Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Rechtspflege, soweit sie nicht
durch die einschlägigen Verfahrensordnungen bestimmt wird.
2 Es gilt für die in Artikel 2 aufgeführten gerichtlichen Behörden.
3 Hinsichtlich der weiteren Behörden mit Aufgaben in der Rechtspflege gelangt dieses Gesetz vorbehältlich eigener Vorschriften in den Spezialerlassen sinngemäss zur Anwendung.
Art. 2
Gerichtliche Behörden
1 Es bestehen folgende gerichtliche Behörden:
a. das Obergericht und das Verwaltungsgericht als die obersten
kantonalen Gerichte;
b. das Kantonsgericht als das erstinstanzliche kantonale Gericht in
Zivil- und Strafsachen;
c. die Schlichtungsbehörde;
d. die verwaltungsunabhängigen Kommissionen.
2. Aufsicht
Art. 3
Oberaufsicht
1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Rechtspflege
aus.
1) GS I A/1/1
2) SR 272
3) SR 311.0
4) SR 312.0
5) SR 312.1
SBE 2022 10 1
2 Die Verwaltungskommission der Gerichte, das Obergericht und das Verwaltungsgericht berichten dem Landrat jährlich über ihre Tätigkeit.
Art. 4
Aufsicht
1 Das Obergericht beaufsichtigt die Geschäftsführung des Kantonsgerichts.
2 Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der verwaltungsunabhängigen Kommissionen.
3 Das Kantonsgericht beaufsichtigt die Geschäftsführung der Schlichtungsbehörde.
4 Die Aufsicht wird insbesondere ausgeübt durch:
a. Prüfung der Berichte;
b. Einholen von Auskünften;
c. Erteilen von mündlichen und schriftlichen Weisungen;
d. Untersuchungen;
e. Genehmigung von Erlassen.
5 Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, gegen Missstände von Amtes wegen einzuschreiten und nötigenfalls ihrer übergeordneten Aufsichtsbehörde
Mitteilung zu machen.
Art. 5
Aufsichtsbeschwerde
1 Wegen Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz6).
3 Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach Gesetz ein Rechtsmittel ergriffen werden kann.
3. Verwaltungskommission der Gerichte
Art. 6
Organisation
1 Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte sind:
a. das Obergerichtspräsidium und das teilamtliche Obergerichtsvizepräsidium;
b. das Verwaltungsgerichtspräsidium;
c. die beiden Kantonsgerichtspräsidien.
2 Die Verwaltungskommission der Gerichte wählt alle zwei Jahre den Vorsitz
und dessen Stellvertretung.
3 Wählbar sind das Obergerichtspräsidium und das Verwaltungsgerichtspräsidium. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4 Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission der Gerichte
selbst.
6) GS III G/1
Art. 7
Beschlussfassung
1 Die Verwaltungskommission der Gerichte ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte können sich durch
ein Mitglied des jeweiligen Gerichts vertreten lassen.
3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
4 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder
zustimmen.
Art. 8
Aufgaben
1 Die Verwaltungskommission der Gerichte erfüllt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben und behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, sofern
dafür nicht die Gerichte selber oder diesen unterstellte Behörden zuständig
sind.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Anstellung und Zuweisung des gesamten Personals der Gerichte;
b. Unterbreitung von Anträgen zu Gesetzen und Stellungnahmen zu
Vernehmlassungen an das zuständige Departement zu Handen
des Regierungsrates, soweit dies nicht durch das im betreffenden
Sachgebiet tätige Obergericht oder Verwaltungsgericht erfolgt;
c. Unterbreitung von Budget und Rechnung der Verwaltungskommission der Gerichte an den Regierungsrat zu Handen des Landrates;
d. Bestimmung der Vertretung im Landrat;
e. Erlass von Bestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Eine Vertretung der Verwaltungskommission der Gerichte kann an der Beratung der Budgets und der Rechnungen der Gerichte und der Verwaltungskommission der Gerichte im Landrat teilnehmen.
4. Gerichte4.1. Kantonsgericht
Art. 9
Organisation
1 Das Kantonsgericht besteht als Gesamtbehörde aus zwei vollamtlichen
Präsidien, einem teilamtlichen Vizepräsidium und zwölf Mitgliedern.
2 Es kann Kammern bilden, aus den Mitgliedern weitere Vizepräsidien bestimmen und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.
Art. 10
Gesamtbehörde
1 Die Gesamtbehörde erlässt Bestimmungen über die Organisation des
Kantonsgerichts und unterbreitet sie dem Obergericht zur Genehmigung.
