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Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

Graubünden · 544.010 · decree

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 4 Art. 3 * …
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14

13 provisions

Art. 1

Aufgaben 1 Der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden werden vom Kanton folgende weitere Aufgaben übertragen: a) Vollzug des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung7); b) Geschäftsführung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden; c) Kontrolle über die Einhaltung der Versicherungspflicht und Information der Arbeitgeber. 1) Anmerkung der Redaktionskommission: Die in diesem Erlass verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 2) In der neuen KV Art. 32 Abs. 1; BR 110.100 3) BR 544.100 4) SR 831.10 5) SR 831.20 6) B vom 16. Februar 1993, 42; GRP 1993/94, 183 7) BR 544.300 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 544.010

Art. 2

Reglement 1 Die Regierung erlässt das Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt, soweit die Vorschriften des Bundes dafür noch Raum lassen.

Art. 4 Art. 3 * …

2. Beschlussfassung 1 Die Beschlussfassung erfolgt bei mündlicher Beratung in der Regel durch offene Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied wird geheim abgestimmt. 2 Für die Beschlussfassung müssen fünf Mitglieder der Verwaltungskommission anwesend sein. Für die gültige Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 3 Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Die Vorschriften der mündlichen Beratung gelten sinngemäss.

Art. 5

Personal 1 Bei Einreihungen und Stellenschaffungen ist das Personal- und Organisationsamt anzuhören. Bei Mitarbeitern der IV-Stelle ist die Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde einzuholen. 2 Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur sind durch das Personal- und Organisationsamt vorzubereiten.

Art. 6

Zweigstelle 1 Die Gemeinde wählt unter Vorbehalt der Genehmigung der Direktion den Zweigstellenleiter und dessen Stellvertreter. 2 Wo eine Gemeindekanzlei vorhanden ist, soll nach Möglichkeit diese als Zweigstelle bezeichnet werden. In jedem Fall müssen die notwendigen Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben vorhanden sein. 3 Der Leiter der Ausgleichskasse hat das Recht, den Gemeindezweigstellen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Weisungen zu erteilen.

Art. 7

Fehlbare Zweigstellenleiter 1 Erfüllt ein Zweigstellenleiter die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäss, kann die Verwaltungskommission dessen Absetzung verlangen. 544.010

Art. 8

Zuschüsse 1 Den Gemeinden werden für die Führung der Zweigstellen Zuschüsse bezahlt. Ein Anspruch besteht nur, wenn die Zweigstelle rationell und ordnungsgemäss geführt wird. 2 Die Höhe der Zuschüsse setzt jedes Jahr die Verwaltungskommission nach Bedarf fest. 2. Verschiedene Bestimmungen

Art. 9

Kontrollstelle 1 Zur Kontrolle der Zweigstellen und Arbeitgeber wird eine interne Kontrollstelle geschaffen. 2 Mit Arbeitgeberkontrollen können auch externe Kontrollorgane betraut werden.

Art. 10

Veröffentlichungen 1 Mitteilungen, Anordnungen und Weisungen der Sozialversicherunganstalt und der Zweigstellen sind im Kantonsamtsblatt und in anderer geeigneter Weise zu publizieren. Mit der Publikation werden diese für jedermann verbindlich.

Art. 11

Erlass von Beiträgen 1 Beitragserlassgesuche sind der Zweigstelle am Wohnsitz einzureichen. Die Gemeinde hat unverzüglich das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Ausgleichskasse weiterzuleiten. Art. 11a * Verwendung der Versichertennummer 1 Die Dienststellen der Kantonalen Verwaltung und die Gebäudeversicherung Graubünden sind für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur systematischen Führung der Versichertennummer berechtigt. 3. Schlussbestimmungen

Art. 12

Änderung von Erlassen8) 8) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 544.010

Art. 13

Aufhebung von Erlassen 1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a) Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. November 19479); b) Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. November 195910).

Art. 14

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung in Kraft11). 9) BR 544.110 10) BR 544.460 11) Mit RB vom 5. Juli 1994 auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt. 544.010 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 28.05.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung - 26.10.2010 01.12.2010 Art. 11a eingefügt - 16.12.2014 01.01.2015 Art. 3 aufgehoben 2014-036 544.010 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.05.1993 01.01.1995 Erstfassung - Art. 3 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-036 Art. 11a 26.10.2010 01.12.2010 eingefügt -

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