1
Die Departemente und der Personaldienst können interne Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten oder solche anordnen.
2
Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist für die Angestellten kostenlos. Sie gilt nach Massgabe von Art. 46 als Arbeitszeit.
Art. 82 Aus- und Weiterbildungsbeiträge
1
Die Gemeinde trägt die Kosten für rechtlich vorgeschriebene oder durch die Vorgesetzten angeordnete externe Aus- und Weiterbildungen.
2
Ferner kann sie die freiwillige Teilnahme an externen Aus- und Weiterbildungen mit Aus- und Weiterbildungsbeiträgen unterstützen.
3
Aus- und Weiterbildungsbeiträge können gewährt werden in Form von:
a)
finanziellen Beiträgen an Schul-, Kurs- oder Tagungsgelder sowie an weitere Kosten für Unterkunft, Reise und Lehrmittel
b)
bezahltem Urlaub oder
c)
in beiden Formen
d)
Allfällige Kosten für die Wiederholung nicht bestandener Leistungsnachweise haben die Angestellten in jedem Fall selbst zu tragen
4
Der Wert eines bezahlten Urlaubs entspricht dem Lohn der oder des Angestellten zum Zeitpunkt der Absenz und für die entsprechende Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz während der ordentlichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Aus- oder Weiterbildung (inklusive Anteil 13. Monatslohn und Sozialleistungen, jedoch ohne Entschädigungen für besondere Arbeitsleistungen).
Art. 83 Voraussetzungen und Bemessung der Beiträge
1
Die Gemeinde berücksichtigt bei ihrem Betragsentscheid das arbeitgeberseitige Interesse an der Aus- oder Weiterbildung und die verfügbaren finanziellen Mittel. Ferner werden in angemessener Weise insbesondere der Beschäftigungsgrad, die Anstellungsdauer, allfällige Empfehlungen der Kursanbieter sowie die bisherigen Leistungen und das bisherige Verhalten der oder des Angestellten berücksichtigt.
2
Ab einem Aus- oder Weiterbildungsbeitrag (Art. 82 Abs. 3) der Gemeinde von CHF 4'000.00 sind die Einzelheiten in einer Vereinbarung zwischen der oder dem Angestellten, der oder dem Departementsleitenden und dem Personaldienst festzuhalten. Dabei ist die Gewährung von Urlaub, die Kostenbeteiligung der Gemeinde / des Kantons (Lehrpersonen), die Verpflichtungsdauer sowie die Rückzahlungspflicht und deren Höhe zu regeln.
3
Die Bemessung der Beiträge erfolgt wie folgt in Abhängigkeit des arbeitgeberseitigen Interesses an der Aus- oder Weiterbildung der oder des Angestellten:
a)
Interessensgrad I bis zu 100% für angeordnete Aus- oder Weiterbildungen sowie für praxisbezogene Aus- oder Weiterbildungen, die für die Erfüllung der gegenwärtigen oder geplanten Funktion zwingend sind oder sonst wie im überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen
b)
Interessensgrad II bis zu 75% für berufsbezogene Aus- oder Weiterbildungen, die unmittelbar mit der ausgeübten oder geplanten Tätigkeit zusammenhängen und aus betrieblicher Sicht sehr wünschenswert sind, aber auch im Interesse der oder des Angestellten liegen
c)
Interessensgrad III bis zu 50% für berufsbezogene Aus- oder Weiterbildungen, die mit der ausgeübten oder geplanten Tätigkeit zusammenhängen und aus betrieblicher Sicht von Vorteil sind, aber mindestens ebenso im Interesse der oder des Angestellten liegen
d)
Interessensgrad IV 0% für nicht berufsbezogene bzw. zur Erfüllung der gegenwärtigen oder geplanten Funktion nicht erforderliche Aus- oder Weiterbildungen
e)
Die Beiträge für Kurskosten, für Nebenkosten und für Gewährung von Arbeitszeit müssen nicht zwingend gleich hoch bemessen werden
4
Die Gemeinde leistet in der Regel keine Aus- und Weiterbildungsbeiträge, wenn die oder der Angestellte befristet für weniger als ein Jahr angestellt worden ist.
