1
Diese Ausführungsverordnung regelt, gestützt auf das Personalreglement der Gemeinde Glarus Süd, den Vollzug des Personalrechts für das Personal der Gemeinde Glarus Süd.
2
Vorbehalten bleiben Ausführungsbestimmungen in besonderen Erlassen, insbesondere über:
a)
die interne und externe Kommunikation
b)
die gemeinsame paritätische Vorsorgekommission der Gemeinde Glarus Süd
c)
den Umgang mit Informatik- und Kommunikationsmitteln
Art. 2 Geltungsbereich
1
Dieses Reglement gilt für die Angestellten der Gemeindeverwaltung (Verwaltungspersonal).
2
Für die Lehrpersonen der Gemeinde gilt es, soweit ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die kantonale Gesetzgebung abschliessend geregelt ist. Namentlich gelten für sie insbesondere folgende Bestimmungen:
a)
Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen)
b)
Kapitel 2 (Begründung, Änderung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses) mit Ausnahme der Art. 9 und 10 (Stellenplan und Stellenbeschreibungen)
c)
Kapitel 3 (Lohn, Spesen und andere finanzielle Leistungen) mit Ausnahme von Art. 14 (Einreihungsplan)
d)
Kapitel 5.2 (Ferien und Mutterschaftsurlaub der Lehrpersonen) und 5.3 (unbezahlter Urlaub)
e)
Kapitel 6.2 (Aus- und Weiterbildung)
f)
Kapitel 7 (Weitere Rechte und Pflichten der Angestellten) mit Ausnahme von Art. 95 (Leistungs- und Entwicklungsdialog LED)
g)
Kapitel 8 (Schluss- und Übergangsbestimmungen)
3
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber sowie die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter werden in dieser Ausführungsverordnung zum Personalreglement den Begriffen Departementsleiterin bzw. Departementsleiter oder Departementsleitenden gleichgestellt.
Art. 3 Schutz der Persönlichkeit
1
Die Vorgesetzten sorgen dafür, dass unter den Angestellten ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierung, Benachteiligung und gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesst und Mobbing sowie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verhindert.
2
Angestellte, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeit geltend machen, können sich an ihre Vorgesetzten oder an den Personaldienst wenden. Die nächste und zugleich letzte interne Anlaufstelle ist das für das Personal zuständige Mitglied des Gemeinderats.
3
Im Übrigen steht den Angestellten die Anlauf- und Meldestelle zur Verfügung. Zudem erstellt der Personaldienst ein Merkblatt mit ergänzenden externen Anlaufstellen.
Art. 4 Anlauf- und Meldestelle
1
Die Aufgaben der unabhängigen verwaltungsexternen Anlauf- und Meldestelle werden durch eine vom Gemeinderat nach Anhörung der Personalvertretung bezeichnete Person oder deren Stellvertretung auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung wahrgenommen.
2
Die bezeichnete Person und ihre Stellvertretung dürfen sich nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Gemeinde befinden und haben die Mandate persönlich zu führen.
3
Die Anlaufstelle klärt nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt ab und beschliesst über deren Behandlung. Sie kann:
a)
mit dem Einverständnis der betroffenen Person Gespräche mit andern Beteiligten, namentlich mit Vorgesetzten, führen
b)
den zuständigen Stellen Massnahmen empfehlen
c)
Im Übrigen behandelt die Anlaufstelle Meldungen vertraulich
4
Die Anlauf- und Meldestelle ist administrativ dem Personaldienst zugewiesen und hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
5
Der Gemeinderat verpflichtet die Anlaufstelle vertraglich auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses und die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen.
Art. 5 Personaldienst
1
Das Einsichts- und Auskunftsrecht in personalrechtlichen Angelegenheiten sowie das Vorgehen bei dessen Missachtung richtet sich nach der Organisationsverordnung der Gemeinde Glarus Süd.
2
Der Personaldienst trifft selbstständige Entscheide, wo er durch das übergeordnete Recht oder gemeinderätliche Erlasse für zuständig erklärt wird, und erlässt im Rahmen des Personalreglements und der gemeinderätlichen Erlasse die zum Vollzug des Personalrechts erforderlichen Weisungen und Richtlinien.
3
Bei sämtlichen Massnahmen im Hinblick auf die Begründung wie auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist der Personaldienst frühzeitig einzubeziehen.
4
Soweit die Departemente oder andere Verwaltungsstellen und Behörden gemäss dieser Verordnung befugt sind, in eigener Kompetenz personalrechtliche Weisungen und Richtlinien zu erlassen, müssen sie:
a)
vorgängig zu deren Erlass den Personaldienst hierzu anhören und
b)
dem Personaldienst und die Gemeindekanzlei umgehend über deren Erlass in Kenntnis setzen
5
Der Personaldienst erstattet dem Gemeinderat und der Leiterkonferenz regelmässig Bericht über das Personalcontrolling.
Art. 6 Personalvertretung: Allgemeines
1
Die Personalvertretung vertritt in Personalangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung die Anliegen und Interessen der Angestellten gegenüber dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung.
