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V vom 16. Juni 1998 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz

Liechtenstein · 822.101.3 · ordinance

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Contents: 102 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
  2. Art. 2 Grundsatz
  3. Art. 3 Anlage
  4. Art. 4 Grundpflichten
  5. Art. 5 Beurteilung der Gefährdung
  6. Art. 6 Fachtechnisches Gutachten
  7. Art. 7 Information und Anleitung der Arbeitnehmer
  8. Art. 8 Arbeiten mit besonderen Gefahren
  9. Art. 9 Anhörung der Arbeitnehmer
  10. Art. 10 Zuständigkeiten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  11. Art. 11 Information und Anhörung der Arbeitnehmer mit besonderen Aufgaben
  12. Art. 12 Zusammenwirken mehrerer Betriebe und Aufträge an Dritte
  13. Art. 13 Personalverleih
  14. Art. 14 Vorübergehende Einstellung der Arbeit
  15. Art. 15 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Bauweise
  18. Art. 18 Belastbarkeit
  19. Art. 19 Gestaltung und Reinigung
  20. Art. 20 Fussböden
  21. Art. 21 Glaswände und Glastüren
  22. Art. 22 Türen und Tore
  23. Art. 23 Fenster und Oberlichter
  24. Art. 24 Rolltreppen und Rollsteige
  25. Art. 25 Treppen
  26. Art. 26 Dächer
  27. Art. 27 Ortsfeste Leitern
  28. Art. 28 Verkehrswege
  29. Art. 29 Fluchtwege und Notausgänge
  30. Art. 30 Laderampen und Rampenauffahrten
  31. Art. 31 Abschrankungen und Geländer
  32. Art. 32 Gleise
  33. Art. 33 Behinderte
  34. Art. 34 Licht
  35. Art. 35 Luftraum
  36. Art. 36 Raumklima
  37. Art. 37 Lüftung
  38. Art. 38 Luftverunreinigung
  39. Art. 39 Nichtraucherschutz
  40. Art. 40 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung
  41. Art. 41 Arbeit in ungeheizten Räumen und im Freien
  42. Art. 42 Lärm und Erschütterungen
  43. Art. 43 Explosions- und Brandgefahr
  44. Art. 44 Instandhaltung und Abfallbeseitigung
  45. Art. 45 Grundsatz
  46. Art. 46 Benutzung von Arbeitsmitteln
  47. Art. 47 Belastbarkeit
  48. Art. 48 Gestaltung und Reinigung
  49. Art. 49 Zugänglichkeit und Beleuchtung
  50. Art. 50 Schutzeinrichtungen
  51. Art. 51 Steuer- und Schalteinrichtungen, Warnvorrichtungen
  52. Art. 52 Gefährliche Arbeitsmittel
  53. Art. 53 Zündquellen
  54. Art. 54 Behälter und Leitungen
  55. Art. 55 Feuerungsanlagen für technische Zwecke
  56. Art. 56 Allgemeine Anforderungen
  57. Art. 57 Besondere Anforderungen
  58. Art. 58 Arbeitsplätze im Freien
  59. Art. 59 Überwachung der Arbeitnehmer
  60. Art. 60 Gestaltung der Arbeitsplätze
  61. Art. 61 Täglicher Arbeitsablauf
  62. Art. 62 Schutz der Augen
  63. Art. 63 Persönliche Schutzausrüstungen; allgemeine Pflichten
  64. Art. 64 Persönliche Schutzausrüstungen; besondere Pflichten
  65. Art. 65 Arbeitskleidung
  66. Art. 66 Zutrittsverbot
  67. Art. 67 Brandbekämpfung
  68. Art. 68 Transport und Lagerung
  69. Art. 69 Lasten
  70. Art. 70 Personentransport
  71. Art. 71 Arbeiten an technischen Einrichtungen und Geräten
  72. Art. 72 Brandgefährliche Flüssigkeiten
  73. Art. 73 Lärmreduktion
  74. Art. 74 Lärmmessung
  75. Art. 75 Lärmschutzmassnahmen
  76. Art. 76 Untersuchung der Hörfähigkeit
  77. Art. 77 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen
  78. Art. 78 Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
  79. Art. 79 Beurteilung der Gefahren von Arbeitsstoffen
  80. Art. 80 Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
  81. Art. 81 Ersatz und Verbot von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
  82. Art. 82 Massnahmen zur Gefahrenverhütung
  83. Art. 83 Vorschriften über bestimmte Arbeitsstoffe
  84. Art. 84 Grenzwerte
  85. Art. 85 Ärztliche Überwachung
  86. Art. 86 Allgemeine Anforderungen
  87. Art. 87 Garderoben
  88. Art. 88 Waschanlagen
  89. Art. 89 Toiletten
  90. Art. 90 Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten
  91. Art. 91 Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter
  92. Art. 92 Trinkwasser und andere Getränke
  93. Art. 93 Erste Hilfe
  94. Art. 94
  95. Art. 95 Allgemeine Vorschrift
  96. Art. 96 Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer
  97. Art. 97 Gestaltung der Kennzeichnung
  98. Art. 98 Richtlinien
  99. Art. 99 Ausnahmebewilligungen
  100. Art. 100 Übergangsbestimmung
  101. Art. 101 Aufhebung bisherigen Rechts
  102. Art. 102 Inkrafttreten

