Art. 1 Grundsatz
1 Die Einwohnergemeinde Baar führt eine Musikschule.
Baar · 4.3-1 · communal act
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1 Die Einwohnergemeinde Baar führt eine Musikschule.
1 Die Musikschule erteilt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen musikalische Bildung in hoher Qualität.
1 Am Unterricht der Musikschule können Kinder, Jugendliche und Erwachsene teilnehmen. 2 Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Baar können in Ausnahmefällen den Unterricht an der Musikschule Baar besuchen. 3 Erwachsene können den Unterricht besuchen, sofern der Unterricht der Kinder und Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird und die Möglichkeiten der Musikschule dies zulassen.
1 Der Besuch der Musikschule ist freiwillig. 2 Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem Schuljahr der Volksschule.
1 Der Gemeinderat übt die oberste gemeindliche Aufsicht über die Musikschule aus. 2 Er erlässt die notwendigen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement und wählt die Mitglieder der Musikschulkommission.
1 Die Musikschulkommission erfüllt die ihr vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. 2 Diese sind in einem Pflichtenheft umschrieben.
1 Die Musikschulleitung ist für die personelle, musikpädagogische, organisatorische sowie administrative Führung (operative Führung) zuständig und der Abteilung Schulen / Bildung angegliedert. 2 Die Aufgaben sind in einer Stellenbeschreibung festgehalten.
1 Als Lehrperson kann angestellt werden, wer über eine musikpädagogische und fachspezifische Ausbildung mit einem entsprechenden Diplomabschluss verfügt. 2 Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages begründet. 3 Die Rechte und Pflichten sind in der «Vollziehungsverordnung zum Musikschulreglement für Musikschullehrpersonen» festgehalten.
1 Die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden in Gruppen oder Halbklassen unterrichtet, die Instrumental- und Vokalschülerinnen und ‑schüler grundsätzlich im Einzelunterricht. 2 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig, entsprechend vorbereitet und pünktlich zu besuchen.
1 Der Besuch einer stufengerechten Ensembleschulung wird erwartet, wenn eine solche angeboten wird.
1 An- und abmeldefristen, sowie Rechte und Pflichten der Musikschülerinnen und ‑schüler sind in der «Verordnung zum Musikschulreglement» (SRS 4.3-1.1) festgehalten.
1 Die Schulgelder und die Mietkosten für die von der Musikschule zur Verfügung gestellten Instrumente werden in der «Verordnung über das Schulgeld und die Instrumentenmiete» (SRS 4.3-1.2) festgehalten. 2 Das Unterrichtsmaterial ist nicht im Schulgeld inbegriffen.