Ordnungsfristen
1 Bei den Behandlungsfristen in Bau- und Planungssachen handelt es sich
um Ordnungsfristen.
2 Kann die Behandlungsfrist nicht eingehalten werden, ist dem Gesuchsteller
ein neues Datum mitzuteilen und zu begründen, weshalb die Behandlungsfrist nicht eingehalten werden kann.
Art. 2
Erstinstanzliches Baubewilligungsverfahren
1 Baugesuche und Bauermittlungsgesuche, die keine Mitwirkung von Stellen
des Kantons erfordern, werden innert acht Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheid erledigt. Sofern
ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt die Frist 14 Wochen.
2 Baugesuche, die in einem Meldeverfahren bewilligt werden, werden innert
vier Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs mit Bauentscheid erledigt.
3 Baugesuche und Bauermittlungsgesuche, die eine Mitwirkung von Stellen
des Kantons erfordern, werden innert zwölf Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheid erledigt. Sofern
ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt die Frist 20 Wochen.
4 Für die Behandlung von Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung,
eine Abklärung der Schutzwürdigkeit oder die Mitwirkung von Bundesstellen, öffentlichen Anstalten oder anderer Unternehmen des öffentlichen
Rechts erfordern, werden die Fristen im Einzelfall durch das Departement
festgesetzt.
5 Die formelle Sistierung des Baubewilligungsverfahrens unterbricht den
Lauf der vorstehenden Fristen.
1) GS VII B/1/1
Art. 3 SBE XII/1 31 1
Beschwerdeverfahren
1 Beschwerden im Anwendungsbereich des Raumentwicklungs- und Baugesetzes werden innert sechs Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels
mit Entscheid erledigt.
2 Die einvernehmliche und die durch Zwischenentscheid angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens unterbricht den Lauf dieser Frist.
Art. 3a * Vorprüfung von Planungsinstrumenten durch den Kanton
1 Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente werden innert
zwölf Wochen seit Eingang der vollständigen Unterlagen vorgeprüft.
2 Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplänen, Zonenplänen und Baureglementen werden innert acht Wochen seit Eingang der vollständigen Unterlagen vorgeprüft.
Art. 4
Genehmigung von Planungsinstrumenten durch den Kanton
1 Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplänen, Zonenplänen und Baureglementen, die keine Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert vier Wochen seit Eingang des vollständigen
Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. *
2 Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplänen, Zonenplänen und Baureglementen, die Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert zwölf Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. *
3 Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente, die keine Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert zehn Wochen seit Eingang
des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. *
4 Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente, die Differenzen
zur Vorprüfung aufweisen, werden innert 16 Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. *
2. Raumplanung / Planung
2.1. Funktionale Räume
Art. 5
1 Bei einem funktionalen Raum handelt es sich um einen Raum, der über die
politische Grenze der Gemeinde oder des Kantons hinausgeht und sich über
die Beziehungen und das Verhalten der Einwohner, die Erreichbarkeiten sowie die Aktivitäten, die in diesem Raum stattfinden und deren Vernetzung,
bestimmt.
2 Funktionale Räume können insbesondere Wirtschaftsräume, Agglomerationen, ländliche Räume, touristische Regionen und Ähnliches sein.
3 Die Abgrenzung des funktionalen Raumes wird grundsätzlich von der zu lösenden Aufgabe und den betroffenen Gemeinwesen bestimmt.
4 Wo es das Kantonsinteresse erfordert, bestimmt das zuständige Departement die Abgrenzung des funktionalen Raumes in Absprache mit den
Art. 6 Gemeinden.2.2. Kantonale Richtplanung *
Bereich Siedlung
1 Im Bereich Siedlung hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt und ihre räumliche Verteilung im Kanton sein soll und wie Siedlungserweiterungen auf regionaler Ebene abgestimmt werden sollen;
b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt werden;
c. wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt
wird;
d. wie sicher gestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen
des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen;
e. wie die Siedlungserneuerung gefördert wird.
Art. 7
Bereich Verkehr
1 Im Bereich Verkehr hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
a. wie das Gesamtverkehrssystem von regionaler und kantonaler Bedeutung weiterentwickelt werden soll;
b. welche Massnahmen im Rahmen der kantonalen Zuständigkeiten
getroffen werden sollen.
Art. 8
Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturgefahren
1 Im Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturgefahren hat
der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
a. welche Gebiete sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung,
insbesondere als Fruchtfolgeflächen, eignen und mit welchen
Massnahmen sie auf Dauer erhalten werden sollen;
b. welche Landschaften und Erholungsräume sich für die Erholung
oder Weiterentwicklung eignen und welche Massnahmen dazu erforderlich sind;
c. in welchen Gebieten die biologische Vielfalt gefördert und bewahrt
werden soll und wie diese Gebiete miteinander vernetzt werden
sollen;
d. welche Gebiete langfristig für intensive Nutzungen des Tourismus
und der Freizeit bereitgestellt werden sollen;
e. welche Gebiete eine besondere Bodenqualität aufweisen und mit
welchen Massnahmen sie auf Dauer erhalten werden sollen;
f. welche Gebiete von Naturgefahren bedroht sind und wie sie vor
diesen geschützt werden sollen.
