1
Die Departemente gewährleisten die Erreichbarkeit ihrer Organisationseinheiten während der Öffnungszeiten, jedenfalls aber von Montag bis Freitag von 08:00 bis 11:45 Uhr und von 13:30 bis 17:00 Uhr.
2
Die Leiterkonferenz legt die Öffnungszeiten der Organisationseinheiten sowie die Bedienungszeiten der Telefonzentrale fest und unterbreitet diese dem Gemeinderat zur Genehmigung. Die Departementsleitenden stellen sicher, dass bei den Organisationseinheiten auch Termine für Zeiten ausserhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden können.
3
Während der Erreichbarkeitszeiten gemäss Abs. 1 ist das Dienstleistungsangebot aller Departemente zu gewährleisten, d.h. jede Organisationseinheit muss für die Kundinnen und Kunden sowie die Angestellten erreichbar sein. Die Departementsleitenden stellen eine den Kunden- und Betriebsbedürfnissen entsprechende personelle Besetzung der Organisationseinheiten sicher.
Art. 42 Geleistete Arbeitszeit (Ist-Arbeitszeit)
1
Als geleistete Arbeitszeit gilt die Zeit, während der die Angestellten für die Arbeitgeberin am Arbeitsplatz oder extern tätig sind, d.h. effektiv Arbeitszeit leisten (einschliesslich anrechenbarer Abwesenheiten, anrechenbarer Pausen usw.).
2
Der Arbeitsweg gilt nicht als Arbeitszeit. Vorbehalten sind die Bestimmungen betreffend mobiles Arbeiten und Pikettdienst.
3
Die geleistete Arbeitszeit darf höchstens 12 Stunden pro Tag und höchstens 60 Stunden pro Woche betragen, bei Lernenden höchstens 45 Stunden pro Woche. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die Vorgesetzten ausgedehnt werden.
4
Die Zeit für Dienstreisen gilt als geleistete Arbeitszeit, nicht aber Hauptmahlzeitpausen und Übernachtungen. Sie ist anhand der Abfahrts- und Ankunftszeit am Arbeitsort oder am Wohnort zu berechnen, je nachdem was zeitlich näher am Reiseziel liegt.
5
Bei mehrtägigen Dienstreisen kann maximal die tägliche Soll-Arbeitszeit von 8.4 Stunden angerechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Departementsleitende.
Art. 43 Pausen und Unterbrechungen
1
Lassen es die betrieblichen Bedürfnisse zu, so können die Angestellten je halben Arbeitstag während desselben eine als Arbeitszeit geltende Pause von höchstens 15 Minuten und zwar des jeweiligen Halbtags, nicht zu Beginn oder am Schluss einer Arbeitsphase beziehen. Wird auf die Pause verzichtet oder kann diese aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden, ist kein Nachbezug möglich. Die Zusammenlegung der Pausen auf einmal 30 Minuten anstelle je 15 Minuten am Vor- resp. Nachmittag ist unter Zustimmung des Personaldienstes zulässig.
2
Bei einer Arbeitszeit ab sieben Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens dreissig Minuten einzuhalten. Die Unterbrechung gilt nicht als Arbeitszeit.
3
Der Personaldienst bezeichnet die Organisationseinheiten, für deren Angestellte die Unterbrechung gemäss Abs. 2 als Arbeitszeit gilt, sofern sie während der Unterbrechung aus betrieblichen Gründen ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
Art. 44 Anrechenbare Fehlzeiten
1
Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfalls, Militär-, Zivilschutzdiensts oder zivilen Ersatzdiensts, Ferien oder bezahlten Mutterschafts-, Elternschafts-, Betreuungs- und Adoptionsurlaubs wird die effektive Abwesenheit, höchstens jedoch die am betreffenden Tag vereinbarte bzw. geltende Tages-Sollarbeitszeit als Arbeitszeit angerechnet, ebenso bei anrechenbaren Kurzabsenzen (Art. 45).
2
Bezahlte Kurzurlaube (Art. 50 des Personalreglements) werden aufgrund der Soll-Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad (bei Teilzeitangestellten unabhängig vom vereinbarten Teilzeitarbeitsmodell) verbucht. Kurzurlaube können nur für Tage gewährt werden, an denen eine Arbeitspflicht besteht. In den Fällen Art. 50 Ziff. a und c des Personalreglements wird die bezahlte Absenz nachgewährt, wenn sie mit arbeitsfreien Tagen oder Ferientagen zusammenfällt. Bei Teilzeitarbeit verringert sich der Anspruch anteilsmässig.
