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Gemeindegesetz

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Contents: 87 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Fassung: 29.04.2020 1
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 II. AufgabenII. Aufgaben
  13. Art. 13
  14. Art. 14 III. Das GemeindebürgerrechtIII. Das Gemeindebürgerrecht
  15. Art. 15 Fassung: 29.04.2020 5
  16. Art. 16 Erwerb des Gemeindebürgerrechts
  17. Art. 17
  18. Art. 21
  19. Art. 22
  20. Art. 23
  21. Art. 24
  22. Art. 25
  23. Art. 26
  24. Art. 27
  25. Art. 28
  26. Art. 29
  27. Art. 30
  28. Art. 31
  29. Art. 32
  30. Art. 33
  31. Art. 34
  32. Art. 35
  33. Art. 36
  34. Art. 37
  35. Art. 38
  36. Art. 39
  37. Art. 40
  38. Art. 41
  39. Art. 42
  40. Art. 43 Beschlussfassung zulässig.20
  41. Art. 44
  42. Art. 45
  43. Art. 46
  44. Art. 47
  45. Art. 48
  46. Art. 49
  47. Art. 50
  48. Art. 51
  49. Art. 52 C. GemeindevorsteherC. Gemeindevorsteher
  50. Art. 53 innerhalb der vorgesehenen Frist.30
  51. Art. 54
  52. Art. 55
  53. Art. 56 D. GeschäftsprüfungskommissionD. Geschäftsprüfungskommission
  54. Art. 57
  55. Art. 58
  56. Art. 59
  57. Art. 60 E. Andere KommissionenE. Andere Kommissionen
  58. Art. 61
  59. Art. 62 Fassung: 29.04.2020 23
  60. Art. 63
  61. Art. 64
  62. Art. 65 G. ArchivG. Archiv
  63. Art. 66 A. Allgemeine BestimmungenA. Allgemeine Bestimmungen
  64. Art. 67
  65. Art. 68 Verfahren vor der Wahl49
  66. Art. 69
  67. Art. 70 Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.51
  68. Art. 71 Fassung: 29.04.2020 29
  69. Art. 72 a) Verfahren vor der Wahl
  70. Art. 73
  71. Art. 74 Bereinigung von Wahlvorschlägen
  72. Art. 75
  73. Art. 76
  74. Art. 77
  75. Art. 78 b) Ermittlung des Wahlergebnisses
  76. Art. 79
  77. Art. 80
  78. Art. 81
  79. Art. 82
  80. Art. 83
  81. Art. 84
  82. Art. 85
  83. Art. 86
  84. Art. 87
  85. Art. 88
  86. Art. 89
  87. Art. 90 bis VI. FinanzhaushaltVI. Finanzhaushalt

87 provisions

Art. 44

Anordnung Die Regierung ordnet die Wahl des Gemeinderates an und setzt den Wahltag im Monat März vor Ablauf der Amtsdauer fest.

Art. 45

Amtsdauer und -antritt22 1) Die Amtsdauer des Gemeinderates beträgt vier Jahre. 2) Die Mitglieder des Gemeinderates treten ihr Amt am 1. Mai des Wahljahres an.23

Art. 46

Ersatzwahl 1) Wenn ein Mitglied während der Amtsdauer durch Tod, Wegzug, Verlust der Wahlfähigkeit, Entlassung wegen Krankheit oder Amtsenthebung, begründeten Rücktritt, der vom Gemeinderat zu genehmigen ist, oder infolge Ausschlusses aus dem Gemeinderat ausscheidet, rückt für den Rest der Amtsdauer innerhalb derselben Wahlliste jener Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die unter den Nichtgewählten höchste Stimmenzahl erreicht hat. 2) Es können nur solche Kandidaten in den Gemeinderat nachrücken, die nicht durch die Ausschlussgründe in Art. 47 von der Wahl in den Gemeinderat ausgeschlossen sind. 3) Ist auf der betreffenden Wahlliste kein Kandidat mehr vorhanden, ist eine Ersatzwahl anzuordnen.

