Art. 81 Ersatz und Verbot von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
1) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
a) mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
b) mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
Art. 82 Massnahmen zur Gefahrenverhütung
Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, hat der Arbeitgeber Massnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
a) die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das unbedingt erforderliche Ausmass zu beschränken;
b) die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf die unbedingt erforderliche Anzahl zu beschränken;
c) die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmer sind so gering wie möglich zu halten;
d) die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können;
e) kann durch diese Massnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschliessend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
f) ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Massnahmen gemäss Bst. e die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmassnahmen zu treffen;
g) kann trotz Vornahme der Massnahmen gemäss Bst. a bis f kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
Art. 83 Vorschriften über bestimmte Arbeitsstoffe
Spezielle Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch bestimmte Arbeitsstoffe enthalten die in der Anlage aufgeführten Richtlinien über gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe.
Art. 84 Grenzwerte
Soweit die in der Anlage aufgeführten Rechtsakte für die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes am Arbeitsplatz oder das höchstzulässige Ausmass einer physikalischen Einwirkung am Arbeitsplatz keine strengeren Grenzwerte vorsehen, gelten die von der SUVA aufgestellten Grenzwerte. Es sind dies die jeweils aktuellen maximalen Arbeitsplatzkonzentrationswerte gesundheitsgefährdender Stoffe (MAK-Werte), die biologischen Arbeitsstofftoleranzwerte (BAT-Werte) und die arbeitshygienischen Grenzwerte für physikalische Einwirkungen.
Art. 85 Ärztliche Überwachung
1) Arbeitnehmer dürfen zu Tätigkeiten, bei denen sie der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, nur herangezogen werden, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Fortdauer derselben in regelmässigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
2) Die Leitlinien und Empfehlungen zur ärztlichen Überwachung in den Anhängen der in der Anlage enthaltenen Richtlinien über gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind zu beachten. Die Bestimmungen der Verordnung vom 6. Juli 1961 betreffend die Verhütung von Berufskrankheiten, LGBl. 1961 Nr. 18, bleiben vorbehalten.
3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihm das Ergebnis der betreffenden Untersuchung mitgeteilt wird.
Art. 86 Allgemeine Anforderungen
1) Die Bestimmungen über die Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume gelten sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume.
2) Alle Anlagen nach Abs. 1 müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden.
3) Für Frauen und Männer sind getrennte Garderoben, Waschanlagen und Toiletten oder zumindest eine getrennte Benutzung dieser Einrichtungen vorzusehen.
Art. 87 Garderoben
1) Den Arbeitnehmern sind ausreichende und den Verhältnissen angemessene Garderoben zum Wechseln und zur Aufbewahrung der Kleider zur Verfügung zu stellen, die, wenn möglich, in ausreichend belüftbaren, keinem anderen Zwecke dienenden Räumen unterzubringen sind. Diese Räume sind mit Sitzgelegenheiten auszustatten.
2) Jedem Arbeitnehmer soll ein genügend grosser und lüftbarer Kleiderkasten oder eine offene Einrichtung zum Aufbewahren der Kleider und ein abschliessbares Fach zur Verfügung stehen. Nötigenfalls muss die Arbeitskleidung getrocknet und getrennt von der Strassenkleidung aufbewahrt werden können.
Art. 88 Waschanlagen
1) Den Arbeitnehmern sind in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Garderoben zweckmässige Waschgelegenheiten und geeignete Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.
2) Bringt die Arbeit eine erhebliche Verschmutzung oder Verunreinigung mit sich, oder sind die Arbeitnehmer grosser Hitze ausgesetzt, so sind in der Nähe der Garderoben zweckmässige Duschen mit kaltem und warmem Wasser in genügender Zahl einzurichten.
3) Duschen oder Waschgelegenheiten und Umkleideräume, die voneinander getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.
Art. 89 Toiletten
1) In der Nähe der Arbeitsplätze, Pausenräume, Umkleideräume und Duschen oder Waschgelegenheiten sind Toiletten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
2) Die Zahl der Toiletten richtet sich nach der Zahl der gleichzeitig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
3) Toiletten sind von den Arbeitsräumen durch lüftbare Vorräume zu trennen und ausreichend zu lüften.
