Art. 1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt den Bestand, die Aufgaben und die Organisation
der politischen Gemeinden. Sie werden in diesem Gesetz und weiteren
Erlassen als "Gemeinden" bezeichnet.
2) Wo im Gesetz die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
3) Für Bürgergenossenschaften gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Das vorliegende Gesetz findet auf sie Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Art. 2
Bestand
Das Fürstentum Liechtenstein umfasst die Gemeinden Vaduz, Balzers,
Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg in der Landschaft Vaduz (Oberland) und Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg in der
Landschaft Schellenberg (Unterland).
Art. 3 Fassung: 29.04.2020 1
Begriff
Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie
umfassen das durch ihre Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet und üben in
den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit über alle in ihrem
Gebiet befindlichen Personen und Sachen aus.
Art. 4
Autonomie
Die Gemeinden ordnen und verwalten in ihrem eigenen Wirkungskreis
ihre Angelegenheiten unter Aufsicht des Staates selbständig. Sie besorgen im
übertragenen Wirkungskreis Aufgaben des Staates.
Art. 5
Politische Rechte
Die politischen Rechte in der Gemeinde umfassen das Stimmrecht, das
aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht der Initiative und des Referendums.
Art. 6
Änderung von Gemeindegrenzen
Änderungen von Gemeindegrenzen erfolgen durch Gesetz. Ein solches
Gesetz kann nur erlassen werden, wenn die beteiligten Gemeinden in übereinstimmenden Beschlüssen der Gemeindeversammlungen eine solche
Massnahme beschliessen.
Art. 7
Zweckverbände
1) Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben Zweckverbände bilden oder bestehenden beitreten.
2) Der Zweckverband entsteht durch Vereinbarung der Gemeinden über
den Verband und die Genehmigung der Vereinbarung durch die Regierung.
2 Fassung: 29.04.2020
3) Die Vereinbarung hat die für eine zweckdienliche und sachgerechte
Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben zu enthalten. Es sind insbesondere die Kündigung und Auflösung sowie deren Folgen zu regeln.
Art. 8
Name, Wappen, Farben und Siegel
1) Die Gemeinden führen ihre überkommenen Namen und die vom
Landesfürsten verliehenen Wappen, Farben und Siegel.
2) Änderungen des Namens erfolgen durch Gesetz, wenn die Gemeindeversammlung eine solche Massnahme beschliesst.
3) Die Gemeinden sind berechtigt, in einem Reglement nähere Bestimmungen zur Führung und Verwendung der Gemeindewappen und Gemeindeflaggen zu erlassen.
Art. 9
Gemeindeordnung; Reglemente
1) Die Gemeinden legen die Rechte und Pflichten der Einwohner, die
Organisation der Behörden und das Verfahren vor den Behörden, soweit
nicht gesetzliche Regelungen bestehen, in der Gemeindeordnung fest.
2) Im Rahmen der Gemeindeordnung können bestimmte Aufgabenbereiche durch Reglemente geordnet und übertragen werden.
Art. 10
Ortspolizeiliche Vorschriften
Die Gemeinden können, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, Vorschriften zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen
erlassen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Sie können die Nichtbeachtung oder Übertretung der Vorschriften als strafbar erklären und mit
Bussen bis zu 10 000 Franken belegen.
Art. 11
Amtliche Kundmachungen
1) Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und
Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte
Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind.
Fassung: 29.04.2020 3
2) Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der
Webseite der Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch
schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen
durch:2
a) Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen verteilt wird;
b) Anzeige in amtlichen Publikationsorganen;
c) Übermittlung in Radio und Fernsehen.
2a) Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen müssen
jedenfalls während ihrer gesamten Geltungsdauer öffentlich zugänglich
sein.3
3) Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten.
Art. 12 II. AufgabenII. Aufgaben
Eigener Wirkungskreis
1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie
geordnet und verwaltet werden kann. Darüber hinaus kann die Gemeinde
Aufgaben in freier Selbstverwaltung wahrnehmen, insoweit gesetzliche
Beschränkungen nicht entgegenstehen.