3
Wenn infolge Krankheit oder Unfalls der Beschäftigungsgrad reduziert wird, darf die Summe der für Abwesenheiten gutgeschriebenen sowie der geleisteten Arbeitszeit pro Woche die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht übersteigen. Abweichungen kann der Personaldienst im Einzelfall festlegen.
4
Dauern Abwesenheiten länger als die Zeit, für welche bei Angestellten mit Fixzeitenmodell oder mit fixer Teilzeit die Arbeitstage und ‑zeiten festgelegt wurde, so wird der Jahres- / Monats- / Wochen- / Tages-Durchschnittswert der Soll-Arbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftigten umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad, angerechnet.
Art. 45 Kurzabsenzen
1
Kurzabsenzen wie Arzt- und Zahnarztbesuche, Therapien, Massagen, Post- und Banktermine, Behördengänge oder andere private Angelegenheiten sind in die Freizeit zu legen und gelten nicht als Arbeitszeit.
2
In akuten Fällen, in denen ein Arztbesuch notwendig ist oder wenn schwere Eingriffe erforderlich sind, welche die oder den Angestellte:n zum Aussetzen der Arbeit zwingen, oder bei Nachbehandlungen nach Krankheit oder Unfall wird die benötigte Zeit, höchstens jedoch die Tages-Soll-Arbeitszeit, als Krankheit beziehungsweise Unfall an die Arbeitszeit angerechnet, wenn ein entsprechendes Arztzeugnis vorliegt.
3
Für Arztbesuche und Therapien als Folge von längeren schweren Krankheiten oder Unfällen wird mit Einverständnis des Personaldiensts die benötigte Zeit, höchstens jedoch die Tages-Soll-Arbeitszeit, als Arbeitszeit angerechnet; sie sind nach Möglichkeit auf Randzeiten zu legen.
4
Bei Angestellten, die nach festen Einsatzplänen oder individuell fixierten, festen Arbeitszeiten arbeiten, werden Absenzen für ärztliche und zahnärztliche Konsultationen, für ärztlich verordnete Therapien sowie solche infolge Erfüllung gesetzlicher Pflichten ausnahmsweise die benötigte Zeit, höchstens jedoch die Tages-Soll-Arbeitszeit, als Arbeitszeit angerechnet, wenn der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit gelegt werden kann.
5
Kurzabsenzen und andere private Absenzen während der Arbeitszeit sind mit der oder dem Vorgesetzten vorgängig abzusprechen.
6
In den Absenzfällen der Abs. 2 und 3 erfolgt beim fixen Teilzeitarbeitsmodell an Tagen ohne Arbeitspflicht keine Anrechnung von Arbeitszeit und ist beim variablen Teilzeitarbeitsmodell Voraussetzung für die Anrechnung von Arbeitszeit, dass am betreffenden Tag auch eine Arbeitsleistung erbracht wird.
Art. 46 Arbeitszeit bei Aus- und Weiterbildung
1
Sofern mit der oder dem Vorgesetzten oder in einer Aus-/Weiterbildungsvereinbarung nicht anders vereinbart, wird für die bewilligte Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen (inklusive Reisezeit) die effektive Zeit angerechnet, höchstens jedoch 8.4 Stunden für einen ganzen Arbeitstag.
1
Die Teilnahme an Behördenausflügen, Einweihungen, Begehungen und anderen externen Anlässen mit vorwiegend gesellschaftlichem Charakter gilt als Freizeit, für die keine Zeitgutschrift erfolgt. Erfolgt die Teilnahme im Auftrag der oder des Vorgesetzten, gilt sie im mit ihr oder ihm abgemachten Umfang als Arbeitszeit.
2
Die Teilnahme an obligatorischen internen Personalanlässen und ‑ausflügen gilt im mit der oder dem für den Anlass verantwortlichen Vorgesetzten abgemachten Umfang als Arbeitszeit. Angestellte, die nicht an diesen teilnehmen, erhalten hierfür keine Zeitgutschrift und beziehen entweder Ferien oder verrichten ihre Arbeit.
Art. 48 Absenzmanagement
1
Die Meldepflichten im Zusammenhang mit eingetretenen und künftigen Arbeitsabsenzen richten sich nach Art. 63 des Personalreglements.
2
Bei den Organisationseinheiten eingehende Arztzeugnisse sind an den Personaldienst weiterzuleiten.
3
Die Vorgesetzten haben wesentliche Auffälligkeiten hinsichtlich Absenzen der ihnen unterstellten Angestellten dem Personaldienst zu melden und im Einvernehmen mit diesem die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 49 Allgemeines
1
Das Jahresarbeitszeitmodell bezweckt insbesondere, eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen, die Teilzeitarbeit zu fördern sowie Schwankungen des Arbeitsanfalls während des Jahres zu berücksichtigen.
