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20 provisions
Art. 1
Organisation der Gesamtbehörde
1 Die Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 GOG wählt ein
Kantonsgerichtspräsidium zur vorsitzenden Person und bestimmt deren
Stellvertretung.
2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.
Art. 2
Einberufung
1 Die Gesamtbehörde wird durch die vorsitzende Person einberufen, zu Beginn einer Amtsdauer durch das amtsältere Kantonsgerichtspräsidium.
2 Sieben nebenamtliche Mitglieder des Kantonsgerichts oder die Geschäftsleitung können die Einberufung der Gesamtbehörde verlangen.
Art. 3
Beschlussfassung
1 Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn neun Mitglieder mitwirken.
Bei der Bildung der Kammern sowie der generellen Zuweisung der Geschäfte an die Kammern und das Einzelgericht gemäss Artikel 16 Absatz 2 müssen alle fünfzehn Mitglieder mitwirken.
2 Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirkenden Mitglieder.
3 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen
die vorsitzende Person gestimmt hat.
4 Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn alle fünfzehn Mitglieder zustimmen.
1) GS III A/2
SBE 2022 38 1
III A/3/4
2. Geschäftsleitung
Art. 4
Organisation der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts besteht aus den beiden
Kantonsgerichtspräsidien und dem teilamtlichen Vizepräsidium.
2 Die Geschäftsleitung wählt eine vorsitzende Person und regelt die Stellvertretung.
3 Bei Bedarf nimmt eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber mit
beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil und führt das
Protokoll.
Art. 5
Einberufung
1 Die Geschäftsleitung wird durch die vorsitzende Person einberufen, zu Beginn einer Amtsdauer durch das amtsältere Kantonsgerichtspräsidium.
2 Ein Mitglied der Geschäftsleitung kann deren Einberufung verlangen.
Art. 6
Beschlussfassung
1 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder mitwirken.
2 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen
die vorsitzende Person gestimmt hat.
3 Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn alle drei Mitglieder zustimmen.
Art. 7
Vertretung
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung können sich ausnahmsweise durch ein
nebenamtliches Mitglied derjenigen Kammer vertreten lassen, welcher sie
vorstehen (Art. 30 Abs. 1 Bst. a GOG).
Art. 8
Aufgaben der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang; sie:
a. erlässt interne Weisungen, insbesondere zur Abwicklung der Verfahren;
b. genehmigt die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestaltung der Entscheide;
c. sorgt für eine einheitliche Praxis des Kantonsgerichts, nötigenfalls
unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b GOG;
d. beschliesst, welche Entscheide in öffentlichen Entscheiddatenbanken publiziert werden;
e. beaufsichtigt das dem Kantonsgericht zugewiesene Personal, unter Vorbehalt der Kompetenzen der Verwaltungskommission der
Gerichte;
III A/3/4
f. entscheidet über den Einsatz von Kanzleiangestellten im Sinne
von Artikel 37 Absatz 2 GOG;
g. sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder und der Angestellten
des Kantonsgerichts;
h. gewährleistet die Sicherheit im Betrieb des Kantonsgerichts;
i. behandelt und verabschiedet Anträge an das Obergericht oder die
Verwaltungskommission der Gerichte;
j. erstattet den Tätigkeitsbericht zuhanden des Obergerichts.
Art. 9
Aufgaben der vorsitzenden Person
1 Die vorsitzende Person der Geschäftsleitung erledigt alle dem Kantonsgericht zugewiesenen Justizverwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht einem
anderen Organ übertragen sind; sie:
a. vertritt das Kantonsgericht nach aussen;
b. kann sich im Einzelfall durch ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung vertreten lassen;
c. bereitet die Geschäfte der Geschäftsleitung vor und besorgt deren
Umsetzung;
d. visiert Ausgaben (inkl. Sitzungsgelder), soweit diese nicht einem
Verfahren zugeordnet sind; von ihr ausgelöste Ausgaben visiert
die Stellvertretung;
e. wacht über die Pendenzen des Kantonsgerichts;
f. entscheidet über Akteneinsichtsgesuche gemäss Artikel 43 Absatz 2 GOG, soweit dafür nicht die frühere oder aktuelle Verfahrensleitung zuständig ist;
g. handelt in dringenden Fällen anstelle der Geschäftsleitung alleine.
3. Kammern
Art. 10
Organisation der Kammern
1 Das Kantonsgericht als Kollegialbehörde gliedert sich in drei Kammern.
2 Die Gesamtbehörde teilt die zwölf nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts den einzelnen Kammern zu. Die Kantonsgerichtspräsidien und das
teilamtliche Vizepräsidium können jeder Kammer vorstehen.