2 Sie entscheidet in:
a. Angelegenheiten, welche die Organisation des Kantonsgerichts
betreffen, soweit hierfür nicht ein Präsidium zuständig ist;
b. Fragen einer einheitlichen Rechtsprechung;
c. den vom Gesetz der Gesamtbehörde zugewiesenen Fällen.
Art. 11
Präsidium
1 Die Präsidien haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorsitz in der Gesamtbehörde;
b. Geschäftsleitung des Kantonsgerichts;
c. Ausübung der Aufsicht.
Art. 12
Kollegialgericht
1 Das Kollegialgericht entscheidet in Fünferbesetzung:
a. als erstinstanzliches Gericht im ordentlichen Verfahren gemäss
den Artikeln 219 ff. ZPO;
Artikel 13 b. als erstinstanzliches Gericht im Sinne von
Buchstabe b StPO, soweit eine der folgenden Sanktionen beantragt ist:
1. Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, alleine oder zusammengerechnet mit gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen;
2. Verwahrung nach Artikel 64 StGB;
3. Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB.
2 Das Kollegialgericht entscheidet in Dreierbesetzung:
a. als erstinstanzliches Gericht im Sinne von Artikel 13 Buchstabe b StPO über Verbrechen und Vergehen, soweit das Kollegialgericht nicht in Fünferbesetzung entscheidet;
b. als Jugendgericht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b JStPO.
Art. 13 Einzelgericht
1 Das Einzelgericht entscheidet in Besetzung mit einem Präsidium oder dem
teilamtlichen Vizepräsidium:
a. als erstinstanzliches Gericht in Zivilsachen, welche nicht dem ordentlichen Verfahren gemäss den Artikeln 219 ff. ZPO unterliegen;
b. bei umfassender Einigung über Ehescheidung, Ehetrennung und
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
c. über die Gewährung von Rechtshilfe gemäss Artikel 5 Absatz 1
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung7);
d. als einzige Instanz in Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit
im Sinne von Artikel 356 Absatz 2 ZPO;
7) GS III C/1
e. als erstinstanzliches Gericht bei Übertretungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a StPO;
f. als Zwangsmassnahmengericht im Sinne von Artikel 13 Buchstabe a StPO und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a JStPO;
g. als Genehmigungsbehörde bei der Anordnung der Überwachung
im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes betreffend
Art. 14 die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs8).4.2. Obergericht
Organisation
1 Das Obergericht besteht als Gesamtbehörde aus dem Präsidium, dem teilamtlichen Vizepräsidium und sieben Mitgliedern.
2 Es kann Kammern bilden, aus den Mitgliedern weitere Vizepräsidien bestimmen und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.
Art. 15
Gesamtbehörde
1 Die Gesamtbehörde erlässt Bestimmungen über die Organisation des
Obergerichts.
2 Sie entscheidet in:
a. Angelegenheiten, welche die Organisation des Obergerichts sowie
die Aufsicht betreffen, soweit hierfür nicht das Präsidium zuständig ist;
b. Fragen einer einheitlichen Rechtsprechung;
c. den vom Gesetz der Gesamtbehörde zugewiesenen Fällen.
Art. 16
Präsidium
1 Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorsitz in der Gesamtbehörde;
b. Geschäftsleitung des Obergerichts;
c. Unterbreitung von Anträgen zu Gesetzen und Stellungnahmen zu
Vernehmlassungen im Sachgebiet des Obergerichts an das zuständige Departement zu Handen des Regierungsrates unter vorgängiger Inkenntnissetzung der Verwaltungskommission der Gerichte;
d. Unterbreitung von Budget und Rechnung des Obergerichts, des
Kantonsgerichts und der Schlichtungsbehörde an den Regierungsrat zu Handen des Landrates;
8) SR 780.1
e. Ausübung der Aufsicht, soweit nicht Anordnungen im Sinne von
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d und e zu treffen sind oder das Präsidium im Einzelfall die Angelegenheit der Gesamtbehörde überträgt.
Art. 17
Kollegialgericht
1 Das Kollegialgericht entscheidet in Fünferbesetzung:
a. als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von
Berufungen nach den Artikeln 398 ff. StPO;
b. als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen für die Behandlung von
Berufungen nach den Artikeln 308 ff. ZPO.