2
Der Jahreslohn wird monatlich in zwölf gleichen Teilbeträgen, zuzüglich eines 13. Monatslohns, ausbezahlt, unabhängig vom tatsächlich geleisteten Arbeitseinsatz in den einzelnen Monaten.
3
Der Ausstieg aus dem Jahresarbeitszeitmodell während des Jahrs ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe möglich.
Art. 50 Soll-Jahresarbeitszeit
1
Die Soll-Jahresarbeitszeit wird auf ein ganzes Jahr festgelegt und als Durchschnittswert auf die Monate, Wochen und Tage verteilt.
2
Sie kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten innert weniger als 12 Monaten während des Jahrs erbracht werden.
Art. 51 Arbeitszeit, Zeitausgleich
1
Die Einteilung der individuellen Arbeitszeit (insbesondere An- und Abwesenheiten) erfolgt laufend oder periodisch schriftlich in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten und den Angestellten der Organisationseinheit. Zu regeln ist dabei auch die Sicherstellung der Auskunfts- und Dienstleistungsbereitschaft der Organisationseinheit (Art. 41).
2
Im Jahresarbeitszeitmodell beschäftigte Angestellte verfügen über ein Zeitkonto. Die aufgelaufene Differenz zwischen effektiv geleisteter bzw. anrechenbarer Arbeitszeit und der Sollarbeitszeit ergibt den Zeitsaldo.
3
Der Zeitausgleich erfolgt laufend durch die rollende Anpassung der individuellen täglichen Arbeitszeit. Er kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten auch zusammenhängend in halben oder mehreren ganzen Tagen im laufenden Kalenderjahr vollzogen werden. Kommt keine Einigung über den Zeitausgleich zustande, bestimmen die Vorgesetzten diesen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Angestellten.
Art. 52 Zeitguthaben und Zeitschulden, Übertrag
1
Am Ende der Abrechnungsperiode darf ein positiver Zeitsaldo von höchstens 40 Stunden oder ein negativer Zeitsaldo von höchstens 20 Stunden auf das neue Jahr übertragen werden.
2
Zeitguthaben verfallen entschädigungslos, soweit sie zum Abrechnungszeitpunkt die obere Begrenzung der Bandbreite gemäss Abs. 1 übersteigen. Die Departementsleitung kann unter Einbezug der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers und mit Zustimmung des Personaldiensts in Ausnahmefällen einen höheren Übertrag auf das folgende Jahr bewilligen.
3
Zeitschulden, welche zum Abrechnungszeitpunkt die untere Begrenzung der Bandbreite gemäss Abs. 1 übersteigen, werden durch Verrechnung mit dem Ferien- oder Lohnguthaben ausgeglichen. Grundlage der Verrechnung bildet der aktuelle Brutto-Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn ohne Sozialzulagen.
4
Der Gemeinderat kann ausnahmsweise eine finanzielle Abgeltung eines das zulässige Mass gemäss den Abs. 1 und 2 übersteigenden Zeitsaldos beschliessen, wenn dieser in ausserordentlichen Fällen, namentlich aus betrieblichen Gründen, nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Solche Barvergütungen dürfen für jährlich höchstens 150 Stunden ausgerichtet werden. Grundlage der Vergütung bildet maximal der aktuelle Brutto-Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn ohne Sozialzulagen.
5
Die Abrechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Für einzelne Organisationseinheiten die Departementsleitenden aus betrieblichen Gründen mit Zustimmung des Personaldiensts für die Saldierung und Übertragung des Zeitsaldos einen anderen Abrechnungszeitpunkt während dem Kalenderjahr festlegen.
Art. 53 Behandlung des Zeitsaldos bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so sorgt die oder der Vorgesetzte zusammen mit der oder dem Angestellten dafür, dass der Zeitsaldo bis zum Austrittstag ausgeglichen ist.
2
Ein am Austrittstag verbleibender positiver Zeitsaldo verfällt entschädigungslos. Ausnahmsweise wird er ohne Lohnzulagen und ohne Zuschläge ausbezahlt, soweit die Kompensation bis zum Austrittstag aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls nicht möglich war und soweit er 8.4 Stunden übersteigt.
3
Bei einem negativen Zeitsaldo am Austrittstag erfolgt eine Verrechnung mit dem letzten Lohn oder wird der zu viel ausbezahlte Lohn zurückgefordert, soweit der negative Zeitsaldo von der oder dem Angestellten zu vertreten ist. Grundlage der Verrechnung beziehungsweise Rückforderung bildet der aktuelle Brutto-Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn ohne Sozialzulagen.
