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Reglement für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht

Fribourg · 415.0.11 · regulation

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39a
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59

59 provisions

Art. 41

Besoldungskürzung bei unbezahltem Urlaub 1 Bezieht eine Lehrperson einen unbezahlten Urlaub, so wird die Kürzung der Besoldung wie folgt berechnet: a) Urlaub von 1 bis zu 20 Tagen: die Unterrichtseinheiten für den nicht erteilten Unterricht werden entsprechend der Formel nach Artikel 36 abgezogen; b) Urlaub von 21 bis zu 364 Tagen: die Gehaltszahlung wird für eine Zeit unterbrochen, die der Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich einer Anzahl Tage, die dem Anspruch auf Ferien, Feiertage und unterrichtsfreie Zeiten entspricht; die Anzahl der Tage, während der die Gehaltszahlung unterbrochen wird, wird wie folgt berechnet: (Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des laufenden Schuljahres); c) Urlaub von einem Jahr und mehr: die Gehaltszahlung wird während der ganzen Urlaubsdauer unterbrochen.

Art. 42

Urlaub bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft 1 Der Heiratsurlaub oder der Urlaub bei Eintragung einer Partnerschaft kann nur zum Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und an den vorhergehenden oder darauffolgenden Tagen bezogen werden.

Art. 43

Urlaub nach vollendetem 15. Dienstjahr 1 Den Lehrpersonen der obligatorischen Schule wird nach dem vollendeten 15. Dienstjahr ein bezahlter Urlaub gewährt. 2 Der Urlaub beträgt, je nach dem Beschäftigungsgrad im 15. Dienstjahr, zwei Wochen (zehn Schultage). 3 Der Urlaub kann in mehreren Tranchen bezogen werden. Der Zeitpunkt des Bezugs wird auf Antrag der Lehrperson von der Schulleitung nach den Bedürfnissen der Schule festgesetzt. 4 Bei Aufgabe der Arbeitstätigkeit wird der nicht bezogene Urlaub auf der Grundlage des letzten Monatsgehalts im entsprechenden Verhältnis ausbezahlt. 6 Vergütung von Dienstfahrten

Art. 44

Dienstfahrten 1 Als Dienstfahrt gilt die von der Schulleitung angeordnete Fahrt der Lehrperson zu einem anderen Arbeitsort als dem Unterrichtsort. Ausgenommen davon sind die Fahrten innerhalb desselben Primarschulkreises. 2 Die Dienstfahrt gibt Anspruch auf Fahrkostenvergütung gemäss den Artikeln 122–127 StPR 3).

Art. 45

Fahrkosten der Lehrpersonen der Primarschule mit mehreren Arbeitsorten 1 Lehrpersonen mit mehreren Arbeitsorten werden für folgende Fahrten entschädigt: a) zum Arbeitsort ausserhalb der Wohngemeinde, sofern die Wohngemeinde ebenfalls ein Arbeitsort ist; b) zu den Arbeitsorten, die ausserhalb eines Radius liegen, welcher der Distanz von der Wohngemeinde zum nächstgelegenen Arbeitsort entspricht, wenn alle Arbeitsorte ausserhalb der Wohngemeinde liegen; die Schulleitung ist dafür zuständig, dass die Fahrten der Lehrpersonen mit mehreren Arbeitsorten rationell und wirtschaftlich organisiert werden. 2 Die Entschädigung besteht darin, dass die Fahrzeit als Unterrichtszeit angerechnet wird und die Fahrkosten vergütet werden.

Art. 46

Anrechnung der Fahrzeit 1 Die Dauer der Fahrten wird wie folgt in Unterrichtseinheiten umgerechnet: (Anzahl zurückgelegte Kilometer in 1 Woche x 0,5) / (60 km/Std). 3) SGF 122.70.11

Art. 47

Höhe der Entschädigung 1 Die Vergütung der Fahrkosten wird nach der Tabelle in Anhang II StPR 4) berechnet. 7 Anerkennung einer früheren Tätigkeit bei der Besoldungseinstufung

Art. 48

Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit im Kanton 1 Die Jahre, in denen eine Lehrperson an einer öffentlichen Schule des Kantons unterrichtet hat, bevor sie die Lehrtätigkeit niederlegte, zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad bei der Festlegung des Gehalts pro Unterrichtsjahr je eine Gehaltsstufe. Diese wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die betroffene Person über das entsprechende Diplom der Zielstufe verfügte. Fehlt das erforderliche Diplom, so wird eine Gehaltsstufe pro zwei Unterrichtsjahre gewährt. 2 In jedem Fall darf das Gehalt nicht höher sein als dasjenige der bereits im Staatsdienst stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gleicher beruflicher Erfahrung. 3 Nach Erwerb eines Diploms einer nachfolgenden Unterrichtsstufe wird das neue Gehalt der Personen, welche die Unterrichtsstufe wechseln, in der der Funktion entsprechenden Gehaltsklasse eingereiht, wobei die bisherige Gehaltsstufe beibehalten wird.