2
Auf der Basis von Treu und Glauben sind sachgerechte und beiderseits annehmbare Lösungen in betrieblichen und sozialen Fragen zu finden, um eine positive Arbeitskultur zu entwickeln.
3
Einzelanliegen von Angestellten sind auf dem Rechtsweg beziehungsweise gemäss den definierten Prozessen zu behandeln. Wünschen sich Angestellte dabei eine Unterstützung durch die Personalvertretung, können sie sich durch ein Mitglied der Personalvertretung beraten und gegebenenfalls begleiten lassen.
4
Den Mitgliedern der Personalvertretung darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Arbeitnehmervertretung weder gekündigt werden noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen.
Art. 7 Personalvertretung: Verfahren und Information
1
Die Personalvertretung kann ihre Aufgaben insbesondere auf folgende Arten ausführen:
a)
Verfassen von Stellungnahmen
b)
Antragstellung zuhanden der zuständigen Stellen
c)
periodische Aussprachen mit dem Gemeinderat und/oder dem Personaldienst
d)
Die Beteiligten sprechen das Verfahren im Einzelfall rechtzeitig miteinander ab. Der Personaldienst unterstützt die Personalvertretung in ihrer Tätigkeit und stellt ihr auf frühzeitige Bedarfsanmeldung hin Räume sowie Arbeits- und Hilfsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung
2
Gemeinderat und Personaldienst:
a)
orientieren die Personalvertretung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme umfassend und rechtzeitig über Personalangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung wie z.B.:
1.
die Erarbeitung von Rechtserlassen oder Weisungen etc.
2.
grössere Reorganisationsvorhaben oder
3.
personalpolitische Massnahmen von grösserer Tragweite
b)
teilen der Personalvertretung die Entscheide mit, die sie über Geschäfte getroffen haben, zu denen die Personalvertretung konsultiert worden ist, und begründen sie
3
Die Personalvertretung informiert die Angestellten in geeigneter Form über ihre Beschlüsse und Stellungnahmen.
4
Mindestens einmal jährlich findet eine Aussprache zwischen Delegationen des Gemeinderats und der Personalvertretung statt.
5
Alle zwei Jahre findet eine Aussprache der Personalvertretung mit dem Gesamtgemeinderat statt.
Art. 8 Personalvertretung: Zusammensetzung, Wahl und Organisation
1
Die Personalvertretung besteht aus sieben Mitgliedern, davon zwei Personen aus dem Departement Schule und Familie und je eine Person aus den Departementen Hochbau und Liegenschaften, Tiefbau und Werke, Wald und Landwirtschaft, Gesellschaft und Sicherheit sowie und Wirtschaft und Finanzen inklusive Präsidialverwaltung.
2
Wahlberechtigt und wahlfähig sind alle voll- oder teilzeitlich in ungekündigter Anstellung stehenden Angestellten, mit Ausnahme der Departementsleitenden, der Lernenden und der Praktikantinnen / Praktikanten. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre und stimmt mit jener des Gemeinderats überein. Wiederwahl ist zulässig. Die Personalvertretung konstituiert sich selbst.
3
Die Gemeindekanzlei amtet als Wahlbüro und sorgt für die Durchführung der Wahlen und Ersatzwahlen (Aufforderung zu Kandidaturen, Prüfung derselben, Information über Kandidaturen, Auszählung, Resultatbekanntgabe usw.). Liegen nicht mehr Kandidaturen vor als Sitze vorhanden sind, gelten diese Kandidierenden als gewählt, sofern die zahlenmässige Aufteilung der Mitglieder in Angestellte aus dem Departement Schule und Familie (inkl. Lehrpersonen) und Angestellte aus anderen Departementen gemäss Abs. 1 eingehalten ist. Andernfalls sind geheime Wahlen in schriftlicher oder elektronischer Form durchzuführen. Gewählt sind die Kandidierenden, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
4
Für Sitzungen der Personalvertretung wird den Mitgliedern bis zu fünf halbe Tage pro Jahr an Arbeitszeit zur Verfügung gestellt. Sitzungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit werden für die Mitglieder mit CHF 40.00 pro Stunde und für den Vorsitz mit CHF 50.00 pro Stunde entschädigt.
Art. 9 Stellenplan
1
Der Gemeinderat beschliesst nach Massgabe der Gemeindeordnung, insbesondere vorbehältlich der Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten, und unter Mitwirkung der jeweiligen Anstellungsinstanz den Stellenplan.
2
Die Anstellungsinstanz prüft bei Freiwerden einer Stelle, ob diese noch sachgerecht ausgestaltet ist und inwiefern sie wieder besetzt werden muss.
Art. 10 Stellenbeschreibungen
1
Die Departementsleitenden stellen sicher, dass für sämtliche Funktionen in ihrem Departement Stellenbeschreibungen vorliegen. Diese dienen der Abgrenzung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Funktionen und bilden eine Grundlage für die Einreihung sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
2
Die Departementsleitenden erstellen und überprüfen unter Einbezug der Mitarbeitenden die Stellenbeschreibungen regelmässig sowie bei Änderungen des Aufgabengebiets.