2) In den eigenen Wirkungskreis fallen insbesondere:
a) die Wahl der Gemeindeorgane;
b) die Organisation der Gemeinde;
c) die Verleihung des Gemeindebürgerrechts;
d) die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie die Errichtung öffentlicher Bauten und Anlagen;
e) die Erhebung von Umlagen und Festsetzung von Steuerzuschlägen;
f) die Förderung des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens, einschliesslich der Personen-, Familien- und genealogischen Forschung
sowie der Führung und Veröffentlichung von Familienchroniken und
Biografien;4
4 Fassung: 29.04.2020
g) die Errichtung und Erhaltung von Kindergärten und Primarschulen;
h) die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung;
i) die Ortsplanung;
k) die Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallentsorgung.
Art. 13
Übertragener Wirkungskreis
1) Der übertragene Wirkungskreis umfasst Angelegenheiten des Staates,
welche die Gemeinden aufgrund der Gesetze besorgen.
2) Die Gemeinden sind verpflichtet, an der Vollziehung von Gesetzen
mitzuwirken. Sie erhalten dazu die erforderlichen Mittel.
3) Gesetze, welche die Mitwirkung der Gemeinden vorsehen, haben zu
bestimmen, ob eine Angelegenheit zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis gehört.
Art. 14 III. Das GemeindebürgerrechtIII. Das Gemeindebürgerrecht
Grundsatz
Jeder Landesbürger muss Bürger einer Gemeinde sein, mit Ausnahme
der Mitglieder des Fürstlichen Hauses. Es ist ausgeschlossen, mehr als einer
Gemeinde als Bürger anzugehören oder überhaupt Gemeindebürger zu
sein, ohne das Landesbürgerrecht zu besitzen.
Art. 15 Fassung: 29.04.2020 5
Inhalt
Das Gemeindebürgerrecht verleiht dem Bürger das Heimatrecht der
betreffenden Gemeinde. Das Heimatrecht umfasst namentlich das Recht auf
Mitwirkung bei der Aufnahme von Bürgern anderer Gemeinden und von
ausländischen Staatsbürgern ins Gemeindebürgerrecht und den Anspruch
auf Ausstellung eines Heimatscheines.
Art. 16 Erwerb des Gemeindebürgerrechts
Das Gemeindebürgerrecht wird erworben:
a) durch Geburt, Annahme an Kindesstatt oder durch Auffinden eines
Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind);5
b) durch Aufnahme auf Antrag:
aa) des in der Gemeinde wohnhaften Landesbürgers;
bb) des Kindes eines Gemeindebürgers;
c) durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung,
Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längerfristigem Wohnsitz oder Staatenlosigkeit;6
d) durch Aufnahme im ordentlichen Verfahren.
6 Fassung: 29.04.2020
Art. 17
a) Geburt, Annahme an Kindesstatt und Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind)7
1) Das Gemeindebürgerrecht von Kindern liechtensteinischer Mütter
und Väter und der Wahlkinder richtet sich nach dem Gemeindebürgerrecht
desjenigen Elternteils, dessen Namen das Kind trägt.8
2) Besitzen nicht beide Elternteile das Landesbürgerrecht, so erwerben
die Kinder das Gemeindebürgerrecht des liechtensteinischen Elternteils.9
3) Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in
welcher sie aufgefunden werden.10
b) Aufnahme auf Antrag
Art. 18
aa) In der Gemeinde wohnhafte Landesbürger
1) Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der
Antragstelllung in dieser Gemeinde Wohnsitz gehabt haben und im Besitz
der bürgerlichen Ehren und Rechte sind.
2) Bei der Aufnahme des Antragstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die
Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen
werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.
3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.
Art. 19
bb) Kinder von Gemeindebürgern
1) Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn Vater oder Mutter Gemeindebürger sind.
2) Der Aufnahmeantrag muss vom Antragsteller innert fünf Jahren nach
Erreichen der Volljährigkeit gestellt werden.
3) Bei der Aufnahme des Antragstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die
Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen
werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.
Fassung: 29.04.2020 7
4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.
