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Bauverordnung

Glarus · VII B/1/2 · decree

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 SBE XII/1 31 1
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Gemeinden.2.2. Kantonale Richtplanung *
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Nebennutzflächen enthalten. *
  35. Art. 35 und nur Nebennutzflächen enthalten. *
  36. Art. 36 beziehungsweise unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. *
  37. Art. 37
  38. Art. 38 Artikel 40 und Artikel 41 Absatz 2 werden nicht berücksichtigt. *
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. *
  42. Art. 42 Höchstmasse für deren maximale Tiefe und Breite festgelegt sind. *
  43. Art. 43 andere Gebäude miteinander verbinden. *
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51 hinausragt. *
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60 im kommunalen Baureglement ein anzurechnender Anteil festgelegt ist. *
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90

90 provisions

Art. 81

Kontrollpflichtige Baustadien 1 Die Bewilligungsbehörden legen in ihren Bewilligungen fest, welche Baustadien zur Kontrolle anzuzeigen sind. Der Regierungsrat bestimmt die Baustadien, die auf jeden Fall angezeigt werden müssen. 2 Die Kontrollen erfolgen so kurzfristig, dass der Bauablauf nicht verzögert wird. Nach Behebung gerügter Mängel ist für die Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.3.4. Durchführung der Koordination

Art. 82

Leitverfahren 1 Leitverfahren ist das Baubewilligungsverfahren oder das nach der Umweltschutzgesetzgebung massgebliche Verfahren, wenn für die Verwirklichung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 2 In den verbleibenden Fällen ist dasjenige Verfahren Leitverfahren, welches am frühesten eine umfassende Prüfung ermöglicht. 3 Sofern nicht das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, bestimmt die zentrale kantonale Stelle zuhanden der Verfahrensbeteiligten und betroffenen Behörden das Leitverfahren und die für die Leitung des Verfahrens zuständige Stelle. 4 Bestehen Unstimmigkeiten bezüglich des Leitverfahrens und können sich die beteiligten Stellen nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat abschliessend. 5 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, welche die Koordinationsaufgabe einer bestimmten kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen.

Art. 83

Kommunale Leitbehörde 1 Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur Verwirklichung des Vorhabens kantonale Verfügungen oder Verfügungen des Bundes erforderlich sind, leitet die Leitbehörde das Gesuch an die zentrale kantonale Stelle weiter. 2 Die zentrale kantonale Stelle sorgt dafür, dass die erforderlichen kantonalen Bewilligungen und Zustimmungen gesammelt, koordiniert und gesamthaft der zuständigen kommunalen Leitbehörde weiter geleitet werden. Sie sorgt zudem für die Abstimmung des Vorgehens zwischen der kommunalen Leitbehörde und den einzubeziehenden Bundesbehörden. 3 Die kommunale Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellung nahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbstständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit der zentralen kantonalen Stelle Verbindung auf, um die Widersprüche zu beseitigen. 4 Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bleibt unberührt.

Art. 84

Zentrale kantonale Stelle 1 Die zentrale kantonale Stelle sorgt für die formelle und materielle Koordination auf Stufe Kanton und mit dem Bund. 2 Stellt sie Widersprüche fest, versucht sie, diese im direkten Kontakt mit den betroffenen Stellen zu bereinigen. Sofern sich dies als notwendig erweist, lädt sie die entsprechenden Stellen zu einem Einigungsgespräch ein und sucht nach einer einvernehmlichen Lösung, die allen Vorschriften entspricht. 3 Lassen sich die Widersprüche nicht bereinigen, entscheidet das zuständige Departement.

Art. 85

Eröffnung koordinierte Einzelentscheide 1 Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordiniert, eröffnet die Leitbehörde diese dem Gesuchsteller gleichzeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung. 2 Die Leitbehörde setzt die beteiligten Behörden und Fachstellen gleichzeitig in Kenntnis.

Art. 86

Gebühren 1 Die beteiligten Stellen und Behörden stellen die Gebührenrechnung der Leitbehörde zu. 2 Diese eröffnet alle Gebührenforderungen gemeinsam und gleichzeitig. 4. Schlussbestimmungen

Art. 87

Regierungsrätliche Vorschriften 1 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen, die sich in den Bereichen Bausicherheit und Baugesundheit als notwendig erweisen. Er kann Normen von Fachorganisationen für verbindlich erklären.