102 provisions

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

1) Diese Verordnung regelt die Massnahmen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz insbesondere nach Massgabe von Anhang XVIII des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68, und von Kapitel II des Arbeitsgesetzes zu treffen sind. 2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen oder obligatorisch gegen Unfall versicherte Arbeitnehmer beschäftigen. 3) Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenen männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2 Grundsatz

1) Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung umfassen die Massnahmen zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer durch: a) das Schaffen ergonomisch und hygienisch guter Arbeitsbedingungen; b) das Vermeiden von beeinträchtigenden physikalischen, chemischen und biologischen Einflüssen; c) das Vermeiden von übermässig starker oder einseitiger Beanspruchung; d) eine geeignete Arbeitsorganisation. 2) Die Massnahmen, welche die zuständige Behörde vom Arbeitgeber zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.

Art. 3 Anlage

1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: a) die Anlage; b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte, in ihrer nach Massgabe von Abs. 3 gültigen Fassung. 2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich. 3) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte. 4) Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte ist im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.

Art. 4 Grundpflichten

1) Der Arbeitgeber muss zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes des Arbeitnehmers alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers sowie im übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Er hat für die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu sorgen. 2) Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: a) Vermeidung von Risiken; b) Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken; c) Gefahrenbekämpfung an der Quelle; d) Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie eine Abschwächung ihrer gesundheitschädigenden Auswirkungen; e) Berücksichtigung des Stands der Technik; f) Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten; g) Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz; h) Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor dem individuellen Gefahrenschutz; i) Erteilung geeigneter Anweisungen an die Betroffenen. 3) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. 4) Werden Bauten, Gebäudeteile, technische Einrichtungen und Geräte oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach Art. 8 des Arbeitsgesetzes. 5) Bei der Anordnung von Schutzmassnahmen haben das Amt für Volkswirtschaft oder soweit sie zuständig sind, die beizuziehenden Fachinspektorate oder Sachverständige die besonderen Verhältnisse des Betriebes angemessen zu berücksichtigen. 6) Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.

Art. 5 Beurteilung der Gefährdung

1) Der Arbeitgeber hat entsprechend den im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten eine Beurteilung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vorzunehmen, insbesondere bei der Auswahl von Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei der Gestaltung der Arbeitsplätze sowie der Arbeitsabläufe. 2) Auf der Grundlage dieser Beurteilung legt der Arbeitgeber die zur Verhütung der Gefährdung durchzuführenden Massnahmen und die zu verwendenden Mittel fest.

Art. 6 Fachtechnisches Gutachten

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Amtes für Volkswirtschaft ein fachtechnisches Gutachten beizubringen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erfüllt sind.

Art. 7 Information und Anleitung der Arbeitnehmer

1) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit sowie über die Massnahmen zu deren Verhütung. Diese Anleitung hat im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen. 2) Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz einhalten. 3) Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter gehen.

Art. 8 Arbeiten mit besonderen Gefahren

1) Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. 2) Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Geräte und Stoffe auf das Nötigste beschränkt sein. 3) Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmassnahmen unterrichten. Er trifft Massnahmen und erteilt Anweisungen, um diesen Arbeitnehmern bei unmittelbarer erheblicher und nicht vermeidbarer Gefahr zu ermöglichen, ihre Tätigkeit unverzüglich einzustellen und sich in Sicherheit zu bringen. 4) Der Arbeitgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer bei einer unmittelbaren erheblichen Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Massnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Dabei sind die Kenntnisse der Arbeitnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.