2.3. Raumplanung Gemeinden; Definition Nutzungszonen
Art. 9
Kern-, Zentrumszonen
1 Kern- oder Zentrumszonen umfassen bestehende oder neu zu schaffende
Ortsteile mit zentrumsbildender Funktion.
2 Nebst Wohnnutzungen sind auch nicht störende oder nur mässig störende
Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
3 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festgelegt werden.
Art. 10
Wohnzonen
1 Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen
ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.
2 Nicht störende Betriebe und nicht störende Ladengeschäfte, deren Bauweise der Zone angepasst ist, sind zulässig.
3 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festgelegt werden.
Art. 11
Mischzonen für Wohnen und Arbeiten
1 In Mischzonen sind neben Wohnbauten auch mässig störende bzw. mässig
verkehrsintensive Betriebe zulässig.
2 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festgelegt werden.
Art. 12
Arbeitszonen
1 Arbeitszonen sind für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt,
die aufgrund ihrer Grösse, ihres Verkehrs- oder Personenaufkommens und
ihrem Immissionsmass in keiner anderen Zone zugelassen sind.
2 Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal
sowie für Betriebsinhaber und -inhaberinnen zulässig.
Art. 13
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für bestehende und künftige
öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
Art. 14
Sport- und Intensiverholungszonen
1 Sport- und Intensiverholungszonen sind bestimmt für eine intensive Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Sport- und Freizeitzwecken.
Darunter fallen Sport- und Mehrzweckhallen, Hartplätze, Camping- und Reitplätze sowie gewerbliche Reithallen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
Art. 15
Weilerzonen, Erhaltungszonen
1 Weiler- oder Erhaltungszonen dienen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen
Richtplan vorgesehen sind.
2 Die Gemeinde regelt die zulässigen Nutzungen im Baureglement.
Art. 16
Freihalte-, Grünzonen im Baugebiet
1 Freihalte- und Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je
nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen insbesondere der:
a.
* Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zum
Zweck der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung von
Aussichtslagen, Gewässerräumen und Waldrändern;
b. Erhaltung und Schaffung von Park- und Erholungsanlagen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
3 Kleinbauten und Anlagen sowie unterirdische Bauten sind zulässig, soweit
sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegenstehen.
Art. 17
Verkehrsflächen
1 Öffentliche oder öffentlich zugängliche Strassen, Trottoirs, Plätze, Parkierungsanlagen, Bushaltestellen sowie Bahnanlagen mit Umladeeinrichtungen
und Bahnstationen ohne Fremdnutzungen werden als Verkehrsflächen bezeichnet.
2 Innerhalb der Bauzonen gelegene oder längs an Bauzonen angrenzende
Verkehrsflächen zählen zum Baugebiet. Bauten und Anlagen sind zulässig,
soweit sie der Strassenraumgestaltung oder -nutzung dienen.
Art. 18
Landwirtschafts-, Alpwirtschaftszonen
1 Die Zweckbestimmung der Landwirtschafts- und Alpwirtschaftszonen richtet sich nach Bundesrecht.
2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in den Landwirtschafts- und Alpwirtschaftszonen richtet sich nach Bundesrecht und nach kantonalem
Recht.
Art. 19
Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen
1 Für Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen,
können Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen ausgeschieden
werden. Der kantonale Richtplan legt die Grundsätze für die Ausscheidung
fest.
Art. 20
Grünzonen, Naturschutzzonen im Nichtbaugebiet
1 Grünzonen oder Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut
und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen
insbesondere der:
a. Erhaltung von schutzwürdigen Gegenständen nach der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung;
b. Sicherung von Grundwasserschutzarealen und
Grundwasserschutzzonen;
c.
* Freihaltung von Wildtierkorridoren;
d.
* Freihaltung von Gewässerräumen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
3 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Grünzonen im Nichtbaugebiet
richtet sich nach der Bundesgesetzgebung zum Bauen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 21
Abbauzonen
1 Abbauzonen dienen der Sicherstellung des Abbaus von Steinen und Erden.
In Abbauzonen besteht eine Überbauungsplanpflicht.
2 Im Überbauungsplan ist mindestens der Abbau (Etappierung, Rekultivierung) sowie in den Grundzügen die Endgestaltung zu regeln.
3 Die Abbauzone kann befristet werden.
Art. 22
Deponiezonen
1 Deponiezonen dienen der Sicherstellung der Deponierung und Ablagerung
von Abfall sowie Aushub- und Abraummaterial gemäss eidgenössischer
technischer Verordnung über Abfälle (TVA). In Deponiezonen besteht eine
Überbauungsplanpflicht.
2 Im Überbauungsplan ist mindestens der Deponietyp gemäss TVA, das Deponie- oder Ablagerungsvolumen, die Etappierung, die Erschliessung sowie
die Endgestaltung zu regeln.
