Sicherheit und Berichterstattung
1 Die Verwaltungskommission der Gerichte kann Bestimmungen erlassen:
a. zur Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsbetrieb;
b. zur Zulassung sowie zu den Rechten und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter.
Art. 42
Verbot der Raterteilung
1 Den Richterinnen und Richtern sowie dem Personal der Gerichte ist es untersagt, im Hinblick auf einen bevorstehenden oder anhängigen Rechtsstreit
Rat zu erteilen oder sich darüber unterrichten zu lassen.
2 Das zuständige Gericht ist über Beeinflussungsversuche zu informieren.
Art. 43
Akteneinsicht Dritter
1 Vom Verfahren nicht betroffene Personen sind zur Einsichtnahme in die Akten nicht berechtigt.
2 Die Präsidien der betreffenden Behörde können begründete Ausnahmen
bewilligen.
Art. 44
Urteilsberatung
1 Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.
2 Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. Stimmenthaltung ist nicht
zulässig.
3 Entscheide auf dem Zirkularweg sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder
zustimmen.
4.4.4. Personal
Art. 45
Generalsekretariat
1 Das Generalsekretariat nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Verwaltungskommission der Gerichte teil und ist antragsberechtigt. Zu seinen Aufgaben gehört:
a. die Unterstützung der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung
der Geschäfte der Verwaltungskommission der Gerichte;
b. die Führung der ihm von der Verwaltungskommission der Gerichte
übertragenen gerichtsübergreifenden Geschäfte;
c. die Protokollführung.
Art. 46
Gerichtskasse
1 Die Gerichtskasse betreut das Rechnungswesen und vollstreckt alle Geldforderungen aus Entscheiden der Gerichte sowie der Schlichtungsbehörde.
2 Ihr kann die Vollstreckung weiterer finanzieller Leistungen, insbesondere
im Sinne von Artikel 442 StPO, übertragen werden.
3 Die Gerichtskasse veranlasst die Nachzahlung in Fällen von unentgeltlicher
Rechtspflege oder amtlicher Verteidigung.
4 Die Verwaltungsbehörden des Kantons erteilen der Gerichtskasse alle für
die Nachzahlung erforderlichen Auskünfte zu Einkommen und Vermögen der
kostenpflichtigen Partei.
Art. 47
Organisation
1 Das Personal untersteht mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Angestellten in fachlicher Hinsicht dem jeweiligen Gericht und im Übrigen der
Verwaltungskommission der Gerichte.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und das für die Gerichtskasse zuständige Personal unterstehen der Verwaltungskommission der Gerichte.
3 Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Rechte und Pflichten
des Personals, die Stellvertretung und die Unterschriftsberechtigung.
4.4.5. Gebühren und Entschädigung Dritter
Art. 48
Gebühren und Tarife
1 Der Landrat regelt die in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege zu
erhebenden Kosten.
2 Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Streitwert oder dem sonstigen
Interesse der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit sowie nach
dem erforderlichen Zeit- und Sachaufwand.
3 Die Gebühren für andere Verrichtungen richten sich nach dem erforderlichen Zeit- und Sachaufwand.
Art. 49
Entschädigung Dritter
1 Die Verwaltungskommission der Gerichte regelt die Entschädigung von
Zeugen und weiteren entschädigungsberechtigten Personen in gerichtlichen
Verfahren und Strafuntersuchungen.
5. Schlichtungsbehörde
Art. 50
Organisation
1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und acht paritätischen Mitgliedern.
2 Das Präsidium und das Vizepräsidium unterstehen dem Personalgesetz,
wobei das Vizepräsidium auch im Nebenamt tätig sein kann.
Art. 51
Wahl
1 Der Landrat wählt für die verfassungsmässige Amtsdauer das Präsidium
und das Vizepräsidium der Schlichtungsbehörde auf Vorschlag der Verwaltungskommission der Gerichte.
2 Für die Wahl der paritätischen Mitglieder der Schlichtungsbehörde ist die
Verwaltungskommission der Gerichte zuständig.
Art. 52
Präsidium
1 Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
a. Geschäftsleitung;
b . Unterbreitung von Budget und Rechnung der Schlichtungsbehörde an die Aufsichtsbehörde.
Art. 53
Zuständigkeit
1 Die Schlichtungsbehörde führt in Einerbesetzung die Schlichtungsverhandlungen gemäss den Artikeln 197 ff. ZPO durch und ist Rechtsberatungsstelle
im Sinne von Artikel 201 Absatz 2 ZPO.
2 Die Schlichtungsbehörde tagt in Dreierbesetzung:
a. in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen mit paritätischer Vertretung der Vermieter- und Mieterseite
beziehungsweise der Pächter- und Verpächterseite;
b. in Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und aus
dem Arbeitsvermittlungsgesetz11) mit paritätischer Vertretung der
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite;
c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz12).
3 Streitigkeiten über Gleichstellungsfragen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richten sich nach dem Kantonalen Gleichstellungsgesetz13).
Art. 54
Stellvertretung und Ergänzung
1 Die Verwaltungskommission der Gerichte wählt eine ausserordentliche
Stellvertretung oder Ergänzung, wenn die Schlichtungsbehörde nicht vollständig besetzt werden kann.
Art. 55
Verfahrensleitung
1 Das Präsidium, das Vizepräsidium oder ein weiteres Mitglied der Schlichtungsbehörde leitet die ihm zugewiesenen Verfahren und fällt alle Vor-, Teil-
und Endentscheide, in denen nicht in der Sache entschieden wird.
11) SR 823.11
12) SR 151.1
13) GS I E/1/1