäftigungsgrad auf Verlangen der Lehrperson für eine Dauer von maximal zwei Jahren reduziert wird, kann ein entsprechender unbezahlter Teilurlaub unter Beibehaltung der Stellengarantie gewährt werden. 3 Berufsauftrag
Definition des Berufsauftrags 1 Der Berufsauftrag setzt sich aus einem qualitativen und einem quantitativen Beschrieb der beruflichen Tätigkeiten für das gesamte Lehrpersonal zusammen. Er besteht aus der Beschreibung der Arbeitsbereiche und der dafür notwendigen Arbeitszeit. 2 … 3 … 4 Die Lehrpersonen setzen ihre Arbeitszeit grösstenteils für den Unterricht ein und können mit gelegentlichen oder ständigen Zusatzaufgaben betraut werden.
Beschreibung der Arbeitsbereiche 1 Die Aufgaben einer Lehrperson werden in vier Arbeitsbereiche aufgeteilt: a) Unterricht, das heisst: 1. Planung und Vorbereitung des Unterrichts, 2. eigentlicher Unterricht, 3. Korrekturarbeit und Beurteilung der Lernenden, 4. andere Unterrichtsformen gemäss Pflichtenheft, 5. Expertenaufgaben bei den Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 56 Abs. 2 BBiG 5); b) pädagogische und erzieherische Begleitung der Lernenden, insbesondere: 1. Empfang, Unterstützung, Betreuung, Begleitung, Beratung und Beaufsichtigung der Lernenden, 2. Zusammenarbeit mit den familiären Betreuungspersonen der Lernenden, den Schuldiensten und den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben; c) Schulleben, das heisst: 1. administrative Verwaltung der Lernenden, 2. Absprache und Koordination mit den Klassenverantwortlichen und den Kolleginnen und Kollegen, 3. Teilnahme an Sitzungen, Arbeitsgruppen, Konferenzen, an schulischen Veranstaltungen und an den verschiedenen Schulprojekten, 5) SGF 420.1 4. Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und dem Amt, Erledigung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben für diese Einheiten; d) Weiterbildung, das heisst: 1. Aktualisierung von Fachwissen und Fachkompetenzen, 2. Entwicklung der persönlichen und sozialen Kompetenzen, 3. Evaluation der eigenen Arbeit, 4. Besuch von Weiterbildungskursen, 5. Studium von Fachliteratur, 6. Super- und Intervision.
Festlegung der Arbeitszeit 1 Die jährliche Arbeitszeit einer Lehrperson ist jener des Verwaltungspersonals gleichgestellt. 2 Im Rahmen des an den Schulen erteilten Unterrichts verteilt sich die Arbeitszeit je nach Ausbildungsstufe, Unterrichtsart und Rahmenarbeitsbedingungen wie folgt auf die vier Arbeitsbereiche: a) Unterricht: 80–85 % b) Begleitung der Lernenden: 5–10 % c) Schulleben: 5–10 %
Pflichtenheft 1 Ein Pflichtenheft mit den Aufgaben und Tätigkeiten der Lehrpersonen in den vier Arbeitsbereichen gemäss Artikel 17 dieses Reglements wird gestützt auf die Weisungen für die Pflichtenhefte des Staatspersonals aufgestellt. 2 Für spezifische Aufträge und Projekte wird eine Aufgabenbeschreibung erstellt. In den Pensenblättern werden die Unterrichtseinheiten und die Entlastungen aufgeführt.
Wöchentliche Unterrichtseinheiten der Lehrpersonen 1 Die Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten beträgt bei einem Vollpensum 24 Lektionen. 2 Für das Fach Sport beträgt die Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten bei einem Vollpensum 26 Lektionen.
Altersentlastung 1 Lehrpersonen, die für mindestens ein Jahr und mehr angestellt sind, erhalten ab dem Schuljahr, das auf ihr vollendetes 50. Altersjahr folgt, eine Altersentlastung. 2 Lehrpersonen mit einem Vollpensum haben Anspruch auf eine Reduktion ihrer Unterrichtszeit um zwei Unterrichtseinheiten pro Woche. 3 Lehrpersonen mit einem Teilpensum haben Anspruch auf eine Reduktion im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad, die in der Besoldungsberechnung berücksichtigt wird. 4 …
Weitere Entlastungen 1 Die Verantwortung für eine Klasse, die insbesondere die normale individuelle Betreuung und Begleitung umfasst, gibt Anspruch auf eine Entlastung von maximal einer Unterrichtseinheit pro Woche. 2 Auf Antrag der Schulen kann das Amt eine Entlastung für die individuelle Betreuung und Begleitung von Lernenden mit Schwierigkeiten gewähren. 3 Auf Antrag der Schulen kann das Amt eine ausserordentliche Entlastung für andere besondere Aufträge und Projekte gewähren. 4 Die Entlastungen nach den Absätzen 1–3 werden in der Beschreibung der Aufgaben gemäss Artikel 19 erwähnt, die der Lehrperson übertragen werden. 5 Auf Antrag der Schulen genehmigt das Amt die Beschreibung der Aufgaben und die damit verbundenen Entlastungen.