Art. 54 Arbeitsleistung
1
Die jährliche Sollarbeitszeit ist monatlich anteilsmässig zu erbringen.
2
Die Angestellten haben ihre An- und Abwesenheiten mit der oder dem Vorgesetzten abzusprechen.
Art. 55 Zeitguthaben und Zeitausgleich
1
Die Angestellten sind grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens ihre Arbeitszeit so zu gestalten, dass die Sollzeit eingehalten wird. Ausnahmsweise können sie innerhalb des Arbeitszeitrahmens einen positiven oder negativen Saldo (Zeitsaldo als Differenz zwischen der anrechenbaren Arbeitszeit und der Sollarbeitszeit) aufbauen. Der regelmässige Ausgleich des Zeitsaldos liegt in der Verantwortung der Angestellten.
2
Ein positiver Zeitsaldo ist stundenweise auszugleichen. Falls die betrieblichen Bedürfnisse es gestatten, kann er mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle im Umfang von höchstens 25 ganzen Arbeitstagen pro Kalenderjahr halbtage- oder tageweise mit Freizeit ausgeglichen werden.
3
Im Übrigen gelten für den Zeitausgleich, für die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden sowie für die Behandlung des Zeitsaldos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Art. 51 bis 53 sinngemäss, mit der Abweichung, dass der Zeitübertrag nicht einzig einmal pro Jahr, sondern an jedem Monatsende erfolgt und somit auch die Zeitsaldo-Übertragsbandbreite sich nicht auf ein Jahr, sondern auf einen Monat bezieht.
Art. 56 Allgemeines
1
In Bereichen, bei denen der Arbeitseinsatz aus betriebsorganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird nach festen, vorgegebenen Arbeitszeiten gearbeitet.
2
Die Arbeitszeit wird mittels Einsatzplänen bestimmt. Die Angestellten sind an die darin festgelegten Arbeitszeiten gebunden.
3
Die Departementsleitenden bestimmen, welche Vorgesetzten für die Festlegung der Einsatzpläne verantwortlich sind.
4
Die oder der Vorgesetzte informiert die Angestellten rechtzeitig, in der Regel jedoch mindestens zwei Wochen im Voraus, über den Einsatzplan.
5
Kurzfristige Änderungen des Einsatzplans aus wichtigen Gründen, z.B. wegen unvorhersehbaren Ereignissen, bleiben vorbehalten.
6
Für Mitarbeitende der Departemente Tiefbau und Werke sowie Wald und Landwirtschaft ohne das Büropersonal gelten im Grundsatz folgende Arbeitszeiten:
a)
Sommer: 1. April bis 31. Oktober / Montag bis Freitag / 07:00 bis 11.45 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
b)
Winter: 1. November bis 31. März / Montag bis Freitag / 07:15 bis 11.30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
c)
Die Werkhöfe können die Fixzeiten lit. a und b individuell nach ihren Bedürfnissen anpassen
Art. 57 Ausgleich von Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit
1
Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit (Art. 63 f.) ist in der Regel durch Freizeit auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen und vereinbaren mit den Angestellten den Zeitpunkt des Ausgleichs.
2
Für die ausnahmsweise finanzielle Abgeltung von Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit in ausserordentlichen Fällen gilt Art. 52 Abs. 4 sinngemäss.
Art. 58 Allgemeines
1
Die Departemente können den Angestellten auf Antrag hin gestatten, einen Teil ihrer Arbeitszeit an einem anderen Ort als in den Räumlichkeiten, die von der Gemeinde am Arbeitsort zur Verfügung gestellt werden (mobiles Arbeiten), zu erbringen, wenn die betrieblichen Interessen dies zulassen und die Erreichbarkeit während der Arbeitszeit gewährleistet ist.
2
Regelmässiges mobiles Arbeiten ist nur möglich, wenn:
a)
die oder der Angestellte ihre oder seine Arbeit verantwortungsbewusst und selbstständig erfüllen kann und
b)
ein geeigneter Arbeitsplatz mit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Infrastruktur zur Verfügung steht
c)
die Vorschriften zum Datenschutz und zum Amtsgeheimnis eingehalten werden können
d)
Der Arbeitsort muss in der Schweiz liegen
3
Der Zeitanteil des regelmässigen mobilen Arbeitens darf 40 Prozent der Sollarbeitszeit nicht übersteigen. Begründete Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Departementsleitenden.
