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V vom 16. Juni 1998 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz

Liechtenstein · 822.101.3 · ordinance

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Contents: 102 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
  2. Art. 2 Grundsatz
  3. Art. 3 Anlage
  4. Art. 4 Grundpflichten
  5. Art. 5 Beurteilung der Gefährdung
  6. Art. 6 Fachtechnisches Gutachten
  7. Art. 7 Information und Anleitung der Arbeitnehmer
  8. Art. 8 Arbeiten mit besonderen Gefahren
  9. Art. 9 Anhörung der Arbeitnehmer
  10. Art. 10 Zuständigkeiten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  11. Art. 11 Information und Anhörung der Arbeitnehmer mit besonderen Aufgaben
  12. Art. 12 Zusammenwirken mehrerer Betriebe und Aufträge an Dritte
  13. Art. 13 Personalverleih
  14. Art. 14 Vorübergehende Einstellung der Arbeit
  15. Art. 15 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Bauweise
  18. Art. 18 Belastbarkeit
  19. Art. 19 Gestaltung und Reinigung
  20. Art. 20 Fussböden
  21. Art. 21 Glaswände und Glastüren
  22. Art. 22 Türen und Tore
  23. Art. 23 Fenster und Oberlichter
  24. Art. 24 Rolltreppen und Rollsteige
  25. Art. 25 Treppen
  26. Art. 26 Dächer
  27. Art. 27 Ortsfeste Leitern
  28. Art. 28 Verkehrswege
  29. Art. 29 Fluchtwege und Notausgänge
  30. Art. 30 Laderampen und Rampenauffahrten
  31. Art. 31 Abschrankungen und Geländer
  32. Art. 32 Gleise
  33. Art. 33 Behinderte
  34. Art. 34 Licht
  35. Art. 35 Luftraum
  36. Art. 36 Raumklima
  37. Art. 37 Lüftung
  38. Art. 38 Luftverunreinigung
  39. Art. 39 Nichtraucherschutz
  40. Art. 40 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung
  41. Art. 41 Arbeit in ungeheizten Räumen und im Freien
  42. Art. 42 Lärm und Erschütterungen
  43. Art. 43 Explosions- und Brandgefahr
  44. Art. 44 Instandhaltung und Abfallbeseitigung
  45. Art. 45 Grundsatz
  46. Art. 46 Benutzung von Arbeitsmitteln
  47. Art. 47 Belastbarkeit
  48. Art. 48 Gestaltung und Reinigung
  49. Art. 49 Zugänglichkeit und Beleuchtung
  50. Art. 50 Schutzeinrichtungen
  51. Art. 51 Steuer- und Schalteinrichtungen, Warnvorrichtungen
  52. Art. 52 Gefährliche Arbeitsmittel
  53. Art. 53 Zündquellen
  54. Art. 54 Behälter und Leitungen
  55. Art. 55 Feuerungsanlagen für technische Zwecke
  56. Art. 56 Allgemeine Anforderungen
  57. Art. 57 Besondere Anforderungen
  58. Art. 58 Arbeitsplätze im Freien
  59. Art. 59 Überwachung der Arbeitnehmer
  60. Art. 60 Gestaltung der Arbeitsplätze
  61. Art. 61 Täglicher Arbeitsablauf
  62. Art. 62 Schutz der Augen
  63. Art. 63 Persönliche Schutzausrüstungen; allgemeine Pflichten
  64. Art. 64 Persönliche Schutzausrüstungen; besondere Pflichten
  65. Art. 65 Arbeitskleidung
  66. Art. 66 Zutrittsverbot
  67. Art. 67 Brandbekämpfung
  68. Art. 68 Transport und Lagerung
  69. Art. 69 Lasten
  70. Art. 70 Personentransport
  71. Art. 71 Arbeiten an technischen Einrichtungen und Geräten
  72. Art. 72 Brandgefährliche Flüssigkeiten
  73. Art. 73 Lärmreduktion
  74. Art. 74 Lärmmessung
  75. Art. 75 Lärmschutzmassnahmen
  76. Art. 76 Untersuchung der Hörfähigkeit
  77. Art. 77 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen
  78. Art. 78 Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
  79. Art. 79 Beurteilung der Gefahren von Arbeitsstoffen
  80. Art. 80 Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
  81. Art. 81 Ersatz und Verbot von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
  82. Art. 82 Massnahmen zur Gefahrenverhütung
  83. Art. 83 Vorschriften über bestimmte Arbeitsstoffe
  84. Art. 84 Grenzwerte
  85. Art. 85 Ärztliche Überwachung
  86. Art. 86 Allgemeine Anforderungen
  87. Art. 87 Garderoben
  88. Art. 88 Waschanlagen
  89. Art. 89 Toiletten
  90. Art. 90 Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten
  91. Art. 91 Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter
  92. Art. 92 Trinkwasser und andere Getränke
  93. Art. 93 Erste Hilfe
  94. Art. 94
  95. Art. 95 Allgemeine Vorschrift
  96. Art. 96 Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer
  97. Art. 97 Gestaltung der Kennzeichnung
  98. Art. 98 Richtlinien
  99. Art. 99 Ausnahmebewilligungen
  100. Art. 100 Übergangsbestimmung
  101. Art. 101 Aufhebung bisherigen Rechts
  102. Art. 102 Inkrafttreten