Art. 2011
c) Einbürgerungen durch Aufnahme im erleichterten Verfahren
Ausländische Staatsbürger, welche durch Aufnahme im erleichterten
Verfahren eingebürgert werden, erhalten das Gemeindebürgerrecht gemäss
den Bestimmungen des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes.
Art. 21
d) Aufnahme im ordentlichen Verfahren
1) Der Gemeinde steht das Recht zu, einem ausländischen Staatsbürger
die Aufnahme als Gemeindebürger für den Fall der Verleihung des liechtensteinischen Landesbürgerrechts zuzusichern und ihn bei Erfüllung dieser
Voraussetzung als Gemeindebürger aufzunehmen.
2) Mit dem Bewerber erwerben auch sein Ehegatte und seine ehelichen
minderjährigen Kinder oder sein eingetragener Partner das Gemeindebürgerrecht, sofern sie bei der Aufnahme ins Landesbürgerrecht einbezogen
sind.12
3) Über die Aufnahme entscheiden die in der Gemeinde wohnhaften
Gemeindebürger. Der Bewerber hat eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Art. 22
Verlust des Gemeindebürgerrechts
Das Gemeindebürgerrecht wird verloren durch:
a) Verlust des Landesbürgerrechts;
b) Erwerb des Gemeindebürgerrechts einer anderen Gemeinde.
Art. 23
Gemeindeehrenbürgerrecht
1) Jede Gemeinde hat das Recht, das Gemeindeehrenbürgerrecht zu verleihen; über die Verleihung entscheiden die in der Gemeinde wohnhaften
Gemeindebürger. Für die Verleihung an ausländische Staatsbürger gelten
zudem die Bestimmungen des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des
Landesbürgerrechts betreffend das Ehrenbürgerrecht.
8 Fassung: 29.04.2020
2) Der Ehrenbürger einer Gemeinde hat das Recht, jederzeit in dieser
Gemeinde Wohnsitz zu nehmen. Solange er dort Wohnsitz hat, stehen
ihm die politischen Rechte in Gemeindeangelegenheiten zu. Das Ehrenbürgerrecht ist höchstpersönlich und birgt keine weiteren Rechte in sich; ein
Anspruch auf Heimatschriften besteht nicht. Es ist zulässig, Ehrenbürger
mehrerer Gemeinden zu sein.
IV. OrganisationIV. Organisation
A. GemeindeversammlungA. Gemeindeversammlung
1. Allgemeines1. Allgemeines
Art. 24
Zusammensetzung
Die Gemeindeversammlung wird aus den in der Gemeinde wohnhaften
Stimmberechtigten gebildet.
Art. 25
Stellung, Aufgaben und Befugnisse
1) Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde.
2) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und
Pflichten mit Strafsanktionen begründen;
b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates;
c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu bestellen sind;
e) Aufgehoben;13
f) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben;
g) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien;
h) Errichtung von Gemeindeanstalten;
Fassung: 29.04.2020 9
i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen;
k) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden;
l) Änderungen im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen;
m) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke;
n) Beschlussfassung über Referenden (Art. 41) und Initiativen (Art. 42).
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung
über Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen
(Abs. 2 Bst. a), die Errichtung von Gemeindeanstalten (Abs. 2 Bst. h) und
die Mitgliedschaft in Zwecksverbänden (Abs. 2 Bst. k) in die Zuständigkeit
der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.14
4) Aufgaben und Befugnisse gemäss Abs. 2 Bst. f (Bewilligung von Ausgaben), Bst. g (Bürgschaften und Garantien), Bst. i (Unternehmensbeteiligungen) und Bst. m (Bauvorhaben) fallen nur dann in die Zuständigkeit der
Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben
35 % der betrieblichen Erträge übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20 % der betrieblichen Erträge übersteigen. Massgebend sind jeweils die betrieblichen Erträge der Erfolgsrechnung des Vorjahres abzüglich interner Verrechnungen und Rückerstattungen.15
5) Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung einschliesslich der
Gemeindeanstalten aus.
Art. 26
Beschlussfassung
In allen Fällen, wo dieses oder ein anderes Gesetz die Einberufung oder
Abhaltung einer Gemeindeversammlung oder eine Entscheidung der in der
Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger vorsieht, kann der Gemeinderat
stattdessen eine Urnenabstimmung anordnen.
