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Reglement über die Organisation des Kantonsgerichts des Kantons Glarus

Glarus · III A/3/4 · regulation

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 III A/3/4

20 provisions

Art. 1

Organisation der Gesamtbehörde 1 Die Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 GOG wählt ein Kantonsgerichtspräsidium zur vorsitzenden Person und bestimmt deren Stellvertretung. 2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.

Art. 2

Einberufung 1 Die Gesamtbehörde wird durch die vorsitzende Person einberufen, zu Beginn einer Amtsdauer durch das amtsältere Kantonsgerichtspräsidium. 2 Sieben nebenamtliche Mitglieder des Kantonsgerichts oder die Geschäftsleitung können die Einberufung der Gesamtbehörde verlangen.

Art. 3

Beschlussfassung 1 Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn neun Mitglieder mitwirken. Bei der Bildung der Kammern sowie der generellen Zuweisung der Geschäfte an die Kammern und das Einzelgericht gemäss Artikel 16 Absatz 2 müssen alle fünfzehn Mitglieder mitwirken. 2 Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirkenden Mitglieder. 3 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen die vorsitzende Person gestimmt hat. 4 Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn alle fünfzehn Mitglieder zustimmen. 1) GS III A/2 SBE 2022 38 1 III A/3/4 2. Geschäftsleitung

Art. 4

Organisation der Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts besteht aus den beiden Kantonsgerichtspräsidien und dem teilamtlichen Vizepräsidium. 2 Die Geschäftsleitung wählt eine vorsitzende Person und regelt die Stellvertretung. 3 Bei Bedarf nimmt eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil und führt das Protokoll.

Art. 5

Einberufung 1 Die Geschäftsleitung wird durch die vorsitzende Person einberufen, zu Beginn einer Amtsdauer durch das amtsältere Kantonsgerichtspräsidium. 2 Ein Mitglied der Geschäftsleitung kann deren Einberufung verlangen.

Art. 6

Beschlussfassung 1 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder mitwirken. 2 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen die vorsitzende Person gestimmt hat. 3 Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn alle drei Mitglieder zustimmen.

Art. 7

Vertretung 1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung können sich ausnahmsweise durch ein nebenamtliches Mitglied derjenigen Kammer vertreten lassen, welcher sie vorstehen (Art. 30 Abs. 1 Bst. a GOG).

Art. 8

Aufgaben der Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang; sie: a. erlässt interne Weisungen, insbesondere zur Abwicklung der Verfahren; b. genehmigt die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestaltung der Entscheide; c. sorgt für eine einheitliche Praxis des Kantonsgerichts, nötigenfalls unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b GOG; d. beschliesst, welche Entscheide in öffentlichen Entscheiddatenbanken publiziert werden; e. beaufsichtigt das dem Kantonsgericht zugewiesene Personal, unter Vorbehalt der Kompetenzen der Verwaltungskommission der Gerichte; III A/3/4 f. entscheidet über den Einsatz von Kanzleiangestellten im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 GOG; g. sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder und der Angestellten des Kantonsgerichts; h. gewährleistet die Sicherheit im Betrieb des Kantonsgerichts; i. behandelt und verabschiedet Anträge an das Obergericht oder die Verwaltungskommission der Gerichte; j. erstattet den Tätigkeitsbericht zuhanden des Obergerichts.

Art. 9

Aufgaben der vorsitzenden Person 1 Die vorsitzende Person der Geschäftsleitung erledigt alle dem Kantonsgericht zugewiesenen Justizverwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht einem anderen Organ übertragen sind; sie: a. vertritt das Kantonsgericht nach aussen; b. kann sich im Einzelfall durch ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung vertreten lassen; c. bereitet die Geschäfte der Geschäftsleitung vor und besorgt deren Umsetzung; d. visiert Ausgaben (inkl. Sitzungsgelder), soweit diese nicht einem Verfahren zugeordnet sind; von ihr ausgelöste Ausgaben visiert die Stellvertretung; e. wacht über die Pendenzen des Kantonsgerichts; f. entscheidet über Akteneinsichtsgesuche gemäss Artikel 43 Absatz 2 GOG, soweit dafür nicht die frühere oder aktuelle Verfahrensleitung zuständig ist; g. handelt in dringenden Fällen anstelle der Geschäftsleitung alleine. 3. Kammern

Art. 10

Organisation der Kammern 1 Das Kantonsgericht als Kollegialbehörde gliedert sich in drei Kammern. 2 Die Gesamtbehörde teilt die zwölf nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts den einzelnen Kammern zu. Die Kantonsgerichtspräsidien und das teilamtliche Vizepräsidium können jeder Kammer vorstehen. 3 Die Gesamtbehörde bestimmt für jede Kammer ein nebenamtliches Vizepräsidium.