102 provisions

Art. 41 Arbeit in ungeheizten Räumen und im Freien

Muss in ungeheizten Räumen, in nicht vollumwandeten Bauten oder im Freien gearbeitet werden, so sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Witterungseinflüssen zu treffen. Soweit möglich ist insbesondere für eine ausreichende Erwärmung an den einzelnen Arbeitsplätzen zu sorgen. Sie sind künstlich zu beleuchten, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

Art. 42 Lärm und Erschütterungen

1) Gebäude und Gebäudeteile müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird. 2) Technische Einrichtungen und Geräte müssen so gestaltet, eingebaut, angeordnet, instand gehalten und betrieben werden, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird. 3) Arbeitsabläufe und Produktionsverfahren müssen so gestaltet und durchgeführt werden, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.

Art. 43 Explosions- und Brandgefahr

1) In Betrieben oder Betriebsteilen mit besonderer Explosions- oder Brandgefahr müssen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer vor diesen Gefahren geschützt sind. 2) In Bereichen mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr ist der Umgang mit Zündquellen verboten. An allen Zugängen müssen gut sichtbare Anschläge auf die Gefahr hinweisen und das Rauchen verbieten. Kann der Umgang mit Zündquellen vorübergehend nicht vermieden werden, so müssen alle Massnahmen getroffen werden, um Explosionen oder Brände zu verhüten. 3) Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass Zündquellen nicht in Bereiche mit besonderer Brand- und Explosionsgefahr geraten und sich dort auswirken können.

Art. 44 Instandhaltung und Abfallbeseitigung

1) Arbeitsplätze, Verkehrswege und Nebenräumlichkeiten sind in einem sauberen Zustand zu halten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. 2) Bei Unterhalts- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Die für Instandhaltung und Reinigungen erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen. 3) Abfälle sind auf angemessene Weise zu entfernen und so zu lagern oder zu beseitigen, dass für die Arbeitnehmer keine Gefahren entstehen. 4) Kanalisationen und ähnliche Anlagen dürfen nur begangen werden, wenn die nötigen Schutzmassnahmen getroffen sind.

Art. 45 Grundsatz

Technische Einrichtungen und Geräte, insbesondere Arbeitsmittel wie Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, müssen so gestaltet, eingebaut, angeordnet, instand gehalten und gesichert sein, dass bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

Art. 46 Benutzung von Arbeitsmitteln

1) Arbeitsmittel dürfen bei der Arbeit nur benutzt werden, wenn sie für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind und den für sie geltenden Vorschriften über die Sicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von technischen Einrichtungen und Geräten entsprechen. Sie müssen mit den erforderlichen Sicherheitshinweisen und Kennzeichnungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer versehen sein. 2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln umfasst Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Wartung und Reinigung.

Art. 47 Belastbarkeit

Technische Einrichtungen und Geräte müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Belastbarkeit ist, wenn nötig, gut sichtbar anzuschreiben.

Art. 48 Gestaltung und Reinigung

1) Technische Einrichtungen und Geräte müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowie brand- und explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden. 2) Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.

Art. 49 Zugänglichkeit und Beleuchtung

1) Technische Einrichtungen und Geräte müssen für den Betrieb und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. 2) Die Arbeits- und Wartungsbereiche müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein.

