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Dekret über die Form der Inpflichtnahmen

Aargau · 160.120 · decree

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Contents: 2 provisions
  1. § 1
  2. § 2

2 provisions

§ 1

1 Für diejenigen Personen, die mündlich in Pflicht zu nehmen sind, lautet die Gelöb - nisformel: «Ich gelobe, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» 2 Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte «Ich gelobe es» abgelegt. 3 Bei der schriftlichen Inpflichtnahme ist folgende Formulierung in den Anstellungsvertrag aufzunehmen: «Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages verpflichtet sich die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.» 4 Bei Wiederwahl und Übernahme einer neuen Funktion innerhalb der kantonalen Verwaltung entfällt eine Inpflichtnahme.

§ 2

1 Die Verordnung über die Form der Inpflichtnahme vom 27. November 1885 2) und das Dekret über die Form der Inpflichtnahme für Behörden und Beamte von Kanton und Gemeinden (Inpflichtnahmedekret) vom 20. August 1991 3) sind aufgehoben. 1) SAR 165.100 2) AGS Bd. 1 S. 282 3) Wurde nie in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 160.120 Aarau, 2. Juli 2002 Präsident des Grossen Rates MÜLLER Staatsschreiber PFIRTER Inkrafttreten: 1. Januar 2003 160.120 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 02.07.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 2002 S. 394 160.120 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.07.2002 01.01.2003 Erstfassung 2002 S. 394

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