Art. 11

Geschäftsverteilung auf die Kammern 1 Die einzelnen Geschäfte werden gemäss Beschluss der Gesamtbehörde auf die Kammern verteilt (Art. 3 Abs. 1). III A/3/4 2 In begründeten Fällen teilt die vorsitzende Person der Geschäftsleitung das Geschäft einer anderen Kammer zu. Es gelten die in Artikel 17 aufgestellten Kriterien.

Art. 12

Besetzung der Kammern 1 Über die Zusammensetzung des Spruchkörpers entscheidet die Verfahrensleitung. 2 Es gelten die in Artikel 15 und 17 aufgestellten Kriterien. 4. Einzelgericht

Art. 13

Vertretung 1 In nicht strittigen Familiensachen können auch die von der Geschäftsleitung bezeichneten nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts als Einzelgericht amten. 5. Zwangsmassnahmengericht

Art. 14

Organisation 1 Die Geschäftsleitung bestimmt ein Präsidium sowie ein Vizepräsidium und regelt die Stellvertretung. 2 Die Geschäftsleitung bezeichnet die nebenamtlichen Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts. 3 Das Präsidium entscheidet über die Zuteilung der Geschäfte, soweit sich diese nicht aus dem internen Pikettplan ergibt. Es gelten die in Artikel 15 und 17 aufgestellten Kriterien. 6. Geschäftsverteilung

Art. 15

Grundsätze der Geschäftsverteilung 1 Die Aufteilung der Geschäfte auf die vorsitzenden Personen der Kammern und beim Einzelgericht sowie die Bildung der Spruchkörper geschehen nach objektiven Kriterien.

Art. 16

Zuständigkeit 1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung einigen sich über die übliche Verteilung der Geschäfte auf die vorsitzenden Personen der Kammern und des Einzelgerichts. Die unterschiedlichen Pensen werden dabei berücksichtigt. 2 Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet das Kantonsgericht als Gesamtbehörde. III A/3/4 3 Die im Regelfall anwendbare Geschäftsverteilung wird im Internet publiziert.

Art. 17

Abweichung vom Regelfall 1 Aus wichtigen Gründen kann von der für den Regelfall vorgesehenen Geschäftsverteilung abgewichen werden. Darüber entscheidet die vorsitzende Person der Geschäftsleitung oder deren Stellvertretung. 2 Nebst den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen werden namentlich die folgenden Kriterien berücksichtigt: a. Dringlichkeit des Geschäfts; b. Komplexität des Geschäfts; c. Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich; d. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet; e. Koordination von zusammenhängenden Verfahren durch eine Person; f. Verfügbarkeit der mitwirkenden Personen; g. Mitwirkung von Personen beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen die Natur der Streitsache dies gebietet; h. Sprachkenntnisse; i. Ausgewogenheit der Belastung; j. Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen. 3 Die Abweichung vom Regelfall wird unter Angabe des Grundes dokumentiert. 7. Besonderes

Art. 18

Führung des Personals 1 In personeller Hinsicht wird allen Angestellten des Kantonsgerichts aus den Mitgliedern der Geschäftsleitung je eine Ansprechperson zugewiesen. 2 Fachliche Anweisungen erteilen die jeweiligen vorsitzenden Personen oder in deren Auftrag die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. 3 Administrative Belange können einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber zur Behandlung zugewiesen werden.

Art. 19

Aufsicht über die Kantonale Schlichtungsbehörde 1 Die Geschäftsleitung bestimmt, welches Mitglied die Kantonale Schlichtungsbehörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 GOG beaufsichtigt sowie über Ausstandsbegehren im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a GOG entscheidet, und regelt dessen Stellvertretung.

Art. 20 III A/3/4

Kommunikation 1 Über ein hängiges oder ein abgeschlossenes Verfahren kommuniziert allein die Verfahrensleitung. 2 Im Übrigen ist für die Kommunikation nach aussen die vorsitzende Person der Geschäftsleitung oder eine von ihr bestimmte Person zuständig. 3 Die Mitglieder sowie die Angestellten des Kantonsgerichts kommunizieren nicht nach aussen und verweisen Anfragen an die zuständige Person.

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