4
Es besteht kein Anspruch auf mobiles Arbeiten, ebenso wenig auf Zeitzuschläge oder sonstige Abgeltungen für unregelmässige Arbeitszeiten.
5
In Ausnahmefällen, insbesondere im Rahmen von Massnahmen zum Schutz der Gesundheit, kann die Gemeinde mobiles Arbeiten, insbesondere Arbeit im Homeoffice, anordnen.
Art. 59 Arbeitsleistung auf dem Arbeitsweg
1
Im Rahmen des mobilen Arbeitens kann die Arbeit ausnahmsweise auf dem mit der Bahn zurückgelegten Arbeitsweg geleistet werden, wenn der Arbeitsinhalt, die Reisedauer und die Reisebedingungen eine Arbeitserfüllung ermöglichen.
2
Die dabei erfolgte Arbeitsleistung wird maximal zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet, sofern sie regelmässig ausgeübt wird und sofern die in der Bahn verbrachte Reisezeit für die Hin- und die Rückfahrt zusammen mindestens 60 Minuten beträgt.
Art. 60 Arbeitsmittel und Infrastruktur
1
Die Gemeinde übernimmt neben der von ihr zur Verfügung gestellten mobilen Infrastruktur des Arbeitsplatzes keine Kosten für Räumlichkeiten, Telekommunikationsverbindungen, Arbeitsplatzeinrichtungen und dergleichen.
2
Über Ausnahmen entscheidet der Personaldienst.
Art. 61 Modalitäten
1
Mobiles Arbeiten, das auf bestimmte oder unbestimmte Zeit regelmässig ausgeübt wird, ist in einer vom Personaldienst zur Verfügung gestellten Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag zu regeln, die namentlich weitere Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit, Datenschutz und Datensicherheit enthält.
2
Die Vereinbarung ist seitens der Gemeinde vom Personaldienst sowie von der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter beziehungsweise für diese Funktionen vom Personaldienst und von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher zu unterzeichnen.
Art. 62 Ausschluss und Beendigung
1
Das mobile Arbeiten kann sowohl von der oder dem Departementsleitenden oder alternativ vom Personaldienst wie auch von den Angestellten ohne Angabe von Gründen innert angemessener Frist beendet werden. Vorbehalten bleibt der Fall, dass Bestimmungen des übergeordneten Rechts diese Arbeitsform vorschreiben.
2
Bei Missbrauch des mobilen Arbeitens können die oder der Departementsleitende oder alternativ der Personaldienst Angestellte temporär oder unbefristet von mobilem Arbeiten ausschliessen. Weitere personalrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 63 Zuschlagsberechtigte Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit
1
Angestellte bis und mit Lohnband 11 haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 50 Prozent der geleisteten Arbeitszeit für ausserordentliche, über die vereinbarte Einteilung der Arbeitszeit hinaus geleistete angeordnete Arbeit:
a)
zwischen 20:00 und 06:00 Uhr
b)
an Sonntagen und Feiertagen
2
Blosse Verschiebungen gegenüber der gewöhnlichen Arbeitszeit oder dem Dienstplan sowie Mehrleistungen im Rahmen des Jahresarbeitszeit- oder des Monatsarbeitszeitmodells gelten nicht als zuschlagsberechtigte Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit.
Art. 64 Anordnung
1
Gelegentliche Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit im Sinne von Art. 63 ist im Voraus mündlich oder schriftlich durch die oder den Vorgesetzten, längere solche (insbesondere solche von mehr als einem Wochenpensum) schriftlich durch die Departementsleitende oder den Departementsleitenden anzuordnen.
2
Bei Anordnung von längerer Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit ist der Personaldienst zu informieren und es ist vorgängig festzulegen, in welcher Form sie auszugleichen ist.
3
Die zuständige Stelle nach Abs. 1 kann Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit ausnahmsweise nachträglich genehmigen, wenn die zwingende Erledigung unvorhergesehener und unaufschiebbarer Arbeit zu ihr geführt hat und die oder der Angestellte sie innert drei Monaten geltend gemacht hat.
Art. 65 Definition
1
Insbesondere sind in folgenden Bereichen Pikettdienste zu organisieren, soweit aus betrieblichen Gründen die Erreichbarkeit von Angestellten für ausserordentliche Einsätze zu gewährleisten ist:
a)
Unterhaltsdienst (insbesondere Strassendienst)
b)
Wasserversorgung
c)
Naturereignisse
2
Zuständig für die Anordnung dieser Pikettdienste sind die Departementsleitenden und die von ihnen hierzu ermächtigten Vorgesetzten. Sie dürfen Pikettdienste nur anordnen, soweit es betrieblich notwendig ist und die entsprechenden Arbeiten nicht während der ordentlichen Arbeitszeit erledigt werden können.