Art. 50 Schutzeinrichtungen

1) Besteht bei technischen Einrichtungen oder Geräten die Gefahr des Kontaktes mit beweglichen Teilen, mit sehr heissen oder sehr kalten Teilen oder mit elektrischem Strom, müssen diese mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. 2) Schutzeinrichtungen müssen sicher und stabil gebaut sein. Sie müssen ausreichenden Abstand zur Gefahrenzone haben und dürfen die Beobachtung des Arbeitsvorganges nicht mehr als notwendig einschränken. 3) Technische Einrichtungen und Geräte, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in der Schutzstellung befindet. 4) Schutzeinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass sie nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

Art. 51 Steuer- und Schalteinrichtungen, Warnvorrichtungen

1) Die Steuereinrichtungen von technischen Einrichtungen und Geräten sind so anzuordnen, zu gestalten oder zu sichern, dass ein die Sicherheit gefährdendes Betätigen verhindert ist. 2) Sie müssen vom Überwachungs- und Bedienungsort der technischen Einrichtungen aus leicht zu erkennen und zu erreichen sein. 3) Funktionseinheiten einer technischen Einrichtung müssen einzeln ausser Betrieb gesetzt werden können, wenn dies die Sicherheit erfordert. 4) Technische Einrichtungen und, wenn nötig, ihre Funktionseinheiten müssen für die Durchführung von Wartungsarbeiten mit an geeigneten Stellen angebrachten Sicherheitsschalteinrichtungen ausgerüstet sein, wenn dies die Sicherheit erfordert. Die Sicherheitsschalteinrichtungen müssen in der Ausschaltstellung abgeschlossen werden können, wenn die Übersicht über die Funktionseinheit nicht gewährleistet ist. 5) Technische Einrichtungen und, wenn nötig, ihre Funktionseinheiten müssen mit Notabschalteinrichtungen versehen werden, wenn aus Sicherheitsgründen ein schnelles Abschalten oder Stillsetzen erforderlich ist. 6) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.

Art. 52 Gefährliche Arbeitsmittel

1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden ist oder deren Benutzung aufgrund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt. 2) Der Arbeitgeber hat geeignete Massnahmen zu treffen, damit die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hierzu beauftragte und ausgebildete Arbeitnehmer erfolgt und Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden.

Art. 53 Zündquellen

1) Technische Einrichtungen und Geräte in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können. 2) Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

Art. 54 Behälter und Leitungen

1) Behälter, Gefässe, Silos und Rohrleitungen müssen über die notwendigen Absperrungen und Sicherheitsvorrichtungen verfügen. Diese müssen übersichtlich angeordnet sein. Bei Füllungs-, Entleerungs- oder Unterhaltsarbeiten müssen die notwendigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. 2) Behälter, Gefässe und Rohrleitungen sind klar und dauerhaft zu kennzeichnen, wenn deren Inhalt, Temperatur oder Druck sowie Verwechslungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer eine Gefahr bilden. An Rohrleitungen ist die Strömungsrichtung anzuzeigen, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist. 3) Leitungskanäle müssen so gestaltet sein, dass eine übersichtliche Anordnung der Leitungen gewährleistet ist. Begehbare Leitungskanäle müssen ausserdem so gestaltet sein, dass sie gefahrlos begangen werden können.

Art. 55 Feuerungsanlagen für technische Zwecke

1) Feuerungsanlagen für technische Zwecke sind so einzurichten und zu betreiben, dass insbesondere Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden. Im Aufstellungsraum ist für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen. 2) Werden Brennstoffe verwendet, die Explosionen verursachen können, so sind ausserhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches Einrichtungen zum Druckausgleich, insbesondere Explosionsklappen, anzubringen. Ihre Wirksamkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Können aus technischen Gründen solche Einrichtungen nicht angebracht werden, so müssen andere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.

Art. 56 Allgemeine Anforderungen

Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel sind nach ergonomischen Gesichtspunkten zu gestalten und einzurichten. Die Beteiligten sorgen für ihre sachgerechte Benutzung.

Art. 57 Besondere Anforderungen

1) Bei den Arbeitsplätzen muss so viel freier Raum vorhanden sein, dass sich der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit unbehindert bewegen kann. 2) Ständige Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass in zwangloser Körperhaltung gearbeitet werden kann. Sitze müssen bequem und der auszuführenden Arbeit sowie dem Arbeitnehmer angepasst sein; nötigenfalls sind Arm- und Fussstützen anzubringen. 3) Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass, wenn möglich, sitzend oder wechselweise sitzend und stehend gearbeitet werden kann. Kann die Arbeit nur stehend verrichtet werden, so sind Sitzgelegenheiten zur zeitweiligen Benützung bereitzustellen. 4) Arbeitsplätze sind durch geeignete Massnahmen, wie Schutzwände oder räumliche Trennung, so einzurichten, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen durch benachbarte Betriebseinrichtungen oder Lager vermieden werden. 5) Soweit es die räumlichen Gegebenheiten und die Betriebsbedingungen gestatten, ist von den Arbeitsplätzen aus der Blick ins Freie zu gewährleisten.

