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Reglement für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht

Fribourg · 415.0.11 · regulation

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39a
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59

59 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement beinhaltet besondere und ergänzende Bestimmungen zur Gesetzgebung über das Staatspersonal, zur Gesetzgebung über die obligatorische Schule sowie zur Gesetzgebung über den Mittelschulunterricht für das Lehrpersonal.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Das vorliegende Reglement gilt für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) und der Gesetzgebung über das Staatspersonal untersteht. 2 Die Mitglieder des Lehrkörpers der Universität Freiburg sind diesem Reglement nicht unterstellt.

Art. 3

Lehrpersonal 1 Das Lehrpersonal im Sinne dieses Reglements umfasst: a) die Lehrpersonen der Primarschulen, der Sonderklassen und der Orientierungsschule; b) die Lehrpersonen der Mittelschulen.

Art. 4

Amt für Ressourcen 1 Das Amt für Ressourcen ist die Verwaltungseinheit, die das Personal der Direktion verwaltet. 2 Die Direktion als Anstellungsbehörde des Lehrpersonals kann einen Teil ihrer Befugnisse in der Personalverwaltung an das Amt für Ressourcen delegieren.

Art. 5

Befugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs und Kompetenzübertragung 1 Die Befugnisse, die nach den Artikeln 67 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 Bst. a, 70 Abs. 1 Bst. a für Urlaube bis zu einem Tag, 79 Abs. 2 und 123 Abs. 2 StPR 1) den Dienstchefinnen und Dienstchefs zustehen, werden von der Schulleitung ausgeübt. 2 Die übrigen Befugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs nach dem Reglement über das Staatspersonal werden je nach Unterrichtsstufe von den zuständigen Dienstchefinnen und Dienstchefs der Direktion ausgeübt. 2 Anstellungsverfahren

Art. 6

Stellenausschreibung 1 Für die Stellenausschreibung ist die Direktion zuständig. 2 Anstellungen von einer Dauer von weniger als einem Jahr oder mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % und weniger werden in der Regel nicht ausgeschrieben. 3 Die Direktion kann auf eine externe Ausschreibung verzichten, wenn die Stelle voraussichtlich intern besetzt werden kann. 4 Die Stellenausschreibung erfolgt, sobald die Vakanz bekannt ist, jedoch frühestens sechs Monate, bevor die Stelle frei wird. 5 Sie erfolgt in Form einer Anzeige, in der die freie Stelle, die Anforderungen, der Arbeitsort, der Beschäftigungsgrad und die Bewerbungsfrist angegeben werden.

Art. 7

Ausschreibung 1 Die Stellen werden auf dem Internetportal der Direktion ausgeschrieben. 2 Sie können in weiteren Websites, Zeitungen oder Fachzeitschriften ausgeschrieben werden. 1) SGF 122.70.11

Art. 8

Adressaten der Bewerbungen 1 Die Bewerbungen müssen bei der Schulleitung eingereicht werden. 2 Die Schulleitung erstellt zuhanden der Direktion eine Liste der eingegangenen Bewerbungen.

Art. 9

Sonderfälle 1 Wird innerhalb von drei Monaten nach der Ausschreibung einer bestimmten Stelle eine ähnliche Stelle frei, so kann die Direktion auf eine erneute Ausschreibung verzichten und aus den Bewerberinnen und Bewerbern der ersten Ausschreibung auswählen. 2 Wird eine Stelle während des Schuljahres frei, so wird sie durch eine stellvertretende Lehrperson besetzt, die für eine befristete Dauer, höchstens jedoch bis zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres, angestellt wird. Die Stelle wird für das folgende Schuljahr ausgeschrieben.