Art. 84 Verpflichtungsdauer
1
Die Verpflichtungsdauer beträgt:
a)
bei einem Beitrag der Gemeinde / des Kantons (Lehrpersonen) für Kurskosten, Nebenkosten und/oder Gewährung von Arbeitszeit von insgesamt CHF 4'000.00 bis CHF 8'000.00: ein Jahr
b)
bei einem solchen von insgesamt CHF 8'001.00 bis CHF 12'000.00: zwei Jahre
c)
bei einem solchen von insgesamt CHF 12'001.00 bis CHF 20'000.00: drei Jahre
d)
bei einem solchen von insgesamt über CHF 20'001.00: vier Jahre
2
Die Verpflichtungsdauer beginnt am 1. Tag des Folgemonats nach Einreichen des Nachweises über den erfolgreichen Abschluss der Aus- oder Weiterbildung. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Vereinbarung.
3
Bei angeordneten Aus- oder Weiterbildungen kann die für die Kostenübernahme zuständige Anstellungsinstanz in Absprache mit dem Personaldienst von der Festlegung einer Verpflichtungsdauer absehen.
Art. 85 Rückzahlungspflicht
1
Die oder der Angestellte hat bei Nichtantritt oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung sowie bei Nichtantritt oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung die von der Gemeinde / des Kantons (Lehrpersonen) getragenen Gesamtkosten (Kurskosten, Nebenkosten, Lohn für bezahlten Urlaub usw.) vollumfänglich zurückzuerstatten.
2
Die oder der Angestellte hat die von der Gemeinde / des Kantons (Lehrpersonen) getragenen Gesamtkosten (Kurskosten, Nebenkosten, Lohn für bezahlten Urlaub usw.) vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn sie oder er das Arbeitsverhältnis während der Aus- oder Weiterbildung beendet oder wenn die Gemeinde aus von der oder dem Angestellten zu vertretenden Gründen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht.
3
Beendet die angestellte Person das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Verpflichtungsdauer, so ist sie r zur Rückzahlung des CHF 4'000.00 übersteigenden Teils der von der Gemeinde / des Kantons (Lehrpersonen) getragenen Gesamtkosten (Kurskosten, Nebenkosten, Lohn für bezahlten Urlaub usw.) verpflichtet. Die Rückerstattungspflicht reduziert sich anteilsmässig mit jedem während der laufenden Verpflichtungsdauer gearbeiteten vollen Monat.
4
Beendet die Gemeinde das Arbeitsverhältnis aus von der oder dem Angestellten zu vertretenden Gründen während der Verpflichtungsdauer, so hat die oder der Angestellte die von der Gemeinde / des Kantons (Lehrpersonen) getragenen Gesamtkosten (Kurskosten, Nebenkosten, Lohn für bezahlten Urlaub usw.), abzüglich des Betrags von CHF 4'000.00, zurückzuerstatten.
5
Die Gemeinde kann von einer Rückforderung gemäss den Abs. 1 bis 4 ausnahmsweise ganz oder teilweise absehen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen oder die Rückforderung zu einer unbilligen Härte führen würde, namentlich bei Krankheit, unverschuldeter finanzieller Notlage oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellte oder den Angestellten aus persönlichen Gründen.
6
Rückzahlungsansprüche können mit Lohnansprüchen verrechnet werden.
Art. 86 Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
1
Bei einer Neuanstellung kann die Anstellungsinstanz im Einvernehmen mit dem Personaldienst die nachgewiesenen Rückerstattungskosten der oder des Angestellten gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin teilweise oder vollständig übernehmen, wenn die den Kosten zugrunde liegenden Aus- oder Weiterbildung für die Anstellung bei der Gemeinde von Nutzen ist und sofern die Probezeit erfolgreich bestanden wurde.
2
Bei derartigen Übernahmen von Rückzahlungsverpflichtungen sind die Bestimmungen von Art. 83 bis 85 sinngemäss anwendbar.