Art. 49

Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons oder einem vertraglich verbundenen Sonderheim 1 Die Unterrichtsjahre an einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons oder einer vertraglich verbundenen Sonderschule gelten zu den Bedingungen nach Artikel 48, sofern sie vom betreffenden Kanton oder von der Direktion der entsprechenden Schule schriftlich bestätigt werden.

Art. 50

Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit in einer Privatschule 1 Die Unterrichtsjahre an einer Privatschule können berücksichtigt werden. Die Direktion entscheidet aufgrund der Diplome und einer schriftlichen Arbeitsbestätigung der Privatschule, die über die Art der Unterrichtstätigkeit, die Unterrichtsstufe, den Anstellungsgrad und die Anstellungsdauer Auskunft gibt. 4) SGF 122.70.11

Art. 51

Anerkennung anderer Tätigkeiten 1 Berufliche Erfahrungen, die ausserhalb des Unterrichtswesens gesammelt wurden und einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % entsprachen, können bei der Festsetzung des Gehalts durch die Gewährung einer bis zu drei Gehaltsstufen ebenfalls berücksichtigt werden. 2 Personen, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben, um sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen (bis zum 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes), oder die im Rahmen von öffentlichen oder als von öffentlichem Interesse anerkannten Einrichtungen eine Tätigkeit im sozialpädagogischen, soziokulturellen oder humanitären Bereich ausgeübt haben, wird eine Gehaltstufe pro drei vollständige Jahre bis zu maximal drei Gehaltsstufen gewährt.

Art. 52

Ergänzende Ausbildung 1 Bei einer Wiederanstellung stellt die Schulleitung sicher, dass die Lehrperson über aktuelle Kenntnisse und Kompetenzen verfügt. Die Schulleitung kann, wenn nötig, eine ergänzende Ausbildung verlangen. Ausbildungsergänzungen und die finanziellen Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen der Direktion und der Lehrperson festgelegt. 8 Entschädigung von Stellvertretungen

Art. 53

Einreihung der Gehälter der Stellvertreterinnen und Stellvertreter für eine Dauer von drei oder mehr Monaten 1 Die Gehälter der Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden wie folgt eingereiht: a) Lehrpersonen, die bereits unter Vertrag stehen, bleiben in derselben Lohnklasse wie bisher eingereiht; b) für Lehrpersonen, die nicht unter Vertrag stehen, gelten die Artikel 48, 49 und 50. 2 Stellvertretungen werden im Monatslohn bezahlt. Der Lohn wird für eine Dauer bezahlt, die der Anzahl erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich einer Anzahl Tage, die den Ferienanspruch, die Feiertage und die unterrichtsfreie Zeit berücksichtigt. Die Anzahl Tage, für die der Lohn bezahlt wird, wird wie folgt berechnet: (Anzahl erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des laufenden Schuljahres).

Art. 54

Stellvertretungen für eine Dauer von unter drei Monaten 1 Für Stellvertretungen von unter drei Monaten gelten folgende Einreihungsregeln: a) Lehrpersonen, die bereits unter Vertrag stehen, bleiben in derselben Lohnklasse wie bisher eingereiht; b) Lehrpersonen, die in den Beruf einsteigen oder weniger als drei Jahre Unterrichtserfahrung haben, erhalten die der Funktion zugeordnete Lohnklasse Stufe 0; c) Lehrpersonen mit drei Jahren und mehr, aber weniger als sechs Jahren Unterrichtserfahrung erhalten die der Funktion zugeordnete Lohnklasse Stufe 4; d) Lehrpersonen mit mehr als sechs Jahren Unterrichtserfahrung erhalten die der Funktion zugeordnete Lohnklasse Stufe 7. 2 Stellvertretungen werden entsprechend der Formel nach Artikel 36 pro erteilte Unterrichtslektion bezahlt. 9 Anstellungsbedingungen von Personen ohne entsprechendes Diplom