Art. 10

Prüfung der Bewerbungen und Anstellung 1 Die Schulleitung prüft unverzüglich die eingegangenen Bewerbungen. Umfasst der Schulkreis mehrere Schulen, so koordinieren die Schulleitungen ihre Auswahl. 2 An der Primarschule können, sofern die Gemeinden dies wünschen, maximal zwei Personen, welche die Gemeindebehörden vertreten, an der Prüfung der Bewerbungen und an der Auswahl teilnehmen. 3 Stellvertretende der Schulleitung und Lehrpersonen können zur Teilnahme an den Bewerbungsgesprächen eingeladen werden. 4 Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt den Anforderungen der Stelle entsprechend aufgrund ihrer wissenschaftlichen und pädagogischen Ausbildung, ihrer beruflichen Qualifikationen, ihrer Fähigkeiten, ihrer Erfahrung und ihrer menschlichen Qualitäten. 5 Die Schulleitungen der obligatorischen Schulen überweisen die ausgewählte Bewerbung mit der Liste der Bewerberinnen und Bewerber dem Schulinspektorat zur Stellungnahme. 6 Die Schulleitungen der Mittelschulen überweisen die ausgewählte Bewerbung mit der Liste der Bewerberinnen und Bewerber dem zuständigen Amt für Unterricht zur Stellungnahme. 7 Die ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden von der Direktion informiert und angestellt. Sie sind den Schulleitungen unterstellt. 8 Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens informieren die Schulleitungen im Namen der Direktion die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber und senden ihnen die Bewerbungsunterlagen zurück. 9 Für die Anstellung von Lehrpersonen für eine Dauer von weniger als einem Jahr sind die Schulleitungen zuständig.

Art. 11

Sonderfälle 1 Nach Anhörung der Schulleitung kann die Direktion eine Lehrperson, deren Stelle in einer bestimmten Schule aufgehoben wurde, erneut anstellen.

Art. 12

Anstellungsvertrag 1 Die Anstellung erfolgt mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag. 2 Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Ein mündlicher Vertrag ist ausreichend, wenn die Vertragsdauer weniger als drei Monate beträgt oder besondere Umstände es rechtfertigen.

Art. 13

Vertragsabschluss 1 Die Direktion erstellt und unterzeichnet den schriftlichen Vertrag und schickt ihn in zwei Exemplaren an die betroffene Person. Diese sendet ein Exemplar unterschrieben an die Direktion zurück. 2 Die Schulleitung, das Amt für Personal und Organisation und die Pensionskasse des Staatspersonals erhalten von der Direktion je ein Vertragsexemplar. 3 Im Fall des mündlichen Vertrags gilt der Vertragsabschluss nach der gegenseitigen Zustimmung. 4 Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Stelle nicht antreten wollen, müssen dies der Direktion innerhalb von fünf Tagen nach der Anstellungsbestätigung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird angenommen, dass sie mit der Anstellung einverstanden sind.

Art. 14

Probezeit 1 Die Probezeit beträgt: a) einen Monat bei einer Anstellung von weniger als vier Monaten; b) zwei Monate bei einer Anstellung von weniger als sechs Monaten; c) vier Monate bei einer Anstellung von weniger als zwölf Monaten; d) … e) sechs Monate bei einer Anstellung von einem Jahr oder mehr und bei unbefristeter Anstellung. 2 Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten per Einschreiben frei aufgelöst werden. 3 In den ersten zwei Monaten der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer Woche gekündigt werden. Ab dem dritten Monat kann das Dienstverhältnis einen Monat im Voraus auf Ende Monat aufgelöst werden. 4 Die Direktion kann bei der Anstellung oder während der Probezeit auf einen Teil oder die gesamte Probezeit verzichten, sofern die Person die betreffende Funktion bereits früher ausgeübt hat. Ebenso kann die Direktion einer Lehrperson eine Probezeit vorschreiben, wenn sich der Beschäftigungsgrad während der Anstellung wesentlich erhöht.

Art. 15

Stellengarantie 1 Die Stellengarantie wird im Vertrag in Form von Unterrichtseinheiten im Verhältnis zu einem Vollpensum einer entsprechenden Lehrpersonenkategorie ausgedrückt. Nach Artikel 22 gibt es jeweils fünf Möglichkeiten: Vollpensumskategorien Garantierte Einheiten Garantierte Einheiten Garantierte Einheiten Garantierte Einheiten Garantierte Einheiten 22 Einheiten 7/22 11/22 14/22 18/22 22/22 24 Einheiten 8/24 12/24 16/24 20/24 24/24 26 Einheiten 8/26 13/26 17/26 21/26 26/26 28 Einheiten 9/28 14/28 18/28 24/28 28/28 2 Entsteht der Anspruch auf eine Altersentlastung, so wird die Stellengarantie im Verhältnis zum neuen Nenner angepasst. 3 Wird der Beschäftigungsgrad auf Verlangen der Lehrperson für eine Dauer von maximal zwei Jahren reduziert, so kann ein entsprechender unbezahlter Teilurlaub unter Beibehaltung der Stellengarantie gewährt werden.