2 Das Kollegialgericht entscheidet in Dreierbesetzung:
a. als Rechtsmittelinstanz in Strafsachen für die Behandlung von Beschwerden nach den Artikeln 393 ff. StPO;
b. als Rechtsmittelinstanz in Jugendstrafsachen für die Behandlung
von Berufungen nach Artikel 40 JStPO sowie Beschwerden nach
Artikel 39 JStPO;
c. als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen für die Behandlung von Beschwerden nach den Artikeln 319 ff. ZPO;
d. als oberes Gericht in Angelegenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit
im Sinne von Artikel 356 Absatz 1 Buchstabe a ZPO;
e. in Zivil- und Strafsachen, wo das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, sofern das kantonale Recht keine andere
Zuständigkeit bestimmt.
Art. 18
Einzelgericht
1 Das Einzelgericht entscheidet in Besetzung mit dem Präsidium oder dem
teilamtlichen Vizepräsidium:
a. in Zivilsachen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ZPO;
b. hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen und Rechtsschutz in klaren Fällen im Zuständigkeitsbereich des Obergerichts;
c. in Schiedssachen gemäss Artikel 356 Absatz 1 Buchstabe b ZPO;
d. über Rückführungsgesuche, einschliesslich der Massnahmen zum
Schutz von Kindern gemäss Bundesgesetz über internationale
Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz
von Kindern und Erwachsenen9);
e. über die invasive Probeentnahme und die Analyse der Probe zur
Erstellung eines DNA-Profils ausserhalb von Strafverfahren gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des DNA-Profil-Gesetzes10).
9) SR 211.222.32
10) SR 363
4.3. Verwaltungsgericht
Art. 19
Organisation
1 Das Verwaltungsgericht besteht als Gesamtbehörde aus dem vollamtlichen
Präsidium und acht Mitgliedern.
2 Es kann Kammern bilden, bestimmt aus den Mitgliedern die Vizepräsidien
und ist als Gesamtbehörde, Kollegialgericht und Einzelgericht tätig.
Art. 20
Gesamtbehörde
1 Die Gesamtbehörde erlässt Bestimmungen über die Organisation des Verwaltungsgerichts.
2 Sie entscheidet in:
a. Angelegenheiten, welche die Organisation des Verwaltungsgerichts sowie die Aufsicht betreffen, soweit hierfür nicht das Präsidium zuständig ist;
b. Fragen einer einheitlichen Rechtsprechung;
c. den vom Gesetz der Gesamtbehörde zugewiesenen Fällen.
Art. 21
Präsidium
1 Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorsitz in der Gesamtbehörde;
b. Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts;
c. Unterbreitung von Anträgen zu Gesetzen und Stellungnahmen zu
Vernehmlassungen im Sachgebiet des Verwaltungsgerichts an das
zuständige Departement zu Handen des Regierungsrates unter
vorgängiger Inkenntnissetzung der Verwaltungskommission der
Gerichte;
d. Unterbreitung von Budget und Rechnung des Verwaltungsgerichts
und der Steuerrekurskommission an den Regierungsrat zu Handen
des Landrates;
e. Ausübung der Aufsicht, soweit nicht Anordnungen im Sinne von
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d und e zu treffen sind oder das Präsidium im Einzelfall die Angelegenheit der Gesamtbehörde überträgt.
Art. 22
Kollegialgericht
1 Das Kollegialgericht beurteilt in Dreierbesetzung als einzige oder letzte Instanz Streitigkeiten, welche nicht dem Einzelgericht vorbehalten sind.
Art. 23
Einzelgericht
1 Das Präsidium entscheidet in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Art. 24
Verwaltungsunabhängige Kommissionen und Schiedsgerichte
1 Die verwaltungsunabhängigen Kommissionen beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit dies das Gesetz vorsieht.
2 Die Schiedsgerichte beurteilen öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, soweit dies das Gesetz vorsieht.
4.4. Gemeinsame Bestimmungen
4.4.1. Allgemeines
Art. 25
Konstituierung
1 Die Gerichte konstituieren sich vorbehältlich der Kompetenzen der Wahlbehörden sowie besonderer gesetzlicher Bestimmungen selbst.
2 Die Konstituierung erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer und ist
zu veröffentlichen.
Art. 26
Parteivertretung
1 Die Vertretung von Parteien ist untersagt:
a. allen Präsidien und teilamtlichen Vizepräsidien vor glarnerischen
Gerichten und der Schlichtungsbehörde sowie den glarnerischen
Strafverfolgungsbehörden;
b. den Mitgliedern des Kantonsgerichts, des Obergerichts und der
Schlichtungsbehörde vor diesen Behörden und den Vorinstanzen
sowie den glarnerischen Strafverfolgungsbehörden;
c. den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts und der verwaltungsunabhängigen Kommissionen vor diesen Behörden und deren Vorinstanzen.
