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13 provisions
Art. 1
Aufgaben
1 Der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden werden vom Kanton folgende weitere Aufgaben übertragen:
a) Vollzug des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung7);
b) Geschäftsführung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden;
c) Kontrolle über die Einhaltung der Versicherungspflicht und Information der
Arbeitgeber.
1) Anmerkung der Redaktionskommission: Die in diesem Erlass verwendeten Funktions- und
Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2) In der neuen KV Art. 32 Abs. 1; BR 110.100
3) BR 544.100
4) SR 831.10
5) SR 831.20
6) B vom 16. Februar 1993, 42; GRP 1993/94, 183
7) BR 544.300
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
544.010
Art. 2
Reglement
1 Die Regierung erlässt das Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt, soweit die Vorschriften des Bundes dafür noch Raum lassen.
Art. 4 Art. 3 * …
2. Beschlussfassung
1 Die Beschlussfassung erfolgt bei mündlicher Beratung in der Regel durch offene
Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied wird geheim abgestimmt.
2 Für die Beschlussfassung müssen fünf Mitglieder der Verwaltungskommission anwesend sein. Für die gültige Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3 Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Die Vorschriften der
mündlichen Beratung gelten sinngemäss.
Art. 5
Personal
1 Bei Einreihungen und Stellenschaffungen ist das Personal- und Organisationsamt
anzuhören. Bei Mitarbeitern der IV-Stelle ist die Genehmigung der zuständigen
Bundesbehörde einzuholen.
2 Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur sind durch das Personal-
und Organisationsamt vorzubereiten.
Art. 6
Zweigstelle
1 Die Gemeinde wählt unter Vorbehalt der Genehmigung der Direktion den Zweigstellenleiter und dessen Stellvertreter.
2 Wo eine Gemeindekanzlei vorhanden ist, soll nach Möglichkeit diese als Zweigstelle bezeichnet werden. In jedem Fall müssen die notwendigen Voraussetzungen
für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben vorhanden sein.
3 Der Leiter der Ausgleichskasse hat das Recht, den Gemeindezweigstellen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Weisungen zu erteilen.
Art. 7
Fehlbare Zweigstellenleiter
1 Erfüllt ein Zweigstellenleiter die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäss, kann die Verwaltungskommission dessen Absetzung verlangen.
544.010
Art. 8
Zuschüsse
1 Den Gemeinden werden für die Führung der Zweigstellen Zuschüsse bezahlt. Ein
Anspruch besteht nur, wenn die Zweigstelle rationell und ordnungsgemäss geführt
wird.
2 Die Höhe der Zuschüsse setzt jedes Jahr die Verwaltungskommission nach Bedarf
fest.
2. Verschiedene Bestimmungen
Art. 9
Kontrollstelle
1 Zur Kontrolle der Zweigstellen und Arbeitgeber wird eine interne Kontrollstelle
geschaffen.
2 Mit Arbeitgeberkontrollen können auch externe Kontrollorgane betraut werden.
Art. 10
Veröffentlichungen
1 Mitteilungen, Anordnungen und Weisungen der Sozialversicherunganstalt und der
Zweigstellen sind im Kantonsamtsblatt und in anderer geeigneter Weise zu publizieren. Mit der Publikation werden diese für jedermann verbindlich.
Art. 11
Erlass von Beiträgen
1 Beitragserlassgesuche sind der Zweigstelle am Wohnsitz einzureichen. Die
Gemeinde hat unverzüglich das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme an die
Ausgleichskasse weiterzuleiten.
Art. 11a * Verwendung der Versichertennummer
1 Die Dienststellen der Kantonalen Verwaltung und die Gebäudeversicherung Graubünden sind für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur systematischen Führung der Versichertennummer berechtigt.
3. Schlussbestimmungen
Art. 12
Änderung von Erlassen8)
8) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
544.010
Art. 13
Aufhebung von Erlassen
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden
Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
a) Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. November 19479);
b) Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
vom 21. November 195910).
Art. 14
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
in Kraft11).
9) BR 544.110
10) BR 544.460
11) Mit RB vom 5. Juli 1994 auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.
544.010
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.05.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung -
26.10.2010 01.12.2010 Art. 11a eingefügt -
16.12.2014 01.01.2015 Art. 3 aufgehoben 2014-036
544.010
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.05.1993 01.01.1995 Erstfassung -
Art. 3 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-036
Art. 11a 26.10.2010 01.12.2010 eingefügt -