3
Der Personaldienst erlässt unter Mitwirkung der Departemente Vorgaben über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen.
Art. 11 Stellenausschreibung
1
Für die Ausschreibung zu besetzender Stellen ist der Personaldienst zuständig.
2
Die Stellenausschreibung richtet sich nach der Stellenbeschreibung und dem Anforderungsprofil.
3
Eine Stelle gilt als öffentlich ausgeschrieben, wenn sie mindestens auf der Website der Gemeinde publiziert wird.
4
Von einer öffentlichen Ausschreibung kann der Personaldienst in Absprache mit der oder dem betreffenden Departementsleitenden verzichten bei einer:
a)
bis zu einem Jahr befristeten Anstellung
b)
Stelle mit einem Beschäftigungsgrad unter 30 Prozent
c)
Stelle, die intern besetzt wird
d)
Stelle, die mit einer oder einem eigenen, nach Lehrabschluss eine Stelle suchenden Lernenden besetzt wird
Art. 12 Anstellungsinstanzen
1
Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Personalreglement der Gemeinde Glarus Süd.
2
Vorbehältlich abweichender spezifischer Regelungen entscheidet die Anstellungsinstanz wie folgt über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden personalrechtlichen Entscheide:
a) *
wo der Gemeinderat als Anstellungsinstanz amtet: Antragstellung durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher unter Mitwirkung des Personaldienstes (Mitbericht)
b)
wo Departementsvorsteherinnen oder ‑vorsteher als Anstellungsinstanz amten: Antragstellung durch die Departementsleiterin oder den Departementsleiter unter Mitwirkung des Personaldienstes
c)
wo Departementsleiterinnen oder ‑leiter als Anstellungsinstanz amten: Mitwirkung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters, der Fachstellenleiter oder der Fachstellenleiterin, der Schulleiterin oder des Schulleiters, der direkt vorgesetzten Stelle sowie des Personaldienstes
d) *
…
Art. 13 Austrittsgespräch
1
Mit den austretenden Angestellten wird ein Austrittsgespräch geführt, dies nach ihrer Wahl mit der oder dem Vorgesetzten oder dem Personaldienst.
2
Mit Zustimmung des Personaldiensts kann in begründeten Fällen auf die Durchführung eines Austrittsgesprächs verzichtet werden.
Art. 14 Einreihungsplan
1
Der Personaldienst erarbeitet zuhanden des Gemeinderats den Einreihungsplan und sorgt für dessen periodische Teil- und Gesamtüberprüfung sowie die Antragstellung bezüglich Einreihung neuer Funktionen.
2
Er konsultiert dabei die oder den entsprechenden Departementsleiterin bzw. ‑leiter sowie bei Teil- und Gesamtüberprüfungen des Einreihungsplans zusätzlich die Personalvertretung.
Art. 15 Zuständigkeit für Lohnanpassungen
1
In Zusammenarbeit mit dem Personaldienst ist für Lohnanpassungen im Sinne von Art. 10 des Besoldungsreglements für Departementsleiterinnen und ‑leiter der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin, für die weiteren Personen die Departemtentsleiterin oder Departementsleiter mit Einbezug des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin und des oder der direkten Vorgesetzten zuständig.
Art. 16 Kinder- und Ausbildungszulagen
1
Den Angestellten werden Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet, wenn ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht. Der Personaldienst regelt die Einzelheiten.
2
Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen ist beim Personaldienst geltend zu machen.
3
Entfällt der Anspruch, ist dies dem Personaldienst unverzüglich zu melden.
Art. 17 Treueprämien
1
Für die Bemessung der den Angestellten gemäss des Besoldungsreglements zustehenden Treueprämien massgebend ist der Jahreslohn ohne Zulagen und dergleichen. Als Dienstzeit angerechnet werden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfalls sowie Mutterschaft und Militärdienst. Nicht angerechnet werden die berufliche Grundausbildung und Praktika sowie unbezahlte Urlaube von mehr als zwei Monaten.
2
Lassen es die betrieblichen Verhältnisse zu, so können Treueprämien anstelle des Geldbetrags wie folgt in Form von bezahltem Urlaub gewährt werden:
a)
vollständiger Bezug in Form von bezahltem Urlaub anstelle des Geldbetrags
b)
je hälftiger Bezug in Form von bezahltem Urlaub und als Geldbetrag
c)
Art. 47 des Personalreglements gilt sinngemäss
3
Nach Ablauf von zwei Jahren wird der nicht bezogene Urlaub als Geldbetrag ausbezahlt.
Art. 18 Leistungsprämien
1
Für die Abgeltung ausserordentlicher Einsätze oder Leistungen kann der Personaldienst auf Antrag der Departemente im Rahmen des hierfür durch den Gemeinderat zur Verfügung gestellten Budgets Spontanprämien von bis CHF 500 in Geldform, in Form von Sachgutscheinen oder in Form von zusätzlichem Urlaub ausrichten. Die darüber hinaus gehenden Prämien entscheidet der Gemeinderat.