Art. 16

Kündigung 1 Die für eine unbestimmte Dauer angestellten Lehrpersonen können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen. Der Rücktritt wird auf Ende eines administrativen Schuljahres erklärt. Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann eingereicht werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder die Parteien ihn vereinbaren.

Art. 17

Ordentliche Kündigung 1 Bevor die Direktion das Dienstverhältnis einer Lehrperson auflöst, holt sie die gleichen Stellungnahmen ein, die für die Anstellung vorgesehen sind. 3 Berufsauftrag

Art. 18

Begriff 1 Der Berufsauftrag umfasst einen qualitativen und einen quantitativen Beschrieb der beruflichen Tätigkeiten für das gesamte Lehrpersonal. Er besteht aus der Beschreibung der Arbeitsbereiche und der dafür notwendigen Arbeitszeit.

Art. 19

Beschreibung der Arbeitsbereiche 1 Die Aufgaben einer Lehrperson werden in vier Arbeitsbereiche aufgeteilt: a) Unterricht, insbesondere Vorbereitung und Planung des Unterrichts, eigentlicher Unterricht, Schülerbeurteilung, Korrekturarbeit und andere Unterrichtsformen, wie sie in der Gesetzgebung über die obligatorische Schule und über die Mittelschulen beschrieben werden; b) Pädagogische und erzieherische Begleitung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere Aufsicht, Betreuung und Beratung der Schülerinnen und Schüler, Zusammenarbeit Schule-Familie, Zusammenarbeit mit dem logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienst und mit den Fachpersonen, die in ihrer Arbeit mit der Schülerin oder dem Schüler zu tun haben; c) Schulleben, insbesondere Teamarbeit, Teilnahme an Sitzungen, Arbeitsgruppen und Konferenzen sowie an schulischen Veranstaltungen und an den verschiedenen Schulprojekten, Zusammenarbeit mit den Schulbehörden, Erledigung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben; d) Weiterbildung, insbesondere Aktualisierung des Fachwissens, Entwicklung der persönlichen und sozialen Kompetenzen, Evaluation der eigenen Arbeit, Besuch von Weiterbildungskursen, Studium von Fachliteratur, Super- und Intervision.

Art. 20

Festlegung der Arbeitszeit 1 Die jährliche Arbeitszeit einer Lehrperson ist derjenigen des Verwaltungspersonals gleichgestellt und beträgt bei einer Vollzeitanstellung in der Regel 1900 Stunden. Sie verteilt sich je nach Schulstufe und Rahmenbedingungen wie folgt auf die vier Arbeitsbereiche: a) Unterricht: 80–85 % b) Begleitung der Schülerinnen und Schüler: 5–10 % c) Schulleben: 5–10 % d) Weiterbildung: 3–5 %.

Art. 21

Pflichtenheft 1 Ein Pflichtenheft für jede Schulstufe legt die Aufgaben der Lehrpersonen in den vier Arbeitsbereichen konkret und genau fest.

Art. 22

Wöchentliche Unterrichtseinheiten der Lehrpersonen 1 Die Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten beträgt bei einem Vollpensum: a) an der Primarschule und in den Sonderklassen: 1. 28 Lektionen; b) an der Orientierungsschule: 1. 26 Lektionen für die Lehrpersonen der allgemeinen Fächer, der Fächer Technisches Gestalten Textil, Hauswirtschaft sowie für die Lehrpersonen des Religionsunterrichts; 2. 28 Unterrichtseinheiten für die Lehrpersonen der anderen Sonderfächer (Bewegung und Sport, Technisches und Bildnerisches Gestalten, Musik); c) an den Mittelschulen: 1. 24 Lektionen für die Lehrpersonen der allgemeinen Fächer; 2. 26 Lektionen für die Lehrpersonen der Sonderfächer (Bewegung und Sport, Bildnerisches Gestalten, Musik).

Art. 23

Altersentlastung 1 Lehrpersonen, die für ein Jahr oder länger angestellt sind, wird vom Schuljahr an, das auf ihr vollendetes 50. Altersjahr folgt, eine Altersentlastung gewährt. 2 Vollzeitlich angestellte Lehrerpersonen haben Anspruch auf eine Reduktion ihrer Unterrichtszeit um zwei Unterrichtseinheiten pro Woche. 3 Lehrpersonen mit einem Teilpensum haben Anspruch auf eine Reduktion im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad, die in ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigt wird.