Art. 87 Zuständigkeiten
1
Der Personaldienst entwickelt zusammen mit der Leiterkonferenz die Strategie für die Personalentwicklung und unterstützt die Departemente bei deren Umsetzung. *
2
Die Gemeinde gewährt Aus- und Weiterbildungsbeiträge auf nach den Weisungen des Personaldiensts einzureichendes Gesuch hin.
3
Der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen in Form von Kursen, Seminaren, Konferenzen usw. während der Arbeitszeit bedarf der Bewilligung durch die oder den Vorgesetzten.
4
Für den Entscheid über Aus- und Weiterbildungsbeiträge und den Verzicht auf Rückforderungen sind zuständig:
a)
die oder der Departementsleitende bzw. bei diesen die oder der Departementsvorsteher/in bis zu CHF 4'000.00 Gesamtkosten (Kurskosten, Nebenkosten, Lohn für bezahlten Urlaub usw.)
b)
die oder der Departementsleitende bzw. bei diesen die oder der Departementsvorsteher/in mit Zustimmung des Personaldienstes ab CHF 4'000.00 Gesamtkosten
Art. 88 Budgetierung, Abrechnung und Dokumentation
1
Für die Budgetierung, Visierung, Abrechnung, Auszahlung und Rückforderung der entsprechenden Aus- und Weiterbildungsbeiträge ist, soweit die Gesamtkosten einer Aus- oder Weiterbildung CHF 4'000.00 übersteigen, der Personaldienst zuständig, in den übrigen Fällen sind es die Departemente.
2
Die Departementsleitenden sorgen in Zusammenarbeit mit dem Personaldienst dafür, dass sämtliche abgeschlossenen Aus- und Weiterbildungen im Personaldossier mittels Ablage eines allfälligen Diploms, Fähigkeitszeugnisses, einer Kursbestätigung usw. belegt sind.
Art. 89 Personaldossier, Meldepflichten
1
Der Personaldienst führt für alle Angestellten ein elektronisches Personaldossier. Er regelt den Zugriff und überprüft es periodisch auf Eignung und Notwendigkeit der darin vorhandenen Daten und Unterlagen.
2
Zum Personaldossier gehören insbesondere:
a)
Daten zur Person und über persönliche Verhältnisse
b)
Daten aus dem Bewerbungs- und Anstellungsverfahren (inklusive zusätzlich eingeholte Informationen, Eignungs- und Sicherheitsabklärungen, Referenzauskünfte)
c)
Verfügungen sowie die dazu gehörenden Unterlagen
d)
Unterlagen zu Lohn und Versicherungen
e)
Unterlagen über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen
f)
Unterlagen zu Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
g
Unterlagen zu Mitarbeitergesprächen
h)
Unterlagen über Aus- und Weiterbildung und Karriereplanung
i)
ärztliche Zeugnisse und Gutachten
j)
das Arbeitsverhältnis betreffende Korrespondenz zwischen der oder dem Angestellten und der Gemeinde
k)
Akten über besondere Ereignisse und Verfahren
3
Die Angestellten haben dem Personaldienst umgehend die für die Führung des Personaldossiers und für das Arbeitsverhältnis relevanten Sachverhalte zu melden. Als relevante Sachverhalte gelten insbesondere:
a)
Namens- oder Adressänderung
b)
Zivilstandsänderung
c)
Änderung der Bank- oder Postkontoverbindung
d)
Geburt eines eigenen Kinds
e)
Bezug einer Invalidenrente
4
Ausserhalb des Personaldossiers dürfen lediglich Personalunterlagen bearbeitet werden, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe oder Gedächtnisstütze, bestimmt sind. Diese Personalunterlagen dürfen anderen Stellen nicht bekannt gegeben werden. Sie werden vernichtet, wenn:
a)
sie ins Personaldossier übergeführt werden
b)
sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben
c)
seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind
5
Der Personaldienst schützt das Personaldossier durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch unbefugte Personen.