2
Abs. 1 gilt sinngemäss für die Ausrichtung von Prämien im Sinne von Art. 55 Vorschlagswesen des Personalreglements.
Art. 19 Weitere finanzielle Leistungen
1
An Begleitpersonen von besonderen Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Schulreisen, Sportanlässe, Exkursionen, Klassenlager, Projektwochen usw.) erfolgt die Entschädigung gemäss Reglement für die Durchführung und Finanzierung von besonderen Unterrichtsveranstaltungen.
Art. 20 Zulage bei zusätzlicher funktionsbezogener Arbeitsverrichtung
1
Angestellten, die in Stellvertretung (z.B. bei Krankheit, Unfall, anderer unplanmässiger Abwesenheit) während mindestens drei Monaten umfangreiche Arbeiten verrichten, die sich nicht aus der Stellenbeschreibung ergeben, kann die Anstellungsinstanz unter Einbezug des Personaldienstes eine angemessene Zulage ausrichten.
Art. 21 Vergünstigungen
1
Die Angestellten sind berechtigt, insbesondere folgende Vergünstigungen zu beziehen:
a)
Vergünstigungen in gemeindeeigenen Horten und Krippen für Betreuung und Mahlzeiten eigener Kinder
b)
Lit. a gilt auch für Horte mit kommunalen Leistungsvereinbarungen mit der Gemeinde Glarus Süd
c)
Vorzugskonditionen von Telefonie-Anbietern
2
Der Personaldienst regelt die Einzelheiten.
3
Ferner koordiniert er die von Dritten ohne Kostenfolge für die Gemeinde gewährten weiteren Vergünstigungen.
Art. 22 Personalveranstaltungen, Geschenke
1
Für personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter stehen den Departementen maximal die folgenden Beträge zur Verfügung:
a)
Personalanlässe (Veranstaltung und Ausflüge mit Weiterbildungscharakter) CHF 50.00 pro angestellte Person und Jahr
b)
Eintrittsgeschenk: CHF 30.00 pro eintretende Person (Vollzug Departement)
c)
Pensionierung: Ein Abschiedsgeschenk in der Form eines Sachgutscheines in der Höhe von CHF 250.00 pro Person (Vollzug Personaldienst)
d)
längere Krankheit oder Unfall: CHF 50.00 für Karte und Geschenk in Absprache mit dem Personaldienst
e)
Todesfall einer angestellten Person: Kosten für Kondolenzschreiben, Todesanzeige, eventueller Spende und Kranz in Rücksprache mit dem Personaldienst
2
Für in Abs. 1 nicht aufgeführte personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter können in der Regel keine Beträge geltend gemacht werden. Über Ausnahmen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter mit Rücksprache der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers und des Personaldienstes.
3
Für personelle Ereignisse mit überwiegend nicht dienstlichem Charakter wie zum Beispiel Geburtstage, Hochzeiten, Geburt von Kindern, Weiterbildungsabschlüsse, Austritt (Beendigung von Arbeitsverhältnissen) usw. können keine Beträge geltend gemacht werden.
Art. 23 Allgemeines
1
Als Spesen gelten die Auslagen, die Angestellte zur Erfüllung ihrer Arbeitspflicht oder im Rahmen von auswärtigen Fachtagungen, Konferenzen, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen usw. zu tätigen haben.
2
Die Angestellten sind angehalten, die Spesen möglichst tief zu halten.
3
In Zweifelsfällen entscheidet der Personaldienst in Absprache mit dem Departementsleiter oder der Departementsleiterin über die Ausrichtung der Spesen.
Art. 24 Dienstreisen; Begriff
1
Im Grundsatz sind Dienstreisen zu vermeiden.
2
Allfällige Dienstreisen sind Reisen der Angestellten im Auftrag der Gemeinde Glarus Süd:
a)
zwischen einem üblichen Präsenzarbeitsort und einem auswärtigen Zielort
b)
zwischen dem Wohnort oder anderen Ort des freiwilligen mobilen Arbeitens und einem auswärtigen Zielort, sofern die Strecke kürzer ist als in den Fällen von lit. a
c)
zwischen zwei Präsenzarbeitsorten, soweit es nicht zumutbar ist, die Strecke zu Fuss zurückzulegen
Art. 25 Durchführung von Dienstreisen und Wahl des Verkehrsmittels
1
Wenn möglich sind virtuelle Formen des Austausches gegenüber Dienstreisen zu bevorzugen.
2
Grundsätzlich sind für Dienstreisen die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.
3
Mit vorgängiger Bewilligung durch die oder den Vorgesetzten werden ausnahmsweise die Auslagen für die Benützung von Shared-Mobility-Angeboten oder privaten Fahrzeugen entschädigt, wenn:
a)
kein geeignetes Fahrzeug der Gemeinde zur Verfügung steht oder
b)
durch deren Benützung gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder diese aus betrieblichen Gründen zweckmässig ist
Art. 26 Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
1
Es werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, 2. Klasse, entschädigt.