Art. 27
Nebenbeschäftigungen und Interessenbindungen
1 Die vollamtlichen Präsidien dürfen:
a. keinen Beruf ausüben und kein Gewerbe betreiben;
b. nicht als Mitglied der Verwaltung oder bei der Revision in Gesellschaften tätig sein, die einen Erwerb bezwecken;
c. keine Beschäftigungen ausüben, die mit ihrem Vollamt oder mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar sind.
2 Die teilamtlichen Präsidien und Vizepräsidien sowie die Mitglieder der Gerichte dürfen keine Beschäftigungen ausüben, die mit ihrem Teilamt beziehungsweise Nebenamt oder mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar sind.
3 Die Verwaltungskommission der Gerichte macht alle Nebenbeschäftigungen und anderweitigen Interessenbindungen in geeigneter Form öffentlich
zugänglich, sofern sie gemäss den vorstehenden Absätzen von Interesse
sind.
Art. 28
Amtsgeheimnis
1 Die Richterinnen und Richter sind zur Verschwiegenheit über amtliche
Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die Information
der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) besteht
oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.
2 Die Präsidien der einzelnen Gerichte entscheiden über die aktive Information der Öffentlichkeit sowie über Zugangsgesuche nach Artikel 11 IDAG.
3 Die Bestimmungen in der Kantonsverfassung, in den gesetzlichen Verfahrensordnungen und in anderen Erlassen über die Entbindung vom Amtsgeheimnis und die Verpflichtung zur Offenbarung sowie über die Öffentlichkeit
von Verhandlungen bleiben vorbehalten.
4 Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis entscheidet die Verwaltungskommission der Gerichte.
Art. 29
Zuwendungen und andere Vorteile
1 Den Richterinnen und Richtern ist es untersagt, im Zusammenhang mit
amtlichen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
2 Widerrechtlich angenommene Zuwendungen und andere Vorteile verfallen
dem Kanton.
4.4.2. Gerichtsergänzung und Entscheid über den Ausstand
Art. 30
Stellvertretung und Ergänzung
1 Für die Präsidien und Vizepräsidien gelten folgende Stellvertretungsregeln:
a. die Präsidien des Kantonsgerichts vertreten sich gegenseitig oder
werden durch eines ihrer Vizepräsidien oder durch ein Mitglied
des Kantonsgerichts vertreten;
b. das Obergerichtspräsidium wird durch seine Vizepräsidien oder
durch ein Mitglied des Obergerichts vertreten;
c. das Verwaltungsgerichtspräsidium wird durch seine Vizepräsidien
oder durch ein Mitglied des Verwaltungsgerichts vertreten;
d. die Vizepräsidien sowie vorsitzende Mitglieder werden durch ein
Präsidium, ein Vizepräsidium oder durch ein Mitglied des jeweiligen Gerichts vertreten.
2 Die Kollegialgerichte ergänzen sich bei Ausstand und Verhinderung ihrer
weiteren Mitglieder wie folgt:
a. das Kantonsgericht durch Beizug anderer Mitglieder des Kantonsgerichts;
b. das Obergericht durch Beizug anderer Mitglieder des Obergerichts und nötigenfalls durch Beizug von Mitgliedern des Kantonsgerichts;
c. das Verwaltungsgericht durch Beizug anderer Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
3 Kann ein Kollegialgericht nicht rechtzeitig gemäss Absatz 2 vollständig besetzt werden, so ergänzt es sich durch Beizug einer Gerichtsschreiberin
oder eines Gerichtsschreibers mit sämtlichen Rechten und Pflichten eines
Richters beziehungsweise einer Richterin.
4 Die Stellvertretung und Ergänzung bei den verwaltungsunabhängigen
Kommissionen und bei Schiedsgerichten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Fehlen solche, gelten Absatz 1 Buchstabe c und d sowie
Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.
Art. 31
Besondere Fälle
1 Der Landrat wählt auf Antrag der Verwaltungskommission der Gerichte die
notwendigen ausserordentlichen Präsidien oder Mitglieder.
2 Besteht keine Regelung bei den verwaltungsunabhängigen Kommissionen
und den Schiedsgerichten in den einschlägigen Vorschriften, ist Absatz 1
sinngemäss anwendbar.