6
Personaldossiers werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während zehn Jahren nach Ablauf des Austrittsjahrs aufbewahrt und nach Massagebe des übergeordneten Rechts dem Gemeindearchiv angeboten. Unterlagen, die das Gemeindearchiv nicht übernimmt, werden vernichtet.
Art. 90 Einsichtsrecht
1
Der Personaldienst gewährt den Angestellten Einsicht in ihr Personaldossier.
2
Das Einsichtsrecht kann eingeschränkt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 91 Referenzauskünfte, Sicherheitsüberprüfungen und Eignungsabklärungen
1
Referenzauskünfte, Sicherheitsüberprüfungen und andere Eignungsabklärungen dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers eingeholt bzw. durchgeführt werden.
2
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen vor der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen und anderen Eignungsabklärungen informiert werden über:
a)
den Zweck der Abklärungen
b)
die Verwendung der Abklärungsergebnisse
c)
den Personenkreis, der über die Abklärungsergebnisse informiert wird
Art. 92 Umgang mit Unterlagen nicht berücksichtigter Stellenbewerberinnen und ‑bewerber
1
Bewerbungsunterlagen von nicht berücksichtigten Stellenbewerberinnen und ‑bewerbern werden innerhalb von drei Monaten nach Stellenbesetzung vernichtet. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern.
2
Die Daten können länger aufbewahrt werden, wenn sie für die Behandlung von Beschwerden nach Art. 13 Abs. 2 des Gleichstellungsgesetzes des Bundes benötigt werden.
Art. 93 Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem
1
Die Gemeinde bearbeitet in einem oder mehreren Personalmanagement- und Lohnadministrationssystemen Daten ihrer Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben nach der Personal- und der Besoldungsverordnung sowie deren Ausführungsbestimmungen, insbesondere für:
a)
die einheitliche Anwendung des Personalrechts
b)
die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs sowie Sicherung desselben durch Rekrutierung von Angestellten
c)
die Zeit- und Leistungserfassung
d)
die Lohnverarbeitung und ‑abrechnung, das Führen der Personaldossiers sowie den Verkehr mit den Sozialversicherungen und der Vorsorgeeinrichtung
e)
die Personalführung und ‑entwicklung
f)
die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung (Personalcontrolling und ‑statistik)
2
In den Personalmanagement- und Lohnadministrationssystemen dürfen durch den Personaldienst, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, insbesondere folgende Personendaten bearbeitet werden:
a)
Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Zivilstand
b)
Staatsangehörigkeit, Bürgerort und Niederlassungsstatus ausländischer Staatsangehöriger
c)
Geburtsdatum der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners
d)
die notwendigen Daten zum Verkehr mit den Sozialversicherungsträgern und zur Erhebung der Quellensteuer
e)
Hinweis auf andere Arbeitsverhältnisse
f)
für den Bezug von Familienzulagen: Name, Geburtsdatum und gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kindes, der oder dem die Familienzulage ausgerichtet wird
g)
Ausbildung und berufliche Laufbahn
h)
Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, inklusive Aus- und Weiterbildungen
i)
Absenzen und Urlaube sowie Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
j)
Bezüge der Angestellten, wie Dienstkleider oder Schlüssel
k)
Bewilligungen, insbesondere für Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter, sowie weitere Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit
l)
Kontaktangaben von Bezugspersonen für Notfälle
m)
weitere im Rahmen des Personalcontrollings notwendige Angaben
n)
Zusätzlich werden die Daten zum Arbeitsverhältnis und zur Stelle bearbeitet, soweit dies für die Zweckbestimmung gemäss Abs. 1 notwendig ist, insbesondere Daten über Eintritt und Anstellungsdauer, Einreihung und Lohn, Beschäftigungsgrad, Zulagen und Zahlungsmodalitäten
3
Die Departemente haben nur Zugriff auf die Personendaten ihres Personals. Dabei bearbeiten die Vorgesetzten oder die von ihnen beigezogenen Personen, gegebenenfalls im Abrufverfahren, die Daten, die in Zusammenhang mit Stellenbesetzungen und zur Erfüllung ihrer Führungsaufgaben notwendig sind, insbesondere die Bewerbungsdossiers, die Mitarbeitendengesprächsformulare und die Daten zu Lohnanpassungen. Der Personaldienst regelt die Zugriffsrechte im Einzelnen.