2
Es sind Mehrfahrtenkarten, Halbtax-Abonnemente, vergünstigte Tageskarten und dergleichen zu lösen, wenn damit die gesamten Reiseentschädigungen reduziert werden können.
3
Wird ein privat finanziertes Halbtax-Abonnement genutzt, werden die effektiven Kosten des Billetts vergütet. Erreicht die Summe der Vergütungen innerhalb von 12 Monaten (Kalenderjahr) 50% des Preises für ein Halbtax-Abonnement, wird rückwirkend auch das Halbtax-Abonnement vergütet.
4
Wird ein privat finanziertes Zonen-, Strecken- oder Generalabonnement genutzt, werden die Kosten eines Billetts zum Halbtax-Tarif vergütet, maximal bis zum Kaufpreis des jeweiligen Abonnements.
5
Übersteigen die zu erwartenden Kosten für Dienstreisen auf Basis des Halbtax-Tarifs 50% des Preises für ein Halbtax-Abonnement, so kann dieses bereits beim Erwerb vergütet werden.
6
Übersteigen die zu erwartenden Kosten für Dienstreisen den Preis des günstigsten pauschalen Abonnements (Zonen-, Strecken- oder Generalabonnement), so kann mit vorgängiger Zustimmung des Personaldiensts dieses vergütet werden.
Art. 27 Fahrten mit privaten Verkehrsmitteln
1
Unter den Voraussetzungen von Art. 25 werden, jeweils für die kürzest mögliche Strecke, folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a)
bei der Nutzung von Shared-Mobility-Angeboten: Vergütung der effektiven Kosten
b)
bei Benützung von Privatautos: CHF 0.80 pro Kilometer. Mit dieser Entschädigung sind sämtliche Ansprüche für die Benützung des Privatfahrzeugs, insbesondere auch Parkgebühren abgegolten
2
Beginnt oder endet eine Dienstreise am Wohnort des Mitarbeitenden, so dürfen lediglich die Kilometer für die Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Einsatzort abzüglich der Kilometer für den üblichen Arbeitsweg des Mitarbeitenden vergütet werden, sofern dieser normalerweise mit dem Auto zurückgelegt wird.
3
An die Gemeinderäte werden die Reisespesen für die Teilnahme an Gemeinderats-, Departements- oder Kommissionssitzungen nicht entschädigt. Für Lokaltermine mit externen Partnern und Sitzungen ausserhalb der Gemeinde Glarus Süd kommen die Bestimmungen Ziffer 1, 2 und 4 zur Anwendung.
4
Schäden an privaten Fahrzeugen, die während Dienstfahrten entstehen, sind durch eine Kaskoversicherung der Gemeinde gedeckt. Den Selbstbehalt übernimmt ebenfalls die Gemeinde, sofern keine Grobfahrlässigkeit vorliegt. Allfällige Schadenereignisse sind unverzüglich und vor einem Reparaturauftrag dem Departement Wirtschaft und Finanzen zu melden. Hingegen übernimmt die Gemeinde keine Haftung für Insassen; es ist Sache der Mitarbeitenden, diesbezüglich eine ausreichende Versicherungsdeckung sicherzustellen.
Art. 28 Pauschalen an Lernende
1
Gestützt auf den Lehrvertrag werden die Reisekosten an Lernende, die aus dem Besuch der schulischen Bildung entstehen, mit jährlichen Pauschalen entschädigt. Mit dieser Entschädigung sind alle anfallenden Reisespesen abgedeckt. Die Pauschalentschädigung wird jeweils im Monat August für das kommende Lehrjahr ausbezahlt:
a)
Forstwart/in:
CHF 1'850.00
b)
Kaufmann / ‑frau:
CHF 1'500.00
c)
Fachmann / ‑frau Betriebsunterhalt:
CHF 1'500.00
d)
Fachmann / ‑frau Betreuung:
CHF 1'850.00
Art. 29 Gemeindeeigene Fahrzeuge
1
Im Grundsatz dürfen gemeindeeigene Fahrzeuge über Nacht oder über das Wochenende nicht mit nach Hause genommen werden.