3
Beim Pikettdienst hält sich die oder der Angestellte neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze (z.B. Behebung von Störungen, Hilfeleistungen in Notsituationen oder ähnliche Sondereinsätze etc.), die in ihrer konkreten Gestalt und Anzahl unvorhergesehen und nicht planbar sind, bereit.
4
Pikettdienst wird als Einsatzleitungspikett oder als Bereitschaftspikett geleistet. Insbesondere:
a)
als Einsatzleitungspikett: Einsatzleiter Unterhaltsdienst (Wasserversorgung und Strassen), Naturereignisse
b)
als Bereitschaftspikett: Personen Unterhaltsdienst (Strassen)
5
Beim Einsatzleitungspikett sind die betreffenden Angestellten während eines im Voraus festgelegten Zeitraums telefonisch jederzeit erreichbar sowie uneingeschränkt einsatzbereit, um Führungsentscheide zu treffen oder bei Ereignissen ihr Fachwissen zur Verfügung zu stellen sowie bei Bedarf weitere Angestellte, insbesondere solche im Bereitschaftspikett, zum Arbeitseinsatz aufzubieten. Einsatzleitungspikett leistende Angestellte müssen bei Bedarf Kontrollfahrten, Kontrollgänge und dergleichen leisten sowie innert von der oder dem Departementsleitenden definierten Frist am Arbeits- oder Einsatzort erscheinen und die Arbeit aufzunehmen.
6
Beim Bereitschaftspikett halten sich die Angestellten während eines im Voraus festgelegten Zeitraums auf Abruf bereit, um innert der von der oder dem Departementsleitenden festgelegten Reaktionszeit am Arbeits- oder Einsatzort zu erscheinen und die Arbeit aufnehmen.
7
Wo nötig regelt das zuständige Departement den Einsatz von allfälligen Pikettfahrzeugen.
Art. 66 Arbeitszeit
1
Pikettdienst am Arbeitsplatz während der ordentlichen Arbeitszeit gilt grundsätzlich als Arbeitszeit und wird nicht zusätzlich nach Art. 67 entschädigt.
2
Arbeitseinsätze während des Pikettdienstes ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit werden als Arbeitszeit angerechnet und sind nach Massgabe von Art. 63 zuschlagsberechtigt. Dies gilt auch für im Rahmen des Einsatzleitungspiketts geleistete Kontrollfahrten, Kontrollgänge und dergleichen.
3
Bei Arbeitseinsätzen gemäss Abs. 2 zählt der Weg vom Wohnort zum Einsatzort und zurück als Arbeitszeit, dies im Umfang von insgesamt höchstens 60 Minuten.
Art. 67 Pikettentschädigung
1
Angestellte, die von der oder dem Departementsleitenden angeordneten Pikettdienst leisten, werden zusätzlich zur geleisteten Arbeitszeit wie folgt mit einer Pikettdienst-Entschädigung entschädigt:
a)
Einsatzleitungspikett:
1.
Unterhaltsdienst (Strassen): pro Werktag CHF 20.00, pro Samstag / Sonntag und Feiertag CHF 50.00
2.
Wasserversorgung: pro Werktag CHF 22.00, pro Samstag / Sonntag und Feiertag CHF 75.00
3.
Naturgefahrendienst (Naturgefahrenkommission und Führungsunterstützung, Lawinenwarndienst): pro Werktag CHF 22.00, pro Samstag / Sonntag und Feiertag CHF 75.00
b)
Bereitschaftspikett:
1.
Unterhaltsdienst (Strassen): pro Werktag CHF 5.00, pro Samstag / Sonntag und Feiertag CHF 20.00
2
Angestellten ab dem Lohnband 12 wird für die gelegentliche Sicherstellung der Erreichbarkeit über die normale Arbeitszeit hinaus keine Entschädigung entrichtet.
3
Leisten Angestellte Pikettdienst für verschiedene Aufgaben, so gelangt nur eine Entschädigung zur Auszahlung. Eine Kumulation ist nicht möglich.
4
Können Angestellte infolge Krankheit oder Unfalls keinen Pikettdienst leisten, besteht kein Anspruch auf Pikettentschädigung.
