§ 1
1 Für diejenigen Personen, die mündlich in Pflicht zu nehmen sind, lautet die Gelöb - nisformel: «Ich gelobe, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» 2 Das Gelöbnis wird durch das Nachsprechen der Worte «Ich gelobe es» abgelegt. 3 Bei der schriftlichen Inpflichtnahme ist folgende Formulierung in den Anstellungsvertrag aufzunehmen: «Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages verpflichtet sich die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.» 4 Bei Wiederwahl und Übernahme einer neuen Funktion innerhalb der kantonalen Verwaltung entfällt eine Inpflichtnahme.