Art. 24

Entlastung der Klassenlehrperson 1 Klassenlehrpersonen der Orientierungsschule und der Mittelschule werden um eine wöchentliche Unterrichtseinheit entlastet.

Art. 25

Stellenteilung an der Primarschule – Grundsätze 1 Die Klasse kann von höchstens zwei Lehrkräften geführt werden. 2 Es obliegt der Schulleitung, entsprechend den Bedürfnissen der Schule den jeweiligen Beschäftigungsgrad der beiden Lehrpersonen, die sich eine Stelle teilen, festzulegen. 3 Die Arbeitstage und die im Lehrplan festgelegten Fächer werden mit Genehmigung der Schulleitung auf die beiden Lehrpersonen aufgeteilt. Dabei werden vorrangig die Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie die ausgewogene Verteilung der Unterrichtslektionen auf die Woche berücksichtigt. 4 Das einheitliche pädagogische Vorgehen muss gewährleistet sein. Die beiden Lehrpersonen müssen sich gegenüber der Schulleitung in einer Vereinbarung verpflichten, sich an übereinstimmende pädagogische und methodische Vorstellungen zu halten. Diese Verpflichtung bezieht sich namentlich auf die Arbeitsorganisation, die Aufteilung der Arbeitszeit und der Fächer, die Teilnahme an den schulischen Aktivitäten, die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, die Disziplin und die Beziehungen zu den Eltern. 5 Die Direktion legt den Rahmen der Vereinbarung fest. Die Schulleitung legt die Vereinbarungen der Direktion zur Genehmigung vor.

Art. 26

Stellenteilung an der Primarschule – Schwierigkeiten 1 Treten bei der Stellenteilung Schwierigkeiten auf, so versucht die Schulleitung diese zu beheben. 2 Bestehen die Schwierigkeiten weiter, so kann die Direktion nach Rücksprache mit der Schulleitung entscheiden, den Unterricht durch zwei Lehrpersonen in dieser Klasse abzubrechen. 3 Beide Lehrpersonen oder eine der beiden können nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal entlassen werden.

Art. 27

Stellenteilung an der Primarschule – Auflösung des Dienstverhältnisses 1 Beendet eine der beiden Lehrpersonen das Dienstverhältnis, so wird nur die freigewordene Stelle ausgeschrieben. Wird die Stelle erneut aufgeteilt, so müssen die beiden Lehrpersonen die Bedingungen nach Artikel 25 erfüllen.

Art. 28

Präsenzzeit am Arbeitsort 1 Es obliegt der Schulleitung, die Präsenzzeit der Lehrpersonen am Arbeitsort festzulegen. 2 Zusätzlich zur eigentlichen Unterrichtszeit sind die Lehrpersonen einige Minuten vor und nach dem Unterricht zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler anwesend. 3 Um eine gute Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 19 Bst. c sicherzustellen, müssen die Lehrpersonen zudem an ihrem Arbeitsort entsprechend der besonderen Planung jeder Schule, und zwar in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit, präsent sein, ausser auf ausdrückliche Genehmigung der Direktion. 4 Lehrpersonen mit einem Teilpensum sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad an diesen Aufgaben teil. 5 Arbeitet eine Lehrperson an mehreren Schulen, so sprechen sich die betreffenden Schulleitungen untereinander ab, um die Prioritäten für ihre Teilnahme an den Sitzungen festzulegen. 6 Die restliche Arbeitszeit kann von der Lehrperson frei gestaltet werden.

Art. 29

Besondere Aufgaben 1 Die Schulleitung kann einer Lehrperson eine besondere Aufgabe übertragen, die im Zusammenhang mit ihren Fähigkeiten und Kenntnissen steht, soweit der Betrieb der Schule dies rechtfertigt. 2 Die Direktion bestimmt, in welchen Fällen eine besondere Aufgabe Anlass für eine Entlastung oder eine Entschädigung gibt.

Art. 30

Schwierigkeiten bei der Berufsausübung 1 Haben Lehrpersonen der obligatorischen Schule Schwierigkeiten bei der Berufsausübung, so können sie für befristete Zeit eine Begleitung in Anspruch nehmen. Die Schulleitung kann diese Begleitung auch verlangen.