2
Es besteht die Möglichkeit, gemeindeeigene Fahrzeuge funktionsbezogen auch für den Arbeitsweg über die Mittagszeit, über Nacht oder am Wochenende zu nutzen (Beispielsweise Mitarbeitende Wasserversorgung, Mitarbeitende Werkhof, Mitarbeitende Liegenschaften, Mitarbeitende Forst):
a)
Die Bewilligung zur Nutzung der Fahrzeuge für derartige Zwecke ist im Voraus bei der oder dem fahrzeugverantwortlichen Departementsleitenden einzuholen
b)
Für Nutzung der Fahrzeuge wird eine monatliche Pauschale erhoben, deren Höhe jährlich neu festzulegen ist
c)
Der pauschale Abgeltungssatz beträgt CHF 0.60 pro Kilometer (Stand 2025)
d)
Die Benutzung ist in einer vom Personaldienst zur Verfügung gestellten Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag festzuhalten
e)
Die Vereinbarung ist seitens der Gemeinde vom Personaldienst sowie von der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter beziehungsweise für diese Funktionen vom Personaldienst und von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zu unterzeichnen
3
Angestellte, die ein gemeindeeigenes Fahrzeug ausnahmsweise für private Zwecke verwenden, entrichten eine Entschädigung von CHF 0.80 pro Kilometer:
a)
Dessen Bewilligung zur Nutzung der Fahrzeuge für derartige Zwecke ist im Voraus bei der oder dem fahrzeugverantwortlichen Departementsleitenden einzuholen
b)
Für allfällige selbst verursachte Schäden bzw. für den von der Versicherung nicht gedeckten Teil (Selbstbehalt) haften vollumfänglich die Angestellten, ebenso übernimmt die Gemeinde keine Haftung gegenüber den Insassen. Es ist Sache der oder des Angestellten, ausreichende Versicherungsdeckungen sicherzustellen
Art. 30 Arbeitswegkosten; Kosten bei mehreren Arbeitsorten
1
Als Arbeitsweg gilt der Weg vom Wohnort der oder des Angestellten zu den vereinbarten Arbeitsorten und von dort zum Wohnort.
2
Für den Arbeitsweg werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
3
Hat die oder der Angestellte mehrere Arbeitsorte, so liegt eine Dienstreise vor, wenn sie oder er aus dienstlichen Gründen direkt anschliessend von einem zu einem anderen Arbeitsort wechseln muss. In diesem Fall werden die Wegkosten insoweit nach Art. 26 und Art. 27 erstattet, als sie die tatsächlichen Kosten übersteigen, die ohnehin für die Fahrt zwischen dem Wohnort der oder des Angestellten und dem hauptsächlichen Arbeitsort anfallen.
Art. 31 Kommunikationsmittel
1
Die Gemeinde ist Mitglied im Swisscom-SIK-Telefonverbund, wodurch sie vergünstigte Tarife für Festnetz- und Mobiltelefonie erhält.
2
Wer für berufliche Zwecke auf die Benützung eines Mobiltelefons angewiesen ist, hat grundsätzlich sein privates Gerät zu verwenden.
3
In Ausnahmefällen stellt die Gemeinde ein Mobiltelefon zur Verfügung. Über den Anspruch entscheidet der Personaldienst auf Antrag der oder des jeweiligen Departementsleitenden. Die private Nutzung solcher Geräte ist nur ausnahmsweise zulässig.
4
Angestellten, die darauf angewiesen sind, ihr privates Mobiltelefon geschäftlich zu nutzen, richtet der Personaldienst auf Antrag der oder des jeweiligen Departementsleitenden eine pauschale Entschädigung wie folgt aus:
a)
Übernahme der Standard-Abo-Kosten (Flatrate Schweiz, Telefon und Daten) gemäss jeweils gültigem Tarif der Swisscom (Rechnungsstellung direkt an die Gemeinde) oder
b)
Entschädigung an die Abonnementskosten (Flatrate-Schweiz), bei direkter Rechnungsstellung an den Telefonbenutzer (Anspruchsberechtigter hat beispielsweise ein anderes Abonnement gewählt). Ansatz: CHF 20.00 monatlich oder
c)
Entschädigung an die Abonnementskosten bei Anspruchsberechtigten, die ein privates Abo bei einem anderen Anbieter haben. Ansatz: CHF 20.00 monatlich oder
d)
An Gemeindepräsident, Gemeinderäte, Departementsleitende sowie bestimmte Mitarbeitende, welche jederzeit erreichbar sein müssen, wird eine zusätzliche Vergütung von monatlich CHF 16.00 an die Gerätekosten ausbezahlt oder
e)
Mitarbeitende, bei denen während der Arbeitszeit die ständige Erreichbarkeit vorausgesetzt wird, erhalten eine monatliche Entschädigung. Ansatz 2024: CHF 25.00 (Entschädigung für Abonnement- und Gerätekosten)
f)
Die Vergütung gemäss Ziffer b-e erfolgt über die ordentliche monatliche Lohnzahlung auf das Post- bzw. Bankkonto der oder des jeweiligen berechtigten Angestellten
5
Der Personaldienst regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit der für die Informatik zuständigen Stelle.
Art. 32 Bekleidung, Arbeitsgeräte, Material
1
Die Angestellten werden mit den Arbeitsgeräten und dem Material ausgerüstet, das sie zur Ausführung der Arbeit benötigen. Sie haben die Geräte und das Material mit Sorgfalt und nach den Weisungen der Vorgesetzten zu behandeln.
2
Ist das Tragen von Uniformen, von spezifischer Arbeitsbekleidung oder von Schutzbekleidung vorgeschrieben, so stellt die Gemeinde diese Bekleidung unentgeltlich zur Verfügung. Die Angestellten halten die Uniformen, Arbeits- und Schutzkleider in gebrauchsfähigem, sauberem Zustand.
3
Verwenden Angestellte in Ausnahmefällen mit vorgängiger Zustimmung der oder des Vorgesetzten eigene Arbeitsgeräte und Materialien, so kann ihnen dafür eine angemessene Vergütung ausgerichtet werden.
