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Gerichtsorganisationsgesetz

Glarus · III A/2 · statute

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Artikel 13 b. als erstinstanzliches Gericht im Sinne von
  14. Art. 14 die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs8).4.2. Obergericht
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55

55 provisions

Art. 41

Sicherheit und Berichterstattung 1 Die Verwaltungskommission der Gerichte kann Bestimmungen erlassen: a. zur Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsbetrieb; b. zur Zulassung sowie zu den Rechten und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter.

Art. 42

Verbot der Raterteilung 1 Den Richterinnen und Richtern sowie dem Personal der Gerichte ist es untersagt, im Hinblick auf einen bevorstehenden oder anhängigen Rechtsstreit Rat zu erteilen oder sich darüber unterrichten zu lassen. 2 Das zuständige Gericht ist über Beeinflussungsversuche zu informieren.

Art. 43

Akteneinsicht Dritter 1 Vom Verfahren nicht betroffene Personen sind zur Einsichtnahme in die Akten nicht berechtigt. 2 Die Präsidien der betreffenden Behörde können begründete Ausnahmen bewilligen.

Art. 44

Urteilsberatung 1 Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich. 2 Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Entscheide auf dem Zirkularweg sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder zustimmen. 4.4.4. Personal

Art. 45

Generalsekretariat 1 Das Generalsekretariat nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission der Gerichte teil und ist antragsberechtigt. Zu seinen Aufgaben gehört: a. die Unterstützung der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission der Gerichte; b. die Führung der ihm von der Verwaltungskommission der Gerichte übertragenen gerichtsübergreifenden Geschäfte; c. die Protokollführung.

Art. 46

Gerichtskasse 1 Die Gerichtskasse betreut das Rechnungswesen und vollstreckt alle Geldforderungen aus Entscheiden der Gerichte sowie der Schlichtungsbehörde. 2 Ihr kann die Vollstreckung weiterer finanzieller Leistungen, insbesondere im Sinne von Artikel 442 StPO, übertragen werden. 3 Die Gerichtskasse veranlasst die Nachzahlung in Fällen von unentgeltlicher Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung. 4 Die Verwaltungsbehörden des Kantons erteilen der Gerichtskasse alle für die Nachzahlung erforderlichen Auskünfte zu Einkommen und Vermögen der kostenpflichtigen Partei.

Art. 47

Organisation 1 Das Personal untersteht mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Angestellten in fachlicher Hinsicht dem jeweiligen Gericht und im Übrigen der Verwaltungskommission der Gerichte. 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und das für die Gerichtskasse zuständige Personal unterstehen der Verwaltungskommission der Gerichte. 3 Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Rechte und Pflichten des Personals, die Stellvertretung und die Unterschriftsberechtigung. 4.4.5. Gebühren und Entschädigung Dritter

Art. 48

Gebühren und Tarife 1 Der Landrat regelt die in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege zu erhebenden Kosten. 2 Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Streitwert oder dem sonstigen Interesse der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit sowie nach dem erforderlichen Zeit- und Sachaufwand. 3 Die Gebühren für andere Verrichtungen richten sich nach dem erforderlichen Zeit- und Sachaufwand.

Art. 49

Entschädigung Dritter 1 Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Entschädigung von Zeugen und weiteren entschädigungsberechtigten Personen in gerichtlichen Verfahren und Strafuntersuchungen. 5. Schlichtungsbehörde

Art. 50

Organisation 1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und acht paritätischen Mitgliedern. 2 Das Präsidium und das Vizepräsidium unterstehen dem Personalgesetz, wobei das Vizepräsidium auch im Nebenamt tätig sein kann.

Art. 51

Wahl 1 Der Landrat wählt für die verfassungsmässige Amtsdauer das Präsidium und das Vizepräsidium der Schlichtungsbehörde auf Vorschlag der Verwaltungskommission der Gerichte. 2 Für die Wahl der paritätischen Mitglieder der Schlichtungsbehörde ist die Verwaltungskommission der Gerichte zuständig.

Art. 52

Präsidium 1 Das Präsidium hat folgende Aufgaben: a. Geschäftsleitung; b . Unterbreitung von Budget und Rechnung der Schlichtungsbehörde an die Aufsichtsbehörde.

Art. 53

Zuständigkeit 1 Die Schlichtungsbehörde führt in Einerbesetzung die Schlichtungsverhandlungen gemäss den Artikeln 197 ff. ZPO durch und ist Rechtsberatungsstelle im Sinne von Artikel 201 Absatz 2 ZPO. 2 Die Schlichtungsbehörde tagt in Dreierbesetzung: a. in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen mit paritätischer Vertretung der Vermieter- und Mieterseite beziehungsweise der Pächter- und Verpächterseite; b. in Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz11) mit paritätischer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite; c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz12). 3 Streitigkeiten über Gleichstellungsfragen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richten sich nach dem Kantonalen Gleichstellungsgesetz13).

Art. 54

Stellvertretung und Ergänzung 1 Die Verwaltungskommission der Gerichte wählt eine ausserordentliche Stellvertretung oder Ergänzung, wenn die Schlichtungsbehörde nicht vollständig besetzt werden kann.

Art. 55

Verfahrensleitung 1 Das Präsidium, das Vizepräsidium oder ein weiteres Mitglied der Schlichtungsbehörde leitet die ihm zugewiesenen Verfahren und fällt alle Vor-, Teil- und Endentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird. 11) SR 823.11 12) SR 151.1 13) GS I E/1/1

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