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Reglement über die Musikschule (Musikschulreglement)

Baar · 4.3-1 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Teilnahmeberechtigung
  4. Art. 4 Schulpflicht
  5. Art. 5 Gemeinderat
  6. Art. 6 Musikschulkommission
  7. Art. 7 Musikschulleitung
  8. Art. 8 Musikschullehrpersonen
  9. Art. 9 Unterricht
  10. Art. 10 Ensembleschulung
  11. Art. 11 Rechte und Pflichten
  12. Art. 12 Schulgelder

12 provisions

Art. 1 Grundsatz

1 Die Einwohnergemeinde Baar führt eine Musikschule.

Art. 2 Zweck

1 Die Musikschule erteilt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen musikalische Bildung in hoher Qualität.

Art. 3 Teilnahmeberechtigung

1 Am Unterricht der Musikschule können Kinder, Jugendliche und Erwachsene teilnehmen. 2 Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Baar können in Ausnahmefällen den Unterricht an der Musikschule Baar besuchen. 3 Erwachsene können den Unterricht besuchen, sofern der Unterricht der Kinder und Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird und die Möglichkeiten der Musikschule dies zulassen.

Art. 4 Schulpflicht

1 Der Besuch der Musikschule ist freiwillig. 2 Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem Schuljahr der Volksschule.

Art. 5 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat übt die oberste gemeindliche Aufsicht über die Musikschule aus. 2 Er erlässt die notwendigen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement und wählt die Mitglieder der Musikschulkommission.

Art. 6 Musikschulkommission

1 Die Musikschulkommission erfüllt die ihr vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. 2 Diese sind in einem Pflichtenheft umschrieben.

Art. 7 Musikschulleitung

1 Die Musikschulleitung ist für die personelle, musikpädagogische, organisatorische sowie administrative Führung (operative Führung) zuständig und der Abteilung Schulen / Bildung angegliedert. 2 Die Aufgaben sind in einer Stellenbeschreibung festgehalten.

Art. 8 Musikschullehrpersonen

1 Als Lehrperson kann angestellt werden, wer über eine musikpädagogische und fachspezifische Ausbildung mit einem entsprechenden Diplomabschluss verfügt. 2 Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages begründet. 3 Die Rechte und Pflichten sind in der «Vollziehungsverordnung zum Musikschulreglement für Musikschullehrpersonen» festgehalten.

Art. 9 Unterricht

1 Die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden in Gruppen oder Halbklassen unterrichtet, die Instrumental- und Vokalschülerinnen und ‑schüler grundsätzlich im Einzelunterricht. 2 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig, entsprechend vorbereitet und pünktlich zu besuchen.

Art. 10 Ensembleschulung

1 Der Besuch einer stufengerechten Ensembleschulung wird erwartet, wenn eine solche angeboten wird.

Art. 11 Rechte und Pflichten

1 An- und abmeldefristen, sowie Rechte und Pflichten der Musikschülerinnen und ‑schüler sind in der «Verordnung zum Musikschulreglement» (SRS 4.3-1.1) festgehalten.

Art. 12 Schulgelder

1 Die Schulgelder und die Mietkosten für die von der Musikschule zur Verfügung gestellten Instrumente werden in der «Verordnung über das Schulgeld und die Instrumentenmiete» (SRS 4.3-1.2) festgehalten. 2 Das Unterrichtsmaterial ist nicht im Schulgeld inbegriffen.

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