Art. 47

Ausschluss 1) Von der Wahl in den Gemeinderat sind ausgeschlossen: a) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind; Fassung: 29.04.2020 17 b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;24 c) Mitglieder der Regierung; d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;25 e) Bedienstete der Gemeindeverwaltung.26 2) Werden bei der gleichen Wahl in den Gemeinderat Kandidaten gewählt, die sich ausschliessen, so übernimmt der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl das Amt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los. 3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.27 4. Verhandlungen4. Verhandlungen

Art. 48

Grundsätze 1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2) Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3) Über die einzelnen Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen und in der Regel allgemein zugänglich zu machen. Der Gemeinderat entscheidet über die Beschlüsse, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel nicht öffentlich. Der Gemeinderat kann öffentliche Sitzungen beschliessen.

Art. 49

Einberufung, Vorsitz 1) Der Gemeinderat ist nach Bedarf durch den Gemeindevorsteher einzuberufen. Ebenso hat eine Einberufung zu erfolgen, wenn wenigstens ein 18 Fassung: 29.04.2020 Drittel der Mitglieder des Gemeinderates eine Einberufung unter Angabe des Traktandums verlangt. 2) Der Gemeindevorsteher leitet die Sitzungen. Er hat auf Verlangen über den Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses im Gemeinderat Auskunft zu geben.

Art. 50

Ausstand Mitglieder des Gemeinderates haben in den Ausstand zu treten: a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder wenn sie zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen; b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;28 c) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen; d) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäftsführer einer Partei oder in ähnlicher Art bestellt waren oder noch sind. 5. Übertragung von Befugnissen5. Übertragung von Befugnissen

Art. 51

Delegation Der Gemeinderat kann Aufgaben von geringerer Bedeutung, die nicht zwingend von ihm selbst oder vom Gemeindevorsteher wahrgenommen werden müssen, mit Zustimmung des Gemeindevorstehers einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates, Gemeindebediensteten oder Kommissionen übertragen. Die Aufsicht bleibt indessen beim Gemeinderat. Fassung: 29.04.2020 19

Art. 52 C. GemeindevorsteherC. Gemeindevorsteher

Aufgaben 1) Der Gemeindevorsteher leitet die Verwaltung, sorgt für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse und beaufsichtigt Gemeindeanlagen und Bauwerke. 2) Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden. 3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 10 000 Franken vorzunehmen. In der Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitert werden.29 4) Er steht der örtlichen Polizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen. 5) Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht. 6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat

Art. 53 innerhalb der vorgesehenen Frist.30

Vertretung Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach aussen in allen Zivilrechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Er zeichnet die Geschäfte, die in seinen Aufgabenbereich fallen, und jene, die Angelegenheiten des Gemeinderates sind und für die ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, allein, alle anderen gemeinschaftlich mit einem Mitglied des Gemeinderates. 20 Fassung: 29.04.2020

Art. 54

Innehaltung mit dem Vollzug Der Gemeindevorsteher kann mit der Vollziehung eines Beschlusses des Gemeinderates innehalten, wenn er meint, dass der Beschluss ein Gesetz verletze. Er hat dies ohne Verzug der Regierung anzuzeigen, welche, unbeschadet des Beschwerderechts einer Partei, über den Vollzug entscheidet.

Art. 55

Stellvertretung Der Gemeindevorsteher wird bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates vertreten.

Art. 56 D. GeschäftsprüfungskommissionD. Geschäftsprüfungskommission

Wahl 1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern. Im Falle der dauernden Verhinderung eines Mitglieds wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Gemeindeordnung kann Einzelheiten zu dieser Ersatzwahl festlegen.31 2) Die Geschäftsprüfungskommission wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Art. 57

Aufgaben 1) Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die laufende Kontrolle der Verwaltung und des Rechnungswesens der Gemeinde. Sie überprüft den Rechnungsabschluss und mindestens zweimal jährlich die finanzielle Gebarung. Sie berichtet überdies dem Gemeinderat über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellt Antrag auf Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe. 2) Die Geschäftsprüfungskommission besitzt das Recht der Akteneinsicht und der Besichtigung aller Gemeindewerke. Die Behörden der Fassung: 29.04.2020 21 Gemeinde sowie deren Bedienstete sind der Geschäftsprüfungskommission gegenüber auskunftspflichtig. 3) Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.32 4) Die von der Geschäftsprüfungskommission beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ihre zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinderates oder einem leitenden Bediensteten der Gemeinde stehen.33

Art. 58

Verhandlung Die Geschäftsprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind. Für die Gültigkeit eines Beschlusses müssen wenigstens zwei Mitglieder zustimmen.

