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Berufsbildungsverordnung

St. Gallen · 231.11 · ordinance

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Contents: 53 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 nGS 2020-027
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 a) Berufsfachschulen (a)
  10. Art. 10 (Standorte in Wil, Uzwil und Flawil).*
  11. Art. 11 b) Organisation (b)
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 19a
  21. Art. 24
  22. Art. 25
  23. Art. 26 c) Schulbetrieb (c)
  24. Art. 27
  25. Art. 28
  26. Art. 29
  27. Art. 30
  28. Art. 31 d) Schulanlagen (d)
  29. Art. 32
  30. Art. 33 e) Finanzen (e)
  31. Art. 34
  32. Art. 35 f) Private Anbieterinnen und Anbieter (f)
  33. Art. 36
  34. Art. 37
  35. Art. 38
  36. Art. 39
  37. Art. 40
  38. Art. 41
  39. Art. 41a
  40. Art. 42 III. Weiterbildung und höhere Berufsbildung (3.)
  41. Art. 43 IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (4.)
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46 V. Finanzierung (5.)
  45. Art. 47
  46. Art. 48
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51
  50. Art. 52
  51. Art. 53
  52. Art. 54 und Experten* (6.)
  53. Art. 55

53 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Gegenstand 1 Dieser Erlass regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 20073.

Art. 2

Amt für Berufsbildung 1 Das Amt für Berufsbildung erfüllt die Aufgaben des Kantons im Bereich der Berufsbildung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es umfasst die zentralen Verwaltungseinheiten, die Berufsfachschulen sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen. II. Berufliche Grundbildung (2.) 1. Brückenangebote (2.1.)

Art. 3

Standorte 1 Das Bildungsdepartement legt je Brückenangebot die Standorte fest. 1 sGS 231.1. 2 In Vollzug ab 1. Juni 2020, Art. 49 bis 31. Dezember 2022. 3 sGS 231.1; abgekürzt EG-BB.

Art. 4 nGS 2020-027

Inhalt und Organisation 1 Das Amt für Berufsbildung regelt Inhalt und Organisation der Brückenangebote, insbesondere Unterrichtsfächer, Klassengrössen und Lektionenzahlen. 2 Es koordiniert die Brückenangebote mit vergleichbaren Angeboten. 2. Bildung in der beruflichen Praxis (2.2.)

Art. 5

Beratung und Aufsicht 1 Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Bildung in beruflicher Praxis. Es ist insbesondere zuständig für: a) die Beratung der Lehrvertragsparteien; b) die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen; c) Erteilung und Widerruf der Bildungsbewilligungen; d) Genehmigung und Aufhebung von Lehr- und Praktikumsverträgen; e) die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse in einem Lehrbetrieb; f) die Befreiung der Lernenden von der Abschlussprüfung oder von Teilen davon. 2 Es arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.

Art. 6

Änderung im Lehrvertrag 1 Der Lehrbetrieb meldet dem Amt für Berufsbildung Vorkommnisse, die eine Änderung des Lehrvertrags nach sich ziehen. 2 Der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung bedürfen: a) die Verlängerung der Probezeit; b) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit; c) der Wechsel der Ausbildnerin oder des Ausbildners in beruflicher Praxis; d) der Wechsel des Lehrberufs innerhalb des Betriebs.

Art. 7

Zwischenprüfung 1 Das Amt für Berufsbildung kann eine Zwischenprüfung anordnen, wenn: a) ein Lehrbetrieb erstmals Lernende ausbildet; b) die Ausbildnerin oder der Ausbildner in beruflicher Praxis es verlangt; c) der oder die Lernende oder die gesetzliche Vertretung es verlangt; d) es aus anderen Gründen als angezeigt erscheint.

Art. 8

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben 1 Das Amt für Berufsbildung sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben.4 Es kann Aus- und Weiterbildungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verpflichtend erklären. 2 Es kann Organisation und Durchführung von Ausbildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben Dritten übertragen. 3. Schulische Bildung (2.3.)

Art. 9 a) Berufsfachschulen (a)

Standorte 1 Der Kanton führt drei Berufsfachschulen in St.Gallen (Standorte in St.Gallen und Rheineck) sowie je eine Berufsfachschule in Rorschach (Standorte in Rorschach und Altstätten), Buchs-Sargans (Standorte in Buchs, Salez und Sargans), Rapperswil-Jona, Wattwil (Standorte in Wattwil und Lichtensteig) und Wil-Uzwil

Art. 10 (Standorte in Wil, Uzwil und Flawil).*

Auftritt 1 Das Amt für Berufsbildung legt je Berufsfachschule Namen und grafisches Erscheinungsbild gemäss den Vorgaben der Regierung fest.