Art. 31

Weiterbildung 1 Weiterbildung umfasst die folgenden Formen: a) einen verbindlichen Teil, der in der Regel in Kursform von der Direktion, von einer von ihr beauftragten Institution oder von der Schulleitung organisiert wird; er ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad für alle Lehrpersonen verpflichtend; b) einen freiwilligen Teil, der individuell aus dem Kursangebot der Weiterbildungsstelle der Universität Freiburg oder einer anderen von der Direktion anerkannten Weiterbildungsinstitution gewählt wird; c) einen von der Lehrperson selbst gestalteten Teil. 2 Den Lehrpersonen kann der Besuch einer Weiterbildung während der Unterrichtszeit erlaubt werden. Entsprechende Gesuche sind zwei Monate im Voraus an das zuständige Unterrichtsamt zu richten. 3 Die Direktion bestimmt die Modalitäten des Kursbesuchs. Verbindliche Kurse haben keine Kosten für die Lehrpersonen zur Folge. Die Übernahme der Kosten wird im Reglement für das Staatspersonal geregelt. Die Direktion entscheidet über die Beteiligung des Staates an den Kosten der freiwilligen Kurse (Kurs- und Stellvertretungskosten). Die allfällige Kostenbeteiligung des Staates richtet sich nach dem Nutzen des Kurses für die Ausführung der gegenwärtigen und künftigen Aufgaben der Lehrperson im Dienste der Freiburger Schule.

Art. 32

Öffentliches Amt 1 Die Lehrpersonen der obligatorischen Schule dürfen im Schulkreis, in dem sie ihre Funktion ausüben, als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das Ressort Schulen übernehmen und als Generalrätin oder Generalrat nicht in der Schulkommission Einsitz nehmen. 4 Über- und Zusatzstunden

Art. 33

Definitionen 1 Überstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Vollpensum geleistet werden. 2 Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Teilpensum geleistet werden.

Art. 34

Grundsatz 1 Die Lehrperson hat keinen Anspruch auf Über- oder Zusatzstunden. 2 Über- und Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die von der Schulleitung im Einverständnis mit der Direktion und der betroffenen Lehrperson verlangt werden. 3 Die Überstunden dürfen nicht mehr als zwei wöchentliche Unterrichtseinheiten umfassen und nicht länger als während zwei Jahren geleistet werden. 4 Die Überstunden dürfen nicht zulasten einer festen Teilanstellung zugeteilt werden.

Art. 35

Kompensation und Vergütung der Überstunde 1 Die jährliche Überstunde wird in der Regel nach Vereinbarung im nachfolgenden Jahr kompensiert. 2 Die Überstunde kann vergütet werden. a) Falls es sich um eine gelegentliche Überstunde handelt, wird die Vergütung wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen). b) Falls es sich um eine jährliche Überstunde handelt, wird die Vergütung wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson x 45 Wochen) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen). 3 Die Überstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals nicht versichert.

Art. 36

Vergütung der Zusatzstunde 1 Die Zusatzstunde wird vergütet. Sie entspricht dem Grundgehalt, das um den Anteil des 13. Monatsgehalts, den Ferienanteil und den Feiertageanteil erhöht wird. Die Vergütung wird wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen). 2 Das 13. Monatsgehalt beträgt 8,33 % des Grundgehalts. 3 Der Ferienanteil beträgt 15,55 % und der Feiertageanteil 2 % des Grundgehalts. 4 Die Zusatzstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert. 5 Ferien und Urlaub

Art. 37

Dauer der Ferien 1 Das Lehrpersonal hat Anrecht auf mindestens sieben Wochen Ferien. 2 Während der ersten und/oder der letzten Woche der unterrichtsfreien Zeit im Sommer können Lehrpersonen zu Weiterbildungskursen und zu Veranstaltungen, die von der Direktion oder von der Schulleitung organisiert werden, aufgeboten werden. 3 Artikel 62 StPR 2) ist nicht anwendbar. 2) SGF 122.70.11

Art. 38

Ferienanspruch bei Abwesenheit 1 Bei Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militär-, Zivildienst oder Zivilschutzkurs kann der betreffende Ferienanspruch während der unterrichtsfreien Wochen ausgeübt werden. Art. 39 ...

Art. 39a

Keine Kürzung des Ferienanspruchs 1 Die Ferien der Lehrperson werden infolge Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall nicht gekürzt.

Art. 40

Unbezahlter Urlaub oder unbezahlter Teilurlaub 1 Der Lehrperson kann von der Direktion ein unbezahlter Urlaub von höchstens zwei Jahren gewährt werden. 2 Es besteht kein Anrecht auf unbezahlten Urlaub. Dieser kann aufgrund der Bedürfnisse des Unterrichts verweigert werden.

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