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Berufsbildungsverordnung

St. Gallen · 231.11 · ordinance

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Contents: 53 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 nGS 2020-027
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 a) Berufsfachschulen (a)
  10. Art. 10 (Standorte in Wil, Uzwil und Flawil).*
  11. Art. 11 b) Organisation (b)
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 19a
  21. Art. 24
  22. Art. 25
  23. Art. 26 c) Schulbetrieb (c)
  24. Art. 27
  25. Art. 28
  26. Art. 29
  27. Art. 30
  28. Art. 31 d) Schulanlagen (d)
  29. Art. 32
  30. Art. 33 e) Finanzen (e)
  31. Art. 34
  32. Art. 35 f) Private Anbieterinnen und Anbieter (f)
  33. Art. 36
  34. Art. 37
  35. Art. 38
  36. Art. 39
  37. Art. 40
  38. Art. 41
  39. Art. 41a
  40. Art. 42 III. Weiterbildung und höhere Berufsbildung (3.)
  41. Art. 43 IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (4.)
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46 V. Finanzierung (5.)
  45. Art. 47
  46. Art. 48
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51
  50. Art. 52
  51. Art. 53
  52. Art. 54 und Experten* (6.)
  53. Art. 55

53 provisions

Art. 43 IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (4.)

Beratungsstellen 1 Das Amt für Berufsbildung führt je Beratungskreis eine Beratungsstelle.

Art. 44

Regionale Beiräte a) Zusammensetzung 1 Der regionale Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern aus Wirtschaft, Schule und Behörden. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle gehört dem Beirat von Amtes wegen an. 3 Der Beirat konstituiert sich selbst.

Art. 45

b) Aufgaben 1 Der regionale Beirat ist insbesondere zuständig für die Vernetzung der Beratungsstelle und den Erfahrungsaustausch. 12 sGS 142.1. 13 SR 412.101.61.

Art. 46 V. Finanzierung (5.)

Beiträge a) private Berufsfachschulen 1 Der Trägerbeitrag für private Berufsfachschulen nach Art. 9 Abs. 3 EG-BB beträgt 5 Prozent der anerkannten Kosten. 2 Für Verwaltung und Administration werden höchstens 10 Prozent der Schulkosten angerechnet.

Art. 47

b) Grundbildung 1 Das Amt für Berufsbildung: a) bezeichnet die beitragsberechtigten ausserkantonalen Lehrwerkstätten und legt den Kantonsbeitrag je Lehrwerkstätte fest; b) legt den Beitrag an überbetriebliche Kurse in Form einer Pauschale je Teilnehmertag und Beruf fest.

Art. 48

c) Weiterbildung 1 Das Bildungsdepartement bezeichnet die beitragsberechtigten Angebote der Weiterbildung und legt den Beitrag fest.

Art. 49

d) Bauten 1 Baubeiträge werden an Neubauten und wertvermehrende Investitionen geleistet. 2 Nicht anrechenbar sind die Kosten für Landerwerb und Einrichtungen.

Art. 50

Verfahren a) Grundsatz 1 Wer um einen Beitrag nachsucht, reicht ein schriftliches Gesuch ein. 2 Ein Beitrag wird in der Regel aufgrund einer Leistungsvereinbarung gewährt. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere die zu erbringende Leistung, den Beitrag, die Abrechnung, die Qualitätssicherung, die Mitwirkung und die Kontrolle durch den Kanton. 3 Ein Beitrag an Angebote ausserkantonaler Institutionen und an Bauten kann aufgrund einer Kostengutsprache gewährt werden. Die Kostengutsprache regelt die zu erbringende Leistung und den Beitrag. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 51

b) Zeitpunkt 1 Ein Beitrag wird gewährt, wenn vor Beginn des Schuljahres oder des Kurses die Leistungsvereinbarung abgeschlossen oder die Kostengutsprache erteilt worden ist. 2 Baubeiträge werden gewährt, wenn die Kostengutsprache vor Baubeginn erteilt worden ist. Eine Projektänderung wird berücksichtigt, wenn sie vor der Ausführung genehmigt worden ist.

Art. 52

c) Auszahlung 1 Beiträge werden ausbezahlt, wenn eine Abrechnung vorliegt. Diese ist innerhalb dreier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen. Der Beitrag ist verwirkt, wenn innerhalb zweier Jahre nach Abschluss des Rechnungsjahrs keine Abrechnung eingereicht worden ist. 2 Auf Gesuch hin werden aufgrund der aufgelaufenen Kosten Vorschusszahlungen geleistet. Diese betragen bis 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags. Je Rechnungsjahr werden höchstens zwei Vorschusszahlungen geleistet. 3 Übersteigen die Vorschusszahlungen den aufgrund der Abrechnung ermittelten Beitrag, zahlt die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Differenz zurück.

Art. 53

d) Verjährung 1 Forderungen aus Beiträgen verjähren nach fünf Jahren. 2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder die Leistungsvereinbarung abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. 3 Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung von Baubeiträgen verjährt in jedem Fall 25 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. VI. Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen

Art. 54 und Experten* (6.)

Grundsatz 1 Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten in der Berufsbildung richten sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. 2 Ergänzend wird die Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 202014 angewendet.

Art. 55

Taggeldansätze 1 Das Taggeld beträgt: a) Fr. 180.–; b) Fr. 360.–, wenn die Tätigkeit als Expertin oder Experte oder Kommissionsmitglied zu einem Verdienstausfall führt. 2 Taggelder werden wie folgt vergütet: a) ein halbes Taggeld für einen Zeitaufwand bis zu fünf Stunden; b) ein ganzes Taggeld für einen Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden. 3 Für die Tätigkeit als Chefexpertin oder Chefexperte sowie als Präsidentin oder Präsident einer Kommission werden folgende Zuschläge ausgerichtet: a) Fr. 30.– bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stunden; b) Fr. 60.– bei einem Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden. 14 sGS 145.1. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-027 28.04.2020 01.06.2020 Art. 9, Abs. 1 geändert 2021-079 28.09.2021 01.08.2022 Art. 11, Abs. 2 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021 Art. 41a eingefügt 2024-011 02.04.2024 01.05.2024 Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021 Art. 54 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021 Art. 55 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 28.04.2020 01.06.2020 Erlass Grunderlass 2020-027 28.09.2021 01.08.2022 Art. 9, Abs. 1 geändert 2021-079 28.09.2021 01.11.2021 Art. 11, Abs. 2 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021 Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021 Art. 54 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021 Art. 55 eingefügt 2021-079 02.04.2024 01.05.2024 Art. 41a eingefügt 2024-011

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