Obduktion
1 An verstorbenen Personen kann eine Obduktion ausgeführt werden, sofern
dies im Interesse der Sicherung oder Mehrung des medizinischen Wissens
angezeigt ist und die verstorbene Person zu Lebzeiten oder nach deren Tod
an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen nach entsprechender Information
zugestimmt haben.
2 Der zu Lebzeiten geäusserte Wille der verstorbenen Person hat Vorrang
vor demjenigen der nächsten Angehörigen.
3 Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafverfolgungs- und Gesundheitsbehörden gestützt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen.
Art. 43
Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Person
1 Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Personen, die in eine Behandlungseinrichtung eingewiesen worden sind, insbesondere nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Unterbringung
oder nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches5) über Massnahmen,
richten sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 433 ff.) und den Bestimmungen des EG ZGB6).
2 Verweigert eine Patientin oder ein Patient im weiteren Verlauf des Aufenthaltes jegliche Behandlung, ist die einweisende Behörde zu informieren.
5) SR 311.0.
6) SHR 210.100.
Art. 44
Anwendung physischen Zwangs
1 Die Anwendung physischen Zwangs ist ausnahmsweise zulässig:
a) zur Durchführung einer Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person nach Art. 43 dieses Gesetzes oder
b) wenn die Anwendung physischen Zwangs unerlässlich ist, um eine
unmittelbare schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
von Patientinnen und Patienten oder von Dritten abzuwenden
2 Die Anwendung physischen Zwangs hat zu unterbleiben, sofern sich dies
durch geeignete Massnahmen vermeiden lässt.
3 Die Anwendung physischen Zwangs darf nur so lange andauern, wie die
Notsituation besteht, die sie veranlasst.
Art. 45
Andere Freiheitsbeschränkungen
1 Andere wesentliche Beschränkungen der persönlichen Freiheit, insbesondere der Bewegungsfreiheit, sind zulässig, wenn dies notwendig und unvermeidlich ist:
a) um eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden oder
b) um eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen bzw. einen geordneten Betrieb der Behandlungseinrichtung
sicherzustellen
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Epidemiengesetzgebung.
Art. 46
Therapeutische Begleitung
1 Sofern und sobald es der Zustand der Patientinnen und Patienten erlaubt,
haben diese Anspruch auf Besprechung und Nachbesprechung der angeordneten freiheitsbeschränkenden Massnahmen.
Art. 47
Rechtsschutz
1 Die Anordnung einer Zwangsbehandlung wird der betroffenen Person und
ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Eine Kopie der Anordnung wird in der
Krankengeschichte aufbewahrt.
2 Die richterliche Überprüfung von Behandlungen ohne Zustimmung und
anderen Freiheitsbeschränkungen richtet sich nach den Bestimmungen über
den Erwachsenenschutz (Art. 439 ZGB).
9 Gebühren, Rechtsschutz, Strafbestimmungen
Art. 48
Gebühren
1 Für behördliche Verrichtungen wie Erteilung von Bewilligungen, Inspektionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen können die Vollzugsorgane
nach Aufwand zu bemessende Gebühren erheben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind.
Art. 49
Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG)7), sofern dieses Gesetz oder andere Erlasse des
kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen.
2 Gegen Verfügungen der zuständigen Vollzugsorgane über die Beanstandung von Proben oder die Beschlagnahmung von Proben kann beim Departement des Innern innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Der weitere
Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG).
Art. 50
Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 10'000.00 wird bestraft:
a) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige
Tätigkeit ausübt oder Personen im Anstellungsverhältnis beschäftigt
b) wer als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber ihre oder seine Befugnisse überschreitet
c) wer als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber die
Berufspflichten verletzt
d) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige
Institution des Gesundheitswesens betreibt
e) wer das Verkaufsverbot für Tabak missachtet
f) wer ohne Bewilligung Heilmittel direkt abgibt
g) wer anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf gestützten
Verordnungen zuwiderhandelt
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
7) SHR 172.200.
3 Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben
die rechtskräftigen Strafentscheide gegen Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement
mitzuteilen.
4 Die Schaffhauser Polizei steht den Vollzugsorganen zur Ermittlung von
Straftaten und zur Durchsetzung rechtskräftiger Anordnungen zur Verfügung.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 51
Vollziehungsverordnung
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
Art. 52
Übergangsbestimmungen: Gesundheitsberufe im Allgemeinen
1 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, sofern die Tätigkeit nach diesem Gesetz weiterhin bewilligungspflichtig ist.
2 Änderung, Entzug und Erlöschen der nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen richten sich nach neuem Recht.
3 Hängige Bewilligungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
4 Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber richten sich nach neuem Recht.
5 Personen und Institutionen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch
nicht über eine Bewilligung verfügen, haben innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung nachzusuchen. Andernfalls
ist die weitere Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit untersagt.
6 Personen und Institutionen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung verfügen, müssen innert drei Monaten nach Inkrafttreten des
Gesetzes eine Haftpflichtversicherung abschliessen oder den Nachweis
über eine andere gleichwertige Sicherheit erbringen.
7 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen sind innert zehn Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei Erreichen des 70. Altersjahres der
Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers an die gestützt auf
Art. 7 Abs. 3 dieses Gesetzes festzulegenden Befristungen anzupassen.
Art. 53
Übergangsbestimmungen: Komplementär- und Alternativmedizin
1 Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär-
und Alternativmedizin kann der Regierungsrat Tätigkeiten der Komplementär- und Alternativmedizin der Bewilligungspflicht unterstellen und die Bewilligungsvoraussetzungen festlegen.
Art. 54
Übergangsbestimmungen: Privatapotheken
1 Für Ärztinnen und Ärzte in den Gemeinden Schaffhausen und Neuhausen
am Rheinfall gilt die altrechtliche Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970 während einer Übergangsfrist von
fünf Jahren nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes.
Art. 55
Übergangsbestimmungen: Verkauf von Tabakwaren über Automaten
1 Bereits aufgestellte Automaten für den Verkauf von Tabakwaren, die den
Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht genügen, sind innert 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Betrieb zu setzen.
Art. 56
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben:
Art. 57 a) Gesundheitsgesetz vom 19. Oktober 1970
Änderung bisherigen Rechts8)
Art. 58
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten9).
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen10) und in die kantonale
Gesetzessammlung aufzunehmen.
8) Gegenstandslos.
9) In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1948).
10)Amtsblatt 2012, S. 1929.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.05.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 1929
20.01.2014 01.08.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 131, S. 856
22.08.2016 01.01.2017 Art. 27 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1307, S. 1899
20.08.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 3 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 23.08.2024,
S. 11
20.08.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 4 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 23.08.2024,
S. 11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.05.2012 01.01.2013 Erstfassung Abl. 2012, S. 1929
Art. 15 Abs. 3 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 23.08.2024,
S. 11
Art. 15 Abs. 4 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 23.08.2024,
S. 11
Art. 27 22.08.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1307, S. 1899
Art. 28 Abs. 1 20.01.2014 01.08.2014 geändert Abl. 2014, S. 131, S. 856