Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme.
Appenzell Ausserrhoden · 811.116 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme.
Bewilligung 1 Die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme bedarf einer Bewilligung der Sanitätskommission.
Tätigkeitsbereich 1 Die Hebamme a) berät und überwacht Schwangere, b) bereitet Schwangere auf die Geburt vor, c) leitet Geburten, d) pflegt Wöchnerinnen und Neugeborene.
Fachkenntnisse 1 Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom oder ein gleichwertiger Ausweis. 1) bGS 811.11 478 1 811.116 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Berufspflichten 1 Bei Schwangerschaftskomplikationen ist rechtzeitig ein Arzt beizuziehen. 2 In Notfällen ist die Schwangere unverzüglich in ein Spital einzuweisen. 3 Aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind sind sofort dem zuständigen Arzt zu melden. 4 Die Hebamme ist verantwortlich für alle pflegerischen und medizinischen Massnahmen bei Mutter und Kind gemäss der Praxis in den kantonalen Spitälern. 5 Bei Totgeburten ist der Kantonsarzt mündlich zu informieren. 6 Die Hebamme bildet sich regelmässig weiter.
Aufzeichnungspflicht 1 Die Hebammen führen über ihre Tätigkeiten die notwendigen Aufzeichnungen. 2 Die Aufzeichnungen sind während wenigstens 10 Jahren aufzubewahren und danach zu vernichten.
Verlust der Bewilligung 1 Die Sanitätskommission entzieht die Bewilligung, wenn die fachlichen, physischen oder psychischen Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung nicht mehr gegeben sind.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 28. Mai 1946 über das Hebammenwesen1). 2 Gleichzeitig wird die Verordnung vom 9. Juni 1967 über die Taxordnung für die Hebammen aufgehoben2). 1) bGS 811.116 (aGS II/249) 2) bGS 811.116.1 (aGS IV/473)