Art. 11 b) Organisation (b)

Führung durch das Amt für Berufsbildung 1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung führt: a) die Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen; b) die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen, soweit sie die Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB leisten und nicht die ihnen nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten wahrnehmen. 2 Sie oder er trifft die zur Umsetzung von schulübergreifenden strategischen, pädagogischen und konzeptionellen Themen nötigen Anordnungen.* 4 Vgl. Art. 45 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10; abgekürzt BBG).

Art. 12

Berufsfachschulkommission a) Wahl 1 Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der Berufsfachschulkommission unter Berücksichtigung von Art. 17 und Art. 18 Abs. 2 Bst. d EG-BB fest. 2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Berufsfachschulkommission befinden sich bei der Behandlung des Antrags ihrer eigenen Wahl im Ausstand.

Art. 13

b) Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Mitglieder der Berufsfachschulkommissionen beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach dem Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 20045. 2 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.

Art. 14

c) Entschädigung 1 Die Entschädigung für die Tätigkeit in der Berufsfachschulkommission beträgt je Jahr: a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 15'000.–; b) für Mitglieder Fr. 3'000.–. 2 Mit der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der gesamte Aufwand der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder, einschliesslich Sitzungsgeldern und Spesenentschädigung, abgegolten. 3 Das Bildungsdepartement kann für besondere Aufträge eine zusätzliche Entschädigung festlegen.

Art. 15

d) Aufgabenerfüllung und Berichterstattung 1 Die Berufsfachschulkommission: a) nimmt die ihr nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten nach pflichtgemässem Ermessen wahr. Sie kann durch Schulreglement Ausschüsse mit eigenen Befugnissen einsetzen. b) erfüllt ihre Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB gemäss den Weisungen und Aufträgen des Amtes für Berufsbildung. 5 sGS 117.1. 2 Sie erstattet dem Amt für Berufsbildung nach seinen Vorgaben jährlich Bericht über: a) die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB; b) die Erfüllung der Aufträge und Weisungen des Amtes für Berufsbildung in der Führungsunterstützung nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB; c) besondere Vorkommnisse. 3 Das Amt für Berufsbildung kann bei besonderen Vorkommnissen unterjährig eine Berichterstattung durch die Berufsfachschulkommission verlangen.

Art. 16

e) Schulreglement 1 Das Schulreglement regelt insbesondere: a) die Führungsstruktur der Schule; b) Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors im Rahmen der Vorgaben des Amtes für Berufsbildung; c) Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung; d) Aufgaben und Kompetenzen von Ausschüssen mit eigenen Befugnissen; e) Absenzen, Urlaub und disziplinarische Verantwortlichkeit der Lernenden; f) die Bestimmung der Schulvertretung in den kantonalen Fachkommissionen; g) Zusammensetzung und Wahl der Berufsmaturitätskommission unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 1 dieses Erlasses. 2 Die Berufsfachschulkommission kann der Schulleitung im Schulreglement die Kompetenz zur Begründung von Anstellungsverhältnissen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g EG-BB übertragen.

Art. 17

Rektorin oder Rektor 1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Berufsfachschule. 2 Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für: a) die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Berufsfachschule; b) die Umsetzung der schulbezogenen Vorgaben von Bund und Kanton; c) die Vertretung der Berufsfachschule nach aussen; d) die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung der Berufsfachschule nach den Vorgaben der Berufsfachschulkommission. 3 Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 18 Abs. 2 Bst. e EG-BB fest.

Art. 18

Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen 1 Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen tagt wenigstens einmal jährlich unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Berufsbildung.

Art. 19

Leiterin oder Leiter der Verwaltung 1 Das Amt für Berufsbildung legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 18 Abs. 2 Bst. f EG-BB fest. Art. 20 Rektorenkonferenz a) Zusammensetzung 1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung sowie die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen Berufsfachschulen bilden die Rektorenkonferenz. Sie steht unter der Leitung der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Berufsbildung. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung bestimmt den Beizug weiterer Personen. Art. 21 b) Aufgaben 1 Die Rektorenkonferenz bearbeitet und koordiniert schulübergreifende strategische, pädagogische und konzeptionelle Themen. Art. 22 Steuerungskonferenzen 1 Das Amt für Berufsbildung setzt zur operativen Steuerung, Abstimmung und Koordination von Querschnittsthemen zwischen den Berufsfachschulen Steuerungskonferenzen ein. 2 Es regelt Zusammensetzung, Kompetenzen, Aufgaben und Arbeitsweise der Steuerungskonferenzen. Art. 23 Fachkommissionen

Art. 19a

EG-BB ein. Die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Fachkommission sind für die Wahl der Mitglieder antragsberechtigt. 2 Die Fachkommissionen setzen sich aus Vertretungen der jeweiligen Organisation der Arbeitswelt, der zuständigen Ausbildungsberaterin oder dem zuständigen Ausbildungsberater des Amtes für Berufsbildung und wenigstens einer Vertretung der Berufsfachschulen, die den Unterricht für den betreffenden Beruf anbieten, zusammen. Sie werden in der Regel von einer Vertretung der jeweiligen Organisation der Arbeitswelt präsidiert. 3 Sie haben beratende Funktion.