Art. 59

Ausschluss 1) Als Mitglied der Geschäftsprüfungskommission kann nicht gewählt werden, wer: a) dem Gemeinderat angehört oder in der abgelaufenen Amtsperiode dem Gemeinderat angehört hat; b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;35 c) Bediensteter der Gemeindeverwaltung ist.36 2) Entsteht im Falle von Abs. 1 Bst. b erst nachträglich ein solcher Ausschliessungsgrund, so hat das betreffende Mitglied der Geschäftsprüfungskommission zurückzutreten. 22 Fassung: 29.04.2020

Art. 60 E. Andere KommissionenE. Andere Kommissionen

Kommissionen Der Gemeinderat kann neben den von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Kommissionen auch weitere Kommissionen zur Besorgung von Aufgaben bestellen. Diese haben beratenden Charakter. Für die Übertragung von Aufgaben von geringerer Bedeutung gilt Art. 51. F. GemeindebediensteteF. Gemeindebedienstete 1. Allgemeines1. Allgemeines3737

Art. 61

Dienstverhältnisse; Benachteiligungsverbot; Mitwirkungsrechte38 1) Der Gemeinderat bestimmt den Aufgabenbereich der Gemeindebediensteten und regelt ihr Dienstverhältnis. 2) Gemeindebedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn Gemeindebedienstete als Zeugen oder als Auskunftspersonen in einem solchen Verfahren auftreten oder eine solche Beschwerde unterstützen. Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot ist dem betroffenen Gemeindebediensteten eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwei Monatslöhne.39 3) Den Gemeindebediensteten ist das Mitwirkungsrecht in allgemeinen Fragen der Gestaltung von Dienstverhältnissen zu gewährleisten. Sie können dieses Recht durch einen Verband oder persönlich wahrnehmen.40 4) Soweit die Gemeindebediensteten ihre Mitwirkungsrechte durch einen Verband wahrnehmen, kann der Verband mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritter am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.41

Art. 62 Fassung: 29.04.2020 23

Dienst- und Besoldungsreglement Die Gemeinden erlassen ein Dienst- und Besoldungsreglement.

Art. 63

Disziplinargewalt 1) Dem Gemeinderat steht gegenüber den Gemeindebediensteten die Disziplinargewalt zu. 2) Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Gemeinderat Disziplinarmassnahmen anordnen. 3) Die Betroffenen sind vorher anzuhören.