Art. 9 Anhörung der Arbeitnehmer

1) Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden, insbesondere bei der Einführung neuer Technologien. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten. 2) Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb sind auf ihren Wunsch zu Abklärungen und Betriebsbesuchen des Amtes für Volkswirtschaft beizuziehen. Der Arbeitgeber hat ihnen von Anordnungen des Amtes für Volkswirtschaft Kenntnis zu geben.

Art. 10 Zuständigkeiten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

1) Der Arbeitgeber regelt die Zuständigkeiten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Betrieb. Wenn nötig, überträgt er geeigneten Arbeitnehmern besondere Aufgaben hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Diese Arbeitnehmer müssen über die erforderlichen Mittel verfügen; ihnen dürfen aus der entsprechenden Tätigkeit keine Nachteile erwachsen. 2) Der Arbeitgeber trifft die der Art der Tätigkeit und der Grösse des Betriebes entsprechenden Massnahmen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind. Er bezeichnet die hierfür zuständigen Personen und organisiert die erforderlichen Verbindungen zu ausserbetrieblichen Stellen. 3) Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- und Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit. 4) Die Regelung der Zuständigkeit im Betrieb entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. 5) Wenn es zum Schutz der Gesundheit und für die Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, muss der Arbeitgeber ausserbetriebliche Fachleute beiziehen. Er hat die betreffenden Personen oder Dienste über die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer massgebenden Umstände zu unterrichten.

Art. 11 Information und Anhörung der Arbeitnehmer mit besonderen Aufgaben

1) Der Arbeitgeber informiert die mit besonderen Aufgaben der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz betrauten Arbeitnehmer über: a) die Beurteilung der Gefährdung und der zu ergreifenden Schutzmassnahmen gemäss Art. 5; b) die Informationen, Mitteilungen und Anordnungen der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zuständigen Behörde und Organe; c) die Liste der Arbeitsunfälle und die Berichte gemäss Art. 15. 2) Diese Arbeitnehmer sind anzuhören: a) vor betrieblichen Entscheiden, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz haben können, namentlich bei der Regelung der Zuständigkeiten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss Art. 10; b) zur Beurteilung der Gefährdung und der zu ergreifenden Massnahmen gemäss Art. 5; c) zu den Listen der Arbeitsunfälle und Berichten gemäss Art. 15; d) zur Beiziehung ausserbetrieblicher Fachleute gemäss Art. 10 Abs. 5; e) zur Information und Anleitung gemäss Art. 7.

Art. 12 Zusammenwirken mehrerer Betriebe und Aufträge an Dritte

1) Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig oder werden Aufträge an Dritte vergeben, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und Schutzmassnahmen zu informieren. 2) Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb: a) Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen; b) technische Einrichtungen und Geräte oder gesundheitsschädigende Stoffe zu liefern; c) Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten. 3) Erteilt ein Arbeitgeber solche Aufträge an Dritte und fällt die Erfüllung der Aufträge zeitlich und örtlich zusammen so muss er durch Koordinationsmassnahmen dafür sorgen, dass die Arbeitssicherheit durch das Zusammenwirken der verschiedenen Beauftragten nicht beeinträchtigt wird.

Art. 13 Personalverleih

Der Arbeitgeber, welcher in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausgeliehen hat, hat hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.

Art. 14 Vorübergehende Einstellung der Arbeit

1) Ist die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet, so muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung der Gefahr einstellen lassen. 2) Dem Arbeitnehmer, der bei vermutlich ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr seinen Arbeitsplatz oder einen gefährlichen Bereich verlässt, dürfen dadurch keine Nachteile entstehen.

Art. 15 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

1) Der Arbeitgeber hat über alle Arbeitsunfälle, mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen, Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Amtes für Volkswirtschaft Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Amt zu übermitteln.

Art. 16

1) Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen. 2) Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beeinträchtigen, so muss er sie beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden. 3) Der Arbeitnehmer hat gemeinsam mit dem Arbeitgeber und den mit besonderen Aufgaben der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz betrauten Arbeitnehmern darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Massnahmen eingehalten werden. 4) Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln.

Art. 17 Bauweise

1) Aussenwände und Bedachungen müssen ausreichend Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren. Innenwände und Böden sind nötigenfalls gegen Feuchtigkeit und Kälte zu isolieren. 2) Es sind Baumaterialien zu verwenden, die nicht zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen.

Art. 18 Belastbarkeit

Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Tragfähigkeit ist, wenn nötig, gut sichtbar anzuschreiben.