2. Versammlung2. Versammlung
Art. 27
Einberufung, Verhandlungsfähigkeit
1) Die Gemeindeversammlung wird über Beschluss des Gemeinderates
vom Gemeindevorsteher einberufen.
10 Fassung: 29.04.2020
2) Die Gemeindeversammlung ist verhandlungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
Art. 28
Aufbieten, Beschlussfassung
1) Spätestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung sind die
Stimmberechtigten vom Gemeindevorsteher durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und den allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Beratungs- und Abstimmungsunterlagen sind öffentlich aufzulegen.
2) Beschluss kann nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 29
Vorsitz
1) Der Gemeindevorsteher hat den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Bei Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates.
2) Der Vorsitzende prüft die Stimmberechtigung und die Zahl der
Anwesenden. Er sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.
Art. 30
Öffentlichkeit
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus
wichtigen Gründen die Teilnahme nichtstimmberechtigter Personen untersagen.
Art. 31
Anträge, Abstimmungen
1) Jeder Stimmberechtigte kann zu dem in Behandlung stehenden Sachgeschäft das Wort verlangen und Antrag zur Sache oder zur Geschäftsordnung stellen.
2) Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht mindestens
ein Achtel der anwesenden Stimmberechtigten oder fünfzehn der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen. Zur Gül-
Fassung: 29.04.2020 11
tigkeit einer Abstimmung genügt die einfache Mehrheit der gültigen
Stimmen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.
3) Wahlen sind geheim. Zur Gültigkeit von Wahlen genügt die relative
Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.
Art. 32
Vorschlagsrecht
1) Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung
eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag
vorzuschlagen.
2) Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind
ihr die Gründe darzulegen.
Art. 33
Anfragerecht
Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und
der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Der Gemeindevorsteher hat
dazu Stellung zu nehmen. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache
anschliessen.
Art. 34
Beschlüsse
1) Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Sechstel der
Stimmberechtigten anwesend ist. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist
innerhalb von sechs Wochen eine zweite Gemeindeversammlung einzuberufen, welche unabhängig vom Quorum beschlussfähig ist.
2) Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Vorsitzende
stimmt.
3) Die Beschlüsse werden mit der Annahme durch die Stimmberechtigten rechtsgültig. Bedürfen die Beschlüsse der Genehmigung durch die
Regierung, werden sie mit der Kundmachung rechtsgültig.
12 Fassung: 29.04.2020
3. Urnenabstimmung3. Urnenabstimmung
Art. 35
Wahlen
Der Urnenabstimmung unterliegen die Wahlen des Gemeindevorstehers, der übrigen Mitglieder des Gemeinderates und der Geschäftsprüfungskommission.
Art. 36
Sachgeschäfte
Vor Urnenabstimmungen über Sachgeschäfte finden in der Regel, bei
Initiativen jedenfalls auf Begehren der Initianten, vorgängig Informationsversammlungen statt. Die Stimmberechtigten müssen spätestens zwei
Wochen vor der Abstimmung, bei vorgängigen Informationsversammlungen eine Woche davor, über das Sachgeschäft schriftlich informiert
werden.
Art. 37
Verfahren
An der Urne entscheiden die Stimmberechtigten nach den gleichen
Bestimmungen, wie sie für Landesangelegenheiten gelten, wobei ein rechtsgültiger Beschluss nur zustande kommt, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnimmt.
B. GemeinderatB. Gemeinderat
1. Zusammensetzung1. Zusammensetzung
Art. 38
Mitgliederzahl
1) Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher und in
Gemeinden mit
a) bis 1 500 Einwohnern aus sechs oder acht,
b) bis 3 000 Einwohnern aus acht oder zehn,
c) über 3 000 Einwohnern aus zehn oder zwölf
Fassung: 29.04.2020 13
weiteren Mitgliedern. Die Zahl ist in der Gemeindeordnung festzulegen.
2) Für die Einwohnerzahl ist die letzte publizierte amtliche Einwohnerstatistik massgebend.
