Einreihung
1 Die Einreihung des Lehrpersonals an den Schulen richtet sich nach den Regeln für die Einreihung des Staatspersonals.
2 Lehrpersonen, die über die verlangten Abschlüsse verfügen und die Anforderungen erfüllen, werden unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus
als Berufsfachschullehrerin oder Berufsfachschullehrer oder als Lehrerin
oder Lehrer HF eingereiht.
3 Lehrpersonen, die nicht über die verlangten Abschlüsse verfügen und die
Anforderungen nicht erfüllen, werden gemäss Artikel 29 dieses Reglements
eingereiht.
4 Die Anstellungsbehörde kann Personen einstellen, die noch nicht oder nur
teilweise über die verlangten Abschlüsse verfügen.
5 Die Direktion erstellt auf Stellungnahme des POA eine Weisung über die
Einreihung der Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer sowie
der Lehrerinnen und Lehrer HF.
6 Die Artikel 27 und folgende dieses Reglements bleiben vorbehalten.
Art. 39
Gehalt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
1 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden wie folgt eingereiht:
a) Lehrpersonen, die bereits unter Vertrag stehen, bleiben in derselben Gehaltsklasse wie bisher eingereiht;
b) Lehrpersonen ohne Berufserfahrung im Unterrichtsfach erhalten, gestützt auf den erlangten Abschluss, die der Funktion zugeordnete Gehaltsklasse Stufe 0;
c) Lehrpersonen mit Berufserfahrung im Unterrichtsfach erhalten, gestützt
auf den erlangten Abschluss, die der Funktion zugeordnete Gehaltsklasse und die Stufe, die sinngemäss nach Artikel 36 bestimmt wird.
Art. 40
Stellvertretungen für weniger als drei Monate
1 Stellvertretungen für weniger als drei Monate werden entsprechend der Formel nach Artikel 45 pro erteilte Unterrichtslektion bezahlt.
Art. 41
Stellvertretungen für drei Monate und mehr
1 Stellvertretungen für drei Monate und mehr werden im Monatslohn bezahlt.
Der Lohn wird für eine Dauer, die der Anzahl erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich einer Anzahl Tage, die den Ferienanspruch, die Feiertage
und die unterrichtsfreie Zeit berücksichtigt, bezahlt. Die Anzahl Tage, während denen der Lohn bezahlt wird, wird wie folgt berechnet: (Anzahl erteilter
Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des laufenden Schuljahres).
8 Über- und Zusatzstunden (Art. 49–53 StPR 16))
Art. 42
Definitionen
1 Überstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Vollpensum
geleistet werden.
2 Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Teilpensum geleistet werden.
Art. 43
Grundsätze
1 Die Lehrperson hat keinen Anspruch auf Über- oder Zusatzstunden.
2 Über- und Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die von der Schuldirektion im Einverständnis mit der betroffenen Lehrperson verlangt werden.
3 Die Überstunden dürfen nicht mehr als zwei wöchentliche Unterrichtseinheiten umfassen und nicht während mehr als zwei Jahren geleistet werden.
4 Die Überstunden dürfen nicht zulasten einer festen Teilzeitstelle vergeben
werden.
Art. 44
Kompensation und Vergütung der Überstunden
1 Die jährlichen Überstunden werden in der Regel nach Vereinbarung im
nachfolgenden Jahr kompensiert.
2 Falls die Überstunden nicht kompensiert werden können, werden sie wie
folgt vergütet:
a) Für den Fall, dass es sich um eine gelegentliche Überstunde handelt,
wird die Vergütung wie folgt berechnet: (jährliche Grundbesoldung für
ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen);
16) SGF 122.70.11
b) Für den Fall, dass es sich um eine jährliche Überstunde handelt, wird
die Vergütung wie folgt berechnet: (jährliche Grundbesoldung für ein
Vollpensum der Lehrperson x 45 Wochen) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
3 Die Überstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals nicht versichert.
Art. 45
Vergütung der Zusatzstunden
1 Zusatzstunden werden vergütet. Die Vergütung entspricht dem Grundgehalt,
das um den Anteil des 13. Monatsgehalts, den Ferienanteil und den Feiertageanteil erhöht wird. Die Vergütung wird wie folgt berechnet: (jährliche
Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
2 Das 13. Monatsgehalt beträgt 8,33 % des Grundgehalts.
3 Der Ferienanteil beträgt 15,55 % und der Feiertagsanteil 2 % des Grundgehalts.
4 Die Zusatzstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.
9 Ferien und Urlaub (Art. 60–71 StPR 17))
Art. 46
Dauer der Ferien
1 Das Lehrpersonal hat Anrecht auf mindestens sieben Wochen Ferien.
2 Während der ersten und der letzten Woche der unterrichtsfreien Zeit im
Sommer können Lehrpersonen zu Weiterbildungskursen, zu Aufgaben und
zu Veranstaltungen, die von der Schuldirektion oder vom Amt organisiert
werden, aufgeboten werden.