Art. 58 Arbeitsplätze im Freien

Arbeitsplätze im Freien sind nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Arbeitnehmer: a) gegen Witterungseinflüsse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt sind; b) weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit unzuträglichen Lärmpegel noch schädlichen Wirkungen von aussen (z.B. Gasen, Dämpfen, Staub) ausgesetzt sind; c) bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können bzw. rasch Hilfe geleistet werden kann; d) nicht ausgleiten oder abstürzen können.

Art. 59 Überwachung der Arbeitnehmer

1) Überwachungs- und Kontrollsysteme, die ausschliesslich das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden. 2) Werden Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus anderen Gründen eingesetzt, sind sie möglichst so zu gestalten, dass die Gesundheit, die Bewegungsfreiheit und der Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Art. 60 Gestaltung der Arbeitsplätze

Bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen, die für die regelmässige Bildschirmarbeit vorgesehen sind, sind die in der Richtlinie 90/270/EWG aufgeführten Mindestvorschriften einzuhalten.

Art. 61 Täglicher Arbeitsablauf

Längerdauernde Bildschirmarbeit ist so zu organisieren, dass sie regelmässig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.

Art. 62 Schutz der Augen

1) Arbeitnehmer, die während eines wesentlichen Teils der Arbeitszeit am Bildschirm arbeiten, haben Anspruch auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender Qualifikation, und zwar: a) vor Aufnahme der Bildschirmarbeit und anschliessend regelmässig; b) bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. 2) Wenn es sich aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung gemäss Abs. 1 als erforderlich erweist, so ist eine augenärztliche Untersuchung durchzuführen. 3) Es sind spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn normale Sehhilfen nicht ausreichen. 4) Die gemäss diesem Artikel getroffenen Massnahmen dürfen nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.

Art. 63 Persönliche Schutzausrüstungen; allgemeine Pflichten

1) Können Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber zumutbare persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen. 2) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen: a) gegenüber den zu verhütenden Risiken Schutz bieten, ohne selbst ein grösseres Risiko mit sich zu bringen; b) für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind; c) den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmer Rechnung tragen; d) dem Träger erforderlichenfalls angepasst werden; e) jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.

Art. 64 Persönliche Schutzausrüstungen; besondere Pflichten

1) Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Erfordern es die Umstände, dass eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benützt wird, so muss der Arbeitgeber entsprechende Massnahmen treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben. 2) Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. 3) Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstungen in der Regel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist das Tragen dieser Schutzausrüstungen nicht auf die Arbeit beschränkt, so kann vom Arbeitnehmer ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden. 4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer über Sinn und Handhabung der Schutzausrüstung in verständlicher Weise instruiert wird und diese entsprechend anwendet.

Art. 65 Arbeitskleidung

1) Bei jeder Arbeit sind die hierfür geeigneten Arbeitskleider zu tragen. Arbeitskleider, die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen, müssen gereinigt und wieder instand gestellt werden. 2) Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind getrennt von den übrigen Kleidern und persönlichen Schutzausrüstungen aufzubewahren. 3) Wird die Arbeitskleidung durch übelriechende oder sonstige im Betrieb verwendete Stoffe stark verunreinigt, so hat der Arbeitgeber in angemessenen Zeitabständen für ihre Reinigung zu sorgen.

Art. 66 Zutrittsverbot

Das Betreten einer Arbeitsstätte muss für Unbefugte verboten oder besonderen Bedingungen unterstellt werden, wenn dadurch eine Gefahr für die dort Beschäftigten oder Hinzutretenden entsteht. Bei dauernder Gefahr sind die Zutrittsregeln bei den Zutrittsstellen anzuschlagen.

Art. 67 Brandbekämpfung

1) An den Arbeitsplätzen müssen je nach Abmessungen und Nutzung der Gebäude, nach vorhandenen Einrichtungen, nach physikalischen und chemischen Eigenschaften der vorhandenen Stoffe und nach der grösstmöglichen Zahl anwesender Personen Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. 2) Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich, leicht zu handhaben, gut sichtbar und betriebsbereit sein. 3) Feuerlöscheinrichtungen müssen gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung muss an geeigneter Stelle angebracht und dauerhaft sein. 4) Die Arbeitnehmer sind in angemessenen Zeitabständen, in der Regel während der Arbeitszeit, über das Verhalten bei Bränden zu unterrichten.

Art. 68 Transport und Lagerung

1) Gegenstände und Materialien müssen so transportiert und gelagert werden, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können. 2) Bei Stapeln und Lagern von Stück- und Schüttgut sind die jeweils erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen.