Art. 24

Berufsmaturitätskommissionen 1 An Berufsfachschulen mit einer Berufsmaturitätsabteilung besteht eine von der Schule eingesetzte Berufsmaturitätskommission. Sie steht unter dem Präsidium eines Mitglieds der Berufsfachschulkommission. 2 Die Berufsmaturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Wahl der Prüfungsleitung für die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen; b) die Aufsicht über die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen; c) die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule; d) Nicht-Promotion und Ausschluss aus der Berufsmaturitätsschule; e) die Erwahrung der Resultate der Abschlussprüfungen.

Art. 25

Konvent der Lehrpersonen 1 Die Lehrpersonen der Berufsfachschulen bilden einen Konvent. Jede teilnehmende Lehrperson hat eine Stimme. Die Rektorin oder der Rektor hat den Vorsitz. 2 Der Konvent der Lehrpersonen hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Wahl der Vertretung der Lehrpersonen in der Berufsfachschulkommission; b) die Stellungnahme zu Schulangelegenheiten, Lehrplänen und Reglementen; c) die Antragstellung an Schulleitung und Berufsfachschulkommission. 3 Die Rektorin oder der Rektor kann den Konvent der Lehrpersonen in begründeten Fällen in Teilkonvente aufteilen und deren Leitung anderen Mitgliedern der Schulleitung übertragen.

Art. 26 c) Schulbetrieb (c)

Schulzuweisung 1 Das Amt für Berufsbildung kann Lernende zur Bildung ausgeglichener Klassen, zur angemessenen räumlichen Auslastung oder aus anderen wichtigen Gründen abweichend vom allgemeinen Schulzuweisungsbeschluss nach Art. 10 EG-BB einer anderen Berufsfachschule zuweisen.

Art. 27

Unterrichtszeit 1 Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten. 2 Als Schulwoche gilt jede Woche, während der Unterricht erteilt wird.

Art. 28

Unterrichtsfreie Zeit 1 Die unterrichtsfreie Zeit beträgt gesamthaft 13 Wochen. 2 Zwölf Wochen richten sich nach dem Ferienplan der Volksschule nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a des Volksschulgesetzes vom 19. Januar 19836. Die Schulleitung bestimmt die übrige Woche. 3 An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen nach dem Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 20047 findet kein Unterricht statt.

Art. 29

Klassengrössen 1 Das Amt für Berufsbildung legt die Klassengrössen fest.

Art. 30

Zeugnis 1 Im Semesterzeugnis werden eingetragen: a) die Noten für die Leistungen im Pflichtunterricht und in den Freikursen. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig. Die Berufsfachschule kann auf die Erteilung von Noten in einzelnen Freikursen verzichten, sofern das Bundesrecht die Benotung nicht vorschreibt; b) die Bewertung der Arbeitshaltung, wenn diese von der Norm abweicht. Die Bewertungsskala wird im Zeugnis aufgeführt; c) eine herabgesetzte Betragensnote oder eine Beanstandung zum Betragen, wenn das Schulreglement eine solche als Disziplinarmassnahme vorsieht; d) die Absenzen.

Art. 31 d) Schulanlagen (d)

Nutzung durch Dritte 1 Die Schulanlagen werden Dritten zur Verfügung gestellt, soweit der Schulbetrieb es gestattet. 6 sGS 213.1. 7 sGS 552.1. 2 Die Rektorin oder der Rektor erlässt ein Benützungsreglement und einen Gebührentarif. Benützungsreglement und Gebührentarif unterliegen der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung.

Art. 32

Benützungsgebühren 1 Die Benützungsgebühren decken in der Regel die Betriebskosten der Bauten oder Anlagen. Bei der Gebührenbemessung können Wohnort, Sitz und Person der Benützenden sowie Zweck, Intensität, Zeitdauer oder Zeitpunkt der Benützung besonders berücksichtigt werden. 2 Die Gebühren für die Nutzung der Schulanlagen für Qualifikationsverfahren und überbetriebliche Kurse decken in der Regel die Vollkosten.