3 Artikel 62 StPR 18) ist nicht anwendbar.
Art. 47
Ferienanspruch bei Abwesenheit
1 Bei Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militär-, Zivildienst oder Zivilschutzkurs kann der betreffende Ferienanspruch während
der unterrichtsfreien Wochen ausgeübt werden.
Art. 48 ...
17) SGF 122.70.11
18) SGF 122.70.11
Art. 48a
Keine Kürzung des Ferienanspruchs
1 Die Ferien der Lehrperson werden infolge Abwesenheit wegen Krankheit
oder Unfall nicht gekürzt.
Art. 49
Unbezahlter Urlaub oder unbezahlter Teilurlaub
1 Die Anstellungsbehörde kann der Lehrperson einen unbezahlten Urlaub von
höchstens zwei Jahren gewähren.
2 Es besteht kein Anrecht auf unbezahlten Urlaub. Dieser kann aufgrund der
Bedürfnisse des Unterrichts und der Schule verweigert werden.
Art. 50
Gehaltskürzung bei unbezahltem Urlaub
1 Bezieht eine Lehrperson einen unbezahlten Urlaub, so wird die Gehaltskürzung wie folgt berechnet:
a) Urlaub von 1 bis zu 20 Tagen: die Einheiten für den nicht erteilten Unterricht werden entsprechend der Formel nach Artikel 45 abgezogen;
b) Urlaub von 21 bis 364 Tagen: die Gehaltszahlung wird für eine Zeit, die
der Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich einer
Anzahl Tage, die den Ferienanspruch, die Feiertage und die unterrichtsfreie Zeiten berücksichtigt, unterbrochen. Die Anzahl der Tage, während der die Gehaltszahlung unterbrochen wird, wird wie folgt berechnet: (Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des laufenden Schuljahres);
c) Urlaub von einem Jahr und mehr: die Gehaltszahlung wird während der
ganzen Urlaubsdauer unterbrochen.
Art. 51
Urlaub für Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft
1 Der Heiratsurlaub oder der Urlaub bei Eintragung einer Partnerschaft kann
nur zum Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und am vorhergehenden oder
darauf folgenden Tag bezogen werden.
10 Vergütung der Fahrkosten (Art. 122–127 StPR 19))
Art. 52
Dienstreise
1 Als Dienstreise gilt die von der oder dem Vorgesetzten angeordnete Reise
der Lehrperson zu einem Unterrichtsort, der nicht im Vertrag erwähnt ist.
2 Die Dienstreise wird als Arbeitszeit angerechnet und gibt Anspruch auf
Vergütung der Fahrkosten gemäss Artikel 122–127 StPR 20).
19) SGF 122.70.11
20) SGF 122.70.11
3 Dienstreisen sind zeitlich beschränkt, sie können höchstens für ein Schuljahr angeordnet werden.
Art. 53
Anrechnung der Fahrzeit
1 Die Dauer der Fahrten wird wie folgt in Unterrichtseinheiten umgerechnet: (Anzahl zurückgelegte Kilometer in einer Woche x 0,5) / (60 km/h).
Art. 54
Vergütung der Fahrkosten
1 Die Vergütung der Fahrkosten wird nach der Tabelle im Anhang II des
Staatspersonalreglements 21) berechnet.
11 Schlussbestimmungen
Art. 54a
Übergangsrecht zur Änderung vom 29. Juni 2020
1 In den am 1. August 2017 geltenden Anstellungsverträgen kann während
der Übergangsfrist bis 31. Juli 2022 der Anteil für die Unterrichtstätigkeit
nach Artikel 5a Abs. 4 überstiegen werden.
Art. 55
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 16. Juli 1993 über das Dienstverhältnis und die Besoldung des Lehrpersonals der Berufsschulen, das eine Ausbildung beim
Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP) absolviert (SGF
420.24), wird aufgehoben.
Art. 56
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Verzeichnis im Anhang zum Beschluss vom 19. November 1990 über
die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie
folgt geändert:
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