3 Die Deponiezone kann befristet werden.
Art. 23
Übriges Gebiet und Gebiete, für die eine bestimmte Nutzung
erst später zugelassen wird
*
1 Das übrige Gebiet umfasst das unproduktive Land sowie Restflächen, für
die keine andere Nutzung in Frage kommt sowie Gebiete, deren Nutzung
noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später
zugelassen wird. *
2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Bundesrecht für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 24
Schutzzonen
1 Schutzzonen als überlagernde Zonen umfassen insbesondere:
a. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich
wertvolle Landschaften (Landschaftsschutzzonen);
b. bedeutende Ortsbilder (Ortsbildschutzzonen).
Art. 25
Gefahrenzonen
1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich
wegen Gefährdung durch gravitative Naturgefahren (wie Erdrutsch, Lawine,
Steinschlag, Hochwasser), nicht oder nur unter sichernden Massnahmen
überbaut werden dürfen.
2 In Gefahrenzonen können generelle Bauverbote erlassen und Auflagen verfügt werden.
Art. 26
Gewässerraumzonen
1 Gewässerraumzonen dienen der Freihaltung und Sicherung des für die Revitalisierung der Fliessgewässer und den Hochwasserschutz erforderlichen
Raumes.
Art. 27
Zonen mit Überbauungsplanpflicht
1 Als Zonen mit Überbauungsplanpflicht können zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Überbauung und Erschliessung der
Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für
die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind.
2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen setzt einen rechtskräftigen Überbauungsplan voraus.
Art. 28
Erneuerungs-, Verdichtungszonen
1 Innerhalb des Baugebietes können Erneuerungs- und Verdichtungszonen
bezeichnet werden. In diesen Zonen liegen die Quartiererneuerung und die
innere Verdichtung in einem öffentlichen Interesse und sollen gefördert werden.
Art. 29
Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände
1 Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände dienen der Freihaltung von
Gelände für die Ausübung des Skisports.
Art. 30
Zonen für Sport und Extensiverholung
1 Zonen für Sport und Extensiverholung bezeichnen Gebiete, in welchen
Sport-, Freizeit- und Erholungsaktivitäten in der Natur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zugelassen werden können.
2 Der genaue Zweck, der Umfang und die Intensität der Nutzung sind im Zonenplan bzw. im Baureglement näher zu regeln.
2.4. Mehrwertabgabe *
Art. 30a * Abgabebefreiung
1 Beträgt der Mehrwert weniger als 30 000 Franken, wird keine Abgabe erhoben. *
2.5. Förderung der Überbauung *
2.5.1. Landumlegung *
Art. 30b * Umfang und Zuständigkeit
1 Die Landumlegung kann überbaute oder unüberbaute Grundstücke innerhalb und ausserhalb der Bauzonen umfassen.
2 Die Landumlegung wird vom Gemeinderat angeordnet.
Art. 30c * Neuzuteilung
1 Der Umlegungsplan regelt die Neuzuteilung des Landes, die Lastenbereinigung, den Wertausgleich, die Entschädigungen sowie die Kostenverlegung.
2 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vor- oder angemerkte Rechte und Lasten werden aufgehoben, abgeändert oder neu begründet, soweit es die Neuzuteilung erfordert. Vor- und Nachteile werden in Geld ausgeglichen.
Art. 30d * Wertermittlung
1 Erfolgt die Neuzuteilung ganz oder teilweise nach dem Verhältnis der Werte
und können sich die Beteiligten nicht darüber einigen, sind die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch2) betreffend Enteignung
sinngemäss anwendbar.
2) GS III B/1/1
Art. 30e * Verfahren
1 Das Verfahren der Neuzuteilung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen zum Erlass eines Sondernutzungsplanes. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen.
2.5.2. Grenzbereinigung *
Art. 30f * Durchführung, Verfahren
1 Die Grenze wird unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der einbezogenen Grundstücke angepasst.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss
anzuwenden.
3. Baurecht3.1. Begriffsbestimmungen (Graphiken im Anhang)
Art. 31
Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr
festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann
das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
Art. 32
Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse
aufweisen.
Art. 33
Klein- und Nebenbauten
1 Klein- und Nebenbauten sind freistehende Gebäude. Sie dürfen die im
kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur
Art. 34 Nebennutzflächen enthalten. *
Anbauten
1 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut. Sie dürfen
die im kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten
Art. 35 und nur Nebennutzflächen enthalten. *
Unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung
sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden,
Art. 36 beziehungsweise unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. *
Unterniveaubauten
1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu dem im kommunalen Baureglement festgelegten Mass über das massgebende, beziehungsweise über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. *
Art. 37
Fassadenflucht
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden
Terrain; vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile nach
Art. 38 Artikel 40 und Artikel 41 Absatz 2 werden nicht berücksichtigt. *
Fassadenlinie
1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
Art. 39
Projizierte Fassadenlinie
1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die
Ebene der amtlichen Vermessung.
Art. 40
Vorspringende Gebäudeteile
1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu dem im kommunalen
Baureglement festgelegten Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das im Baureglement
festgelegte Mass (für die Breite), beziehungsweise den festgelegten Anteil