3 Die Gesamtbehörde bestimmt für jede Kammer ein nebenamtliches Vizepräsidium.
Art. 11
Geschäftsverteilung auf die Kammern
1 Die einzelnen Geschäfte werden gemäss Beschluss der Gesamtbehörde
auf die Kammern verteilt (Art. 3 Abs. 1).
III A/3/4
2 In begründeten Fällen teilt die vorsitzende Person der Geschäftsleitung das
Geschäft einer anderen Kammer zu. Es gelten die in Artikel 17 aufgestellten
Kriterien.
Art. 12
Besetzung der Kammern
1 Über die Zusammensetzung des Spruchkörpers entscheidet die Verfahrensleitung.
2 Es gelten die in Artikel 15 und 17 aufgestellten Kriterien.
4. Einzelgericht
Art. 13
Vertretung
1 In nicht strittigen Familiensachen können auch die von der Geschäftsleitung bezeichneten nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts als Einzelgericht amten.
5. Zwangsmassnahmengericht
Art. 14
Organisation
1 Die Geschäftsleitung bestimmt ein Präsidium sowie ein Vizepräsidium und
regelt die Stellvertretung.
2 Die Geschäftsleitung bezeichnet die nebenamtlichen Mitglieder des
Zwangsmassnahmengerichts.
3 Das Präsidium entscheidet über die Zuteilung der Geschäfte, soweit sich
diese nicht aus dem internen Pikettplan ergibt. Es gelten die in Artikel 15
und 17 aufgestellten Kriterien.
6. Geschäftsverteilung
Art. 15
Grundsätze der Geschäftsverteilung
1 Die Aufteilung der Geschäfte auf die vorsitzenden Personen der Kammern
und beim Einzelgericht sowie die Bildung der Spruchkörper geschehen nach
objektiven Kriterien.
Art. 16
Zuständigkeit
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung einigen sich über die übliche Verteilung
der Geschäfte auf die vorsitzenden Personen der Kammern und des Einzelgerichts. Die unterschiedlichen Pensen werden dabei berücksichtigt.
2 Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet das Kantonsgericht als Gesamtbehörde.
III A/3/4
3 Die im Regelfall anwendbare Geschäftsverteilung wird im Internet publiziert.
Art. 17
Abweichung vom Regelfall
1 Aus wichtigen Gründen kann von der für den Regelfall vorgesehenen Geschäftsverteilung abgewichen werden. Darüber entscheidet die vorsitzende
Person der Geschäftsleitung oder deren Stellvertretung.
2 Nebst den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen werden namentlich die
folgenden Kriterien berücksichtigt:
a. Dringlichkeit des Geschäfts;
b. Komplexität des Geschäfts;
c. Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
d. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
e. Koordination von zusammenhängenden Verfahren durch eine Person;
f. Verfügbarkeit der mitwirkenden Personen;
g. Mitwirkung von Personen beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen
die Natur der Streitsache dies gebietet;
h. Sprachkenntnisse;
i. Ausgewogenheit der Belastung;
j. Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen.
3 Die Abweichung vom Regelfall wird unter Angabe des Grundes dokumentiert.
7. Besonderes
Art. 18
Führung des Personals
1 In personeller Hinsicht wird allen Angestellten des Kantonsgerichts aus
den Mitgliedern der Geschäftsleitung je eine Ansprechperson zugewiesen.
2 Fachliche Anweisungen erteilen die jeweiligen vorsitzenden Personen oder
in deren Auftrag die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
3 Administrative Belange können einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber zur Behandlung zugewiesen werden.
Art. 19
Aufsicht über die Kantonale Schlichtungsbehörde
1 Die Geschäftsleitung bestimmt, welches Mitglied die Kantonale Schlichtungsbehörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 GOG beaufsichtigt sowie über
Ausstandsbegehren im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a GOG entscheidet, und regelt dessen Stellvertretung.
Art. 20 III A/3/4
Kommunikation
1 Über ein hängiges oder ein abgeschlossenes Verfahren kommuniziert allein
die Verfahrensleitung.
2 Im Übrigen ist für die Kommunikation nach aussen die vorsitzende Person
der Geschäftsleitung oder eine von ihr bestimmte Person zuständig.
3 Die Mitglieder sowie die Angestellten des Kantonsgerichts kommunizieren
nicht nach aussen und verweisen Anfragen an die zuständige Person.