Art. 68 Erfassung von Arbeitszeit, anrechenbarer Fehlzeit, Pikettdienst und Abwesenheiten
1
Sämtliche Angestellten erfassen ihre Arbeitszeit, die anrechenbaren Fehlzeiten, geleistete Pikettdienste sowie ihre Abwesenheiten persönlich und täglich nach den Vorgaben dieses Reglements und den Weisungen des Personaldiensts mittels der zur Verfügung gestellten Zeiterfassungsinstrumente.
2
Bei der Erfassung der geleisteten Arbeitszeit müssen der Arbeitsbeginn, die Arbeitsunterbrüche und das Arbeitsende ersichtlich sein. Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter kann mit Einverständnis des Personaldiensts:
a)
festlegen, dass die geleistete Arbeitszeit detaillierter zu erfassen ist
b)
in Ausnahmefällen die blosse Erfassung der Arbeitsdauer erlauben
3
Planbare Absenzen sind im Voraus, nicht planbare Absenzen unmittelbar nach Rückkehr an den Arbeitsplatz, spätestens nach drei Tagen, zu erfassen.
4
Bei längerer Abwesenheit der oder des Angestellten kann die oder der Vorgesetzte die Zeiterfassung stellvertretend vornehmen.
Art. 69 Kontrolle der Arbeitszeit
1
Die Vorgesetzten überwachen die Arbeitszeiten ihrer Angestellten und dürfen jederzeit Einsicht in die Zeiterfassungsdaten ihrer Angestellten nehmen. Insbesondere stellen sie sicher, dass die Angestellten die Arbeitszeit korrekt und unter Einhaltung der Vorgaben leisten und erfassen. Sie bearbeiten Anträge für Ferien, Krankheits- und Unfallabsenzen, weitere Abwesenheiten und dergleichen zeitnah.
2
Die oder der Vorgesetzte hat die pro Monat erfasste Zeit der unterstellten Angestellten in der Regel bis am 10. Tag des Folgemonats zu prüfen und zu visieren.
3
Bei Abwesenheit hat sie oder er dafür zu sorgen, dass die Prüfung und Visierung innert Frist durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter erfolgt.
4
Der Personaldienst darf jederzeit Einsicht in die Zeiterfassungsdaten der Angestellten nehmen. Ferner ist er befugt, stichprobenweise Kontrollen der Zeiterfassungen durchzuführen; er kann zusätzliche sachdienliche Unterlagen und Informationen einverlangen, soweit diese für die Kontrolle geeignet und notwendig sind.
Art. 70 Ferienbezug
1
Ferien können nur in halben oder ganzen Tagen bezogen werden. Im Übrigen richtet sich der Ferienbezug nach den Bestimmungen des Personalreglements.
2
Bei Teilzeitangestellten entspricht ein Ferientag der täglichen Soll-Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad. Sie haben bei einem Ferienbezug die Soll-Arbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad zu erfassen.
Art. 71 Ferienanspruch der Angestellten im Stundenlohn
1
Bei Angestellten im Stundenlohn erfolgt anstelle von Ferien ein entsprechender Zuschlag zum Stundenlohn.
2
Der Personaldienst legt die Höhe des Lohnzuschlags, abhängig von der Anzahl Ferien- und Feiertage, in Prozenten des Lohns fest. Diese betragen bei:
a)
Ferienanteil 27 Tagen: 11.59%
b)
Ferienanteil 32 Tagen: 14.04%
c)
Feiertagsanteil 9 Tagen: 3.98%
3
Die Höhe des Ferien- und Feiertagslohns wird im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen in Prozenten ausgewiesen.
Art. 72 Erkrankung oder Unfall während den Ferien
1
Für die Nachgewährung von Krankheits- und Unfalltagen während den Ferien muss eine Ferienunfähigkeit gegeben sein und ist dem Personaldienst ein Arztzeugnis ab dem ersten Tag vorzulegen, das sich ausdrücklich zur Ferienunfähigkeit äussert. Des Weiteren ist die oder der Vorgesetzte unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 73 Ferien während krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit
1
Die Angestellten können in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten während einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit Ferien beziehen, wenn sie vorgängig ein Arztzeugnis vorlegen, das ihnen Ferientauglichkeit bescheinigt.
Art. 74 Arbeitsfreie Tage
1
Fallen die arbeitsfreien Tage gemäss Art. 45 des Personalreglements in die Zeitperiode eines Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdiensts, eines bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, einer Krankheit oder eines Unfalls, werden sie nicht als arbeitsfreie Tage vor- oder nachgewährt.
2
Für Teilzeitangestellte besteht der Anspruch auf arbeitsfreie Tage und Halbtage, unabhängig vom vereinbarten Teilzeitarbeits-Modell, im Umfang des Beschäftigungsgrads.