4
Der Personaldienst sorgt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und trifft angemessene organisatorische und technische Massnahmen für den Schutz und die Sicherheit der Daten. Namentlich schützt er das Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und vor Veränderungen durch unbefugte Personen. Die Zugriffe und Änderungen in den Informationssystemen werden laufend protokolliert.
Art. 94 Bekanntgabe von Daten
1
Die Veröffentlichung von Daten aus der Privatsphäre der Angestellten im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett ist nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
2
Die Gemeinde kann Funktion und dienstliche Kontaktangaben der Angestellten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in Papierform oder in elektronischer Form in öffentlich zugänglichen Adressverzeichnissen und ähnlichen Veröffentlichungen publizieren. Die Veröffentlichung von Fotos ist nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
3
Stellen Dritte, insbesondere neue Arbeitgeber, Bank- und Kreditinstitute und Vermieterinnen und Vermieter ein Auskunftsbegehren, so dürfen Daten nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person oder gestützt auf eine gesetzliche Grundlage weitergegeben werden. Wer Daten weitergibt, muss überprüfen, ob eine entsprechende Einwilligung oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Die Datenweitergabe hat sich auf die für den Zweck der Anfrage notwendigen Informationen zu beschränken.
4
Verweigert die betroffene Person die Weitergabe von Gesundheitsdaten oder medizinischen Akten, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung des Rechtsdiensts der Gemeinde erfolgen. Diese Ermächtigung wird verweigert, wenn:
a)
die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat, oder
b)
diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde, oder
c)
öffentliche Interessen es verlangen
Art. 95 Leistungs- und Entwicklungsdialog (LED)
1
Die Vorgesetzten nehmen mit ihren Angestellten mindestens einmal jährlich eine Standortbestimmung in Form eines Leistungs- und Entwicklungsdialogs (LED) vor.
2
Der Leistungs- und Entwicklungsdialog ist ein Führungs- und Entwicklungsinstrument. Im Vordergrund steht der Dialog zwischen Vorgesetzten und Angestellten, bei dem beide ihre Wahrnehmungen zum Ausdruck bringen. Es ist besonders viel Wert auf die zukunfts- und stärkenorientiere Motivation und Förderung der Angestellten zu legen.
3
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortlichkeiten, die Verfahrensabläufe und die Dokumentation in einer separaten Wegleitung.
4
Zu Besprechungen mit der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten bei Meinungsverschiedenheiten (Art. 68 Abs. 3 des Personalreglements) wird auf Wunsch einer beteiligten Person der Personaldienst zur Vermittlung beigezogen.
Art. 96 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung
1
Der Schutz für Gesundheit und die Gewährleistung der Arbeitssicherheit der Angestellten haben hohe Priorität. Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie Gesundheitsförderung aller Mitarbeitenden.
2
Das Sicherheitsleitbild mit Zielen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sind in einem Erlass des Gemeinderates geregelt.
3
Die Departemente sind verantwortlich für die Umsetzung der Arbeitssicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Angestellten sowie für die Gesundheitsförderung in ihren Organisationseinheiten. Sie erlassen die erforderlichen spezifischen Weisungen und Richtlinien. Diese sind von den Angestellten jederzeit einzuhalten.
Art. 97 Vertrauensärztliche Untersuchungen
1
Vertrauensärztliche Untersuchungen werden durch den Personaldienst in Auftrag gegeben.
2
Die Gemeinde trägt die Kosten für vertrauensärztliche Untersuchungen.
Art. 98 Tiere am Arbeitsplatz
1
Grundsätzlich ist es untersagt, Tiere an den Arbeitsplatz mitzuführen.
2
Ausgenommen sind aus betrieblichen Gründen erforderliche Tiere.