4) In der Nähe der Toiletten müssen zweckmässige Einrichtungen und Mittel zum Waschen und Trocknen der Hände vorhanden sein.
Art. 90 Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten
1) Soweit ein Bedürfnis besteht, insbesondere bei Nacht- und Schichtarbeit, sind den Arbeitnehmern von den Arbeitsplätzen getrennte, zweckmässige, ruhige und möglichst natürlich beleuchtete Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten (Pausenräume) mit Blick ins Freie zur Verfügung zu stellen.
2) Erfordert der Arbeitsablauf die Anwesenheit von Arbeitnehmern in Arbeitsräumen auch während der Pausen, so müssen zweckmässige Sitzplätze zur Verfügung stehen.
3) Nötigenfalls sind Ruhegelegenheiten einzurichten.
4) Die Pausenräume müssen ausreichend bemessen, leicht erreichbar und der Zahl der Beschäftigten entsprechend mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein.
5) Stehen die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit regelmässig und häufig in Arbeitsbereitschaft und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sie sich aufhalten können.
6) In den Pausenräumen und in den Räumen im Sinne von Abs. 5 sind angemessene Massnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.
Art. 91 Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter
Es ist sicherzustellen, dass sich schwangere Frauen und stillende Mütter unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
Art. 92 Trinkwasser und andere Getränke
1) In der Nähe der Arbeitsplätze muss Trinkwasser zur Verfügung stehen. Soweit es die Arbeit erfordert, sollen ausserdem andere alkoholfreie Getränke erhältlich sein.
2) Trinkwasser und andere Getränke sind in hygienisch einwandfreier Weise abzugeben.
3) Der Arbeitgeber kann den Genuss alkoholischer Getränke einschränken und verbieten.
Art. 93 Erste Hilfe
1) Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern.
2) Nötigenfalls müssen zweckmässig gelegene und eingerichtete Sanitätsräume und im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen. Die Sanitätsräume müssen mit Tragbahren leicht zugänglich sein.
3) Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen.
Art. 94
1) Gebäude, Räume, Lager, Verkehrswege, Beleuchtungsanlagen, Absaugungs- und Lüftungsanlagen, Arbeitsplätze, Betriebseinrichtungen, Schutzausrüstungen und sanitäre Einrichtungen sind sauber und in gutem, betriebssicheren Zustand zu halten.
2) Die für Unterhalt und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.
Art. 95 Allgemeine Vorschrift
Der Arbeitgeber hat eine Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vorzusehen bzw. sich von dem Vorhandensein einer solchen Kennzeichnung zu vergewissern, in den Fällen wo:
a) die Risiken nicht durch technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Massnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können;
b) eine Kennzeichnung durch eine andere Vorschrift vorgeschrieben ist.
Art. 96 Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer über sämtliche zu ergreifenden Massnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz zu unterrichten. Er hat die Arbeitnehmer angemessen, insbesondere durch Erteilen präziser Anweisungen hinsichtlich der Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, zu schulen.
Art. 97 Gestaltung der Kennzeichnung
Bei der Anbringung der Sicherheitskennzeichnung und/oder der Kennzeichnung zu Zwecken des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sind die Mindestvorschriften in den Anhängen der in der Anlage aufgeführten Richtlinie 92/58/EWG einzuhalten.
Art. 98 Richtlinien
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann Richtlinien über die Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz aufstellen.
2) Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge nachgekommen ist.
Art. 99 Ausnahmebewilligungen
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann auf Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn:
a) eine andere, ebenso wirksame Massnahme getroffen wird; oder
b) die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.
2) Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und dem Amt für Volkswirtschaft das Ergebnis dieser Anhörung mitteilen.
Art. 100 Übergangsbestimmung
Bestehende Anlagen, Gebäude, Einrichtungen, persönliche Schutzausrüstungen und dergleichen, die dieser Verordnung unterstehen und den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen.
Art. 101 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung III vom 7. Juli 1970 zum Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben), LGBl. 1970 Nr. 25, wird aufgehoben.
Art. 102 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef