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Gesundheitsgesetz

Schaffhausen · 810.100 · statute

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Personen
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57 a) Gesundheitsgesetz vom 19. Oktober 1970
  57. Art. 58

57 provisions

Art. 1

Geltungsbereich und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen sowie die Tätigkeit privater Leistungsanbieter im Gesundheitswesen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen in Ergänzung zur speziellen Gesetzgebung über die Spitäler sowie die Altersbetreuung und Pflege. 2 Es bezweckt, unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung und der Wirtschaftlichkeit, sowie der Würde, der Integrität und der Gleichheit der Menschen die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung.

Art. 2

Zuständigkeit des Kantons 1 Der Kanton nimmt alle nötigen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens wahr, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

Art. 3

Zuständigkeit des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus. 2 Er bezeichnet das für das Gesundheitswesen zuständige Departement und die kantonalen Organe des Gesundheitswesens und legt deren Aufgaben fest. 3 Er bezeichnet die Fachstellen, die von Bundesrechts wegen vorgeschrieben und zur Umsetzung der Bundesgesetzgebung notwendig sind.

Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Zuständigkeit der Gemeinden 1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton in geeigneter Weise bei der Erfüllung der Aufgaben im Gesundheitswesen. 2 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden. Diese sorgen insbesondere für die Leichenschau und die Bestattung.

Art. 5

Ethikkommission 1 Der Kanton bestellt für ethische Fragen eine Ethikkommission, wobei er diese Aufgaben auch delegieren kann. 2 Entscheide ausserkantonaler Ethikkommissionen können anerkannt werden. 2 Gesundheitsberufe

Art. 6

Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung des zuständigen Departements benötigt, wer fachlich eigenverantwortlich und berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt: a) Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen wissenschaftlicher Forschung feststellt oder behandelt b) sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt c) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit vornimmt d) an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträchtigten oder Schwangeren oder im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention instrumentale Eingriffe in den Körperöffnungen oder körperverletzend unter der Haut oder Manipulationen an der Wirbelsäule vornimmt e) Heilmittel abgibt, deren Abgabe nach Bundesrecht bewilligungspflichtig ist f) eine Tätigkeit ausübt, welche unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementär- und Alternativmedizin geregelt ist g) eine nichtärztliche psychotherapeutische Tätigkeit ausübt 2 Der Regierungsrat kann Personen, die als Angestellte von Medizinalpersonen im Sinne des Medizinalberufegesetzes1) oder in einer Institution des Gesundheitswesens gemäss Art. 19 dieses Gesetzes tätig sind, von der Bewilligungspflicht ausnehmen, wenn eine angemessene Überwachung der Tätigkeit durch eine vorgesetzte Person mit entsprechender Berufszulassung gesichert ist. 3 Für ungefährliche Eingriffsarten kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach lit. d aufheben.

Art. 7

Erteilung der Bewilligung 1 Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person: a) die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt b) handlungsfähig und vertrauenswürdig ist c) physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und d) die erforderlichen Räumlichkeiten und die nötige Infrastruktur vorhanden sind 2 Bewilligungen können mit Auflagen und Einschränkungen verbunden werden. 3 Bewilligungen werden befristet erteilt.

Art. 8

Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird entzogen: a) wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind b) wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen c) wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen verstossen hat, insbesondere Berufspflichten verletzt hat 2 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden. 1) SR 811.11.

Art. 9

Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt: a) wenn die Praxis nicht innert einer bestimmten Zeit nach der Bewilligungserteilung eröffnet wird b) wenn die bewilligte Tätigkeit während einer bestimmten Zeit nicht ausgeübt wird c) mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers d) mit der Aufgabe der Berufstätigkeit oder der Aufgabe der Leitungsfunktion in einer Organisation e) mit der schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Departement f) mit dem Ablauf einer Befristung g) wenn eine Bewilligung in einem anderen Kanton wegen wiederholter oder schwerwiegender Verstösse gegen die Berufspflichten widerrufen worden ist

Art. 10

Eingeschränkte Bewilligung 1 Personen, die mehrere Jahre in einem bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf eigenverantwortlich tätig waren, können nach Aufgabe der Berufstätigkeit eine eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung beantragen. Diese berechtigt insbesondere zu folgenden Tätigkeiten im angestammten Bereich: a) Stellvertretung b) unentgeltliche Behandlung von Angehörigen und nahestehenden

Art. 11 Personen

Persönliche Berufsausübung / Stellvertretung 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert, kann das zuständige Departement eine Vertretung mit ausreichender Ausbildung bewilligen.

Art. 12

Tätigkeit unter Aufsicht im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung 1 Die befristete Tätigkeit von Personen in Leistungsbereichen gemäss Art. 6 dieses Gesetzes zum Zwecke der Aus-, Weiter- und Fortbildung und zum Sammeln von Praxiserfahrung ist im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zulässig, wenn eine angemessene Beaufsichtigung durch eine Person mit einer entsprechenden Berufszulassung gewährleistet und die nötige Infrastruktur vorhanden ist. 2 Anstellungen im Sinne von Abs. 1 bedürfen in der Regel keiner Bewilligung. Der Regierungsrat kann abweichende Bestimmungen erlassen und insbesondere Meldepflichten festlegen.

Art. 13

Berufspflichten 1 Personen, die in einem bewilligungspflichtigen Bereich tätig sind, halten sich an folgende Berufspflichten: a) Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich an die Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben b) Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch regelmässige Fortbildung c) Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten d) Sie machen nur Werbung, die objektiv und weder irreführend noch aufdringlich ist e) Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von eigenen finanziellen Vorteilen f) Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften g) Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe von Art. 24 dieses Gesetzes beim Notfalldienst mit h) Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken ab oder erbringen eine andere gleichwertige Sicherheit 2 Vorbehalten sind weitere, nach der Bundesgesetzgebung auferlegte Berufspflichten.

Art. 14

Aufzeichnungen 1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber haben über die Berufsausübung Aufzeichnungen zu machen. 2 Die Aufzeichnungen geben insbesondere Auskunft über Untersuchungen, Diagnose, Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen. 3 Der Regierungsrat legt fest, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt werden müssen.

Art. 15

Berufsgeheimnis 1 Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, und ihre Hilfspersonen sind über alles, was ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Personen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind von der Schweigepflicht befreit: a) mit Einwilligung der oder des Berechtigten b) mit schriftlicher Bewilligung des zuständigen Departements c) in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes oder drohendes Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit, gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität schliessen lassen, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden d) soweit sie aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zu einer Anzeige oder Meldung verpflichtet sind e) in Bezug auf Angaben, die der Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis dienen, gegenüber einer zur Eintreibung der Forderungen beauftragten Stelle und gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Instanzen 3 Personen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sowie deren Hilfspersonen haben gegenüber der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Schaffhauser Polizei ein Melderecht gemäss Art. 25a Abs. 1 und ein Auskunftsrecht gemäss Art. 25b Abs. 3 lit. c des Polizeigesetzes vom 21. Februar 2000, wenn das Verhalten oder Äusserungen einer von ihr betreuten Person auf eine Neigung zu Gewalt gegen Dritte hindeutet und diese mutmasslich imstande ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität von anderen Personen schwer zu beeinträchtigen. * 4 Wer beim Kanton Schaffhausen oder bei einer Schaffhauser Gemeinde angestellt ist, hat nach Art. 25b Abs. 6 Satz 2 des Polizeigesetzes vom 21. Februar 2000 zudem eine Auskunftspflicht. *

Art. 16

Anzeigepflicht 1 Personen, die in einem bewilligungspflichtigen Bereich tätig sind, haben aussergewöhnliche Vorkommnisse in ihrem Bereich im Gesundheitswesen umgehend dem zuständigen Departement zu melden. 2 Die Meldung aussergewöhnlicher Todesfälle wird auf dem Verordnungsweg geregelt. 3 Vorbehalten bleiben weitere Anzeigen oder Meldungen aufgrund der Spezialgesetzgebung.

Art. 17

Verbot der Heiltätigkeit 1 Entsteht im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten eine allgemeine Gesundheitsgefährdung, kann das zuständige Departement den tätigen Personen verbieten, diese Heiltätigkeiten auszuüben oder weiterhin im Gesundheitswesen tätig zu sein. 2 Verbote betreffend Heiltätigkeit können auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die nach diesem Gesetz oder den darauf gestützten Ausführungsvorschriften von der Bewilligungspflicht befreit sind. 3 Verbote betreffend Heiltätigkeit können veröffentlicht werden. 4 Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Wahrnehmungen, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich sein können, dem zuständigen Departement mitzuteilen.

Art. 18

Einschränkung der Heiltätigkeit 1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass die Behandlung bestimmter Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten, bestimmten Berufsgruppen vorbehalten bleibt. 3 Institutionen des Gesundheitswesens

Art. 19

Bewilligungspflicht 1 Der Betrieb von Institutionen des Gesundheitswesens, welche bewilligungspflichtige Leistungen gemäss Art. 6 dieses Gesetzes erbringen, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements. 2 Als Institutionen gelten juristische Personen sowie Personengesellschaften und Einzelfirmen, bei denen die bewilligungspflichtigen Leistungen mehrheitlich durch angestelltes Personal erbracht werden.

Art. 20

Erteilung und Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) der Tätigkeitsbereich in örtlicher, zeitlicher, sachlicher und personeller Hinsicht festgelegt ist b) zweckentsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind c) das erforderliche Fachpersonal verfügbar ist d) eine einwandfreie Betriebsführung mit geklärten Verantwortlichkeiten für alle relevanten Leistungsbereiche gewährleistet ist e) das mit der Geschäftsführung betraute Personal über die nötigen fachlichen und persönlichen Qualifikationen verfügt und f) die für die Tätigkeiten im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes verantwortlichen Personen über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinne von Art. 7 dieses Gesetzes verfügen 2 Für den Entzug und das Erlöschen der Bewilligung gelten die Bestimmungen über die Gesundheitsberufe sinngemäss. 3 Für Spitäler und Heime gelten die Bestimmungen des Spitalgesetzes2) bzw. des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes3). 4 Heilmittel

Art. 21

Umgang mit Heilmitteln 1 Der Umgang mit Heilmitteln richtet sich nach der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung. 2 Der Regierungsrat kann Bestimmungen erlassen über die Berechtigung zur Herstellung, Abgabe und Anwendung von Heilmitteln in der Komplementär- und Alternativmedizin. 2) SHR 813.100. 3) SHR 813.500.

Art. 22

Direkte Abgabe von Heilmitteln 1 Medizinalpersonen im Sinne des Medizinalberufegesetzes sind berechtigt, mit Bewilligung des zuständigen Departements Heilmittel abzugeben. 2 Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Heilmittel gewährleistet ist. 3 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung von Heilmitteln sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen. 4 Die direkte Abgabe von Heilmitteln ist lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet. Der Handverkauf sowie die Belieferung von Dritten zum Zwecke des Wiederverkaufs sind verboten. 5 Den Patientinnen und Patienten ist auf deren Wunsch ein Rezept auszustellen, das den Bezug der Heilmittel in einer Apotheke ermöglicht. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu informieren. 5 Versorgungssicherung

Art. 23

Grundsatz 1 Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prioritär durch private Leistungsanbieter sichergestellt. Öffentliche Leistungsanbieter nehmen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und gesetzlichen Rahmenvorgaben ergänzende Funktionen wahr. 2 Die Spitalversorgung, die stationäre Heimpflege sowie die ambulante Pflege zu Hause (Spitex) erfolgen nach den Grundsätzen des Spitalgesetzes bzw. des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes. 3 In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung anderweitig nicht gewährleistet ist, können der Kanton und die Gemeinden den Aufbau und Betrieb von ambulanten Einrichtungen mit finanziellen Beiträgen und anderen geeigneten Mitteln unterstützen.

Art. 24

Notfalldienst 1 Für Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte besteht eine Pflicht zur Leistung von Notfalldienst. 2 Der Regierungsrat regelt die Mindestanforderungen des Notfalldienstes. Er kann die Standesorganisationen der betroffenen Berufsgruppen mit der Organisation und Koordination des Notfalldienstes betrauen. 3 Der Kanton kann Beiträge an die Infrastruktur-Kosten und Vorhalteleistungen sowie an die übrigen nicht anderweitig finanzierbaren Kosten des Notfalldienstes leisten. 4 Wer keinen Notfalldienst leistet, kann zur Zahlung einer Ersatzabgabe herangezogen werden. Die Abgabe beträgt höchstens 5% des aus der bewilligungspflichtigen Tätigkeit erzielten Einkommens. Sie wird für Beiträge an Vorhalteleistungen gemäss Abs. 3 verwendet.

Art. 25

Rettungsdienst 1 Der Kanton stellt durch Leistungsauftrag an die Spitäler Schaffhausen oder an Dritte einen bedarfsgerechten sanitätsdienstlichen Rettungsdienst sicher.

Art. 26

Notrufzentrale 1 Der Kanton stellt selbst oder durch Leistungsauftrag an Dritte den Betrieb einer sanitätsdienstlichen Notrufzentrale sicher. 2 Alle Personen und Institutionen mit Notfalldienstpflicht sind zur Zusammenarbeit mit der Notrufzentrale verpflichtet. Sie stellen der Zentrale insbesondere alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Sicherstellung einer optimierten Patienteninformation und Einsatzplanung benötigt. Art. 27 * Sanitätsdienst bei ausserordentlichen Ereignissen 1 Für die Vorbereitung und Sicherstellung der Gesundheitsversorgung bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen gelten die spezialgesetzlichen Regelungen des Bundes und des Kantons, insbesondere des kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes.

Art. 28

Schulärztlicher Dienst, Schulzahnklinik 1 Der Kanton richtet für alle Schulen einen schulärztlichen Dienst und eine Schulzahnklinik ein. Der Anspruch auf Behandlung in der Schulzahnklinik besteht während der Dauer der Schulpflicht. * 2 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und die Organisation des schulärztlichen Dienstes und der Schulzahnklinik. 6 Gesundheitsförderung und Prävention

Art. 29

Grundsatz 1 Der Kanton initiiert und unterstützt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten und Störungen im physischen, psychischen und sozialen Bereich (Prävention). 2 Er trifft eigene Massnahmen oder leistet Beiträge an die Kosten von Massnahmen Dritter. Der Kantonsrat legt die Beiträge fest. 3 Er legt Strategien und Schwerpunkte zur Prävention und Gesundheitsförderung fest. Er orientiert sich dabei an den nationalen Zielen des Bundes. 4 Soweit zur Durchführung von Massnahmen gemäss Abs. 1 Daten benötigt werden, stellen die Gemeinden diese unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 30

Informations- und Beratungsangebote 1 Der Kanton stellt selbst oder durch Leistungsaufträge an Dritte bedarfsgerechte Informations- und Beratungsangebote zur Gesundheitsförderung und Prävention zur Verfügung. Er kann weitere Aktivitäten unterstützen. 2 Er sorgt für die Koordination der Gesundheitsförderung und Prävention. Er bezeichnet eine dafür zuständige Fachstelle.

Art. 31

Jugendschutz 1 Der Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren ist verboten. 2 Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten ist verboten. Ausgenommen ist der Verkauf über Automaten, bei denen sichergestellt ist, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 18 Jahren verunmöglicht wird. 3 Der Verkauf von alkoholischen Getränken an Jugendliche sowie die Werbung für Tabak und Alkohol richten sich nach dem Bundesrecht.

Art. 32

Schutz vor Passivrauchen 1 Der Schutz vor Passivrauchen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts. 7 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

Art. 33

Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten 1 Der Kanton trifft die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. 2 Er sorgt für die nötigen Erhebungen und Abklärungen und organisiert das Meldewesen nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetzgebung). 3 Er erlässt die zur Verhütung von Gesundheitsgefährdungen erforderlichen Vorschriften über Bau, Unterhalt und Benutzung öffentlicher Bäder und anderer Anlagen mit vergleichbaren hygienischen Risiken. 4 Er kann Massnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Berufsgruppen treffen.

Art. 34

Öffentliche Impfungen 1 Der Kanton sorgt für die Durchführung der vom Bund empfohlenen oder angeordneten öffentlichen Impfungen. 2 Er kann zusätzliche öffentliche Impfungen anbieten. 3 Öffentliche Impfungen sind unentgeltlich, soweit keine abweichenden bundesrechtlichen Regelungen zum Tragen kommen (insbesondere Finanzierung im Rahmen der sozialen Krankenversicherung). 8 Patientenrechte

Art. 35

Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen über die Patientenrechte gelten in allen Institutionen des Gesundheitswesens mit öffentlicher Trägerschaft sowie in andern Institutionen mit öffentlichem Leistungsauftrag in den vom Leistungsauftrag betroffenen Leistungsbereichen. 2 Die Bestimmungen von Art. 36 bis Art. 42 gelten auch für andere Anbieter, die bewilligungspflichtige Leistungen im Sinne des Gesundheitsgesetzes, des Spitalgesetzes oder des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes erbringen. Eine Behandlungspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 gilt für diese Anbieter nur in dringlichen Fällen im Sinne der Beistandspflicht.

