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Verordnung über den Beruf der Hebamme

Appenzell Ausserrhoden · 811.116 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme.

Art. 2

Bewilligung 1 Die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme bedarf einer Bewilligung der Sanitätskommission.

Art. 3

Tätigkeitsbereich 1 Die Hebamme a) berät und überwacht Schwangere, b) bereitet Schwangere auf die Geburt vor, c) leitet Geburten, d) pflegt Wöchnerinnen und Neugeborene.

Art. 4

Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom oder ein gleichwertiger Ausweis. 1) bGS 811.11 478 1 811.116 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 5

Berufspflichten 1 Bei Schwangerschaftskomplikationen ist rechtzeitig ein Arzt beizuziehen. 2 In Notfällen ist die Schwangere unverzüglich in ein Spital einzuweisen. 3 Aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind sind sofort dem zuständigen Arzt zu melden. 4 Die Hebamme ist verantwortlich für alle pflegerischen und medizinischen Massnahmen bei Mutter und Kind gemäss der Praxis in den kantonalen Spitälern. 5 Bei Totgeburten ist der Kantonsarzt mündlich zu informieren. 6 Die Hebamme bildet sich regelmässig weiter.

Art. 6

Aufzeichnungspflicht 1 Die Hebammen führen über ihre Tätigkeiten die notwendigen Aufzeichnungen. 2 Die Aufzeichnungen sind während wenigstens 10 Jahren aufzubewahren und danach zu vernichten.

Art. 7

Verlust der Bewilligung 1 Die Sanitätskommission entzieht die Bewilligung, wenn die fachlichen, physischen oder psychischen Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung nicht mehr gegeben sind.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 28. Mai 1946 über das Hebammenwesen1). 2 Gleichzeitig wird die Verordnung vom 9. Juni 1967 über die Taxordnung für die Hebammen aufgehoben2). 1) bGS 811.116 (aGS II/249) 2) bGS 811.116.1 (aGS IV/473)

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