4
Die Departemente regeln die Einzelheiten für ihre Organisationseinheiten.
5
Die private Nutzung der gesamten Infrastruktur, insbesondere Telefon, Computer und Kopierer, wie auch allfälliger Berufskleidung ist grundsätzlich nicht erlaubt.
6
Eine ausnahmsweise private Nutzung der Laptops durch Angestellte ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln.
Art. 33 Verpflegung und Übernachtung
1
Bei von der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter im Voraus bewilligten geschäftlichen Essen mit Gästen oder Angestellten werden die effektiven Aufwendungen erstattet, soweit sie sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen.
2
Angestellte des Aussendienstes (insbesondere für Mitarbeitende der Departemente Tiefbau und Werke sowie Wald und Landwirtschaft) erhalten pro Hauptmahlzeit, die sie aus betrieblichen Gründen am Einsatzort anstatt im Werkhof oder zu Hause einnehmen müssen, beispielsweise, weil die Fahrzeit zum Werkhof pro Weg mehr als 10 Minuten beträgt, eine Verpflegungspauschale von CHF 16.00.
3
Im Übrigen werden bei aus dienstlichen Gründen auswärts eingenommenen Hauptmahlzeiten die tatsächlichen Auslagen vergütet, maximal jedoch CHF 25.00 für eine Mahlzeit (Mittagessen oder Abendessen).
4
Für aus dienstlichen Gründen angebrachte Übernachtungen werden in der Regel die tatsächlichen Kosten inklusive Frühstück, aber exklusiv Privatauslagen, für Hotels im mittleren Preissegment vergütet. Vor der definitiven Buchung ist die Genehmigung der oder des Departementsleitenden einzuholen.
5
Bei Übernachtung auf Alpen, SAC- und Forsthütten wird eine Entschädigung von CHF 25.00 ausgerichtet. Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Verpflegung und Übernachtung.
6
Bei der Teilnahme an Veranstaltungen wie Tagungen, Seminare, Kurse und dergleichen werden Kosten nur vergütet, wenn sie nicht in den Veranstaltungskosten beinhaltet sind.
Art. 34 Abrechnung und Auszahlung
1
Es werden die berechtigten, tatsächlich angefallenen Spesen gegen Nachweis vergütet.
2
Die Angestellten haben ihre Spesen nach den Vorgaben des Personaldiensts zu erfassen und einzureichen.
3
Die oder der Vorgesetzte prüft die Abrechnung und bestätigt die materielle Berechtigung der Auslagen mit Visum und die Departementsleitung nimmt mit ihrem Visum die Spesenabrechnung zur Kenntnis.
4
Der Personaldienst ist berechtigt, die eingereichten Abrechnungen auf ihre Plausibilität und Rechtmässigkeit zu überprüfen sowie bei Unrechtmässigkeiten die Spesenvergütung nach Rücksprache mit der Departementsleitung zu verweigern.
5
Die Spesenvergütung erfolgt auf das Post-/Bankkonto der oder des jeweiligen berechtigten Angestellten.
Art. 35 Grundsätze
1
Mit flexiblen Arbeitszeitformen wird die Erfüllung der Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden, der Behörden, des Verwaltungsbetriebs und der Angestellten optimiert.
2
Bei der zeitlichen Arbeitsleistung sind die betrieblichen Erfordernisse den persönlichen Interessen voranzustellen. Es ist auf den Arbeitsanfall Rücksicht zu nehmen und den Anforderungen der Gemeinde zu entsprechen. In Absprache mit den Vorgesetzten sind die verschiedenen Bedürfnisse aufeinander abzustimmen. Bei Uneinigkeit über die Gestaltung der Arbeitszeiten kommt den Vorgesetzten die Weisungsbefugnis zu.
3
Die Angestellten sind verpflichtet, ihre Arbeitspflicht nötigenfalls auch ausserhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu erfüllen.
Art. 36 Arbeitszeit
1
Als Arbeitszeit gilt das ausschliessliche und bewusste Zurverfügungstellen der Arbeitsleistung im Rahmen des vereinbarten und nach den Bestimmungen des Personalrechts zulässigen Arbeitszeitrahmens.
2
Kurzzeitige gelegentliche und insbesondere nicht abgesprochene Arbeitseinsätze ausserhalb des Arbeitszeitrahmens, wie zum Beispiel das gelegentliche Abrufen und kurze Beantworten von E-Mails, fallen nicht unter den Begriff Arbeitszeit.
Art. 37 Soll-Arbeitszeit: Allgemeines
1
Die bei einer Vollzeitanstellung zu leistende jährliche Soll-Arbeitszeit ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Arbeitstage des betreffenden Jahrs mit der täglichen Soll-Arbeitszeit von 8.4 Stunden (= 42-Stundenwoche).