Präsenzzeit am Arbeitsort 1 Es obliegt der Schuldirektion, die Präsenzzeit der Lehrpersonen am Arbeitsort für die Aufgaben nach Artikel 17 Bst. b–d festzulegen. 1bis Zusätzlich zur eigentlichen Unterrichtszeit sind die Lehrpersonen einige Minuten vor und nach dem Unterricht am Arbeitsort anwesend. 2 Für eine gute Ausführung der Aufgaben gemäss Art. 17 Bst. c erfüllen die Lehrpersonen zudem eine Präsenzzeit nach besonderer Planung der Schule. 3 Lehrpersonen mit einem Teilpensum sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfüllen die Präsenzzeit im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad. 4 Die restliche Arbeitszeit kann von der Lehrperson frei gestaltet werden. 4 Personalbeurteilung (Art. 22 Abs. 2 und 3 und Art. 72 StPG 6))
Verfahren 1 Die Personalbeurteilung richtet sich nach einem Verfahren, das vom Amt vorgeschrieben wird. 2 Dieses Verfahren gilt für das gesamte Lehrpersonal.
Periodizität (Art. 22 Abs. 2 StPG 7)) 1 Jedes Jahr findet ein Gespräch zwischen der Abteilungsvorsteherin oder dem Abteilungsvorsteher und den ihr oder ihm unterstellten Lehrpersonen statt. 2 …
Gespräch 1 Das Gespräch deckt die vier Arbeitsbereiche nach Artikel 17 ab. a) … b) … 2 Das Gespräch wird gemäss den Artikeln 22 und 72 StPG 8) und dem Verfahren des Amts durchgeführt. 5 Ausbildung
Anforderungen bei der Anstellung 1 Bei der Anstellung vergewissert sich die Anstellungsbehörde, dass die Lehrperson über aktuelle Kenntnisse und Kompetenzen in ihrem Berufsfeld verfügt, und verlangt von ihr die pädagogische Ausbildung gemäss Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. 2 Welche ergänzende Ausbildung absolviert werden muss und wie diese finanziert wird, wird in einer Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und der Lehrperson festgelegt.
Pädagogische Bildung – Grundsatz 1 Falls die pädagogische Bildung nicht über den akademischen Weg erworben wurde, wird sie in einer vom Bund anerkannten Einrichtung absolviert. 6) SGF 122.70.1 7) SGF 122.70.1 8) SGF 122.70.1 2 Um den Artikeln 45 und 46 BBG 9), 45 und 46 BBV 10) und 13 MiVo HF 11) sowie den Bedürfnissen der Schulen gerecht zu werden, kann der Staat den Personen, die eine berufspädagogische Ausbildung absolvieren müssen, um die verlangten Qualifikationen zu erwerben, für die Dauer ihrer Ausbildung einen finanziellen Beitrag gewähren. 2a Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, muss gemäss Artikel 40 Abs. 2 BBV 12) die entsprechenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nachholen. Falls die Person dieser Pflicht nicht nachkommt, kann der Anstellungsvertrag gestützt auf das StPG 13) aufgelöst werden. 3 Die Finanzierung dieser Ausbildung beinhaltet die Übernahme der direkten und indirekten Ausbildungskosten und die Gewährung einer Entlastung. Diese Finanzierung ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und der angestellten Person. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über die Weiterbildung des Staatspersonals, insbesondere die Bestimmungen über die Rückzahlungspflicht und die zeitliche Bindung. 4 Die Entlastung wird für die gesamte Ausbildung gewährt. Die Entlastung richtet sich nach dem in Absatz 2 erwähnten Bildungsbedarf gemäss den Anforderungen der Bundesgesetzgebung. Die Modalitäten für die Berechnung der Entlastung werden in einer Weisung des Amts geregelt. 5 Die Zuteilung der Entlastung wird von den Schuldirektionen im Einvernehmen mit dem Amt geregelt. 6 …
Pädagogische Bildung – Gehalt 1 Ab Antritt der pädagogischen Ausbildung und bis zum Erhalt des Abschlusses wird die Lehrperson nach der Klasse und Gehaltsstufe entlöhnt, die ihrer Bildung und ihrer Erfahrung entspricht. 2 Das Gehalt wird gestützt auf Artikel 87 StPG 14) unterhalb der Klassen festgesetzt, die der Funktion zugeordnet sind. 9) SR 412.10 10) SR 412.101 11) SR 412.101.61 12) SR 412.101 13) SGF 122.70.1 14) SGF 122.70.1 3 Mit Beginn des Monats, der auf den Erhalt des verlangten pädagogischen Bildungsabschlusses folgt, wird das Gehalt der Lehrperson innerhalb der Klassen festgesetzt, die der Funktion von Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrern oder Lehrerinnen und Lehrern HF zugeordnet sind. Für die Unterrichtsjahre während der pädagogischen Bildung wird eine Stufenerhöhung nach der Weisung über die Anerkennung der bisherigen Berufspraxis, gewährt. 4 …