2. Stellung2. Stellung
Art. 39
Vertretung der Gemeinde
Der Gemeinderat und der Gemeindevorsteher vertreten die Gemeinde
nach Massgabe ihrer Befugnisse.
Art. 40
Aufgaben und Befugnisse
1) Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde.
Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ übertragen
sind.
2) Dem Gemeinderat obliegen insbesondere:
a) Organisation der Verwaltung;
b) Wahl von Kommissionen, sofern nicht die Gemeindeversammlung
zuständig ist;
c) Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zuhanden der
Gemeindeversammlung;
d) Führung des Gemeindehaushaltes einschliesslich jenes von Gemeindeanstalten;
e) Finanzplanung;
f) Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages sowie
von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten;
g) Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;
h) Erlass von Bauordnung und Zonenplan;
i) Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen;17
k) Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;
l) Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen;
m) Erlass von Reglementen, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung
vorbehalten sind;
14 Fassung: 29.04.2020
n) Bestellung des Gemeindepersonals und Festlegung der Besoldung;
o) Erteilung des Gemeindebürgerrechts an inländische Bewerber;
p) weitere ihm durch Gesetz oder von der Gemeindeversammlung übertragene Aufgaben.
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung
über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der
Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.18
4) Der Gemeinderat führt die in Abs. 2 genannten Aufgaben in dem von
der Gemeindeordnung festgelegten finanziellen Rahmen durch.
Art. 41
Referendum
1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann durch begründetes schriftliches Begehren die Behandlung von Beschlüssen des Gemeinderates in der
Gemeindeversammlung verlangen, wenn sie den in der Gemeindeordnung
festgelegten Höchstbetrag überschreiten, der sich von 100 000 Franken bis
300 000 Franken bewegen darf. Zu diesen Beschlüssen gehören:
a) der Ankauf von Grundstücken;
b) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken;
c) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften;
d) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden
Ausgaben;
e) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten.
2) Unabhängig von dem in der Gemeindeordnung festgelegten Höchstbetrag kann gegen folgende Beschlüsse des Gemeinderates ein Referendumsbegehren gestellt werden:
a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages;
b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe;
c) den Erlass von Zonenplan und Bauordnung;
d) die Einleitung einer Baulandumlegung;
e) die Einhebung von Umlagen;
f) den Verkauf und Tausch von Grundstücken;
Fassung: 29.04.2020 15
g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als
zehn Jahren.
3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung
des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.19
4) Referendumsfähige Beschlüsse des Gemeinderates müssen kundgemacht werden.
5) Eine Gemeindeversammlung hat binnen vier Monaten nach Einreichung des Referendumsbegehrens stattzufinden. Das Verfahren richtet sich,
mit Ausnahme der Beschlussfähigkeit, nach den Bestimmungen, wie sie für
die Behandlung der Gegenstände gelten, die in den Zuständigkeitsbereich
der Gemeindeversammlung fallen.
Art. 42
Initiative
1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann auf die in Art. 41 beschriebene Weise die Behandlung von Angelegenheiten, die dem Referendum
unterstehen, in der Gemeindeversammlung verlangen.
2) Die Initiative ist ausgeschlossen in Angelegenheiten, in denen die
Referendumsfrist nach Art. 41 Abs. 3 ungenutzt abgelaufen ist oder bei
denen ein Referendum zustande gekommen ist. Bei Bauordnungen und
Zonenplänen sowie anderen Gemeinderatsbeschlüssen generell-abstrakter
Natur ist die Initiative frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit
Art. 43 Beschlussfassung zulässig.20
Überprüfung von Initiativen und Referenden
Der Gemeinderat überprüft unverzüglich, ob die formellen und materiellen Erfordernisse eines Initiativ- oder Referendumsbegehrens erfüllt sind.
Er weist ein Begehren binnen einem Monat zurück, wenn es offensichtlich
gesetzwidrig ist oder sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher in die
Zuständigkeit einer anderen Gemeindebehörde (unter Vorbehalt von Art.
42) oder einer Landesbehörde fällt.
16 Fassung: 29.04.2020
3. Wahl3. Wahl