2
Die ordentliche Arbeitszeit für Mitarbeitende der Departemente Tiefbau und Werke sowie Wald und Landwirtschaft ohne das Büropersonal beträgt im Durchschnitt für das ganze Jahr 42 Stunden pro Woche, wobei in den Sommermonaten 44 Stunden und in den Wintermonaten 40 Stunden gearbeitet werden.
3
Der Personaldienst legt für jedes Jahr unter Berücksichtigung der kalendarischen Konstellation und der Feiertage sowie der arbeitsfreien Tage die Jahres-Sollarbeitszeit fest.
4
Die oder der Departementsleitende legt je nach den betrieblichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Personaldienst die Arbeitszeitmodelle, die für die im Departement vorhandenen Funktionen gelten, fest.
5
Sie oder er kann das Arbeitszeitmodell aus sachlichen Gründen einseitig anpassen, insbesondere wenn:
a)
Arbeitszeiten regelmässig nicht erfasst oder fristgerecht nachgetragen werden
b)
ein Missbrauch der Regelungen über die Arbeitszeit festgestellt wird
6
Krankheit und Unfall stellen keine sachlichen Gründe dar. Weitere personalrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 38 Soll-Arbeitszeit: bei Teilzeitangestellten
1
Die jährliche Soll-Arbeitszeit für teilzeitbeschäftigte Angestellte entspricht der jährlichen Soll-Arbeitszeit für Vollzeitangestellte, umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad.
2
Teilzeitangestellte arbeiten entweder in fixer oder variabler Teilzeitarbeit:
a)
Fixe Teilzeitarbeit: Der Arbeitseinsatz ist an einzelnen Wochentagen nach Absprache mit der oder dem Vorgesetzten fixiert und bleibt in der Regel während des Jahrs unverändert
b)
Variable Teilzeitarbeit: Der effektive Einsatz über die Woche hinweg variiert aufgrund sich ändernder betrieblicher und/oder persönlicher Anforderungen und Bedürfnisse bei gleichzeitig konstantem Beschäftigungsgrad
3
Die oder der Vorgesetzte legt für die Teilzeitangestellten nach Absprache mit diesen fest, welches der beiden Teilzeitarbeits-Modelle gilt. Bei Anwendung des Modells der fixen Teilzeitarbeit legen sie zudem die Arbeitseinsätze an den einzelnen Wochentagen fest.
4
Die Tages-Soll-Arbeitszeit entspricht:
a)
bei fixer Teilzeitarbeit: der effektiven, mit der oder dem Vorgesetzten vereinbarten Arbeitszeit am jeweiligen Wochentag
b)
bei variabler Teilzeitarbeit: der Tages-Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte, umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad
Art. 39 Arbeitszeitformen
1
Die Sollarbeitszeit wird erbracht:
a)
nach dem Jahresarbeitszeitmodell
b)
nach dem Monatsarbeitszeitmodell oder
c)
nach dem Fixzeitenmodell
2
Für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten, die nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind (Fixzeitenmodell, Art. 56 f.), gilt das Monatsarbeitszeitmodell.
3
Wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben und erfordern, so kann das Modell der Jahresarbeitszeit angewendet werden.
4
Die oder der Departementsleitende legt je nach den betrieblichen Erfordernissen mit Zustimmung des Personaldiensts die Arbeitszeitmodelle, die für die im Departement vorhandenen Funktionen gelten, fest.
Art. 40 Zeiteinteilung
1
Die täglich zu leistende Arbeitszeit ist von den Angestellten zwischen 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu erbringen, falls der Betrieb nicht andere Arbeitszeiten erfordert. Ausserhalb dieser Zeit geleistete Arbeit wird nur als Arbeitszeit angerechnet, wenn sie von der oder dem Vorgesetzten angeordnet wurde.
2
Für die Angestellten gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche. Die wöchentliche Arbeitszeit wird in der Regel von Montag bis Freitag erbracht.
3
Angestellte, die im Jahres- oder im Monatsarbeitszeitmodell beschäftigt sind, können ihre Arbeitszeit mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten auch an Samstagen und/oder an Sonntagen erbringen, sofern es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen.
4
Angestellte dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen länger als sieben Tage am Stück beschäftigt werden.
5
Aus betrieblichen Gründen, bei zwingender Teilnahme an Besprechungen oder bei Missbrauch können die Vorgesetzten in Einzelfällen oder für ganze Gruppen vorübergehend oder dauernd weitere Einschränkungen zur Arbeitszeiteinteilung anordnen.
6
Die Angestellten können im Rahmen der in diesem Reglement enthaltenen Vorschriften, unter Wahrung der betrieblichen Anforderungen sowie Bedürfnisse und in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten, über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie über die Lage der Mittagspause innerhalb der folgenden Gleitzeiten nach pflichtgemässem Ermessen frei entscheiden:
a)
Arbeitsbeginn: zwischen 06:00 und 09:00 Uhr
b)
Mittagspause: zwischen 11:00 und 14:00 Uhr
c)
Arbeitsende: zwischen 16:00 und 20:00 Uhr
7
Personen, die im Fixzeitenmodell arbeiten, gelten ergänzend die Bestimmungen im Kapitel 4.5.