3
Weitere Ausnahmen kann auf Gesuch hin der oder die Departementsleitende in begründeten Fällen bewilligen. Dabei hat er oder sie vorgängig anzuhören:
a)
bei Vorhandensein eines Büroraums: Nach vorgängiger Anhörung sämtlicher Angestellter desselben Büroraums und des Abteilungsleiters Liegenschaften
b)
in allen anderen Fällen: Nach vorgängiger Anhörung sämtlicher Mitglieder des Arbeitsteams
Art. 99 Alkohol- und Drogenkonsum
1
Der Konsum von Alkohol, Drogen und dergleichen ist während der Arbeitszeit verboten.
2
Dieses Verbot gilt auch ausserhalb der Arbeitszeit, wenn durch den Konsum gemäss Abs. 1 die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird.
Art. 100 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1
Ausgenommen von der Pflicht der Angestellten, die Nomination, Annahme oder Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern vorgängig zu melden, sind ehrenamtliche Tätigkeiten und Funktionen in Organisationen mit ideellem Zweck gegen ein bescheidenes Entgelt, welche die Arbeitstätigkeit bei der Gemeinde nicht beeinträchtigen und bei denen Interessenskonflikte ausgeschlossen sind, erlaubt.
2
Bei Teilzeitbeschäftigung gilt die weitere Erwerbstätigkeit bis zu einem vollzeitlichen Pensum nicht als Nebenbeschäftigung. Die weitere Erwerbstätigkeit muss jedoch mit der guten Aufgabenerfüllung vereinbar sein.
3
Im Übrigen ist neben der Nomination, Annahme oder Ausübung auch die Aufgabe der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen Amts zu melden.
4
Von den gemeldeten Nebentätigkeiten sind bewilligungspflichtig:
a)
Nebenbeschäftigungen, bei denen bezahlte Arbeitszeit beansprucht wird
b)
Nebenbeschäftigungen, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen sind
c)
Nebentätigkeiten, welche die Angestellten in einem Umfang beanspruchen, welcher die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erheblich beeinträchtigt
5
Wird für Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung öffentlicher Ämter ausnahmsweise bezahlte, nicht durch Mehrarbeit kompensierte Arbeitszeit beansprucht, sind die dafür erhaltenen Honorare und Vergütungen abzuliefern.
Bisherige Erlasse, Weisungen und Richtlinien<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_15390_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_15390_2_1_c">[1]</a>
Art. 102 Rückerstattungsvereinbarungen für Aus- und Weiterbildungen
1
Die Rückerstattung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements laufenden und abgeschlossenen Weiterbildungen richtet sich, vorbehältlich besonderer Vereinbarungen, nach diesem Reglement, sofern die Bestimmungen für die betroffene Mitarbeiterin oder den betroffenen Mitarbeiter vorteilhafter sind als die früheren Bestimmungen.
Art. 103 Übertrag von Zeitsaldi
1
Bei Angestellten, die vom bisherigen Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit in das Jahresarbeitszeitmodell oder in das Monatsarbeitszeitmodell wechseln, sind die bei ihnen am Tag vor Inkrafttreten dieses Reglements bestehenden positiven oder negativen Zeitsaldi im Umfang von höchstens plus/minus 40 Stunden übertragbar.
2
Der 20 Stunden übersteigende Teil eines übertragenen negativen Zeitsaldos muss in beiden Arbeitszeitmodellen bis am 31. Dezember 2024 ausgeglichen werden.
3
Die oder der zuständige Departementsleiter/in kann mit Rücksprache der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers und mit Zustimmung des Personaldienstes in Ausnahmefällen einen höheren Übertrag bewilligen.
Art. 104 Inkrafttreten
1
Die Ausführungsverordnung zum Personalreglement tritt per 1. Januar 2025 in Kraft. Ausgenommen sind:
a)
Art. 21 Vergünstigungen Ziff. a und b (Inkraftsetzung nach Überarbeitung und Anpassung des Tarifreglements für die familien- und schulergänzende Tagestrukturen der Gemeinde Glarus Süd)
1
Der Personaldienst wird ermächtigt, Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur in dieser Verordnung unter Information des Gemeinderates in eigener Kompetenz vorzunehmen.