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Gesundheitsgesetz

Schaffhausen · 810.100 · statute

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Personen
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57 a) Gesundheitsgesetz vom 19. Oktober 1970
  57. Art. 58

57 provisions

Art. 42

Obduktion 1 An verstorbenen Personen kann eine Obduktion ausgeführt werden, sofern dies im Interesse der Sicherung oder Mehrung des medizinischen Wissens angezeigt ist und die verstorbene Person zu Lebzeiten oder nach deren Tod an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen nach entsprechender Information zugestimmt haben. 2 Der zu Lebzeiten geäusserte Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen. 3 Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafverfolgungs- und Gesundheitsbehörden gestützt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen.

Art. 43

Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Person 1 Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Personen, die in eine Behandlungseinrichtung eingewiesen worden sind, insbesondere nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Unterbringung oder nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches5) über Massnahmen, richten sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 433 ff.) und den Bestimmungen des EG ZGB6). 2 Verweigert eine Patientin oder ein Patient im weiteren Verlauf des Aufenthaltes jegliche Behandlung, ist die einweisende Behörde zu informieren. 5) SR 311.0. 6) SHR 210.100.

Art. 44

Anwendung physischen Zwangs 1 Die Anwendung physischen Zwangs ist ausnahmsweise zulässig: a) zur Durchführung einer Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person nach Art. 43 dieses Gesetzes oder b) wenn die Anwendung physischen Zwangs unerlässlich ist, um eine unmittelbare schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder von Dritten abzuwenden 2 Die Anwendung physischen Zwangs hat zu unterbleiben, sofern sich dies durch geeignete Massnahmen vermeiden lässt. 3 Die Anwendung physischen Zwangs darf nur so lange andauern, wie die Notsituation besteht, die sie veranlasst.

Art. 45

Andere Freiheitsbeschränkungen 1 Andere wesentliche Beschränkungen der persönlichen Freiheit, insbesondere der Bewegungsfreiheit, sind zulässig, wenn dies notwendig und unvermeidlich ist: a) um eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden oder b) um eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen bzw. einen geordneten Betrieb der Behandlungseinrichtung sicherzustellen 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Epidemiengesetzgebung.

Art. 46

Therapeutische Begleitung 1 Sofern und sobald es der Zustand der Patientinnen und Patienten erlaubt, haben diese Anspruch auf Besprechung und Nachbesprechung der angeordneten freiheitsbeschränkenden Massnahmen.

Art. 47

Rechtsschutz 1 Die Anordnung einer Zwangsbehandlung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Eine Kopie der Anordnung wird in der Krankengeschichte aufbewahrt. 2 Die richterliche Überprüfung von Behandlungen ohne Zustimmung und anderen Freiheitsbeschränkungen richtet sich nach den Bestimmungen über den Erwachsenenschutz (Art. 439 ZGB). 9 Gebühren, Rechtsschutz, Strafbestimmungen

Art. 48

Gebühren 1 Für behördliche Verrichtungen wie Erteilung von Bewilligungen, Inspektionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen können die Vollzugsorgane nach Aufwand zu bemessende Gebühren erheben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind.

Art. 49

Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)7), sofern dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen. 2 Gegen Verfügungen der zuständigen Vollzugsorgane über die Beanstandung von Proben oder die Beschlagnahmung von Proben kann beim Departement des Innern innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Der weitere Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG).

Art. 50

Strafbestimmungen 1 Mit Busse bis Fr. 10'000.00 wird bestraft: a) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt oder Personen im Anstellungsverhältnis beschäftigt b) wer als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber ihre oder seine Befugnisse überschreitet c) wer als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber die Berufspflichten verletzt d) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Institution des Gesundheitswesens betreibt e) wer das Verkaufsverbot für Tabak missachtet f) wer ohne Bewilligung Heilmittel direkt abgibt g) wer anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf gestützten Verordnungen zuwiderhandelt 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 7) SHR 172.200. 3 Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die rechtskräftigen Strafentscheide gegen Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement mitzuteilen. 4 Die Schaffhauser Polizei steht den Vollzugsorganen zur Ermittlung von Straftaten und zur Durchsetzung rechtskräftiger Anordnungen zur Verfügung. 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 51

Vollziehungsverordnung 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 52

Übergangsbestimmungen: Gesundheitsberufe im Allgemeinen 1 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, sofern die Tätigkeit nach diesem Gesetz weiterhin bewilligungspflichtig ist. 2 Änderung, Entzug und Erlöschen der nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen richten sich nach neuem Recht. 3 Hängige Bewilligungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt. 4 Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber richten sich nach neuem Recht. 5 Personen und Institutionen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht über eine Bewilligung verfügen, haben innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung nachzusuchen. Andernfalls ist die weitere Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit untersagt. 6 Personen und Institutionen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung verfügen, müssen innert drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Haftpflichtversicherung abschliessen oder den Nachweis über eine andere gleichwertige Sicherheit erbringen. 7 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen sind innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei Erreichen des 70. Altersjahres der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers an die gestützt auf Art. 7 Abs. 3 dieses Gesetzes festzulegenden Befristungen anzupassen.

Art. 53

Übergangsbestimmungen: Komplementär- und Alternativmedizin 1 Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär- und Alternativmedizin kann der Regierungsrat Tätigkeiten der Komplementär- und Alternativmedizin der Bewilligungspflicht unterstellen und die Bewilligungsvoraussetzungen festlegen.

Art. 54

Übergangsbestimmungen: Privatapotheken 1 Für Ärztinnen und Ärzte in den Gemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall gilt die altrechtliche Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970 während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes.

Art. 55

Übergangsbestimmungen: Verkauf von Tabakwaren über Automaten 1 Bereits aufgestellte Automaten für den Verkauf von Tabakwaren, die den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht genügen, sind innert 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Betrieb zu setzen.

Art. 56

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben:

Art. 57 a) Gesundheitsgesetz vom 19. Oktober 1970

Änderung bisherigen Rechts8)

Art. 58

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten9). 3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen10) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 8) Gegenstandslos. 9) In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1948). 10)Amtsblatt 2012, S. 1929. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.05.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 1929 20.01.2014 01.08.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 131, S. 856 22.08.2016 01.01.2017 Art. 27 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1307, S. 1899 20.08.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 3 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 23.08.2024, S. 11 20.08.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 4 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 23.08.2024, S. 11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.05.2012 01.01.2013 Erstfassung Abl. 2012, S. 1929 Art. 15 Abs. 3 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 23.08.2024, S. 11 Art. 15 Abs. 4 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S. 9, Abl. 23.08.2024, S. 11 Art. 27 22.08.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1307, S. 1899 Art. 28 Abs. 1 20.01.2014 01.08.2014 geändert Abl. 2014, S. 131, S. 856

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