Art. 64

Disziplinarmassnahmen 1) Das Dienst- und Besoldungsreglement kann folgende Disziplinarmassnahmen vorsehen: a) den mündlichen Verweis; b) die schriftliche Verwarnung; c) die Einstellung in der Gehaltsvorrückung; d) die Kürzung der Besoldung; e) die Versetzung oder Rückversetzung im Amt mit gleicher oder geringerer Besoldung; f) die Rückversetzung in die provisorische Anstellung; g) die Suspension unter Kürzung oder Einstellung der Besoldung; h) die Entlassung. 2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis h werden mit Verfügung angeordnet; ein mündlicher Verweis kann formlos erfolgen.42 24 Fassung: 29.04.2020 2. Gemeindepolizisten2. Gemeindepolizisten4343 Art. 64a44 Stellung, Uniform und Ausweis 1) Zur Unterstützung des Gemeindevorstehers beim Vollzug der ortspolizeilichen Aufgaben kann die Gemeinde einen oder mehrere Gemeindebedienstete als Gemeindepolizisten bestellen. 2) Die Gemeindepolizisten üben ihren Dienst grundsätzlich uniformiert aus. Sie verwenden den Schriftzug "Gemeindepolizei". Die Uniform gilt als Ausweis. 3) Die Gemeinde stellt den Gemeindepolizisten einen Dienstausweis aus. Der Dienstausweis ist stets mitzuführen. Die Gemeindepolizisten in Uniform weisen sich aus, wenn sie bei einer Amtshandlung darum ersucht werden und es die Umstände zulassen. Art. 64b45 Persönliche Voraussetzungen sowie Aus- und Weiterbildung 1) Gemeindepolizisten müssen über folgende persönliche Voraussetzungen verfügen: a) Landesbürgerrecht oder Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für Liechtenstein; b) Mündigkeit; c) körperliche und geistige Eignung sowie Unbescholtenheit. 2) Sie sind verpflichtet, die vorgeschriebene Aus- und Weiterbildung zu absolvieren. Die Gemeinde hat für eine angemessene und regelmässige Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten zu sorgen. 3) Die Regierung regelt das Nähere über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten mit Verordnung. Art. 64c46 Aufgaben 1) Den Gemeindepolizisten obliegen: a) der Vollzug der ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde auf Anordnung des Gemeindevorstehers; Fassung: 29.04.2020 25 b) die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, indem sie Massnahmen treffen oder vorbereiten, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen abzuwehren (Gefahrenabwehr) und künftige Gefahren zu verhindern (Gefahrenvorsorge); sie haben allfälligen Anweisungen der Landespolizei Folge zu leisten; c) die Ausführung des Verwaltungszwangs in Gemeindeverwaltungssachen auf Anordnung des Gemeindevorstehers; d) weitere ihnen durch den Gemeinderat oder den Gemeindevorsteher übertragene Aufgaben. 2) Sie vollziehen ferner im Auftrag des Gemeindevorstehers verwaltungspolizeiliche Aufgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung übertragen sind. Art. 64d47 Polizeiliche Grundsätze und polizeiliche Befugnisse 1) Die Grundsätze polizeilichen Handelns nach Art. 21 bis 23a des Polizeigesetzes gelten sinngemäss für die Gemeindepolizisten. 2) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen stehen den Gemeindepolizisten zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Befugnisse zu: a) Identitätsfeststellung von Personen nach Massgabe von Art. 24 des Polizeigesetzes; b) Befragung von Personen nach Massgabe von Art. 24b Abs. 1 des Polizeigesetzes; c) Wegweisung und Fernhaltung von Personen nach Art. 24f des Polizeigesetzes; d) Durchsuchung von Personen nach Massgabe von Art. 25 Abs. 1 Bst. a, c, e und g sowie Abs. 2 des Polizeigesetzes; e) Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke nach Art. 25b Abs. 1 des Polizeigesetzes; f) Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten nach Massgabe von Art. 25c des Polizeigesetzes. 3) Die Gemeindepolizisten können eine Person, bei der der Verdacht besteht, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, oder nach der wegen einer solchen Handlung gefahndet wird, bis zur Übergabe an 26 Fassung: 29.04.2020 die Landespolizei vorläufig anhalten. Die Landespolizei ist unverzüglich zu verständigen. 4) Die Gemeindepolizisten sind berechtigt, zur Durchsetzung ihrer Befugnisse nach Abs. 2 und 3 Zwang gegen Personen oder Sachen anzuwenden, wenn dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und weniger schwerwiegende Massnahmen sich nicht eignen. Sie können dazu auch geeignete Hilfsmittel einsetzen, insbesondere Handfesseln und Pfefferspray. 5) Der Gemeinderat kann gestützt auf eine Gefahrenanalyse beschliessen, dass die Gemeindepolizisten bei entsprechender Aus- und Weiterbildung zum Zweck der Notwehr und Notwehrhilfe (§ 3 StGB) eine Faustfeuerwaffe tragen. Art. 64e48 Beizug von Gemeindepolizisten anderer Gemeinden und Dritten 1) Gemeinden können vereinbaren, dass Gemeindepolizisten einer anderen Gemeinde zur Hilfeleistung beigezogen werden können. Die beigezogenen Gemeindepolizisten sind in diesem Fall einem örtlich zuständigen Gemeindepolizisten gleichgestellt. Ihre Handlungen gelten als solche der um Hilfeleistung ersuchenden Gemeinde. 2) Die Gemeinden können zu ihrer Unterstützung private Sicherheitsfirmen beiziehen und mit nicht hoheitlichen Aufgaben betrauen. Den Mitarbeitern privater Sicherheitsfirmen stehen dabei keine polizeilichen Befugnisse nach Art. 64d zu; sie dürfen jedoch ermahnen, vermitteln und schlichten.