Art. 32
Entscheid über Ausstandsbegehren
1 Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet:
a. ein Präsidium des Kantonsgerichts, wenn das Präsidium, das Vizepräsidium oder Mitglieder der Schlichtungsbehörde betroffen
sind;
b. die Stellvertretung gemäss Artikel 30 Absatz 1, wenn die Kantonsgerichtspräsidien, das Obergerichtspräsidium, das Verwaltungsgerichtspräsidium sowie Vizepräsidien oder vorsitzende Mitglieder
betroffen sind;
c. die oder der Vorsitzende des Kollegialgerichts, wenn dessen Mitglieder, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber betroffen
sind;
d. das Einzelgericht, wenn dessen Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber betroffen sind.
2 In Strafsachen bleibt die Zuständigkeitsregelung gemäss Artikel 59 StPO
vorbehalten.
3 Kann in einem Verfahren vor dem Obergericht oder dem Verwaltungsgericht keine Stellvertretung gemäss Artikel 30 Absatz 1 amten, entscheidet
das Präsidium des anderen Gerichts über das Ausstandsbegehren.
4.4.3. Geschäftsordnung
Art. 33
Besetzung
1 Die Gerichte müssen stets vollständig und in derselben Sache gleich besetzt sein.
2 Ist dies nicht möglich, gelten die Bestimmungen in Ziffer 4.4.2.
Art. 34
Verfahrensleitung
1 Das Präsidium oder Vizepräsidium fällt die verfahrensleitenden Entscheide,
trifft die Anordnungen zur Vorbereitung der Verhandlungen und leitet die
Verhandlungen.
2 Es fällt alle Vor-, Teil- und Endentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird, insbesondere über:
a. den Kostenvorschuss;
b. die Leistung einer Sicherheit;
c. die unentgeltliche Rechtspflege;
d. die Beweisverfügung;
e. die vorsorgliche Beweisführung;
f. die Anordnung einer Mediation.
Art. 35
Geschäftskontrolle und beförderliche Verfahrenserledigung
1 Die Gerichte führen fortlaufende Kontrollen über alle eingeleiteten Verfahren und die Art der Erledigung.
2 Sie erledigen die Verfahren beförderlich. Länger als ein Jahr vor einem Gericht hängige Verfahren werden im Tätigkeitsbericht aufgeführt.
Art. 36
Protokoll
1 Zu jeder Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Anträge und die wesentlichen mündlichen Ausführungen der Parteien sowie
die Beweiserhebungen enthält.
2 Für die Protokollführung können Aufzeichnungsgeräte verwendet werden.
Art. 37
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber nehmen mit beratender
Stimme am Verfahren teil und sind antragsberechtigt. Zu ihren Aufgaben gehören:
a. die Protokollführung;
b. die administrative Abwicklung des Verfahrens nach den Weisungen der Verfahrensleitung.
2 In Verfahren vor Einzelgericht können die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber durch Kanzleiangestellte ersetzt werden.
Art. 38
Amtssprache
1 Die Gerichtssprache ist Deutsch.
2 Vorbehältlich anderslautender gesetzlicher oder staatsvertraglicher Bestimmungen können fremdsprachige Eingaben zur Übersetzung zurückgewiesen werden.
3 Sind Parteien oder Zeugen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist eine
Übersetzerin beziehungsweise Dolmetscherin oder ein Übersetzer beziehungsweise Dolmetscher beizuziehen.
4 In anderen Fällen erschwerter Verständigung zieht das Gericht geeignete
Hilfspersonen bei.
Art. 39
Geschäftsverwaltungssysteme und elektronischer Rechtsverkehr
1 Die Gerichte können für ihre Geschäftsprozesse sowie für die Verwaltung
von amtlichen Dokumenten elektronische Geschäftsverwaltungssysteme
führen.
2 Soweit Personendaten sowie Daten juristischer Personen einschliesslich
besonders schützenswerter Daten in den Anwendungsbereich des IDAG fallen, dürfen sie in den Geschäftsverwaltungssystemen bearbeitet werden,
wenn sie insbesondere dazu dienen:
a. Geschäfte zu bearbeiten;
b. Arbeitsabläufe zu organisieren;
c. festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet
werden;
d. den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern.
3 Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Organisation und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme
sowie zum Schutz der darin erfassten Personendaten und der Daten juristischer Personen.
4 Die Verwaltungskommission der Gerichte erlässt für die Gerichte die notwendigen Bestimmungen zur elektronischen Übermittlung und zur elektronischen Aktenführung.
Art. 40
Religiöse Symbole
1 Die Richterinnen und Richter sowie das Personal der Gerichte tragen in
Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden keine sichtbaren religiösen Symbole.