…
Weiterbildung (Art. 121 StPG 15)) 1 Die Weiterbildung umfasst die folgenden Formen: a) einen verbindlichen Teil auf Verfügung der Schuldirektion; dieser ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad für alle Lehrpersonen obligatorisch; b) einen freiwilligen Teil, der individuell aus dem Kursangebot einer vom Bund anerkannten Einrichtung oder einer anderen Bildungsinstitution oder eines anderen Dienstleistungsanbieters gewählt wird; c) einen von der Lehrperson selbst gestalteten Teil. 2 Den Lehrpersonen kann der Besuch einer Weiterbildung während der Unterrichtszeit erlaubt werden. Für die Anmeldung muss die Stellungnahme der Schuldirektion eingeholt werden. 3 Die Weiterbildung des Lehrpersonals richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals.
Urheberrecht (didaktisches Material und Lehrmittel) 1 Das didaktische Material und die Lehrmittel, welche die Lehrperson bei ihrer Tätigkeit im Dienste des Staats erarbeitet und den Lernenden austeilt, gehören dem Arbeitgeber. 2 Die Lehrperson ist nicht befugt, die im Absatz 1 erwähnten Unterlagen zu vermarkten. 15) SGF 122.70.1 6 Anerkennung früherer Tätigkeiten bei der Gehaltseinstufung
Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit im Kanton 1 Die Jahre, in denen eine Lehrperson an einer öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet hat, bevor sie die Lehrtätigkeit niederlegte, zählen bei der Festlegung des Gehalts pro Unterrichtsjahr je eine Gehaltsstufe. Diese wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die betreffende Person über die verlangten Abschlüsse verfügt und die gleiche Lehrtätigkeit ausübt. 2 In jedem Fall darf das Gehalt nicht höher sein als dasjenige der bereits im Staatsdienst stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gleicher beruflicher Erfahrung.
Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit in einem anderen Kanton oder in einer Sonderschule 1 Die Unterrichtsjahre an einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons oder einer vertraglich verbundenen Sonderschule zählen pro Unterrichtsjahr je eine Gehaltsstufe, sofern die Unterrichtsjahre vom betreffenden Kanton oder von der Direktion der entsprechenden Schule schriftlich bestätigt werden.
Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit in einer Privatschule 1 Die Unterrichtsjahre an einer Privatschule können gestützt auf die Diplome und eine schriftliche Arbeitsbestätigung der Privatschule, die über die Art der Unterrichtstätigkeit, die Unterrichtsstufe, den Beschäftigungsgrad und die Anstellungsdauer Auskunft gibt, berücksichtigt werden.
Anerkennung der Berufspraxis 1 Für die Anerkennung der Berufserfahrung im Bereich des Lehrauftrags werden insbesondere die Eigenheiten des Berufs, die Dauer der Berufspraxis, der Beschäftigungsgrad und die Marktlage berücksichtigt. 2 Die Direktion erstellt auf Stellungnahme des POA eine Weisung über die Anerkennung der bisherigen Berufspraxis bei der Festlegung des Gehalts.
Anerkennung anderer Tätigkeiten 1 Personen, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben, um sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen (bis zum 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes), oder die im Rahmen von öffentlichen oder als von öffentlichem Interesse anerkannten Einrichtungen eine Tätigkeit im sozialpädagogischen, soziokulturellen oder humanitären Bereich ausgeübt haben, wird pro drei vollständige Jahre eine Gehaltsstufe, höchstens aber drei Gehaltsstufen gewährt. 7 Einreihung des Lehrpersonals und Gehalt der Stellvertreterinnen