Art. 88

Übergangsbestimmungen 1 Regelungen der Gemeinde, die den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung widersprechen, sind mit ihrem Inkrafttreten aufgehoben. 2 Als unmittelbar anwendbar gelten: a. die Bestimmungen über die Behandlungsfristen (Art. 1–4), b. die Bestimmungen zum materiellen Baurecht (Art. 64–72), c. die Bestimmungen zum formellen Baurecht (Art. 73–81), d. die Durchführung der Koordination (Art. 82–86).

Art. 89

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Bauverordnung vom 6. Juni 1989 und die Verordnung vom 26. April 1989 über Bauten ausserhalb der Bauzone werden aufgehoben.

Art. 90

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. In Kraft ab 1. Juli 20113) 3) B RR vom 7. Juni 2011 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 25.06.2014 01.09.2014 Art. 68 Abs. 3 geändert SBE 2014 51 28.02.2018 01.07.2018 Art. 3a eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 3 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 4 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.2. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1, a. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 20 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 20 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 23 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.4. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30a eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.5. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.5.1. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30b eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30c eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30d eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30e eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.5.2. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 30f eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 36 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 40 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 41 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 42 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 50 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 51 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 58 Abs. 3 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 59 Abs. 3 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, d. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, e. geändert SBE 2018 06 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, h. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, o. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, p. eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 74 Abs. 1, a. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 74 Abs. 1, f. aufgehoben SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 1 geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 2, b. aufgehoben SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 2, d. geändert SBE 2018 06 28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 06 03.11.2021 03.11.2021 Art. 30a Abs. 1 geändert SBE 2021 25 06.11.2024 01.05.2025 Art. 73 Abs. 1, p. geändert SBE 2025 8 06.11.2024 01.05.2025 Art. 74 Abs. 1a eingefügt SBE 2025 8 06.11.2024 01.05.2025 Art. 75 Abs. 2, f. geändert SBE 2025 8 06.11.2024 01.05.2025 Art. 75 Abs. 2, g. eingefügt SBE 2025 8 06.11.2024 01.05.2025 Art. 75 Abs. 4 aufgehoben SBE 2025 8 06.11.2024 01.05.2025 Art. 75a eingefügt SBE 2025 8 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 3a 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 4 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 4 Abs. 2 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 4 Abs. 3 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 4 Abs. 4 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Titel 2.2. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 16 Abs. 1, a. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 20 Abs. 1, c. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 20 Abs. 1, d. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 23 28.02.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 06 Art. 23 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Titel 2.4. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 30a 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 30a Abs. 1 03.11.2021 03.11.2021 geändert SBE 2021 25 Titel 2.5. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Titel 2.5.1. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 30b 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 30c 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 30d 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 30e 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Titel 2.5.2. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 30f 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 33 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 34 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 35 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 36 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 37 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 40 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 41 Abs. 2 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 42 Abs. 2 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 50 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 51 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 52 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 58 Abs. 3 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 59 Abs. 3 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 68 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 51 Art. 73 Abs. 1, d. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 73 Abs. 1, e. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 73 Abs. 1, h. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 73 Abs. 1, o. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 73 Abs. 1, p. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 73 Abs. 1, p. 06.11.2024 01.05.2025 geändert SBE 2025 8 Art. 74 Abs. 1, a. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 74 Abs. 1, f. 28.02.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 06 Art. 74 Abs. 1a 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt SBE 2025 8 Art. 75 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 75 Abs. 1a 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 75 Abs. 2, b. 28.02.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 06 Art. 75 Abs. 2, d. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06 Art. 75 Abs. 2, f. 06.11.2024 01.05.2025 geändert SBE 2025 8 Art. 75 Abs. 2, g. 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt SBE 2025 8 Art. 75 Abs. 4 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06 Art. 75 Abs. 4 06.11.2024 01.05.2025 aufgehoben SBE 2025 8 Art. 75a 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt SBE 2025 8 Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den Begriffsbestimmungen (Art. 31–63) Stand: 1. Juli 2011 Zu Art. 32 Gebäude Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen und Gebäudeflächenmassen umschrieben werden kann. Zu Art. 33 Kleinbauten Kleinbauten sind beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons; sie dürfen die zulässigen Masse beispielsweise bezüglich Fassadenhöhe und Gebäudelänge nicht überschreiten. – Nebennutzflächen (NNF) sind in der Norm SIA 416 definiert. Zu Art. 34 Anbauten Anbauten überschreiten mindestens eines der zulässigen Masse für vorspringende Gebäudeteile. Figur 1: Gebäude, Anbauten und Kleinbauten Zu Art. 35 Unterirdische Bauten Unter Geländer und Brüstungen werden Konstruktionen verstanden, welche dem Schutz der Zugänge dienen. Zu Art. 36 Unterniveaubauten Das höchst zulässige Mass kann für den Fassadenteil, der am meisten über das Terrain hinausragt, festgelegt werden oder für das Durchschnittsmass. Mit den unterschiedlichen Definitionen für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten wird ermöglicht, bei Bedarf unterschiedliche Grenzabstandsvorschriften zu erlassen. Das massgebende Terrain wird bei unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten nur in den Fassadenfluchten betrachtet. Figur 2: Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Zu Art. 37 Fassadenflucht Die Fassadenflucht stellt zum Beispiel bei unbedeutend zurückversetzten Gebäudeteilen die imaginäre Weiterführung der Fassade dar. Die Fassadenflucht dient zur Bestimmung der Fassadenlinie sowie zur Definition des Attikageschosses. Zu Art. 38 Fassadenlinie Die Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Höhenmasse von Gebäuden und der Untergeschosse sowie zur Definition der Überbauungsziffer. Die Fassadenlinie besteht aus Fassadenabschnitten, insbesondere aus Geraden, Kreisbogen usw. Figur 3: Fassadenflucht und Fassadenlinie Zu Art. 39 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Abstände (Grenz- und Gebäudeabstand) sowie der Gebäudelänge und Gebäudebreite. Figur 4: Projizierte Fassadenlinie Zu Art. 40 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile sind beispielsweise Erker, Vordächer, Aussentreppen, Balkone. Ragen sie über das zulässige Mass hinaus oder überschreiten sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass, dann gelten sie als Teile des Gebäudes (z.B. vorspringendes geschlossenes Treppenhaus, Wintergarten, grösserer Erker, Balkon) oder als Anbaute (z.B. Geräteschopf). Figur 5: Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht) Zu Art. 41 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innen liegende Balkone, Arkaden, zurückversetzte Eingänge. Rückspringende Gebäudeteile gelten als unbedeutend, wenn sie nur bis zum zulässigen Mass für die Tiefe gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind und das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Figur 6: Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile Zu Art. 42 Gebäudelänge und Art. 43 Gebäudebreite Die Gebäudelänge und Gebäudebreite dienen der Dimensionierung von Gebäuden und werden für jedes Gebäude separat bestimmt, insbesondere auch für Anbauten. Figur 7: Gebäudelänge und Gebäudebreite Zu Art. 44 Gesamthöhe Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche, beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil des massgebenden Terrains. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das zulässige Mass nicht überschreiten. Wo auf Regelungen der Gesamthöhe verzichtet wird, sind in der Regel Bestimmungen über die Dachgestaltung erforderlich. Bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Gesamthöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. Figur 8: Gesamthöhe Zu Art. 45 Fassadenhöhe Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein festgelegtes Mass gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen. Das zulässige Mass der Fassadenhöhe kann für traufseitige und giebelseitige Fassaden sowie für berg- und talseitige Fassaden unterschiedlich festgelegt werden. Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, in dem Fassaden ohne Abgrabungen in Erscheinung treten dürfen und hat vor allem in stark geneigtem Gelände ihre Bedeutung. Wenn die talseitige Fassade bezüglich der Höhe, mit der sie in Erscheinung tritt, auch mit Berücksichtigung von Abgrabungen begrenzt werden soll, erfordert dies eine zusätzliche Regelung. Zur Definition der Höhe eines Gebäudes eignet sich die Fassadenhöhe in vielen Fällen weniger gut als die Gesamthöhe. Figur 9: Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird bemessen bis zur Oberkante der Dachkonstruktion ohne Dachhaut und darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilierungshöhe, welche in der Regel die Oberkante der Dachfläche markiert. Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachfläche höchstens um das festgelegte Mass gegen aussen durchbrechen. Überschreiten sie dieses Mass, so handelt es sich beispielsweise um Giebelfassaden, Frontfassaden (bei Tonnendächern) oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der Bemessung der Fassadenhöhe miteinbezogen werden müssen. Zu Art. 46 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe dient als Hilfsgrösse zur Definition des Dachgeschosses. Figur 10: Kniestockhöhe Zu Art. 47 Lichte Höhe und Art. 48 Geschosshöhe Die lichte Höhe dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen und arbeitsphysiologischen Mindestanforderungen. Einzelne sichtbare Balken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht. Figur 11: Lichte Höhe Zu Art. 49 Vollgeschoss Figur 12: Geschosse und Geschosszahl Zu Art. 50 Untergeschoss Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie darüber hinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten. Figur 13: Untergeschosse Zu Art. 51 Dachgeschoss Wo asymmetrische Giebeldächer oder Pultdächer zulässig sind, können für die Definition des Dachgeschosses kleine und grosse Kniestockhöhen bezeichnet werden. Die Dachfläche darf nur bis zum zulässigen Mass (für die Breite) durch Dachaufbauten durchbrochen werden. Wird dieses Mass überschritten, zählt das Geschoss als Vollgeschoss. Figur 14: Dachgeschosse Zu Art. 52 Attikageschoss Attikageschosse können dank dieser Definition, insbesondere in Hanglagen auf der Bergseite und auf weiteren Seiten, auch direkt auf die Fassadenfluchten des darunter liegenden Geschosses gebaut werden. Mit dieser Definition kann festgelegt werden, dass das Attikageschoss jeweils auf der talseitigen, auf der längeren oder bezogen auf mehrere Fassadenfluchten gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein muss. Figur 15: Attikageschosse Zu Art. 53 Grenzabstand Wo grosse und kleine Grenzabstände bestehen oder Mehrlängenzuschläge gelten, wird der grosse Grenzabstand senkrecht zur Fassade gemessen. Gegenüber Gebäudeecken gilt auf jeden Fall der kleine Grenzabstand. Der Grenzabstand von Anbauten wird separat gemessen. Zu Art. 55 Baulinien Die Baulinien treten an die Stelle der generellen Abstandsvorschriften. Die Baulinien beziehen sich auf die projizierten Fassadenlinien. Baulinien werden in der Regel im öffentlichen Interesse festgelegt. Diese Abgrenzungen können sich je nach Zweck der Baulinien auf alle Bauten und Anlagen oder lediglich auf Gebäude oder Gebäudeteile mit bestimmten Nutzungen oder auf bestimmte Geschosse beziehen. Figur 16: Abstände und Abstandsbereiche Zu Art. 56 Baubereich Der bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Grundstücksfläche, auf welchem Gebäude erstellt werden dürfen. Er ergibt sich aus Abstandsvorschriften und Baulinien. Figur 17: Bebaubarer Bereich und Baubereich Zu Art. 57 Anrechenbare Grundstücksfläche Figur 18: Anrechenbare Grundstücksfläche Zu Art. 58 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer kann (muss aber nicht) die Ausnützungsziffer ersetzen. Die Geschossflächenkomponenten sind in Norm SIA 416 definiert. Figur 19: Geschossflächenziffer Zu Art. 59 Baumassenziffer Die Baumassenziffer BMZ wird als Mass für die Volumendichte verwendet und dient als Element zur Festlegung der zonencharakteristischen Bauweise. Die BMZ wird primär für Industrie- und Gewerbe- bzw. Arbeitszonen verwendet, kann aber auch für gemischte und Wohnzonen eingesetzt werden. Figur 20: Baumassenziffer Zu Art. 60 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer ÜZ ist eine Flächenanteilsziffer, welche den durch die Gebäude beanspruchten Teil eines Grundstücks beschreibt. Bei deren Festlegung spielen visuelle und damit gestalterische Zielsetzungen mit hinein. Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen die Flächen von Gebäuden, Kleinbauten, Anbauten sowie die Flächen der Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende Terrain überragen. Figur 21: Anrechenbare Gebäudefläche Von Vordächern, die über das zulässige Mass hinausragen, wird die gesamte Fläche zur anrechenbaren Gebäudefläche gezählt. Die anrechenbare Gebäudefläche darf nicht verwechselt werden mit der Gebäudegrundfläche gemäss Norm SIA 416, welche jene Fläche des Grundstücks umfasst, die «von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchdrungen wird». Die Definition der Gebäudegrundfläche eignet sich wenig für die bau- und planungsrechtlichen Regelungen; es ist deshalb notwendig, im Unterschied dazu die Begriffe der anrechenbaren Gebäudefläche, der Fassadenflucht beziehungsweise der projizierten Fassadenlinie einzuführen.

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