Art. 69 Lasten

1) Um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer schwerere Lasten manuell handhaben müssen, sind die geeigneten organisatorischen Massnahmen zu treffen und die geeigneten Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, zur Verfügung zu stellen. 2) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so sind zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten, unter Berücksichtigung der in den Anhängen der Richtlinie 90/269/EWG aufgeführten Gegebenheiten und Risikofaktoren, die geeigneten Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, um die Gefährdung bei der manuellen Handhabung dieser Lasten möglichst gering zu halten. 3) Wenn immer möglich, ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer genaue Angaben über das Gewicht einer Last sowie über den Schwerpunkt oder die schwerste Seite, wenn der Inhalt einer Verpackung exzentrisch angeordnet ist, erhalten. Die Arbeitnehmer sind über die mit der Handhabung von Lasten verbundenen Gesundheitsgefahren zu informieren und über das richtige Heben und Tragen von Lasten anzuleiten.

Art. 70 Personentransport

Technische Einrichtungen und Geräte, die ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind, dürfen nicht zum Transport von Arbeitnehmern benützt werden. Sie sind, wenn nötig, entsprechend zu kennzeichnen.

Art. 71 Arbeiten an technischen Einrichtungen und Geräten

Ein- und Nachstellen von Werkzeugen, Anbringen von Einrichtungen, Einführen und Entnehmen von Arbeitsgut sowie ähnliche Arbeiten dürfen, wenn damit eine besondere Unfallgefahr verbunden ist, nur an technischen Einrichtungen und Geräten vorgenommen werden, die vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sind.

Art. 72 Brandgefährliche Flüssigkeiten

Bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von brandgefährlichen Flüssigkeiten ist dafür zu sorgen, dass diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten.

Art. 73 Lärmreduktion

1) Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Massnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Mass gesenkt wird. 2) Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Massnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.

Art. 74 Lärmmessung

1) Im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung ist auch zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. 2) Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmässigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen. 3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Ergebnis führen. 4) Die im Anhang der Richtlinie 86/188/EWG aufgeführten Bestimmungen über die Lärmmessung sind zu beachten.

Art. 75 Lärmschutzmassnahmen

Je nach Ausmass der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Massnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Massnahmen zählen insbesondere: a) Information und Unterweisung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Massnahmen; b) Zurverfügungstellung von geeigneten Gehörschutzmitteln; c) Benützung der Gehörschutzmittel durch die Arbeitnehmer; d) Kennzeichnung und Abgrenzung der Lärmbereiche sowie Beschränkung des Zugangs zu diesen Bereichen; e) Ermittlung der Gründe für die Lärmeinwirkung sowie Festlegung und Durchführung eines Programms technischer Massnahmen und Massnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung; f) Führung eines Verzeichnisses jener Arbeitnehmer, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.

Art. 76 Untersuchung der Hörfähigkeit

1) Arbeitnehmer dürfen zu Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, nur herangezogen werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine ärztliche Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. 2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmässigen Abständen einer ärztlichen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen. 3) Die im Anhang II der Richtlinie 86/188/EWG aufgeführten Bestimmungen über die Überwachung der Hörfähigkeit der Arbeitnehmer sind zu beachten.

Art. 77 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen

Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Anlagen, die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten gesundheitsgefährdender nichtionisierender Strahlen sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1964 über den Strahlenschutz, LGBl. 1964 Nr. 30.

Art. 78 Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe

Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind die während der Arbeit vorhandenen chemischen, physikalischen und biologischen Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten.

Art. 79 Beurteilung der Gefahren von Arbeitsstoffen

1) Der Arbeitgeber muss sich hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt und muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln. 2) Der Arbeitgeber muss die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen. 3) Der Arbeitgeber hat in regelmässigen Zeitabständen Art, Ausmass und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen auf die Arbeitnehmer zu ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, von denen vermutet wird, dass sie arbeitsbedingt sind, vorzunehmen. 4) Bei der Ermittlung nach Abs. 3 sind die Bestimmungen der Anhänge der in der Anlage enthaltenen Richtlinien über gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe zu beachten.

Art. 80 Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

1) Werden gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert, so müssen diejenigen Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind. Treten derartige Stoffe im Verlauf von Arbeitsprozessen auf, so sind ebenfalls die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. 2) Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen sich die Arbeitnehmer in geeigneter Weise reinigen können, namentlich vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für das Reinigen verwendete Zeit als Arbeitszeit. 3) Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Genussmittel, dürfen mit gesundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen.

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