Art. 19 Gestaltung und Reinigung

1) Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowie brand- und explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden. 2) Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.

Art. 20 Fussböden

1) Fussböden müssen gefahrlos begangen werden können. Sie dürfen insbesondere keine gefährlichen Löcher oder Neigungen und keine vermeidbaren Stolperstellen aufweisen. Sie müssen trittsicher und rutschhemmend sein. 2) Stolperstellen, die nicht vermieden werden können, müssen auffallend markiert sein. 3) Bodenbeläge sollten so beschaffen sein, dass sie wenig Staub bilden, wenig Schmutzstoffe aufnehmen und leicht gereinigt werden können. Gelangt erfahrungsgemäss Flüssigkeit auf den Boden, so ist für raschen Ablauf und wenn möglich für trockene Standorte der Beschäftigten zu sorgen. 4) Soweit die produktionstechnischen Bedingungen es gestatten, müssen die Bodenbeläge aus einem die Wärme schlecht leitenden Material bestehen. Wird ausschliesslich an bestimmten Plätzen dauernd gearbeitet, so müssen nur dort solche Beläge vorhanden sein. 5) Bodenkonstruktionen sind wärmeisolierend auszuführen, wenn unter dem Boden wesentlich niedrigere oder höhere Temperaturen als im Arbeitsraum auftreten können.

Art. 21 Glaswände und Glastüren

Wände, Türen und Abschrankungen, die aus Glas oder ähnlichem Material bestehen, müssen so gesichert sein, dass Arbeitnehmer beim Bruch des Materials nicht verletzt werden oder abstürzen können. Grossflächige Füllungen aus durchsichtigem Material sind so zu gestalten oder zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deutlich erkennbar sind. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.

Art. 22 Türen und Tore

1) Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und die Abmessungen der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten. 2) Schiebetüren müssen gegen das Ausheben und Herausfallen gesichert sein. 3) Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen das Herabfallen gesichert sein. 4) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fussgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang ist für den Fussgänger ungefährlich. 5) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können. Sie müssen von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Ausfall der Antriebsenergie nicht automatisch öffnen. 6) Schwingtüren und Schwingtore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.

Art. 23 Fenster und Oberlichter

1) Fenster, Oberlichter, Lüftungsvorrichtungen und dergleichen müssen gefahrlos benützt werden können. Sie dürfen in geöffnetem Zustand keine Gefahr darstellen. 2) Fenster und Oberlichter müssen ohne Gefährdung gereinigt werden können.

Art. 24 Rolltreppen und Rollsteige

Rolltreppen und Rollsteige müssen gefahrlos benützt werden können. Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen sicher stillgesetzt werden können.

Art. 25 Treppen

1) Die lichte Breite von Treppen sowie die Höhe und Auftrittsbreite ihrer Stufen sind so zu bemessen, dass ein sicheres Begehen gewährleistet ist. Umwandete Treppen sind mindestens mit einem Handlauf zu versehen. 2) Treppen, die an mehrgeschossigen Gebäuden im Freien angebracht werden, müssen gefahrlos begangen werden können.

Art. 26 Dächer

1) Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von Arbeitnehmern sicher begangen werden können. 2) Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern.

Art. 27 Ortsfeste Leitern

Ortsfeste Leitern sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie sicher begangen werden können. Bei grosser Sturzhöhe müssen sie mit einem Rückenschutz und wenn nötig mit Zwischenpodesten oder einem Steigschutz gesichert werden.

Art. 28 Verkehrswege

1) Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Ein- und Ausgänge sowie Treppen müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Betriebsgelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können. 2) Gebäude- und Anlageteile, die nicht ebenerdig liegen, müssen über Treppen oder Rampenauffahrten zugänglich sein. Für wenig begangene Gebäude- oder Anlageteile oder bei geringeren Höhenunterschieden sind ortsfeste Leitern zulässig. 3) Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muss für den Fussgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden. 4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen gegenüber Fussgängerbereichen durch ausreichende Abstände oder andere geeignete Massnahmen abgegrenzt werden. 5) Soweit aufgrund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. 6) Können für bestimmte Arbeitsplätze, insbesondere auf Baustellen, die Vorschriften über die Verkehrswege nicht vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Art. 29 Fluchtwege und Notausgänge

1) Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Fluchtwege dienen, sind frei zu halten. Fluchtwege und Notausgänge sind gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung an geeigneten Stellen gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. 2) Flügeltüren in Fluchtwegen müssen sich in Richtung der Flucht öffnen lassen. Andere Türen und Tore sind als Nottüren nicht zulässig. 3) Türen in Fluchtwegen müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. 4) Zahl, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge und Treppenhäuser müssen sich nach der Ausdehnung und Art der Benützung der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Arbeitnehmer richten. 5) Treppenhäuser sind in der Regel in feuerbeständiger Bauweise zu erstellen. Türen zu betriebszugehörigen Treppenhäusern sind, wenn nötig, als Brandschutztüren auszuführen.