Art. 75 Ferienbezug
1
Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der Schulferien.
2
Die Lehrpersonen können die gemäss kantonaler Personalverordnung vorgesehenen Kurzurlaube nicht kompensieren, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen.
3
Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen berechtigen nicht zur Ausübung des Ferienanspruchs während der Unterrichtszeit.
Art. 76 Mutterschaftsurlaub
1
Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft wird bei Lehrpersonen so umgesetzt, dass ihnen zwölf Unterrichtswochen Mutterschaftsurlaub gewährt werden.
2
Die Woche der Geburt des Kindes zählt als volle erste Woche des Urlaubs.
Art. 77 Unbezahlter Urlaub
1
Die Gewährung von unbezahltem Urlaub in Einzeltagen ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.
2
In den unbezahlten Urlaub fallende Feiertage werden nicht vergütet oder nachgewährt.
3
Krankheit oder Unfall während eines unbezahlten Urlaubs bewirken nicht den Abbruch des Urlaubs und begründen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz ist in der Regel erst nach Ablauf der vereinbarten Urlaubsdauer möglich.
4
Die berufliche Vorsorge und der Versicherungsschutz während dem unbezahlten Urlaub richten sich nach dem Vorsorgereglement der zuständigen Vorsorgeeinrichtung, nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen und nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Unfallversicherung.
5
Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen während eines unbezahlten Urlaubs richtet sich nach der Verordnung des Bundes über die Familienzulagen.
6
Der oder die Departementsleitende meldet die Dauer jedes bewilligten unbezahlten Urlaubs umgehend dem Personaldienst. Dieser hält die Einzelheiten des gewährten unbezahlten Urlaubs, namentlich Vorsorge- und Versicherungsfragen sowie die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit, in einem Bestätigungsschreiben fest.
Art. 78 Besondere Regelung für Lehrpersonen
1
Mit der Bewilligung von unbezahlten Urlauben wird individuellen Anliegen und Bedürfnissen von Lehrpersonen Rechnung getragen, soweit dies mit den Interessen der Schule vereinbar ist. *
2
Bei Lehrpersonen tritt bei unbezahltem Urlaub von mehr als 10 Arbeitstagen pro Jahr anstelle der beim Verwaltungspersonal vorgesehenen Ferienkürzung (Art. 14 Abs. 2 der kantonalen Personalverordnung) eine entsprechende Lohnkürzung ein. *
3
Beim Entscheid über Urlaubsgesuche ist die Kontinuität des Schulbetriebs zu berücksichtigen. Das Departemtn regelt die Einzelheiten, namentlich die möglichen Dauern von unbezahlten Urlauben und die Zuständigkeiten. Die Hauptschulleitung entscheidet im konkreten Fall. *
Art. 79 Ausbildungswesen
1
Die Lehrverhältnisse (Lernende) richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung und den Richtlinien der Fachverbände.
2
Der Personaldienst ist verantwortlich für das Berufsbildungswesen. Er bestimmt eine oder einen Ausbildungsverantwortliche/n, die/der das gesamte Lehrlingswesen der Gemeindeverwaltung koordiniert und in dieser Aufgabe direkt der Leiterin oder dem Leiter des Personaldiensts unterstellt ist. Die oder der Ausbildungsverantwortliche wird von den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in den Departementen unterstützt.
Art. 80 Grundsätze
1
Die Angestellten bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen am Arbeitsplatz entsprechend weiter und stellen sich auf Veränderungen ein.
2
Die Gemeinde unterstützt die Aus- und Weiterbildung ihrer Angestellten mit internen und externen Angeboten und weiteren Massnahmen. Insbesondere gewährleisten die Departemente durch fachbezogene Weiterbildung einen zeitgemässen Stand des Wissens und Könnens ihrer Angestellten.
3
Die Gemeinde fördert damit im Rahmen der Personalentwicklung die fachlichen, persönlichen, methodischen sowie sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten der Angestellten.
4
Der Aus- und Weiterbildungsbedarf ist durch die Angestellten, die Departemente und den Personaldienst zu eruieren. Die Aus- und Weiterbildung erfolgt auf Wunsch der Angestellten oder auf Anordnung der Departementsleitenden. Die Angestellten haben keinen Anspruch darauf, eine von ihnen gewünschte Aus- oder Weiterbildung zu besuchen.
5
Der erfolgreiche Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung schafft keinen Anspruch auf eine Beförderung oder eine Lohnanpassung.
6
Für das Lehrpersonal gelten die betreffenden Ausführungsvorschriften «Lehrerweiterbildung» des für die Schule zuständigen Departements ergänzend. *