Art. 33 e) Finanzen (e)

Allgemeines 1 Die Berufsfachschule führt eine eigene Rechnung und verfügt über die Kredite nach dem Budget. 2 Sie bereitet das Budget vor.

Art. 34

Schulgeld und Rechnungsstellung für ausserkantonale Lernende 1 Das Amt für Berufsbildung legt jährlich das Schulgeld für ausserkantonale Lernende fest. 2 Die Berufsfachschulen stellen den Kantonen jährlich Rechnung. Die Rechnung wird für Personen gestellt, die jeweils am 15. November über einen gültigen Lehrvertrag verfügen.

Art. 35 f) Private Anbieterinnen und Anbieter (f)

Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung 1 Das Amt für Berufsbildung anerkennt private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung. 2 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 Das Amt für Berufsbildung entzieht die Anerkennung, wenn Vorschriften verletzt oder wenn mit der Anerkennung verbundene Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. 4. Qualifikationsverfahren (2.4.)

Art. 36

Abschlussprüfung a) Durchführung 1 Das Amt für Berufsbildung führt die Abschlussprüfungen und andere Teile des Qualifikationsverfahrens durch, soweit die Durchführung nicht einem Dritten übertragen ist. 2 Es kann für Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind, besondere Termine festlegen.

Art. 37

b) Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung 1 Personen ohne Lehrvertrag, die das Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20038 ablegen wollen, melden sich beim Amt für Berufsbildung schriftlich an. 2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zulassung.

Art. 38

c) Unredlichkeit und Prüfungsversäumnis 1 Das Amt für Berufsbildung ordnet Massnahmen gegen Personen an, die an der Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen haben, sich unredlich verhalten haben, ohne wichtigen Grund nicht oder verspätet an die Prüfung angetreten sind oder ohne wichtigen Grund die Prüfung abgebrochen haben. 2 Es kann einen Verweis erteilen, einen Notenabzug verfügen oder die Prüfung im betreffenden Fach oder die ganze Prüfung ungültig erklären. Eine ungültig erklärte Prüfung gilt als abgelegt.

Art. 39

d) Wiederholung 1 Das Amt für Berufsbildung erlässt Weisungen über die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen.

Art. 40

Andere Qualifikationsverfahren 1 Das Amt für Berufsbildung regelt die Durchführung anderer Qualifikationsverfahren nach Bundesrecht9. 8 SR 412.101; abgekürzt eidg. BBV. 9 Art. 33 BBG und Art. 31 eidg. BBV. 5. Daten (2.5.)

Art. 41

Bekanntgabe von Personendaten 1 Die Lernorte nach Art. 16 Abs. 2 BBG geben einander Personendaten bekannt, die zur Erfüllung ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrags10 nötig sind. 2 Die Bekanntgabe kann insbesondere betreffen: a) allgemeine persönliche Angaben der Lernenden; b) allgemeine persönliche Angaben der gesetzlichen Vertretung der Lernenden; c) Angaben im Zusammenhang mit der Ausbildungsbewilligung des Lehrbetriebs sowie allgemeine persönliche Angaben der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners; d) Leistungsbeurteilung und Nachteilsausgleich; e) Absenzen; f) Disziplinarmassnahmen; g) Qualifikationsverfahren. 3 Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 200911 erfolgen.

Art. 41a

Datenbekanntgabe für die Nutzung digitaler Lehrmittel 1 An den Berufsfachschulen können im Rahmen des Bildungsauftrags digitale Lehrmittel eingesetzt werden. 2 Die Berufsfachschule oder das Amt für Berufsbildung kann Drittanbietern, die digitale Lehrmittel betreiben, folgende Personendaten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen bekanntgeben, soweit diese zu deren Authentifizierung notwendig sind: a) Vorname und Name; b) Geburtsdatum; c) Sprache; d) Rolle; e) E-Mail-Adresse; f) Institution; g) Bildungsstufe; h) Klasse oder Klassenstufe; i) Kanton; j) Funktion; k) AHV-Versichertennummer; l) technischer Identifikator; m) Identitätsanbieter-Identifikation. 10 Art. 20 ff. BBG. 11 sGS 142.1. 3 Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 200912 erfolgen.

Art. 42 III. Weiterbildung und höhere Berufsbildung (3.)

Aufgaben des Amtes für Berufsbildung 1 Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Einhaltung der Vorgaben des Bundes zu den höheren Fachschulen. 2 Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 201713; b) Überprüfung der Angebotsplanung und des finanziellen Controllings bei den kantonalen Anbieterinnen und Anbietern; c) Information und Beratung von privaten und öffentlichen Anbieterinnen und Anbietern der Weiterbildung und der höheren Berufsbildung.

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