Art. 30 Laderampen und Rampenauffahrten

1) Laderampen müssen mindestens einen sicheren Abgang haben. 2) Soweit betriebstechnisch möglich, müssen Laderampen von mehr als 30 m Länge mindestens in jedem Endbereich einen Abgang haben. 3) Laderampen und Rampenauffahrten müssen so ausgeführt sein, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können.

Art. 31 Abschrankungen und Geländer

1) Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Laderampen, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer von mindestens 1m Höhe über Boden zu sichern. In der Regel sind Bord- und Zwischenleisten anzubringen. 2) Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringert werden, wenn dies zur Durchführung von Transporten oder für Produktionsvorgänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird.

Art. 32 Gleise

1) Gleise, Weichen und Drehscheiben sind so anzulegen, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist. 2) Gleise im Innern von Gebäuden oder im allgemeinen Verkehrsbereich, ausgenommen auf Baustellen, sind bodeneben zu verlegen. Sie sind so auszulegen, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können.

Art. 33 Behinderte

1) Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten. 2) Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die von Behinderten benutzt werden, sowie für Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.

Art. 34 Licht

1) Sämtliche Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein. Erfordert es die Sicherheit, muss eine netzunabhängige Notbeleuchtung vorhanden sein. 2) In den Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse (Gleichmässigkeit, Vermeidung von Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet. 3) Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes insgesamt genüge getan ist.

Art. 35 Luftraum

1) In Arbeitsräumen muss auf jede darin beschäftigte Person ein Luftraum von wenigstens 12 m3, bei ausreichender künstlicher Belüftung von wenigstens 10 m3, entfallen. 2) Das Amt für Volkswirtschaft schreibt einen grösseren Luftraum vor, wenn es die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erfordert.

Art. 36 Raumklima

Sämtliche Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufeinander abzustimmen, dass ein der Gesundheit nicht abträgliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist.

Art. 37 Lüftung

1) Die Zusammensetzung der Luft am Arbeitsplatz darf die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Andernfalls ist für natürliche oder künstliche Lüftung am Arbeitsplatz zu sorgen; nötigenfalls müssen weitere technische Massnahmen ergriffen werden. 2) Bei natürlicher Lüftung sind Fassadenfenster und Dachlichter sowohl für eine schwache Dauerlüftung als auch für eine rasche Durchlüftung einzurichten. Bei künstlicher Lüftung sind Zufuhr und Abfuhr der Luft aufeinander abzustimmen und der Art des Betriebes anzupassen. Belästigende Zugerscheinungen sind zu vermeiden. 3) Wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, müssen Lüftungsanlagen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die Störungen anzeigt. 4) Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch Verschmutzung der Raumluft führen können, müssen rasch beseitigt werden. 5) Lüftungskanäle müssen mit gut zugänglichen Kontroll- und Reinigungsöffnungen sowie allenfalls mit Spülwasseranschlüssen und -ableitungen versehen sein.

Art. 38 Luftverunreinigung

1) Luft, die durch Gerüche, Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Staub und dergleichen in einer die Gesundheit beeinträchtigenden Weise verunreinigt wird, ist so nahe wie möglich an der Stelle, wo sie verunreinigt wird, wirksam abzusaugen. Nötigenfalls ist die Verunreinigungsquelle räumlich abzutrennen. 2) Soweit erforderlich, ist die abgesaugte Luft durch Frischluft zu ersetzen; diese ist nötigenfalls ausreichend zu erwärmen und zu befeuchten. 3) Abgesaugte Luft darf nur in Räume zurückgeführt werden, wenn dadurch keine Gesundheitsbeeinträchtigung entsteht.

Art. 39 Nichtraucherschutz

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Nichtraucher nicht durch das Rauchen anderer Personen belästigt werden.

Art. 40 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung

Arbeitnehmer sind vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor Wärmestrahlung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht werden, zu schützen.

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