Art. 65 G. ArchivG. Archiv

Einrichtung eines Archivs 1) Jede Gemeinde richtet ein vor Schäden und Einbruch gesichertes Archiv ein. 2) Alle wichtigen Datenbestände einer Gemeinde, die für die laufende Verwaltung nicht mehr benützt werden, sind zu archivieren. Fassung: 29.04.2020 27 V. Wahlen und AbstimmungenV. Wahlen und Abstimmungen

Art. 66 A. Allgemeine BestimmungenA. Allgemeine Bestimmungen

Wahl- und Stimmrecht 1) Das Wahl- und Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen. 2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Ausübung des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts die gleichen Bestimmungen wie in Landesangelegenheiten. 3) Das Wahl- und Stimmrecht kann nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der man seinen Wohnsitz hat.

Art. 67

Wahlen und Abstimmungen 1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen die gleichen Bestimmungen wie in Landesangelegenheiten. 2) Die Regierung ist ermächtigt, die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen mit Verordnung zu regeln. B. WahlenB. Wahlen 1. Wahl des Gemeindevorstehers1. Wahl des Gemeindevorstehers

Art. 68 Verfahren vor der Wahl49

a) Frist Zum Gemeindevorsteher kann nur gewählt werden, wer spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft gemacht worden ist. 28 Fassung: 29.04.2020

Art. 69

b) Wahlvorschlag 1) Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Bezeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens doppelt so vielen in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben sein, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind. Diese dürfen weder einen zweiten Vorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvorschlag als Kandidaten aufgeführt werden. 2) Nach Einreichung eines Wahlvorschlages kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden. 3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen. 4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der

Art. 70 Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.51

c) Annahmeerklärung und Mitteilung der Streichungen 1) Die Annahmeerklärung des Kandidaten muss dem Wahlvorschlag, in dem er namhaft gemacht worden ist, beiliegen. 2) Steht der Name desselben Kandidaten in mehr als einem Wahlvorschlag, hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen. Dieser hat sofort zu erklären, welchem Vorschlage er zugeteilt sein will. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist er durch Losentscheid einem Wahlvorschlag zuzuteilen und von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los. 3) Die Wahlkommission benachrichtigt die Wählergruppen von der auf ihren Wahlvorschlägen erfolgten Streichung und teilt ihnen mit, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung an ein Ersatzvorschlag gemacht werden kann. Dem Ersatzvorschlag ist die schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen beizulegen, dass er die Kandidatur annimmt. 4) Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem Wahlvorschlag, ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen.

Art. 71 Fassung: 29.04.2020 29

Wahlverfahren 1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Er tritt sein Amt am 1. Mai des Wahljahres an.52 2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.53 3) Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los; der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.54 2. Wahl des Gemeinderates2. Wahl des Gemeinderates

Art. 72 a) Verfahren vor der Wahl

Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Kandidaten für den Gemeinderat sind spätestens sechs Wochen vor dem Wahlgang der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft zu machen.

Art. 73

Gültigkeit von Wahlvorschlägen 1) Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Bezeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens doppelt so vielen, in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben sein, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind. Diese dürfen weder einen zweiten Wahlvorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvorschlag als Kandidaten aufgeführt werden. 2) Eine Unterschrift kann nach Einreichung eines Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden. 30 Fassung: 29.04.2020 3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.

Art. 74 Bereinigung von Wahlvorschlägen

a) Sich ausschliessende Kandidaten Verwandte, verheiratete, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebende oder verschwägerte Kandidaten im Sinne von Art. 47 dürfen nicht auf demselben Wahlvorschlag stehen. Andernfalls hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist der betreffenden Wählergruppe davon Mitteilung zu machen. Diese hat in der ihr gesetzten Frist zu erklären, welchen Kandidaten sie zum Vorschlag bringen will. Geht keine solche Erklärung ein, ist von den sich ausschliessenden Kandidaten nur einer auf dem Wahlvorschlag zu belassen. Die übrigen sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlages von unten nach oben zu streichen.

Art. 75

b) Mitteilung der Streichungen 1) Die Wahlkommission benachrichtigt die Wählergruppe von den auf ihrem Wahlvorschlag erfolgten Streichungen und teilt ihr mit, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung an Ersatzvorschläge gemacht werden können. Den Ersatzvorschlägen ist die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen beizulegen, dass sie die Kandidatur annehmen. 2) Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem Wahlvorschlag, ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen.