Art. 55

Personen in pädagogischer Ausbildung 1 Die Direktion kann Personen in pädagogischer Ausbildung für ein Teilpensum beschäftigen. 2 Die Person muss an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule eingeschrieben sein, und das Unterrichtspensum darf höchstens 50 % betragen. 3 Der Vertrag wird für ein Jahr ausgestellt, mit der Möglichkeit einer höchstens dreimaligen Verlängerung um ein Jahr. In diesem Fall wird keine Gehaltsstufenerhöhung gewährt. 4 Die Einstufung erfolgt sechs Lohnklassen unter der der Funktion zugeordneten Lohnklasse. Hat die Person jedoch die gesamte erforderliche wissenschaftliche Ausbildung für die zu unterrichtende Schulstufe abgeschlossen, so wird das Gehalt drei Lohnklassen unter der Lohnklasse der entsprechenden Funktion festgesetzt.

Art. 56

Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für eine andere Unterrichtsstufe 1 Die Direktion kann Lehrpersonen mit einem für eine andere Schulstufe gültigen Lehrdiplom anstellen. 2 Unterrichtet eine Lehrperson auf einer ihrem Diplom nachfolgenden Unterrichtsstufe, so wird das Gehalt in derselben Lohnklasse und Gehaltsstufe festgelegt wie auf der Unterrichtsstufe, für die sie das Diplom besitzt. Die Lektionenzahl richtet sich nach dem Pensum der neuen Unterrichtsstufe. 3 Unterrichtet eine Lehrperson mit einem höheren Unterrichtsdiplom in einer tieferen Schulstufe, so entspricht ihr Gehalt bei gleicher Gehaltsstufe der Funktionsklasse der neuen Unterrichtsstufe. Die Lektionenzahl richtet sich nach dem Pensum der neuen Unterrichtsstufe. 4 Nach einer von der Direktion verlangten Zusatzausbildung kann die Lehrperson eine Unterrichtsbewilligung erhalten. Diese Bewilligung kann der Person denselben Gehaltsanspruch geben wie dem diplomierten Lehrpersonal. 10 Schlussbestimmungen

Art. 57

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 6. Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport untersteht (SGF 415.0.11), wird aufgehoben.

Art. 58

Änderung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (SGF 122.70.11) wird wie folgt geändert: ...

Art. 59

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. März 2016 in Kraft gesetzt, mit Ausnahme der Artikel 41 Bst. b und 53 Abs. 2, die am 1. August 2016 in Kraft treten. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 14.03.2016 Erlass Grunderlass 01.03.2016 2016_036 14.03.2016 Art. 41 geändert 01.08.2016 2016_036 14.03.2016 Art. 53 geändert 01.08.2016 2016_036 17.04.2018 Art. 37 geändert 01.05.2018 2018_023 17.04.2018 Art. 38 geändert 01.05.2018 2018_023 17.04.2018 Art. 39 aufgehoben 01.05.2018 2018_023 17.04.2018 Art. 39a eingefügt 01.05.2018 2018_023 26.05.2021 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.08.2021 2021_056 30.11.2021 Art. 14 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2022 2021_158 30.11.2021 Art. 14 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_158 30.11.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_158 04.03.2022 Erlasstitel geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 17.06.2025 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.08.2025 2025_038 17.06.2025 Art. 31 Abs. 1, b) geändert 01.08.2025 2025_038 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.03.2016 01.03.2016 2016_036 Erlasstitel geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 2 Abs. 2 geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.08.2021 2021_056 Art. 14 Abs. 1, d) aufgehoben 30.11.2021 01.01.2022 2021_158 Art. 14 Abs. 1, e) geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_158 Art. 14 Abs. 3 geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_158 Art. 31 Abs. 1, b) geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038 Art. 37 geändert 17.04.2018 01.05.2018 2018_023 Art. 38 geändert 17.04.2018 01.05.2018 2018_023 Art. 39 aufgehoben 17.04.2018 01.05.2018 2018_023 Art. 39a eingefügt 17.04.2018 01.05.2018 2018_023 Art. 41 geändert 14.03.2016 01.08.2016 2016_036 Art. 53 geändert 14.03.2016 01.08.2016 2016_036

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