Art. 36

Behandlungsanspruch 1 Jede Person hat unabhängig von ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage im Rahmen des Leistungsangebots und der betrieblichen Möglichkeiten des betreffenden Leistungsanbieters Anspruch: a) auf jene Behandlung, die aufgrund des Gesundheitszustandes nach den anerkannten medizinischen Grundsätzen angezeigt, verhältnismässig und ethisch vertretbar ist, unter Einschluss einer bedarfsgerechten palliativen Pflege in der letzten Lebensphase b) auf angemessene, die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht achtende Information, Beratung, Betreuung und Fürsorge c) auf Rücksichtnahme und Schutz der Persönlichkeit 2 Kann eine medizinisch indizierte Leistung mit den verfügbaren Mitteln nicht bzw. nicht in der erforderlichen Qualität erbracht werden, ist die zu behandelnde Person in eine geeignete Institution zu verlegen bzw. einem geeigneten Leistungserbringer zuzuführen.

Art. 37

Voraussetzungen für Behandlung 1 Eine Behandlung darf nur vorgenommen werden, wenn die Patientin oder der Patient gemäss Art. 38 dieses Gesetzes über die Behandlung informiert worden ist und der Behandlung gemäss Art. 39 oder Art. 40 dieses Gesetzes zugestimmt wird. 2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über Information und Zustimmung aufgrund der Spezialgesetzgebung.

Art. 38

Patienteninformation 1 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert die betroffene Person und bei einer fürsorgerischen Unterbringung auch die Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen des Unterlassens der Behandlung, über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten sowie über die finanziellen Konsequenzen. Bei urteilsunfähigen Personen sind auch die vertretungsberechtigten Personen zu informieren (Art. 377 ZGB4)). 4) SR 210. 2 Die Information kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Patientin oder den Patienten übermässig belastet oder den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst. Besteht die Patientin oder der Patient hingegen auf einer umfassenden Information, ist diese zu erteilen. 3 Die Information darf ganz unterbleiben, wenn der Verzicht dokumentiert ist.

Art. 39

Zustimmung urteilsfähiger Personen 1 Behandlungen an urteilsfähigen Personen dürfen nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden. 2 In dringlichen Fällen ergreift die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die medizinischen Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der Patientin oder des Patienten. 3 Vorbehalten bleiben Behandlungen ohne Zustimmung gestützt auf eine entsprechende Rechtsgrundlage.

Art. 40

Zustimmung bei Urteilsunfähigkeit 1 Hat die Patientin oder der Patient in einer Patientenverfügung festgelegt, welchen medizinischen Massnahmen sie oder er im Falle der Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Patientenverfügung (Art. 370 und Art. 372 Abs. 2 und 3 ZGB). 2 Hat sich die urteilsunfähige Patientin oder der urteilsunfähige Patient nicht in einer Patientenverfügung geäussert, richtet sich die Behandlung nach Art. 377 ff. ZGB. 3 In dringlichen Fällen ergreift die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die medizinischen Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der Patientin oder des Patienten (Art. 379 ZGB). 4 Vorbehalten bleiben Behandlungen ohne Zustimmung gestützt auf eine entsprechende Rechtsgrundlage.

Art. 41

Krankengeschichte und Einsichtsrecht 1 Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine Krankengeschichte geführt. Diese muss über die Patienteninformation und sämtliche Behandlungen Auskunft geben. 2 Der Patientin oder dem Patienten ist auf Wunsch Einsicht in die eigene Krankengeschichte zu gewähren. Das Einsichtsrecht kann ausnahmsweise eingeschränkt oder verweigert werden, wenn besonders schützenswerte Interessen Dritter dies erfordern. 3 Drittpersonen darf nur mit Zustimmung der Patientin oder des Patienten Einsicht in die Krankengeschichte gewährt oder Auskunft über den Gesundheitszustand erteilt werden. Bei der Ehegattin oder beim Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner und in Notfällen bei den nächsten Angehörigen wird die Zustimmung vermutet, wenn sich die Patientin oder der Patient nicht anderweitig geäussert hat oder sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

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