Art. 76

Annahmeerklärung 1) Die Annahmeerklärung der Kandidaten muss dem Wahlvorschlag beiliegen, in dem sie namhaft gemacht worden sind. 2) Steht der Name eines Kandidaten in mehr als einem Wahlvorschlag, hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen. Der Kandidat hat sofort zu erklären, welchem Vorschlag er zugeteilt sein will. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist er durch Los- Fassung: 29.04.2020 31 entscheid einem Wahlvorschlag zuzuteilen und von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los. 3) Wer von einer Wählergruppe als Vorsteherkandidat vorgeschlagen ist, kann von derselben auch als Gemeinderatskandidat vorgeschlagen werden. Die Stimmen, die er als Vorsteherkandidat erreicht, werden bei der Ermittlung des Wahlresultats nicht berücksichtigt.

Art. 77

Wahllisten 1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden. 2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.57

Art. 78 b) Ermittlung des Wahlergebnisses

Wahlzahl und Quorum 1) Die Gesamtzahl der in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeinderäte geteilt. Das Teilungsergebnis ist in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen. 2) Nimmt der Gemeindevorsteher an der Zuteilung der Mandate an die Wählergruppe teil, so wird die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte um zwei erhöht. Die Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmen im Sinne von Abs. 1 wird durch die um zwei vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeinderäte geteilt. Das Teilungsergebnis ist in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen. 3) Die gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte Zahl heisst Wahlzahl. 4) Aufgehoben58 5) Die Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst erfolgen, nachdem die Wahl des Gemeindevorstehers feststeht. Die Urnen haben solange verschlossen zu bleiben. 32 Fassung: 29.04.2020

Art. 79

Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen 1) Jeder Wahlliste wird sooft ein Kandidat zugeteilt, als die Wahlzahl in der Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen enthalten ist, wobei der gewählte Vorsteher jener Wahlliste angerechnet wird, die die Bezeichnung seiner Wählergruppe trägt (Grundmandatsverteilung). 2) Ergibt die Verteilung nicht so viele Mitglieder des Gemeinderates als zu wählen sind, so hat unter den Wählergruppen eine Restmandatsverteilung nach folgenden Regeln zu erfolgen:59 a) Die Zahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Wahlliste wird durch die um eins vermehrte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt. b) Das erste Restmandat wird derjenigen Wahlliste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist. c) Haben mehrere Wahllisten aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen Anspruch auf das erste Restmandat, so erhält jene unter diesen Wahllisten das Restmandat, welche bei der Zuteilung nach Abs. 1 den grössten Rest erzielte. d) Falls noch immer mehrere Wahllisten den gleichen Anspruch haben, geht das Restmandat an jene dieser Wahllisten, welche die grösste Kandidaten- und Zusatzstimmenzahl aufweist. e) Haben immer noch mehrere Wahllisten den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Wahllisten das erste Restmandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist. f) Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los; der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los. 3) Das Vorgehen nach Abs. 2 wird solange wiederholt, bis alle Restmandate zugeteilt sind.60 4) Aufgehoben61 5) Aufgehoben62

Art. 80

Gewählte Kandidaten 1) Von jeder Wahlliste sind so viele als gewählt zu erklären, als ihr gemäss Art. 79 Mandate zugeteilt worden sind, und zwar jene Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben. Fassung: 29.04.2020 33 2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2. 3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.63

Art. 81

Übermittlung des Ergebnisses Das Ergebnis der Wahl ist durch Mitglieder der Wahlkommission unverzüglich der Regierung durch Übermittlung aller Wahlakten zur Kenntnis zu bringen. 3. Wahl des Vizevorstehers3. Wahl des Vizevorstehers

Art. 82

Frist Der Gemeinderat hat binnen vier Tagen ab Amtsantritt aus der Mitte des Gemeinderates den Vorsteher-Stellvertreter (Vizevorsteher) mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählen.

Art. 83

Vereidigung 1) Der Gemeindevorsteher und sein Stellvertreter werden nach gültig erfolgter Wahl durch die Regierung vereidigt. 2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden durch den Gemeindevorsteher vereidigt. 34 Fassung: 29.04.2020 4. Wahl der Geschäftsprüfungskommission4. Wahl der Geschäftsprüfungskommission

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